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2 E 3570/26•VG Hamburg 2. Kammer, 2026-06-05, 2 E 3570/26
2 E 3570/26Tribunale amministrativo / 2a camera5 giu 2026
Der Umstand, dass die Termine für die Aufsichtsarbeiten für den Verbesserungsversuch für Rechtsreferendare nicht in der maßgeblichen Prüfungsordnung geregelt sind, sondern nach ermessensleitenden Vorgaben bestimmt werden, führt nicht zu einem Wahlrecht des Prüflings, an welcher Klausurenkampagne er teilnimmt.
Entscheidungsdatum: 2026-06-05
Aktenzeichen: 2 E 3570/26
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0605.2E3570.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Umstand, dass die Termine für die Aufsichtsarbeiten für den Verbesserungsversuch für Rechtsreferendare nicht in der maßgeblichen Prüfungsordnung geregelt sind, sondern nach ermessensleitenden Vorgaben bestimmt werden, führt nicht zu einem Wahlrecht des Prüflings, an welcher Klausurenkampagne er teilnimmt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000 festgesetzt.
1 I. Der am 3. Juni 2026 eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Verschiebung der Termine seiner Aufsichtsarbeiten für die zweite Staatsprüfung für Juristen im Verbesserungsversuch von Juni 2026 auf Oktober 2026 begehrt, hat keinen Erfolg (hierzu unter 1.). Dasselbe gilt für seinen Antrag auf Neubescheidung seines Begehrens auf Ansetzung der Prüfungstermine (hierzu unter 2.).
2 1. Der Hauptantrag ist unzulässig (hierzu unter a)) und wäre im Übrigen auch unbegründet (hierzu unter b)).
3 a) Der statthafte, nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag ist gemäß § 44a VwGO unzulässig. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
4 Die Vorschrift des § 44a VwGO erfasst auch Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 6.4.2006, 2 VR 2/05, juris Rn. 10; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 5.5.2026, 12 L 234/26, juris Rn. 10), da bereits der Wortlaut weit gefasst ist und sich auf alle Rechtsbehelfe bezieht und es darüber hinaus der Sinn der Vorschrift ausschließt, einen Anspruch auf eine isolierte behördliche Verfahrenshandlung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchzusetzen.
5 Die Bestimmung eines Prüfungstermins ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Rahmen eines Prüfungsverfahrens mit der Folge, dass ein Antrag auf Neubestimmung bzw. Verschiebung eines angesetzten Prüfungstermins dem Anwendungsbereich des § 44a VwGO unterfällt (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 6.4.2021, 12 K 1372/21, juris Rn. 2). Der Prüfling besitzt die Möglichkeit, im Rahmen von Widerspruch und Klage gegen die abschließende Entscheidung über seinen Verbesserungsversuch den aus seiner Sicht zu früh bzw. zu spät bestimmten Prüfungstermin als Verfahrensfehler geltend zu machen, um einen weiteren Prüfungsversuch anzustreben.
6 Neben den in § 44a Satz 2 VwGO genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmetatbeständen, gibt es vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG eine weitere Ausnahme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Stattg. Kammerbeschl. v. 14.1.2022, 2 BvR 1528/21, juris Rn. 8; ebenso: BVerwG, Beschl. v. 14.3.2019, 2 VR 5/18, juris Rn. 23) darf die Anwendung des § 44a VwGO nicht zu irreversiblen gewichtigen Nachteilen führen, die im Rahmen des Rechtschutzes gegen die abschließende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden können.
7 Der Antragsteller macht vorliegend keine irreversiblen, gewichtigen Nachteile geltend, bei deren Vorliegen der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz unzumutbar sein könnte, wie das beispielsweise bei einem Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs, über den vor der Prüfung zu entscheiden ist, der Fall sein kann (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 5.5.2026, a.a.O.). Denn er würde, wenn er an den Aufsichtsarbeiten im Juni 2026 teilnimmt und einen möglichen Verfahrensfehler bei der Bestimmung der Prüfungstermine später erfolgreich rügt, noch einen Wiederholungstermin mit weiterer Vorlaufzeit erhalten, so dass ihm die Vorbereitungszeit quasi „nachgewährt“ werden würde. Das Abwarten der Hauptsacheentscheidung hat der Gesetzgeber regelmäßig nicht für unzumutbar gehalten; der Antragsteller macht nicht geltend, weshalb er es als unzumutbar ansieht.
8 b) Jedenfalls wäre der Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der Verschiebung der Prüfungstermine in den Oktober 2026 unbegründet.
9 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, u.a. um wesentliche Nachteile abzuwenden. Hierfür muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein materieller Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.
10 Zudem darf das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, 2 BvR 745/88, juris, Rn. 17 f.; BVerwG, Beschl. v. 29.7.2024, 1 W-VR 26.23, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 8.11.2024, 5 B 1049/24, juris Rn. 10 f.).
11 Hier liegt eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor, da der Antragsteller im Falle des Erfolgs seines Eilantrags irreversibel nicht mehr an dem ab dem 8. Juni 2026 vorgesehenen Klausurdurchgang teilnehmen müsste, sondern erst im Oktober 2026.
12 Die genannten hohen Anforderungen an eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache erfüllt der Antragsteller weder im Hinblick auf den Anordnungsanspruch noch in Bezug auf den Anordnungsgrund.
13 aa) Er besitzt nicht erkennbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anordnungsanspruch auf Festlegung der Prüfungstermine für die Aufsichtsarbeiten im Oktober 2026.
14 Ein solcher findet sich nicht in der maßgeblichen Prüfungsordnung, der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen vom 4. Mai 1972 (LÜ, zuletzt geändert im November 2007 (HmbGVBl. 2008, S. 72), die in dem im November 2007 neu eingefügten § 23a LÜ lediglich eine Anmeldefrist vorsieht, aber keine Regelungen für die Festlegung der Prüfungstermine.
15 Aus dieser Regelungslücke folgt jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Wahlrecht des Prüflings für einen ihm genehmen Prüfungstermin.
16 Zum einen ist eine Regelung über bestimmte Prüfungstermine in der Prüfungsordnung nicht erforderlich, denn die Festlegung von Prüfungsterminen gehört nicht zu den wesentlichen Merkmalen der Ausgestaltung des Prüfungsverlaufs, die aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes normativ zu regeln sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.6.2017, 6 C 4/16, juris Rn. 14; VG München, Urt. v. 20.12.2022, M 4 K 22.4098, juris Rn. 33; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 33; ebenso ausdrücklich für die Ansetzung von Klausurterminen für Prüflinge im Verbesserungsversuch: OVG Münster, Beschl. v. 24.2.2014, 14 E 160/14, juris Rn. 1). Vielmehr obliegt die Festlegung von Prüfungsterminen der Antragsgegnerin als Prüfungsbehörde im Rahmen ihres organisatorischen Gestaltungsspielraums (VG Aachen, Beschl. v. 20.2.2024, 6 L 41/24, juris Rn. 17).
17 Zum anderen ergäbe sich, auch wenn die Prüfungsordnung defizitär wäre, daraus kein Anspruch des Prüflings, seine Prüfungstermine selbst zu bestimmen. Vielmehr würde sich eine inter partes wirkende, vom Verwaltungsgericht zu bestimmende Übergangsregelung an der Verwaltungspraxis der Prüfungsbehörde orientieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024, 6 C 5/22, juris Rn. 19).
18 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Prüfungstermine für den Antragsteller – unter Anwendung der „Hinweise zur Durchführung der Notenverbesserung“ vom 19. Januar 2024 mit der Koppelung der Prüfungskampagnen an den Eingang des Antrags auf Wiederholung der zweiten Staatsprüfung mit dem Ziel der Notenverbesserung nach § 23a LÜ – ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte; erst recht fehlt es an der erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null für den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers, erst im Oktober 2026 geprüft zu werden.
19 Die Prüfung des hier auszuübenden Auswahlermessens richtet sich nach § 114 VwGO; die Ermessensentscheidungen der Behörde sind im Hinblick auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessenfehlgebrauch und Ermessensüberschreitung, insbesondere auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu überprüfen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten sowie im Hinblick darauf, dass es sich um eine an Art.12 Abs. 1 GG zu messende Entscheidung handelt, dafür Sorge zu tragen, dass Prüfungstermine rechtzeitig mit einer angemessenen Vorbereitungszeit angekündigt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4.2.2021, 7 ZB 20.419, juris Rn. 12). Zugleich soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Prüfungsverfahren im Interesse der Prüflinge innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen sein (vgl. Bü.-Drs. 18/7451 v. 27.11.2007, S. 4; vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 21.2.2025, 2 E 585/25, n.v.,). Ob in Härtefällen eine Unterbrechung der Prüfung unter Verschiebung der Prüfungstermine auch für Verbesserungskandidaten geboten ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich als zwingend angesehen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.12.1992, 9 S 2623/92, juris Rn. 3). Die Kammer schließt sich speziell für die Ansetzung von Prüfungsterminen im Wiederholungsversuch zur Notenverbesserung folgender Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster im Beschluss vom 7. August 1984 (5 B 1257/84, juris Rn. 5; bestätigt durch OVG Münster, Beschl. v. 26.5.2009, 14 A 225/08, juris Rn. 19 und v. 24.2.2014, 14 E 160/14, juris Rn. 1) an:
20 „Der Antragsteller verkennt den Zweck des Verbesserungsversuchs. Er dient nicht dazu, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorbereitung zu verbessern und sodann auf dieser Basis eine erneute Prüfung abzulegen, sondern er dient dazu, denjenigen Kandidaten, die meinen, das Prüfungsergebnis spiegele ihren Leistungsstand am Ende des Referendariats nicht zutreffend wider, eine zweite Chance zu eröffnen (vgl. LT-Drs. 14/2064, S. 8).“
21 Eine zeitliche Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit zur Notenverbesserung durch Meldefristen und vorgegebene Prüfungskampagnen ist generell mit höherrangigem Recht vereinbar. Dem Verordnungsgeber bzw. dem Prüfungsamt steht hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit er eine verfassungsrechtlich ohnehin nicht gebotene (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.9.2010, 7 ZB 10.505, juris Rn. 21 m.w.N.) Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung vorsieht, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BayVGH, Beschl. v. 8.9.2010, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.12.1992, 9 S 2623/92, juris Rn. 3). Zwar darf die zeitliche Zäsur, wenn sich der Normgeber, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, für eine Nachbesserungsmöglichkeit entscheidet, nicht auf willkürlichen Erwägungen beruhen, sondern muss sachlich gerechtfertigt sein und auch die Interessenlage der Betroffenen angemessen berücksichtigen. Allerdings ist eine willkürliche Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit einschließlich der Festlegung der Prüfungstermine erst dann anzunehmen, wenn sich die Regelung als nicht nachvollziehbar und nicht vertretbar erweist und sie deshalb den Gestaltungsspielraum des Normgebers überschreitet.
22 Nach diesen Maßgaben sind die hier streitigen Vorgaben nicht zu beanstanden:
23 Im Hinblick auf die Festsetzung der Prüfungstermine für Aufsichtsarbeiten der Prüflinge im Verbesserungsversuch hat die Antragsgegnerin mit den Hinweisen zur Durchführung des Verbesserungsversuchs vom 19. Januar 2024 ihr Ermessen wie folgt gebunden und diese Hinweise auf ihrer Homepage veröffentlicht:
24 Darüber hinaus sind die konkreten Prüfungstage jeder Kampagne weit im Voraus auf der Homepage der Antragsgegnerin veröffentlicht worden – für die Jahre 2026 und 2027 bereits im Februar 2025 (https://justiz.hamburg.de/resource/blob/636216/db43cb05438e1aeac1f83fceac5cee45/klausurentermine-2026-data.pdf).
25 Auch vor dem Hintergrund der auch für Verbesserungskandidaten bestehenden Möglichkeit, die Prüfung nach § 22 LÜ in Härtefällen zu unterbrechen sind Ermessensfehler nicht erkennbar – erst Recht liegt keine Ermessensreduzierung auf Null für den vom Antragsteller gewünschten Prüfungsdurchgang im Oktober 2026 vor. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin entsprechend den Hinweisen vom 19. Januar 2024 ist nicht willkürlich und widerspricht nicht dem Grundsatz der Chancengleichheit. Auch ist die Verwaltungspraxis gegenüber dem Antragsteller verhältnismäßig, da ihm sogar Wahlmöglichkeiten (Prüfungskampagnen Februar 2026, April 2026 und Juni 2026) und eine bis zu 6 Monate währende Vorbereitungszeit ab dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung eröffnet worden sind, die ihm bereits vor dem Ablegen der zweiten Staatsprüfung für Juristen bekannt war.
26 Der Antragsteller hat auch keinen Härtefall vorgetragen oder glaubhaft gemacht, der eine Unterbrechung der Prüfung nach § 22 LÜ rechtfertigen könnte.
27 bb) Darüber hinaus fehlt es auch am Anordnungsgrund, d.h. an den schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.a) verwiesen.
28 2. Auch der Hilfsantrag auf Neubescheidung bleibt aus den oben genannten Gründen ohne Erfolg. Er ist wegen § 44a VwGO unzulässig und wäre außerdem unbegründet mangels Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund unter den erhöhten Anforderungen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache.
29 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung wurde gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG berücksichtigt, dass das Begehren des Antragstellers eine irreversible Vorwegnahme der Hauptsache darstellt.
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