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332 O 355/11•LG Hamburg 32. Zivilkammer, 2023-01-18, 332 O 355/11
332 O 355/11Tribunale cantonale18 gen 2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-18
Aktenzeichen: 332 O 355/11
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0118.332O355.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert beträgt 171.969,67 € bis zum 11. Februar 2022, danach beträgt der Streitwert 320.776,10 €.
1 Der Kläger begeht von der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.
2 Die Parteien waren verbunden durch eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung zu der Versicherungsscheinnummer, ... die der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V. L. AG, abgeschlossen hatte (Anlage K1). Versicherungsbeginn war der 1. August 1992. Als Vertragsablauf war der 1. August.2019 vereinbart.
3 Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZB) zugrunde (Anlage K7). Die maßgeblichen Regeln lauten:
4 § 1 Was ist versichert ?
5 (1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
6 a) volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen.
7 b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir monatlich im voraus. Bei einem geringeren Grad besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen.
8 § 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
9 (1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich länger als sechs Monate außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
10 (2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich länger als sechs Monate erfüllt sind.
11 (3) ( Rückwirkungsfiktion)
12 (4) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus, und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, daß die versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
13 (5) Eine versicherte Person, die das 50. Lebensjahr vollendet hat, gilt bereits dann als vollständig berufsunfähig, wenn sie infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich länger als sechs Monate außerstande ist, ihren Beruf auszuüben, es sei denn, sie übt eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung und ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus.
14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die BUZV Bezug genommen.
15 Der Kläger zahlte für die streitgegenständliche Versicherung zuletzt eine Prämie in Höhe von 417,62 € monatlich, seit August 2001 leistete der Kläger auf diese keine Zahlungen mehr. Die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente betrug zunächst 3.037,30 € monatlich. Die Parteien vereinbarten zudem einen Risikoausschluss für Beschwerden der Wirbelsäule und des Rückens.
16 Der am ... 1959 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker (Ausbildungszeitraum 1. April 1975 bis 22. März 1978). Anschließend war er von April 1978 bis zum 15. Mai 1979 als Gabelstaplerfahrer beschäftigt. In der Zeit vom 16. Mai 1979 bis zum 15. August 1980 leistete er seinen Wehrdienst ab. In einer Übergangszeit bis zu der Aufnahme seiner Tätigkeit als Kraftfahrer war der Kläger drei Monate als Schlosserhelfer im Bereich der Reinigung von Glasproduktionsmaschinen tätig, wobei die Ausgestaltung der einzelnen Tätigkeiten im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist*.* Bis zum 31. März 1992 war der Kläger sodann als angestellter Kraftfahrer tätig, dabei langjährig, vom 1. Juli 1982 bis zum 31. März 1992, als LKW-Fahrer mit Führerschein Klasse II bei der R.- S. E. bzw. deren Tochtergesellschaft, der S1 Verkehrsgesellschaft, wo er Flaschen beförderte. Im Anschluss machte sich der Kläger selbständig und gründete als Einzelunternehmer ein Fuhrunternehmen. In der Zeit vom 1. April 1992 bis zum Jahr 2001 ging der Kläger einer Tätigkeit als selbständiger Berufskraftfahrer nach. Er fuhr dabei mit seinem Lastzug im nationalen und internationalen Fernverkehr, von 1992 bis 1999 hauptsächlich für die Firma H. in O., ab dem Jahr 2000 verstärkt für die Glasfabrik S. aus R. sowie die Spedition K.. Die Rückfrachten vom Zielort disponierte der Kläger meist von seinem LKW aus, in den letzten Jahren mittels Internet-Frachtbörse.
17 Die tägliche Arbeitszeit des Klägers betrug in der Regel 12 bis 15 Stunden, davon 10 Stunden sitzend. Der Kläger fuhr täglich zwischen 550 und 750 km. Je nach Auftrag waren die Zielorte der Fahrten unter Berücksichtigung der Lenkzeiten in der Regel zwischen zwei und vier Tagen vom Heimatort entfernt. Die internationalen Touren machten etwa 20 % der Fahrten des Klägers aus. Der Arbeitstag des Klägers gestaltete sich in der Regel so, dass er am Sonntag spät abends oder Montag morgens mit seinem 40-Tonner-Lastzug seine Touren antrat. Die Tätigkeit des Klägers beinhaltete auch Ladegeschäfte wie beispielsweise das Entfernen der Plane und die Ladungssicherung bei der Seitenbeladung, das Herausnehmen der Ladungen und bei der Dachbeladung das Aufschieben des Dachs und das Festgurten des Ladegutes.
18 Im April 2001 erlitt der Kläger eine Beinvenenthrombose*.* Seine Ärzte untersagten ihm das LKW-Fahren*.* Der Kläger gab seine berufliche Tätigkeit im Frühjahr 2001 auf und ging danach keiner weiteren beruflichen Tätigkeit mehr nach. In der Folge entwickelte der Kläger neben Stauungen des Unterschenkels sowie, ab dem Jahr 2004, ein (abgeheiltes) Geschwür sowie wiederholte Stauungsekzeme am linken Unterschenkel mit Hautverfärbungen, Rötungen und Juckreiz (ab dem Jahr 2005).
19 Im April/Mai 2001 stellte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Leistungsantrag. Diese trat in die Leistungsprüfung ein und holte ein gefäßchirurgisches Gutachten des Gefäßchirurgen und Phlebologen Dr. T. ein. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 2. Mai 2002 (nach Anlage K4) zu der Diagnose eines postthrombotischen Syndroms des linken Beines nach der Thrombose vom April 2001.
20 Hinsichtlich des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers führte Dr. T. aus, dass diesem eine Tätigkeit mit längerem Sitzen nicht mehr möglich sei, es seien jedoch Fahrten bis zu zwei Stunden Dauer zumutbar. Der Kläger könne zudem leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Akkord, im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen vollschichtig ausführen. Ferner holte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ein orthopädisch-traumatologisches Fachgutachten des Facharztes für Orthopädie G. vom 11. April 2002 ein (nach Anlage K4). Dieser gelangte zu der Einschätzung, dass bei dem Kläger aus orthopädischer Sicht keine Gesundheitsstörungen vorlägen, die zu einer Leistungsbegrenzung führen könnten, beide Arme und Hände seien bei erhaltener grober Kraft uneingeschränkt gebrauchsfähig, die Befunde des Brustkorbs und der Wirbelsäule seien unauffällig.
21 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten lehnte den Leistungsantrag des Klägers ab. Der Kläger erhob hierauf Klage gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten vor dem Landgericht B.. Das Landgericht B. wies die Klage nach Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr. H1 nebst Ergänzungsgutachten sowie eines berufskundlichen Gutachtens nebst Ergänzungsgutachten (jeweils blauer Sonderhefter) mit Urteil vom 24. März 2006 (Anlage B1) ab.
22 Zur Begründung der Klageabweisung führte das Landgericht B. im Wesentlichen aus, dass auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststehe, dass der Kläger bedingungsgemäß berufsunfähig sei, trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen könne er zumindest den Beruf als Auslieferungsfahrer im Nahverkehr, der seiner Ausbildung und Erfahrung entspreche, in zumutbarer Weise ausüben. Der Kläger könne von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zudem auf andere Tätigkeiten verwiesen werden. Einen vom Kläger behaupteten Verzicht auf die Vereinbarung der Verweisungsklausel durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat das Landgericht B. nach durchgeführter Beweisaufnahme als nicht bewiesen angesehen.
23 Streitgegenstand des vor dem Landgericht B. geführten Verfahrens war darüber hinaus die Wirksamkeit der zwischenzeitlich von der Beklagten erklärten Kündigung des Versicherungsvertrages. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte mit Schreiben vom 24. November 2004 (Anlage B11) wegen der von dem Kläger seit August 2001 bis einschließlich Oktober 2004 nicht mehr geleisteten Beiträge und dadurch aufgelaufener Beitragsrückstände ein Mahnverfahren gemäß § 39 VVG a.F. durchgeführt sowie den Vertrag gekündigt. Der Vertrag wurde gemäß § 175 VVG a.F. in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, die Rechtsvorgängerin der Beklagten erstellte hierzu einen auf den 2. März 2005 datierenden Nachtrag zum Versicherungsschein, der die reduzierten versicherten Leistungen nach der Umwandlung in die prämienfreie Versicherung ausweist (Anlage B 9). Für den Leistungsfall bestünde nunmehr noch ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 694,00 € monatlich.
24 Das Oberlandesgericht C. wies die gegen das Urteil des Landgerichts B. gerichtete Berufung mit Urteil vom 21. Dezember 2006 (Anlage B2) zurück, die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zunächst zur Aufhebung des Berufungsurteils (Anlage B3). Mit Urteil vom 12. Dezember 2008 (Anlage B4) wies das Oberlandesgericht C. die Berufung des Klägers nach ergänzender Beweisaufnahme erneut zurück. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht C. aus, dass der Kläger zwar aufgrund eines postthrombotischen Syndroms nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf als LKW-Fahrer auszuüben, er sei jedoch bedingungsgemäß auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, so dass eine Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Der auf Feststellung des beitragsfreien Fortbestehens sowie Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 24. November 2004 erklärten Kündigung des Versicherungsvertrags gerichtete Feststellungsantrag sei unbegründet, die Beklagte sei zur Kündigung berechtigt gewesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht C. gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2011 zurück (Anlage B5).
25 Auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beklagten erließ das Landgericht B. am 5. Mai 2011 Kostenfestsetzungsbeschlüsse, in denen es die von dem Kläger an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 17.330,32 € nebst Zinsen (Anlage B6, Verfahren LG B. und OLG C.) sowie auf 13.823,99 € nebst Zinsen (Anlage B7, Verfahren BGH und 2. Verfahren OLG C.) festsetzte. Der Kläger glich die Kosten nicht aus.
26 Zuvor, am 11. Februar 2011, hatte der Kläger erneut einen Leistungsantrag, nunmehr bei der Beklagten gestellt, gestützt auf eine Verschlechterung der medizinischen Befundlage bei Eintritt einer Rezidivthrombose. Die Beklagte leitete hierauf (erneut) ein Leistungsprüfungsverfahren ein (Anlage K 2). Der Kläger holte auflagegemäß ein Gutachten der Gefäßpraxis D. ein. Der Gefäßchirurg und Phlebologe Dr. T. diagnostizierte in seiner Stellungnahme vom 13. September 2011 ein „postthrombotisches Syndrom links nach Thrombose vom April 2001“ und eine „Rethrombose Januar 2011“ sowie unverändert bestehende Hautveränderungen am linken Unterschenkel. Weiter führte er aus, dass im Vergleich zu seiner letzten Stellungnahme aus dem Jahr 2007 eine Änderung des klinischen und sonographischen Befundes nicht vorliege. Die eingetretene Zweitthrombose sei eine typische Langzeitkomplikation bei einer vorgeschädigten Vene, es handele sich um chronische, irreversible Veränderungen, mit einer Besserung sei nicht zu rechnen. Abschließend gelangt der Arzt Dr. T. zu der Einschätzung, dass dem Kläger eine Tätigkeit mit längerem Sitzen nicht zumutbar sei, Fahrten bis maximal zwei Stunden Dauer könnten absolviert werden. Bei dem Kläger bestehe für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Berufskraftfahrer und auch für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Auslieferungs- und Nahverkehr eine Berufsunfähigkeit von 100 % (Anlage K 3).
27 Mit Schreiben vom 20. November 2011 lehnte die Beklagte den Leistungsantrag des Klägers unter Verweis darauf ab, dass der Kläger keinen Beruf mehr ausübe und der Prüfung daher nicht mehr der Beruf als Berufskraftfahrer zugrunde zu legen sei.
28 Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. März 2011 in Höhe der ursprünglich vereinbarten Rentenhöhe von 3.037,07 € monatlich sowie die Feststellung bedingungsgemäßer Beitragsfreiheit infolge eingetretener Berufsunfähigkeit.
29 Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss vom 22. April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (Bl. 164 d.A.) teilte der Insolvenzverwalter mit, den Aktivprozess nicht gemäß § 85 InsO aufnehmen zu wollen. Mit Beschluss vom 23. Juni 2020 (Bl. 591f d.A.) hob das Amtsgericht B. - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren auf und erteilte dem Kläger die Restschuldbefreiung.
30 Die Beklagte erhebt im Hinblick auf die nicht ausgeglichenen Kosten die Einrede der mangelnden Kostenerstattung entsprechend § 269 Abs. 6 ZPO analog und wendet sich gegen Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche.
31 Sie erklärt darüber hinaus mit der Klageerwiderung vom 22. Mai 2012 (Bl. 22ff. d.A.) vorsorglich die Aufrechnung mit den Kostenerstattungsansprüchen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts B. vom 5. Mai 2011 (Anlagen B6, B7) und macht diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus dem Dezember 2011 pfändete die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Ansprüche des Klägers aus der streitgegenständlichen Versicherung. Erstmals mit Schriftsatz vom 9. Februar 2022 (Bl. 586f d.A.) hat der Kläger eine Abtretungsvereinbarung zwischen ihm und seiner Mutter M. H. vorgelegt, nach der er am 8. April 2010 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung an diese abgetreten haben will (Bl. 593 d.A.) sowie mit Schriftsatz vom 11. Februar 2022 eine (undatierte) Rückabtretung (Bl. 604f d.A.); die Beklagte nimmt die Echtheit der Abtretung in Abrede. Unstreitig hat der Kläger die Abtretung der Beklagten nicht angezeigt.
32 Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 (Bl. 22ff d.A.) hat die Beklagte den Kläger zudem auf die von ihm früher ausgeübte Tätigkeit als Maschinenschlosser sowie als Kraftfahrer für die R.- S. E. im Nahverkehr und mit Schriftsatz vom 10. August 2012 (Bl. 60ff d.A.) auf der Grundlage eines von ihr eingeholten berufskundlichen Gutachtens des Sachverständigen für Berufskunde M. vom 12. Juni 2012 (Anlage B10) auf die Tätigkeiten als Teilemontierer in der Metall- und Elektroindustrie sowie als Bürobote verwiesen. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aufgrund der behaupteten Falschberatung durch den Versicherungsvermittler D. im Zusammenhang mit dem streitigen Verzicht auf die Verweisungsklausel erhebt die Beklagte die Einreden der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils aus dem Verfahren vor dem Landgericht B. sowie der Verjährung.
33 Der Kläger behauptet, dass bei ihm im Jahr 2011 eine Rezidivthromboses im linken Unterschenkel aufgetreten sei, die Erkrankung führe zu einer Berufsunfähigkeit, auch für die von der Beklagten angeführten sowie vom Oberlandesgericht C. zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Verweisungsberufe. Er könne nur noch etwa eine halbe Stunde am Stück sitzen. Zudem komme es zu einem Anschwellen im Bereich des Unterschenkels sowie Schmerzen im Knöchel, das Bein müsse sodann durch Umhergehen und Hochlagern entstaut werden. Trage- und Hebelasten wie im Berufsfeld des Maschinenschlossers oder Teilemontierers seien ihm mit seinen zusammenwirkenden Thrombosen im Ober- und Unterschenkel nicht erlaubt, ebenso auch keine gebückte Haltung oder eine Zwangshaltung. Für diese Tätigkeiten fehle es ihm auch an berufspraktischer Erfahrung, zudem habe sowohl das Berufsfeld des KFZ-Technikers als auch des Maschinenschlossers seit den 80iger Jahren eine rasante technische Entwicklung durchlaufen. Er vertritt weiter die Auffassung, dass er sich auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht auf eine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer, Bürobote oder andere Hilfstätigkeiten verweisen lassen müsse, da diese zu einer Einkommenseinbuße von etwa 40% bis 50% gegenüber seinem früheren Verdienst in Höhe von durchschnittlich 2.400,- € monatlich (Anlage K4) - den die Beklagte in Abrede nimmt - führen würde. Eine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer oder Fahrer im Nahverkehr stelle zudem eine erhebliche und soziale Abstufung dar, im Übrigen fehle ihm zwischenzeitlich die Qualifikation für eine Tätigkeit als Fahrer überhaupt. Der Kläger behauptet weiter, dass bei ihm aufgrund der Einnahme des Blutverdünners „Marcumar“ bereits bei leichten Verletzungen die Gefahr eines schweren Verlaufs bis hin zum Tod durch schwere Blutungen bestehe, er dürfe sich daher auf keinen Fall einer manuellen Tätigkeit aussetzen, die zu alltäglichen Verletzungen wie z.B. Schnittverletzungen durch Papierkanten führen könne.
34 Schließlich behauptet der Kläger, dass durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Vorprozess bei ihm ein psychisches Erschöpfungssyndrom als Erkrankung auf psychischer Ebene erstmalig aufgetreten sei, zudem habe er ein Lungenleiden sowie eine im Jahr 2011 eingetretene Gesundheitsverschlechterung hinsichtlich der Venendurchblutung.
35 Der Kläger behauptet auch in diesem Rechtsstreit, dass der Versicherungsvermittler D. ihm aus Anlass der Vermittlung der Versicherung im Jahr 1992 mitgeteilt habe, dass die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung sofort einsetzen würde, wenn der Kläger über einen Zeitraum von sechs Monaten nicht in der Lage gewesen sei, seinen LKW zu fahren, die Möglichkeit einer Verweisung auf andere Tätigkeiten sei ihm nicht aufgezeigt worden. Diese Absicherung sei ihm besonders wichtig gewesen, weil die den LKW finanzierende Bank ihn für jeden Fall der krankheits- und verletzungsbedingten Nichtausübbarkeit der kraftfahrerischen Tätigkeit abgesichert habe sehen wollen, um die Fortzahlung der Kreditraten für den LKW zu gewährleisten. Der Vertrag sei daher nur mit dieser Maßgabe zustande gekommen.
36 Der Kläger meint, es liege ein neues Erkrankungsbild vor. Gegenstand des Vorprozesses sei eine akute Beinvenenthrombose der „vena saphea magna“ im oberen Oberschenkelbereich auf der Grundlage des Leistungsantrags aus April 2001 gewesen, während dem nunmehr streitgegenständlichen Leistungsantrag vom 11. Februar 2011 eine Rezidivthrombose der „vena poplitea“ im Unterschenkelbereich zugrunde liege, bei der es sich um ein neues Erkrankungsbild handele. Die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses stehe insoweit nicht entgegen, es liege ein neuer Streitgegenstand vor.
37 Der Kläger behauptet weiter, dass er durch die psychische Zermürbung der Beklagten jegliche Restleistungsfähigkeit eingebüßt habe, er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen*.* Prüfungsmaßstab sei auch die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als selbständiger Fuhrunternehmer im Jahr 2001, da die mangelnde Berufstätigkeit allein durch seine Berufsunfähigkeit hervorgerufen worden sei. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass bereits mit seinem Unvermögen, weiter LKW zu fahren, der Versicherungsfall eingetreten sei. Bereits die Ersterkrankung habe zu einer 100%igen Berufsunfähigkeit geführt, dies müsse erst recht für die Zweiterkrankung gelten.
38 Schließlich hat der Kläger im weiteren Verlauf des Rechtsstreits - erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2019 (Bl. 413f d.A.) - behauptet, dass bei ihm ebenfalls seit dem Jahr 2011 Beschwerden in Form von auftretenden Taubheits- und Lähmungsgefühlen sowie eine fehlende Kontrolle über die Unterschenkelmuskulatur des gesamten linken Beins bestünden, dabei handele es sich um eine unmittelbare neurologische Folge der Rezidivhtrombose.
39 Im Hinblick auf die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts B. meint der Kläger, dass seine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderungen des vorangegangenen Prozesses ausgeglichen haben dürfte. Er vertritt zudem die Auffassung, dass die von der Beklagten ausgebrachte Pfändung aufgrund der vorausgegangenen Abtretung wirkungslos gewesen sei, zudem seien die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten mit der erteilten Restschuldbefreiung untergegangen. Die geltend gemachten Ansprüche stünden ihm daher einredefrei zu.
40 Mit der Klage hat der Kläger zunächst Zahlung rückständiger (ursprünglicher Klagantrag zu 1.) und zukünftiger Berufsunfähigkeitsrente bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahrs im November 2024 (ursprünglicher Klagantrag zu 2.) sowie die Feststellung des beitragsfreien Fortbestands der Versicherung aufgrund eingetretener Berufsunfähigkeit (ursprünglicher Klagantrag zu 3.) begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2012 hat der Kläger den Zahlungsantrag auf den Vertragsablauf 1. August 2019 angepasst und im Übrigen, hinsichtlich des zunächst weiter begehrten Zeitraums der Rentenzahlung bis zum Jahr 2024, die Klage zurückgenommen (Bl. 71 d.A.). Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2022 (Bl. 586f d.A.) hat der Kläger die Anträge im Hinblick auf den Ablauf der Grundversicherung sowie die eingetretene Fälligkeit insgesamt neu gefasst und
41 beantragt nunmehr*,*
42 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 306.744,07 € zu zahlen verzinslich mit 5 Prozentpunkten aus jeweils 3.037,07 € seit dem
43 1. März 2011, 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011,
44 1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012, 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012,
45 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, 1. August 2013, 1. September 2013, 1. Oktober 2013, 1. November 2013, 1. Dezember 2013,
46 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2014, 1. April 2014, 1. Mai 2014, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. September 2014, 1. Oktober 2014, 1. November 2014, 1. Dezember 2014,
47 1. Januar 2015, 1. Februar 2015, 1. März 2015, 1. April 2015, 1. Mai 2015, 1. Juni 2015, 1. Juli 2015, 1. August 2015, 1. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. November 2015, 1. Dezember 2015,
48 1. Januar 2016, 1. Februar 2016, 1. März 2016, 1. April 2016, 1. Mai 2016, 1. Juni 2016, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. November 2016, 1. Dezember 2016,
49 1. Januar 2017, 1. Februar 2017, 1. März 2017, 1. April 2017, 1. Mai 2017, 1. Juni 2017, 1. Juli 2017, 1. August 2017, 1. September 2017, 1. Oktober 2017, 1. November 2017, 1. Dezember 2017,
50 1. Januar 2018, 1. Februar 2018, 1. März 2018, 1. April 2018, 1. Mai 2018, 1. Juni 2018, 1. Juli 2018, 1. August 2018, 1. September 2018, 1. Oktober 2018, 1. November 2018, 1. Dezember 2018,
51 1. Januar 2019, 1. Februar 2019, 1. März 2019, 1. April 2019, 1. Mai 2019, 1. Juni 2019, 1. Juli 2019 sowie 1. August 2019;
52 2. festzustellen, dass die von dem Kläger bei der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer ... unterhaltene Berufsunfähigkeitsrentenversicherung infolge bedingungsgemäß eingetretener Berufsunfähigkeit seit dem 11. Februar 2011 beitragsfrei besteht.
53 Die Beklagte beantragt,
54 die Klage abzuweisen.
55 Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne nicht erneut Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beanspruchen, da keine erhebliche Gesundheitsverschlechterung vorliege, welche nach dem 9. Februar 2011 (Abschluss des vorherigen Rechtsstreits) eingetreten sei. Die von dem Kläger behauptete Rezidivthrombose stünde zudem mit dem bisherigen Gesundheitszustand in einem untrennbaren Lebenssachverhalt, so dass eine Sperrwirkung durch die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts B. bestehe. Zudem sei diese auch nicht geeignet, das Erfordernis einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung zu erfüllen.
56 Die Beklagte meint weiter, dass der Kläger als berufslos im Sinne von § 2 Abs. 4 BUZB anzusehen sei, da er bereits im April 2001 aus dem Berufsleben ausgeschieden und seitdem überhaupt keiner Tätigkeit mehr nachgegangen sei*.* Jedenfalls aber wäre der Kläger in der Lage, eine Verweisungstätigkeit als angestellter Botenfahrer (Kurierfahrer im Nahverkehr für Kleinteile und Dokumente), Bürobote, Maschinenschlosser bzw. Teilemontierer in der Metall- und Elektroindustrie sowie Auslieferungsfahrer im Pharmaziegroßhandel zu mehr als 50 % auszuüben. Hinsichtlich des im April 2001 ausgeübten Berufs als selbständiger Fuhrunternehmer im Fernverkehr wäre zudem, soweit es auf diesen Beruf ankäme, eine Umorganisation auf eine Tätigkeit als selbständiger Fuhrunternehmer im Nahverkehr durchzuführen. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Oberlandesgerichts C. weiter, dass das monatliche Einkommen des Klägers im Jahr 2001 jedenfalls unter dem Durchschnittseinkommen für das Jahr 2000 in Höhe von 1.642,00 € brutto monatlich gelegen habe. Einem Anspruch aufgrund der von dem Kläger behaupteten Falschberatung stehe ebenfalls die Rechtskraft des Urteils aus dem vorherigen Rechtsstreit entgegen, zudem wären etwaige diesbezügliche Ansprüche verjährt. Im Übrigen stehe dem geltend gemachten Anspruch der Höhe nach entgegen, dass die Beklagte wirksam - und rechtskräftig festgestellt - mit Schreiben vom 24. November 2004 den Versicherungsvertrag gekündigt habe mit der Folge der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung.
57 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
58 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Facharztes für Chirurgie und Gefäßchirurgie Dr. M1 vom 17. Juni 2013 (Bl. 109ff d.A.), eines berufskundlichen Gutachtens des Sachverständigen für Berufskunde und Tätigkeitsanalyse H1 vom 27. Oktober (Bl. 253 ff d.A.), eines fachärztlich internistisch-angiologischen Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin, Angiologie und Lymphologie Dr. H2 vom 4. Mai 2017 (Bl. 279 ff d.A.) sowie eines Ergänzungsgutachtens vom 22. Februar 2018 (Bl. 332 ff d.A.). Darüber hinaus hat die Kammer den Sachverständigen Dr. H2 angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2017 (Bl. 312 ff d.A. Bezug genommen).
59 Ergänzend hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. R. vom 28. November 2019 (Bl. 486ff d.A.) sowie eines Ergänzungsgutachtens vom 7. September 2020 (Bl. 517ff d.a.). Ergänzend hat die Kammer den Sachverständigen Prof. R. angehört.
60 Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2022 (Bl. 610ff d.A.) und 23. November 2022 (Bl. 707ff d.A.) Bezug genommen.
61 Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.)
I.
62 Die Klage ist zulässig, ihr steht insbesondere nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Nichterstattung der Kosten gemäß § 269 Abs. 6 ZPO (analog) entgegen.
63 Gemäß § 269 Abs. 6 ZPO kann der Beklagte bei einer erneuten Klage nach einer zuvor erfolgten Klagrücknahme die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind. Es ist anerkannt, dass die Vorschrift auch über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus Anwendung findet, soweit eine neue Klage erhoben wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die neue Klage denselben Streitgegenstand hat wie die vorherige Klage (BeckOK ZPO/Bacher, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 269 Rn. 31.1). Daran fehlt es hier. Nach dem Vorbringen des Klägers stützt dieser die auf Leistungen aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung gerichtete Klage auf die im Jahr 2011 eingetretene Rezidivthrombose. Damit liegt schon in zeitlicher Hinsicht ein anderer Streitgegenstand vor, weder das Landgericht B. noch das Oberlandesgericht C. haben die erstmals zwei Tage nach der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts C. geltend gemachte Rezidivthrombose zum Gegenstand ihrer Entscheidung machen können bzw. tatsächlich gemacht.
64 Entsprechend hat die Kammer dem Kläger auch keine Frist zur Erstattung der Kosten gesetzt, nach deren fruchtlosem Ablauf der Frist die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen wäre.
65 Hiervon zu unterscheiden und für die Frage der Zulässigkeit der Klage ohne Bedeutung ist die Frage, ob die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses einer erneuten Berücksichtigung der geltend gemachten thrombotischen Erkrankung im Rahmen der Frage des Bestehens eines bedingungsgemäßen Leistungsanspruchs aus der streitgegenständlichen Versicherung, mithin im Rahmen der Begründetheit der Klage, entgegensteht (hierzu unter II.).
66 Der Kläger war sowohl während des Insolvenzverfahrens (§ 85 Abs. 2 InsO) und ist nach dessen Beendigung prozessführungsbefugt. Ebenso kann die Frage der Wirksamkeit der von dem Kläger behaupteten Abtretung und Rückabtretung der Leistungen aus der streitgegenständlichen Versicherung dahinstehen, der Kläger ist auch insoweit in jedem Fall prozessführungsbefugt.
II.
67 Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Berufsunfähigkeitsrente noch auf Feststellung des beitragsfreien Fortbestehens der streitgegenständlichen Versicherung infolge Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu.
68 Soweit der Kläger Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe eines Betrages verlangt, der eine monatliche Rente in Höhe von 694,- € übersteigt, ist die Klage unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des bedingungsgemäßen Eintritts einer Berufsunfähigkeit abzuweisen.
69 Denn dem Kläger stünde auch im Falle des Vorliegens einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit allenfalls ein monatlicher Rentenanspruch in dieser Höhe, nicht jedoch in der ursprünglich vertraglich vereinbarten Höhe von 3.037,30 € zu.
70 Die Beklagte hat die streitgegenständliche Versicherung mit Schreiben vom 24. November 2004 (Anlage B11) nach vorausgegangenem Mahnverfahren gemäß § 39 VVA a.F. wirksam gekündigt, nachdem der Kläger unstreitig seit August 2001 keine Beiträge auf die streitgegenständliche Versicherung mehr entrichtet hatte. Rechtsfolge einer Kündigung nach § 39 VVG a.F. ist gemäß § 175 Abs. 1 VVG a.F. die Wandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung mit der Maßgabe, dass im Falle des Eintritts des Versicherungsfalls (§ 39 Abs. 2 VVG a.F.) der Versicherer zu der Leistung verpflichtet ist, die ihm obliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Fristablauf die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte. Nach dieser Maßgabe könnte der Kläger allenfalls eine beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 694,00 € monatlich verlangen (Nachtrag zum Versicherungsschein vom 2. März 2005, Anlage B9).
71 Entgegen der Auffassung des Klägers steht auch rechtskräftig fest, dass die Beklagte die streitgegenständliche Versicherung wirksam gekündigt hat. Mit dem Klagantrag zu 4. hat der Kläger vor dem Landgericht B. sowie auch vor dem Oberlandesgericht jeweils die Feststellung begehrt, „dass die dem Kläger zugegangene Kündigung datiert vom 24.11.2004 unwirksam ist und das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis zur Versicherungsscheinnummer ... für den Kläger beitragsfrei infolge bedingungs- gemäß eingetretener Berufsunfähigkeit fortbesteht “. Mit diesem Antrag ist der Kläger abgewiesen worden.
72 Damit steht zugleich rechtskräftig fest, dass die von der Beklagten erklärte Kündigung, mit der zuvor skizzierten Rechtsfolge, wirksam ist und darüber hinaus, dass keine Beitragsfreiheit der streitgegenständlichen Versicherung infolge bedingungsgemäß eingetretener Berufsunfähigkeit - mit der Folge des Erhalts des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangsbestand.
73 Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz in Form der sogenannten Quasi-Deckung zu. Zwar war bereits vor Geltung des § 63 VVG n.F. bzw. § 42e VVG a.F. anerkannt, dass das Versicherungsvertragsverhältnis in besonderem Maße den Geboten von Treu und Glauben unterliegt mit der Folge, dass sich u.U. bei Abschluss des Vertrages gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten des Versicherers ergeben, deren Verletzung zu einer Schadensersatzpflicht des Versicherers nach den Regeln über das Verschulden bei Vertragsschluß zum Schadensersatz (ehemals „cic“) führen kann mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer im Schadensfall so zu stellen ist, wie wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVa ZR 193/87 - beck-online).
74 Der Geltendmachung dieses Anspruchs steht entgegen, dass dieser bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ausweislich des Tatbestands des Urteils des Landgerichts B. hat der Kläger auch in dem dortigen Verfahren den Verzicht auf eine abstrakte Verweisung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten behauptet. Das Landgericht B. hat über die Behauptung des Klägers Beweis erhoben und diese als nicht erwiesen angesehen. Der behauptete Lebenssachverhalt war somit bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht B. und der von diesem getroffenen, zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung. Der erneuten Berücksichtigung in diesem Rechtsstreit steht daher die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts B. gemäß § 322 ZPO entgegen, die den Zweck hat, den inhaltlichen Bestand einer formell gültigen Entscheidung auch in weiteren Verfahren zu sichern sowie eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung über das konkrete Verfahren hinaus zu entfalten (MüKo, ZPO, 6. Auflage, § 322 Rn. 2ff).
75 Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente im noch verbleibenen Umfang in Höhe von 694,00 € monatlich gemäß § 172 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag verlangen. Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen sowie dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen fest, dass bei der Kläger seit dem Jahr 2011 ein die Beklagte zur Leistung verpflichtende Berufsunfähigkeit bestand.
76 Dies würde gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2 BUZV voraussetzen, dass der - im Jahr 2011 51 Jahre alte - Kläger infolge ärztlich nachzuweisender Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, voraussichtlich länger als sechs Monate zu mehr als 50% außerstande war, seinen Beruf auszuüben und auch keine andere, seiner Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit konkret ausgeübt hat.
77 Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - hinsichtlich einer möglichen Verweisung an die von ihm zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als selbständiger Fuhrunternehmer im Jahr 2001 oder an die von der Beklagten aufgezeigten Verweisungsberufe anzuknüpfen ist.
78 Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht schon nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger an einer Erkrankung leidet, die seine Berufsfähigkeit in bedingungsgemäßem Umfang einschränkt.
a)
79 Dabei ist nach Auffassung der Kammer nicht an das Erkrankungsbild Thrombose anzuknüpfen, denn der Berücksichtigung dieses Krankheitsbildes steht ebenfalls entgegen, dass der Kläger mit seinem Anspruch auf Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsfalls „Thrombose“ bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht B. waren geltend gemachte Ansprüche des Klägers auf Leistungen aus der streitgegenständlichen Versicherung im Zusammenhang mit einer behaupteten Berufsunfähigkeit aufgrund einer erlittenen Thrombose.
80 Dabei ist unerheblich, dass das Landgericht B. in der Sache nicht geprüft hat, inwieweit sich die thrombotische Erkrankung auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers in seiner bis zum Jahr 2001 ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Fuhrunternehmer ausgewirkt hat, sondern eine Berufsunfähigkeit im Hinblick auf Verweisungsberufe verneint hat.
81 Der Umfang der materiellen Rechtskraft bezieht sich auf den durch die Klage zur Entscheidung des Gerichts gestellten (prozessualen) Anspruch im Sinne des Streitgegenstands. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch die mit dem Klageantrag begehrte Rechtsfolge und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (BeckOK ZPO/Bacher, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 253 Rn. 51 mwN), hier mithin die im Jahr 2001 eingetretene Thrombose nebst der von dem Kläger behaupteten Auswirkung auf seine Berufsfähigkeit, auf deren Grundlage der Kläger im Klagewege Leistungsansprüche aus der streitgegenständlichen Versicherung geltend gemacht hat. Der Kläger kann daher nicht erneut Ansprüche auf der Grundlage dieses Erkrankungsbildes geltend machen.
b)
82 Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei der im Jahr 2011 eingetretenen Thrombose um einen neuen Versicherungsfall handelt.
83 Unter dem von dem Gesetz genannten „Versicherungsfall“ als der Voraussetzung der sich aktualisierenden Rechtsfolgen des Absicherungsversprechens wird der Eintritt des versicherten Risikos verstanden. Erstreckt sich ein Zustand, der durch den Risikoeintritt entstanden ist, über einen bestimmten Zeitraum, der die Dauer oder den Umfang der Versicherungsleistung bestimmt, wie hier die Berufsunfähigkeit, spricht man von einem gedehnten Versicherungsfall. Sein Wesensmerkmal ist nicht das plötzliche oder schrittweise Eintreten, sondern die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen Zustands über einen – mehr oder weniger langen – Zeitraum. Bei einem gedehnten Versicherungsfall ist für den Zeitpunkt seines Eintritts maßgeblich sein Beginn, auch wenn sich das abgesicherte Risiko tagtäglich weiter verwirklicht (Langheid/ Rixecker/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 1 mwN).
84 Ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen würde daher nur dann vorliegen, wenn es sich bei der im Jahr 2011 aufgetretenen Thrombose um eine neue Erkrankung oder eine nicht vorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers gehandelt hätte. Daran fehlt es hier.
85 Der langjährig auf dem Gebiet der Angiologie und insbesondere im Bereich der Differentialdiagnose bei Beinschmerzen erfahrene Sachverständige Dr. H2 hat auf der Grundlage der den Kläger betreffenden Vorbefunde aus dem Zeitraum von April 2011 bis März 2016, einer eigenen körperlichen und medizintechnischen Untersuchung (u.a. Oszillographie und Sonographie der Venen und Arterien) des Klägers vom 3. Januar 2018 sowie auf der Grundlage der protokollierten Angaben des Klägers in seiner Anhörung vor der Kammer am 21. September 2012 (Bl. 68ff d.A.) ausgeführt, dass als Folge einer venösen Ablaufstörung nach einer stattgehabten Thrombose als Symptome eine Schwellneigung sowie Schweregefühle im betroffenen Bein, eine durch die Schwellung bedingte Verfärbung der Haut, meistens im Bereich des Unterschenkels sowie Beingeschwüre und durch die Schwellung bedingte drückende oder stechende Schmerzen auftreten könnten, die durch Gehen verstärkt werden und ein Ausmaß erreichen könnten, das zum Stehenbleiben zwingen könne. Bei einer erneuten Thrombose im selben Bein könne sich die venöse Abflussstörung verstärken, was zu einer Verstärkung der genannten Symptome führen könne.
86 Bei dem Kläger sei nur nach der ersten Thrombose einmalig ein Beingeschwür aufgetreten, die vorbestehenden Hautveränderungen seien unverändert. Die Schwellneigung des Beines habe im Verlaufe der Jahre, auch schon vor dem Eintritt der zweiten Thrombose, zugenommen, sei sodann kurze Zeit nach der zweiten Thrombose verstärkt, sodann jedoch wieder rückläufig gewesen, wobei anhaltend jedoch eine stärker ausgeprägte Schwellneigung verblieben sei als nach der ersten Thrombose. Die von Dr. T. im Jahr 2011 festgestellten und nachweisbaren Insuffizienzen der Venenklappen seien als Spätfolge der ersten Thrombose zu erwarten gewesen
87 Insgesamt gelangt der Sachverständige zu der Einschätzung, dass der Kläger bereits nach der ersten Thrombose schwere, durch diese bedingte Folgeveränderungen erlitten habe, die durch die zweite Thrombose in ihrer Ausprägung verstärkt worden seien, jedoch nicht richtungs- weisend. Auch bei der zweiten Thrombose sei der Teil des Beines geschädigt worden, der bereits bei der ersten Thrombose geschädigt worden sei.
88 Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, handelt es sich somit bei der im Jahr 2011 aufgetretenen Thrombose weder um eine neue Erkrankung noch um eine nicht vorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers, sondern um eine Verstärkung der bereits durch die erste Thrombose ausgelösten Funktionsstörungen, jedoch nicht in erheblichem Ausmaß.
c)
89 Im Übrigen stünde auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass es sich bei der im Jahr 2011 aufgetretenen Thrombose um eine neue Erkrankung im Sinne eines neuen Versicherungsfalls gehandelt hat, nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers geführt hat. Auch dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H2.
90 Dieser hat ausgeführt, dass die von ihm durchgeführte Untersuchung eine befriedigend kompensierte Venenfunktion der Beine des Klägers gezeigt habe, es bestehe nur eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung der Funktion der Bein-Beckenvenen links. Der klinische Zustand sei für das seit dem Jahr 2011 bestehende Leiden gut, Veränderungen, die einer schwergradigen Venenfunktionsstörung entsprechen könnten, hätten sich nicht gezeigt. Insgesamt weise die funktionelle Diagnostik im Vergleich zu den Vorbefunden sogar eine Verbesserung auf.
91 Zwar habe sich durch die zweite Thrombose eine befristete Verschlechterung der venösen Situation ergeben, die thrombosebedingt verschlossene Kniekehlenvene sowie eine der Unterschenkelvenen seien nach den Feststellungen von Dr. T. vom 13. September 2011 jedoch schnell wieder durchgängig gewesen, auch zum Zeitpunkt der Untersuchung durch ihn, den Sachverständigen Dr. H2, seien in den Regionen der zweiten Thrombose keine verschlossenen Venensegmente nachweisbar gewesen. Die nachweisbaren Insuffizienzen der Venenklappen seien eine erwartete Spätfolge der ersten Thrombose. Die Arterien hätten sich ebenfalls unauffällig dargestellt.
92 Soweit der Kläger eine Beschwerdesymptomatik in Form eines zunehmenden Anschwellens des Unterschenkels im Tagesverlauf sowie auftretenden Schmerzen geschildert habe, könne sich dies zwar durch die thrombosebedingten Folgen erklären lassen, allerdings könne diese Symptomatik nach den Therapieempfehlungen sowie der Erfahrung des Sachverständigen durch das Tragen eines entsprechenden Kompressionssstrumpfes reduziert werden.
93 Im Hinblick auf eine von dem Kläger geschilderte eingeschränkte Gehfähigkeit könne nicht sicher gesagt werden, ob diese durch die Thrombose bedingt sei. Soweit der Kläger im Rahmen der Anamnese ihm gegenüber geschildert habe, dass bei ihm seit dem Jahr 2015 zunehmend bereits nach wenigen Minuten bei nach vorne gebeugter Körperhaltung Beschwerden (vom Fuß zur linken Leiste sich ausbreitende und in Kraftlosigkeit und Kontrollverlust des gesamten linken Beines übergehende Gefühlsstörungen und Lähmungserscheinungen) auftreten würden, die nach den Schilderungen des Klägers durch häufiges Aufstehen gelindert würden, seien diese durch eine Thrombose oder ihre Folgen wie Veränderungen der Venen oder Arterien nicht zu erklären, da die Thrombose bei dem Kläger auf Höhe des Leistenbandes ende, Reste der Thrombose seien auch lediglich unterhalb des Leistenbandes zu sehen gewesen.
94 Soweit der Sachverständige Dr. H2 in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt hat, dass nicht auszuschließen sei, dass sich diese von dem Kläger geschilderten Beschwerden aufgrund einer jahrelangen chronischen Fehlbelastung durch eine Schonung des linken Beines entwickelt haben könnten, mithin ein Kausalzusammenhang der Thrombose mit den geschilderten Gefühlsstörungen möglich sein könnte, genügt dies nicht, um eine diesbezügliche entsprechende Überzeugung der Kammer zu bilden. Zum einen hat der Sachverständige in diesem Zusammen- hang ergänzend nachvollziehbar ausgeführt, dass der Annahme durch chronische Fehlbelastung bedingter Beschwerden entgegen stehe, dass sich die Muskulatur der Beine des Klägers als nicht seitendifferent entwickelt dargestellt habe. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, da eine chronische Fehlbelastung zu einer Verschmächtigung der Muskel führe. Damit steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. H2 schon nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von dem Kläger beklagten Beschwerden überhaupt bestehen.
95 Die Ausführungen des Sachverständigen werden zudem gestützt durch den persönlichen Eindruck, den das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2022 gewonnen hat. Die Verhandlung hat sich über einen Zeitraum von deutlich mehr als einer Stunde erstreckt. Der Kläger saß währenddessen ruhig und in einer Position auf einem Stuhl hinter seinem Prozessbevollmächtigten und war während der Online-Verhandlung durchgehend sichtbar. Während der gesamten Verhandlungsdauer war jedoch nicht erkennbar, dass der Kläger einmal aufgestanden wäre oder jedenfalls seine Position verändert hat, was angesichts der beklagten Beschwerden sowie deren Intensität jedoch zu erwarten gewesen wäre.
96 Hinzu tritt, dass der Sachverständige den kausalen Zusammenhang, auch bei Unterstellung einer entsprechenden Fehlbelastung als zutreffend, lediglich theoretisch für möglich hält. Dieser von dem Sachverständigen angeführte Überzeugungsgrad genügt nicht, um mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, eine Überzeugung der Kammer von einem diesbezüglichen Kausalzusammenhang zu begründen.
97 Im Übrigen steht auch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers seine berufliche Leistungsfähigkeit in einem bedingungsgemäßen Umfang einschränken.
98 Die entsprechende Überzeugungsbildung folgt ebenfalls zunächst aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H2.
99 Der Sachverständige hat zu der Frage der Auswirkungen der Venenerkrankung des Klägers auf seine Berufsfähigkeit ausgeführt, dass die allein und direkt thrombosebedingten Beschwerden keine bis allenfalls eine leichte Einschränkung der Berufsfähigkeit des Klägers bedingen würden, die zweite Thrombose alleine habe zudem keinen Einfluss auf den Verlauf der Berufsfähigkeit. Die Folgen der zweiten Thrombose hätten lediglich zu einer im mittelfristigen Verlauf leichten Verschlechterung der Berufsfähigkeit des Klägers im Vergleich zu den Folgen der ersten Thrombose, für die Dauer von etwa neun Monaten geführt.
100 Zusammenfassend gelangt der Sachverständige zu der Einschätzung, dass eine durch die Rezidivithrombose und ihre Folgen bedingte Berufsunfähigkeit in einem Umfang von mindestens 50% sowohl im ursprünglichen Beruf des Klägers als auch in den berufskundlich untersuchten Verweisungsberufen nicht bestehe.
101 Auch diese Ausführungen des Sachverständigen Dr. H2 überzeugen, die Kammer schließt sich ihnen nach eigener kritischer Würdigung an.
d)
102 Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H2, dass die von dem Kläger geschilderten Beschwerden wie eine eingeschränkte Gehfähigkeit und eine sich vom Fuß ausbreitende und in Kraftlosigkeit und Kontrollverlust des gesamten linken Beines übergehende Gefühlsstörungen und Lähmungserscheinungen, die grundsätzlich geeignet sein könnten, eine erhebliche Einschränkung seiner Berufsfähigkeit zu bedingen, durch eine andere, von der Erst- und Rezidivthrombose unabhängige Erkrankung, möglicherweise der Wirbelsäule, oder eine Nervenreizung zu erklären sein könnten sowie die im Anschluss an die sachverständigen Ausführungen erstmalig erhobene Behauptung des Klägers, dass auch diese geschilderten Beschwerden bereits seit dem Jahr 2011 - und nicht erst seit dem Jahr 2015 - bestanden hätten, mithin unmittelbare neurologische Folge der Rezidivthrombose seien, hat die Kammer sodann noch ein neurologisches Gutachten des Facharztes für Neurologie, Rehabilitationswesen und Sozialmedizin Prof. R. vom 28. November 2019 (Bl. 486ff d.A) eingeholt.
103 Der Sachverständige Prof. R., Facharzt für Neurologie und Chefarzt der BDH-Klinik H. O. (Neurologisches Zentrum mit Intensivmedizin, Stroke Unit und phasenübergreifender Rehabilitation) und psychotherapeutischer Zusatzqualifikation gelangt auf der Grundlage der den Kläger betreffenden Vorbefunde, der Angaben des Klägers, einer eigenen neurologischen, klinisch-neurophysiologischen und neuroradiologischen Untersuchung sowie eines MRTs vom 25. November 2019 zu der Feststellung, dass sich im klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund keine objektivierbaren Auffälligkeiten ergeben hätten. Die von dem Kläger im MRT gefertigten Bilder zeigten einen normal weiten Wirbelkanal im Bereich der Brust-, Hals- und Lendenwirbelsäule sowie in allen Bereichen zwar leichte degenerative Veränderungen, jedoch ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression. Die in der klinisch-neurophysiolgischen Untersuchung erhobenen Werte seien unauffällig, es ergäben sich keine Hinweise auf eine Nervenschädigung. Eine neurologische Störung sei somit nicht objektivierbar.
104 Soweit eine leicht reduzierte Nervenleitgeschwindigkeit über dem Fibulaköpfchen habe gemessen werden können, habe diese die rechte Seite betroffen, wobei beklagte Beschwerden des Klägers in Bezug auf diese Seite nicht vorliegen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der psychopathologische Befund des Klägers unauffällig gewesen sei, es hätten keinerlei Anhaltspunkte für beispielsweise eine posttraumatische Belastungsstörung, Depression oder sonstige Somatisierung vorgelegen, die Beschwerdeschilderung des Klägers sei authentisch gewesen.
105 Zusammenfassend gelangt der Sachverständige zu der Einschätzung, dass sich keine Hinweise dafür ergeben, dass der Kläger unter einer Nervenschädigung im Bereich des linken Beines leide, die zu einer fehlenden Kontrolle über die Unterschenkelmuskulatur sowie Taubheits- und Lähmungsgefühlen führen könne. In Bezug auf das berufliche Leistungsvermögen des Klägers führt der Sachverständige weiter aus, dass auf neurologischem Fachgebiet keine Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit feststellbar sei.
106 Damit steht zugleich fest, dass bei dem Kläger ein bedingungsgemäßer Grad einer Berufsunfähigkeit weder aufgrund einer thrombotisch bedingten noch aufgrund einer davon unabhängigen neurologischen Erkrankung vorliegt. Auch insoweit kann also dahinstehen, ob die von dem Kläger beklagten Beschwerden tatsächlich bestehen.
107 Auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. R. überzeugen, auch ihnen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an.
108 Das weiter eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. M1 hat die Kammer nicht zur Grundlage ihrer Überzeugungsbildung gemacht.
109 Soweit der Kläger erstmals im Verlauf dieses Rechtsstreits behauptet hat, dass er an einem psychischen Erschöpfungssyndrom sowie an einem Lungenleiden erkrankt sei, bedurfte es einer weiteren Beweiserhebung nicht, nachdem der Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Leistungsansprüche nicht auf diese Erkrankungen gestützt hat (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2012, Bl. 69 d.A.). Entsprechend hatte die Kammer mit Beschluss vom 23. November 2012 (Bl. 83 d.A. Ziffer 8.) noch einmal auf den Umstand hingewiesen, dass diese Erkrankungen (noch) nicht Grundlage des Leistungsantrags waren - was aber erforderlich gewesen wäre, damit die Rechtsvorgängerin der Beklagten in eine entsprechende Leistungsprüfung hätte einsteigen können - sowie weiter darauf hingewiesen, dass sein diesbezüglicher Vortrag nicht hinreichend substantiiert sei.
110 Der Kläger hat hierauf sein diesbezügliches Vorbringen zu diesen Erkrankungen jedoch weder substantiiert noch Beweis angeboten.
111 Mangels Vorliegens einer Erkrankung, die geeignet ist, die Berufsfähigkeit des Klägers sowohl in seinem Beruf als selbständiger Fuhrunternehmer als auch in den streitgegenständlichen Verweisungsberufen in bedingungsgemäßem Umfang einzuschränken, kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit an den ursprünglich ausgeübten Beruf als selbständiger Fuhrunternehmer oder - aufgrund der langen Zeitdauer seit Einstellung der Berufstätigkeit durch den Kläger im Jahr 2001 - an die Verweisungsberufe angeknüpft werden muss, nicht an.
112 Da dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Leistung einer Berufsunfähigkeitsrente mangels Eintritts der Berufsunfähigkeit zusteht und darüber hinaus die streitgegenständliche Versicherung bereits seit dem Jahr 2004 aufgrund der wirksamen Kündigung der Beklagten in eine beitrags- bzw. prämienfreie Versicherung umgewandelt worden ist (vgl. hierzu die Ausführungen unter 1.), steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die streitgegenständliche Versicherung infolge bedingungsgemäß eingetretener Berufsunfähigkeit seit dem 11. Februar 2011 beitragsfrei besteht, zu und war die Klage auch insoweit abzuweisen.
113 Mangels Bestehens eines Leistungsanspruchs kann die Frage der Wirksamkeit der von der Beklagten vorsorglich erklärten Aufrechnung mit Kostenerstattungansprüchen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts B. vom 5. Mai 2011 (Anlagen B6 und B7) dahinstehen, wobei anzumerken ist, dass der Kläger für die von ihm behauptete Erfüllung des Anspruchs der Beklagten jedenfalls beweisfällig geblieben ist.
III.
114 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 269 Abs. 3 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
IV.
115 Die Festsetzung des Streitwerts für den Zeitraum bis zur Zustellung des Schriftsatzes vom 9. Februar 2022 beruht auf §§ 39, 40, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO, wobei die Kammer den Streitwert für den ursprünglichen Antrag zu 1. auf 30.370,70 €, für den ursprünglichen Antrag zu 2. auf 127.556,94 € und für den ursprünglichen Antrag zu 3. auf 14.032,03 € (80% des 42-fachen Monatsbeitrags) festgesetzt hat.
116 Für den Zeitraum danach war der Streitwert wie festgesetzt zu erhöhen (306.744,07 € für den Klagantrag zu 1. zzgl. 14.032,03 € für den Klagantrag zu 2.). Abweichend von dem Grundsatz der Wertkonstanz, nach dem während der Rechtshängigkeit fällig werdende Forderungen bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen sind, ist vorliegend ausnahmsweise der bezifferte Zahlungsantrag zugrunde zu legen und gemäß § 5 Hs. 1 ZPO zu addieren, nachdem die zwischenzeitlich fällig gewordenen Beträge mittels Leistungsantrag geltend gemacht worden sind.
117 Der Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung der Beklagten auf Kostenerstattung aus dem Vorprozess war dem Gegenstandswert nicht hinzuzurechnen, da eine Entscheidung über diese Forderung nicht ergangen ist, § 45 Abs. 3 GKG.
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