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12 K 483/26•VG Hamburg 12. Kammer, 2026-06-09, 12 K 483/26
12 K 483/26Tribunale amministrativo / Chamber 129 giu 2026
1. Zur Frage, ob eine in einer kombinierten städtebaulichen Erhaltungs- und Baugestaltungsverordnung enthaltene Regelung, die die Errichtung von Stellplätzen in Vorgärten untersagt, Teil der Erhaltungs- oder der Gestaltungsverordnung ist. 2. Eine städtebauliche Erhaltungsverordnung kann zulässigerweise das Ziel verfolgen, Vorgärten von baulichen Anlagen, insbesondere von Kfz-Stellplätzen, freizuhalten, wenn gärtnerisch angelegte Vorgärten Teil des erhaltungsrechtlich geschützten Ortsbilds sind.
Entscheidungsdatum: 2026-06-09
Aktenzeichen: 12 K 483/26
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0609.12K483.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 172 Abs 1 S 2 BauGB, § 173 BauGB, § 81 Abs 1 Nr 6 BauO HA 1986
Zur Frage, ob eine in einer kombinierten städtebaulichen Erhaltungs- und Baugestaltungsverordnung enthaltene Regelung, die die Errichtung von Stellplätzen in Vorgärten untersagt, Teil der Erhaltungs- oder der Gestaltungsverordnung ist.
Eine städtebauliche Erhaltungsverordnung kann zulässigerweise das Ziel verfolgen, Vorgärten von baulichen Anlagen, insbesondere von Kfz-Stellplätzen, freizuhalten, wenn gärtnerisch angelegte Vorgärten Teil des erhaltungsrechtlich geschützten Ortsbilds sind.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein Fahrrad- und Pkw-Stellplatz auf seinem Grundstück keiner Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BauGB bedarf. Hilfsweise begehrt er die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine solche Genehmigung zu erteilen.
2 Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks A-Straße … (Flurstück … der Gemarkung Bahrenfeld). Das Grundstück (im Folgenden auch: Vorhabengrundstück) ist ein Eckgrundstück, das im Osten an die A-Straße und im Norden an die B-Straße grenzt. Es ist mit einem etwa 6 m breiten zweigeschossigen Endreihenhaus mit Satteldach bebaut, an dessen Nordseite sich ein im Jahr 2016 errichteter etwa 5 m breiter eingeschossiger Anbau mit Satteldach anschließt, dessen Vorderseite zur A-Straße hin gegenüber dem Hauptgebäude um etwa einen halben Meter zurückversetzt ist.
3 Der an der A-Straße gelegene Vorgartenbereich ist etwa 3 m bis 3,5 m tief und etwa 11 m bis 12 m breit. Der vor dem nördlichen Anbau gelegene Teil, der fast die Hälfte der Vorgartenfläche ausmacht, wird im Wesentlichen durch einen von der B-Straße anfahrbaren gepflasterten – ebenfalls im Jahr 2016 angelegten – Pkw-Stellplatz mit einer Größe von ca. 3 m x 5,5 m eingenommen. Auf dessen – von der B-Straße aus gesehen – linker Seite steht ein als Solitär gepflanzter Weißdornhochstamm; rechts befindet sich unmittelbar vor der Außenwand des Anbaus ein schmales, niedriges Hochbeet.
4 Das Grundstück ist Teil der sogenannten Steenkamp-Siedlung in Hamburg-Bahrenfeld, einer zwischen 1914 und 1930 in der damals selbstständigen preußischen Großstadt Altona angelegten Gartenstadt.
5 Es befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans Bahrenfeld vom 22. Januar 1952, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. 1955, S. 61), in der Fassung der 2. Änderung vom 13. September 1960 (HmbGVBl. S. 408). Dieser setzt für das Grundstück die Baustufe W 2 o (Wohngebiet, 2 Vollgeschosse, offene Bauweise) fest.
6 Das Grundstück liegt darüber hinaus im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Bahrenfeld (Steenkamp-Siedlung) vom 26. Oktober 2001 (HmbGVBl. S. 429). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (im Folgenden auch: Steenkamp-Verordnung) bedürfen im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Genehmigung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung darf die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. § 3 der Verordnung legt fest, dass beim Errichten, Ändern und Instandhalten von baulichen Anlagen Maßstäbe, Dachformen und Fassaden sowie Farben und Baustoffe der vorhandenen Bebauung anzupassen sind, soweit sie dem Milieubereich das besondere Gepräge geben. Die §§ 4 bis 6a der Verordnung legen Vorgaben für die Gestaltung der Gebäude (§§ 4 bis 4a), der Ausführung von Wintergärten und Anbauten (§ 5) sowie der Gestaltung von Außenanlagen und Gärten (§ 6 und 6a) fest. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung sind Stellplätze im Vorgarten und Carports nicht zulässig. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung sind für Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen mit Rasensteinen befestigte Radspuren vorzusehen. Nach § 7 der Verordnung kann die zuständige Behörde auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass das Bild des Milieubereichs nicht beeinträchtigt wird.
7 In der Begründung zur Steenkamp-Verordnung heißt es zur stadtbaugeschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung des Gebiets:
8 "Die Steenkamp-Siedlung ist in den Jahren 1914-1930 erbaut worden. In der ersten Bauphase ab 1914 entstanden die 53 Einfamilienreihenhäuser im (heutigen) Riemenschneiderstieg auf der Planungsgrundlage des Architekten Fritz Neugebauer und Kurt F. Schmidt in Zusammenarbeit mit dem Planungsamt der Stadt Altona.
9 In der zweiten Bauphase von 1919-1923 erfolgte unter der Oberleitung des Altonaer Bausenators Dr. Meyer die Bebauung bis zur damaligen westlichen Stadtgrenze Altonas, den Straßenzügen im Hag und Rüsternkamp. Es wurden zunächst 367 Einfamilienhäuser gebaut, dazu 92 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Dieser Teil bildet bis heute den Kern der Siedlung und auch nur dieser Bereich wird von den ortsansässigen Bewohnern gemeint, wenn sie von der "Steenkamp-Siedlung" sprechen. Von 1919 – 1922 betreute die Gagfah, Berlin, die Siedlung. Unter dem Zwang zunehmender finanzieller Schwierigkeiten durch wachsende Inflation übernahm von Juli 1922 an die Stadt Altona diesen Kern der Siedlung Steenkamp durch ihre neu gegründete SAGA (Gemeinnützige Siedlungs-Aktiengesellschaft Altona). Bis 1923 entstanden weitere 167 Einfamilienhäuser. 1924 übernahm Senator Gustav Oelsner das städtische Siedlungsamt. Nach seinen Entwürfen wurden in der 2. Bauphase bis 1926 die Reihenhäuser am Grotenkamp, am Osdorfer Weg und in der (heutigen) Wichmannstraße mit insgesamt 83 Häusern fertiggestellt. Damit war der Bau der "eigentlichen" Steenkamp-Siedlung abgeschlossen.
10 Zu der heutigen Steenkamp-Siedlung wird auch die westlich angrenzende Erweiterung gerechnet, die – betrachtet man ihre Entstehungsgeschichte – nicht zu der ursprünglichen Siedlung gehört. 1920 – 1924 entstanden an den Straßen Hochfeld, Osteresch und Zum Hünengrab (auf damals zu Schleswig-Holstein gehörendem Gelände) freistehende Einzel- und Doppelhäuser. Erst nach der Eingemeindung der westlichen Nachbarn Groß Flottbek im Jahre 1927 ist die Rede von der Erweiterung der Steenkamp-Siedlung. Ab 1928 übernahm die Heimstätte Schleswig-Holstein (HSH), an der Altona finanziell beteiligt war und in deren Vorstand Gustav Oelsner saß, die Fortführung der Bebauung im nördlichen Teil: Im Bereich Notkestraße/Tönninger Straße/Urnenfeld entstand eine Architektur, die beeinflusst wurde vom "Neuen Bauen", so dass dieser Teil der Siedlung ein etwas anderes Erscheinungsbild zeigt.
11 Trotz der unterschiedlichen Prägung der verschiedenen Siedlungsteile bildet die Steenkamp-Siedlung gegenüber der sie umgebenden Bebauung erkennbar eine Einheit. Diese Einheit und den geschlossenen Eindruck der großflächigen, durchgrünten Siedlung gilt es, auch für die Zukunft, zu bewahren. Die bewusst schlichte Architektur und die Kleinteiligkeit der Bauten stehen in harmonischer Verbindung zur Freiraumgestaltung. Der Freiraum im Gebiet ist geprägt durch schmale Straßen, das rückwärtig zwischen den Hausgärten verlaufende Fußwegenetz der "Dungwege", kleine Plätze und die (z.T. angeschütteten) Vorgärten. Von der als breite Avenue angelegten Ebertralle führen Torsituationen in die Siedlung, ebenso Eingänge markierend wie die Abgeschlossenheit der Siedlung signalisierend."
12 Zum Anlass und zur stadtplanerischen Zielsetzung heißt es in der Begründung zur Steenkamp-Verordnung auszugsweise:
13 "Die Steenkamp-Siedlung in Bahrenfeld stellt als beispielhafte Gartenstadt der 20er Jahre eine Anlage von hohem städtebaulichem und architektonischem Rang dar. Die in ihren wesentlichen Teilen in den Jahren 1914 – 1930 entstandene Siedlung ist von gesamthamburgischer und überregionaler Bedeutung. Im Milieuschutzbericht des Landesplanungsamtes (1985) wird die historische und künstlerische Bedeutung sowie die städtebauliche und gestalterische Bedeutung hoch bewertet, gleichzeitig jedoch auf die milieufremden Veränderungen durch Instandsetzungen und Modernisierungen, An- und Umbauten und Umgestaltungen der Vorgärten hingewiesen.
14 Für den in Anlage 1 gekennzeichneten Bereich A der Wohnanlage wurde 1984 ein Gestaltungsgutachten vorgelegt. Das Gutachten stellt die Geschichte und die städtebauliche Bedeutung der Siedlung dar, macht Vorschläge für die Erhaltung, die Wiederherstellung ursprünglicher Gestaltungselemente und die Integration neuer baulicher und Freiraumelemente. Auf der Basis dieses Gutachtens wurde in den nachfolgenden Jahren zwischen Bewohnern, Politik und Verwaltung ausführlich über Möglichkeiten eines schützenden Umgangs mit der Siedlung diskutiert.
15 Die im Ursprung mit Maßstäblichkeit und Überschaubarkeit geplante Siedlung, in der die Reihung der Häuser zu einheitlichen Gruppen auch Ausdruck der sozialen Gemeinschaft sein sollte, hat in vielen Bereichen durch individuelle Maßnahmen von Mietern, ihre klare und einfache Formensprache verloren. Als Problembereiche, welche die städtebauliche Gestalt der Siedlung gefährden, sind insbesondere zu nennen:
16 - die Störung des klaren, regelmäßig-schlichten Fassadenbildes durch starke Individualisierung bei Fenster- und Türeinbauten sowie Vordächern von ursprünglich gleichförmiger Gestalt,
17 - die Errichtung von Neu- und Anbauten, Nebenanlagen und überdachten Stellplätzen, die sich aufgrund ihrer Gestaltung nicht einfügen,
18 - die Gefährdung der prägenden Grün- und Freiraumelemente,
19 - die Auflösung der traditionellen Gestaltung der Einfriedungen,
20 - Störung der ursprünglichen weitgehend geschlossenen Dachlandschaft durch Öffnung mit einer Vielzahl unterschiedlicher Dachaufbauten.
21 Strukturell neue Nutzungsansprüche sowie gestalterisch sich nicht einfügende Sanierungen und die sich ausweitenden Flächenansprüche des ruhenden Verkehrs beeinträchtigen die Qualitäten des Quartiers. Insgesamt werden dessen Erhalt und milieugerechte Weiterentwicklung durch die bisher für diesen Bereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gewährleistet.
22 Daher ist eine Erhaltungs- und Gestaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Nummer 6 Hamburgische Bauordnung (HBauO) erforderlich, um die Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen und architektonischen Gestalt zu sichern.
23 Stadtplanerische Zielsetzung ist es, das aufgrund seiner Größe, seiner städtebaulichen Einheitlichkeit und der Qualität der Bebauung wertvolle städtebauliche Ensemble insgesamt zu erhalten. Für den gesamten Siedlungsbereich werden daher als Rahmenvorgaben übergreifend allgemeine Anforderungen und Prinzipien für das Errichten, Ändern und Instandhalten der baulichen Anlagen und für die Außenanlagen in § 3 festgelegt. Diese Rahmenvorgaben werden für die wichtigsten das äußere Erscheinungsbild der Gebäude prägenden Architekturelemente in den §§ 4 und 5 und für Außenanlagen und die Gartengestaltung in § 6 durch Gestaltungsregeln für den gesamten Geltungsbereich präzisiert.
24 (…)"
25 Das "Gestaltungsgutachten für die Steenkamp-Siedlung" aus dem März 1984, auf das die Begründung der Steenkamp-Verordnung für den in ihrer Anlage 1 gekennzeichneten Bereich A, in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, Bezug nimmt, führt hinsichtlich der Vorgärten der Steenkamp-Siedlung auf den Seiten 73 bis 76 auszugsweise aus:
26 "Beidseitig der schmalen Wohnstraßen sind, die Hauszeilen begleitend, Vorgärten angelegt, die durchschnittlich eine Tiefe von 4,00 m haben, in Einzelfällen jedoch, bedingt durch städtebauliche Verengungen oder Aufweitungen des Straßenraumes nur 1,50 m oder auch 10 m betragen. Die Vorgärten waren überwiegend mit niedrigen Mauern eingefaßt, über denen hohe grüne Hecken die Begrenzung zur Straße bildeten.
27 Der einheitlich gestaltete Vorgarten, gewachsener grüner Raum zwischen dem öffentlichen Geschehen auf der Straße und den privaten Aktivitäten im Hause, zog sich gleichermaßen wie ein grünes Band durch die ganze Siedlung.
28 Der harmonische Gleichklang zwischen gebauter und gewachsener Architektur wurde unterstützt durch den Bauverein, der die Vorgärten einheitlich bepflanzen ließ, sie mit einem Obstbaum versorgte und mit Kletterrosen, die an den im Erdgeschossbereich vieler Häuser angebrachten Spaliere emporrankten.
29 Entsprechend der Gestaltungsabsicht dieser Gartenstadt, die in ihrem städtebaulichen und architektonischen Ausdruck "Einfachheit, Gleichheit, Klarheit und Gemeinsamkeit" dokumentieren sollte, war die Gestaltung der Vorgärten als ein Teil dieses Gedankens und daher untrennbar von der gesamten Planung zu sehen.
30 Bestand und Veränderungen
31 Heute haben die Vorgärten und Eingangsbereiche viel von ihrer ursprünglichen Qualität verloren.
32 (…)
33 Insbesondere sind die Böschungen vielfach wesentlich verändert und mit unterschiedlichen Materialien wie Waschbetonplatten, Welleternit o.ä. oder durch Steingärten individuell ausgebildet worden. Die grünen Hecken auf den Böschungsoberkanten fehlen fast überall. Die hohen Hecken in den Bereichen mit Vorgärten ohne Höhenunterschied sind teilweise nicht mehr vorhanden und geben so den Blick frei auf oftmals umgestaltete oder übertrieben und nicht standortgerecht bepflanzte Vorgärten.
34 (…)
35 Die ursprünglich fließenden, straßenbegleitenden und räumlich wirksamen Vorgartenzonen werden kaum noch wahrgenommen, die Gartenstadt Steenkamp verliert ein wesentliches Merkmal ihrer Identität.
36 (…)
37 Empfehlungen
38 Die Gestaltung der Vorgärten sollte sich in Zukunft wieder an dem Vorbild der ehemals schlichten und einfachen Grünkonzeption orientieren.
39 Für die Einfriedungen der Vorgärten sollten generell Buchenhecken angepflanzt werden von mind. 1,00 m Höhe, die gut geeignet sind, wieder die eigentlichen "Zonen": Straße und Vorgarten voneinander abzugrenzen und die zur Einheitlichkeit des Straßenbildes beitragen.
40 (…)"
41 Zu Stellplätzen und Garagen führt das Gestaltungsgutachten auf den Seiten 88 bis 91 auszugsweise wie folgt aus:
42 "Die Steenkampsiedlung ist in ihrer Entstehungszeit ohne Stellplätze und Garagen geplant und gebaut worden. Das hat bei dem heutigen Stellplatzbedarf zur Folge, daß die teilweise beidseitig in den schmalen Wohnstraßen abgestellten Autos das Bild der Straßenräume bestimmen.
43 An zahlreichen Stellen haben die Bewohner Stellplätze im Vorgartenbereich, teilweise neben oder zwischen den Gebäuden, oder Garagen in unterschiedlichster Form und mit siedlungsuntypischen Materialien als Anbauten oder freistehende Carports und Garagen errichtet.
44 Die Stellplätze nehmen häufig die gesamte Tiefe des Vorgartens in Anspruch, so daß das Auto direkt vor der Fassade steht.
45 Die Stellplatzfläche ist in vielen Fällen flächendeckend mit Waschbetonplatten oder ähnlichen siedlungsuntypischen Materialien befestigt. Die Garagenbauten und Carports widersprechen mit ihren Flachdächern und ihrer Materialienvielfalt dem Gestaltungscharakter der Siedlungsarchitektur völlig.
46 Empfehlungen
47 Die Anlage von Tiefgaragen dürfte nicht finanzierbar sein und hätte darüber hinaus schwerwiegende Eingriffe in die Siedlungs- und Grünraumgestaltung zur Folge.
48 Die sonst nur mögliche Herstellung einzelner Stellplätze auf den einzelnen Grundstücken, wie sie bisher von den Bewohnern betrieben wird, bringt keine Entlastung in der bisherigen Stellplatzbilanz, da an der jeweiligen Zufahrt mindestens ein Stellplatz am Straßenrand entfällt.
49 Dennoch kann es in vielerlei Hinsicht sinnvoll sein, diese Möglichkeiten nach einem abgestimmten Konzept dennoch zu verfolgen:
50 - der Straßenraum könnte durch weniger abgestellte Autos eine optische Verbesserung erfahren,
51 - und dem Wunsche der Bewohner, ihr Auto wettergeschützt am Hause unterzustellen, könnte Rechnung getragen werden.
52 Für solche Lösungen bieten sich zwei Möglichkeiten an, die allerdings schon heute vielfach in Anspruch genommen sind:
53 1. zwischen den Giebeln von zwei Hauszeilen können, wenn der Abstand ausreicht, hinter einer Verbindungsmauer – wie sie häufiger in der Siedlung vorkommt – Garagen errichtet und mit senkrecht verschalten Holztoren versehen werden. (…)
54 2. zwischen zwei Gebäuden mit größerem Abstand (wie z.B. im Torbogen) und beidseitig der Mündungen der Dungwege auf die Straßen (Bökentwiete, Hellweg, Quickborn etc.)."
55 (…)
56 Die schon bestehenden Stellplatz- und Garagenanlagen sollten sobald als möglich den vorgenannten Prinzipien angepaßt werden. Stellplätze, die direkt vor dem Haus im Vorgarten eingerichtet worden sind, sollten umgehend entfernt werden."
57 Mit Beschluss vom 1. Juli 2017 (BV-Drs. 20-3698) forderte die Bezirksversammlung Altona das Bezirksamt Altona gemäß § 19 Abs. 2 BezVG auf, ungenehmigte Nutzungen der Vorgärten der Steenkamp-Siedlung als Parkplätze zu ermitteln und bei diesen Vorgärten ordnungsgemäße Zustände herzustellen, u.a. die Nutzungen als Parkplätze zu untersagen und die Herstellung des Zustands vor dem Zeitpunkt der ungenehmigten Nutzung zu erwirken. In dem dem Beschluss zugrundeliegenden Antrag heißt es zur Begründung:
58 "Die Steenkamp-Siedlung stellt ein herausragendes Beispiel für eine Siedlung dar, welche die Ideen des Gartenstadtmodells vom Anfang des 20. Jahrhunderts umsetzt. Jedoch werden in jüngerer Zeit bei einigen Häusern die Vorgärten zu Parkplätzen umgewandelt. Dies insbesondere in der Wichmannstraße und im Grotenkamp. Es ist davon auszugehen, dass diese Parkplätze ohne ordentliche Genehmigung errichtet wurden, auf jeden Fall entsprechen sie nicht den Zielsetzungen der Steenkamp-Verordnung. In das Gesamtbild der Steenkamp-Siedlung passen keine Parkplätze in den Vorgärten."
59 Im Oktober 2017 überprüfte das Bezirksamt Altona, in welchem Umfang in der Steenkamp-Siedlung Stellplätze, Carports und Garagen in Vorgärten vorhanden sind. Ausweislich einer von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Übersicht sollen sich seinerzeit in der Steenkamp-Siedlung insgesamt 186 Stellplätze (135 offene Stellplätze, 37 Carports und 14 Garagen) in Vorgärten befunden haben. In Bezug auf 143 dieser Stellplätze sollen in der Folge Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände eingeleitet worden sein. Aus einer Anlage zum Protokoll der Sitzung des Bauausschusses der Bezirksversammlung Altona vom 14. Juli 2020 geht sodann hervor, dass bis zu diesem Zeitpunkt 61 Verfahren eingestellt worden sein sollen, nachdem nachgewiesen worden sei, dass die Stellplätze vor Inkrafttreten der Steenkamp-Verordnung errichtet worden waren. Eine Übersicht über den Stand der übrigen 82 Verfahren existiert nicht. Aus dem genannten Protokoll der Bauausschusssitzung sowie den Angaben der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ergibt sich jedoch, dass jedenfalls in einigen Verfahren Anordnungen zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände in Gestalt einer Beseitigung der jeweiligen Stellplätze ergangen sind. Auch gegenüber dem Kläger erging eine solche Anordnung. So forderte die Beklagte den Kläger mit Anordnung vom 13. Dezember 2019 auf, die in seinem Vorgarten errichtete gepflasterte Stellplatzfläche bis zum 30. März 2020 zu beseitigen. Die Stellplatzfläche sei ohne Baugenehmigung errichtet worden und widerspreche § 6 Abs. 4 der Steenkamp-Verordnung. Gegen diese Anordnung erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2020 Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden wurde.
60 Am 19. März 2020 beantragte der Kläger die Genehmigung einer Fahrrad- und Pkw-Stellplatzfläche "im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO bzw. gemäß § 69 HBauO", wobei er auf dem beigefügten Antragsformblatt lediglich das Feld "Abweichungen nach § 69 Absatz 2 HBauO", nicht aber das Feld "Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 61 Hamburgische Bauordnung (HBauO)" ankreuzte. Darüber hinaus beantragte er im Hinblick auf die Fahrrad- und Pkw-Stellplatzfläche die Erteilung einer Befreiung nach § 7 der Steenkamp-Verordnung. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus: Die Lebenssituation in der Steenkamp-Siedlung habe sich seit deren Errichtung und seit Inkrafttreten der Steenkamp-Verordnung grundlegend gewandelt. In den letzten Jahren hätte sich ein demografischer Wandel vollzogen, es seien viele Familien mit Kindern zugezogen, die meisten Haushalte hätten zwei Pkw, oft ergänzt durch Wohnmobile oder Wohnwagen. Aufgrund der ohnehin beengten Verhältnisse in der Siedlung habe sich die Stellplatzsituation zunehmend verschärft; eine weitere Zuspitzung sei im Hinblick auf die Realisierung der "Science City" zu erwarten. Bereits jetzt reichten die Parkflächen außerhalb der Siedlung nicht aus, was dazu führe, dass viele Anwohner ordnungswidrig auf Gehwegen und an Engstellen mit weniger als 3 m Restfahrbahnbreite parkten. Dies führe nicht nur zu gefährlichen Situationen im Straßenraum für die Anwohner, insbesondere Kinder, sondern behindere zudem regelmäßig Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienste sowie die Stadtreinigung. Durch den beantragten Stellplatz werde die Situation zumindest um einen Pkw entlastet. Aufgrund der Lage seines Eckgrundstücks erfolge die Zufahrt von der B-Straße aus. Da dort ohnehin nicht am Fahrbahnrand geparkt werden könne, entfalle – anders als in Straßen wie der A-Straße, in der vor den jeweiligen Grundstücken geparkt werden könne – durch den Stellplatz keine Parkmöglichkeit im öffentlichen Straßenraum, sondern werde tatsächlich eine zusätzliche Parkmöglichkeit geschaffen. Die gepflasterte Fläche, die lediglich ca. 30% der Vorgartenfläche einnehme, füge sich durch eine rück- und straßenseitige gärtnerische Gestaltung (Begrünung) harmonisch in den Vorgartenbereich ein. Eine Beeinträchtigung des Gesamt- und Straßenbildes der Steenkampsiedlung sei nicht zu besorgen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es in der Steenkampsiedlung bereits zahlreiche Stellplätze in Vorgärten gebe. Diese prägten die Steenkampsiedlung, obwohl sie nach § 6 Abs. 4 der Steenkamp-Verordnung unzulässig seien. Dies belege, dass § 6 Abs. 4 der Steenkamp-Verordnung funktionslos geworden sei. Die Regelung, die der Freihaltung der Vorgärten von gepflasterten Stellplatzflächen oder gepflasterten Zufahrten zu Garagen und Carports diene, sei bereits so vielfach durchbrochen, dass es nichts mehr zu erhalten gebe.
61 Mit Schreiben vom 26. März 2020 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit, sie werde dessen Antrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO prüfen; nach ihrer Auffassung sei jedoch eine Prüfung nach §§ 172, 173 BauGB erforderlich.
62 Mit Schreiben vom 17. April 2020 erklärte der Kläger daraufhin unter anderem, nunmehr die Prüfung bzw. Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172, 173 BauGB zu beantragen, und reichte hierzu ein Antragsformular ein, in dem er ausschließlich das Feld "Genehmigungsverfahren nach § 172 BauGB" ankreuzte. Dem Schreiben war folgende – hier auszugsweise wiedergegebene – Zeichnung beigefügt, die wohl im Wesentlichen der Bestandssituation entspricht:
63 …
64 Mit Bescheid vom 14. Mai 2020 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Genehmigung nach § 173 BauGB ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Vorhaben liege im räumlichen Geltungsbereich der Steenkamp-Verordnung und damit in einem städtebaulichen Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die Verordnung stelle die Erhaltungswürdigkeit des Gebiets fest und begründe die Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Änderungen. Die beantragte Fahrrad- und Pkw-Stellplatzfläche sei nach § 6 Abs. 4 der Steenkamp-Verordnung im Vorgarten nicht zulässig. Auch beeinträchtige sie den Milieucharakter massiv. Insbesondere durch das Fehlen einer gärtnerischen Einfassung an der Grundstücksecke in Kombination mit der großflächigen Pflasterung werde der öffentliche Straßenraum optisch auf das Grundstück "gezogen". Hierdurch werde die geschützte Stadtgestalt in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt. Um dem schützenswerten Straßenbild gerecht zu werden, sollte die Grundstücksecke durch eine adäquate Vorgartengestaltung – entsprechend der für die Siedlung prägenden Vorgartengestaltung – den Straßenraum wieder "sauber fassen".
65 Einen am 12. Juni 2020 vom Kläger erhobenen, jedoch unbegründet gebliebenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2025 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:
66 Bei der Steenkamp-Verordnung handele es sich um eine "gemischte Verordnung", bestehend aus einer Erhaltungsverordnung im Sinne des § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie einer Gestaltungsverordnung im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 6 HBauO 1986 (gültig bis zum 31. März 2006) bzw. § 81 Abs. 2a HBauO 2005 (gültig ab dem 1. April 2006).
67 Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung "nach § 173 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Steenkamp-Verordnung und § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB" bestehe nicht. Das Vorhaben sei gemäß § 2 Abs. 1 der Steenkamp-Verordnung genehmigungspflichtig, da es die Errichtung einer baulichen Anlage innerhalb des durch § 1 der Verordnung festgelegten Gebiets betreffe.
68 Nach § 2 Abs. 1 der Steenkamp-Verordnung i.V.m. § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfe die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt werde. Die städtebauliche Bedeutung und Prägung der Steenkamp-Siedlung ergebe sich aus der Begründung der Verordnung und werde durch deren weiteren Vorgaben konkretisiert. Hervorzuheben seien insbesondere § 3 Abs. 2 Nr. 4, wonach sich das Erfordernis der Anpassung (neuer) baulicher Anlagen an die vorhandene milieuprägende Bebauung auch auf die durch Hecken, Baumreihen bzw. Alleen sowie ein dichtes Netz rückwärtiger Erschließungen gegliederten Außenanlagen und Gärten einschließlich zugehöriger baulicher Anlagen (etwa Tordurchgänge, Stützmauern und Treppen im Vorgartenbereich) erstrecke, sowie § 6 Abs. 4 Satz 1, wonach Stellplätze in Vorgärten unzulässig seien.
69 Auch wenn vieles dafür spreche, dass die Anforderungen der §§ 3 und 6 vor allem der Gestaltungsverordnung zuzurechnen seien, könnten sie bei der Beurteilung der städtebaulichen Gestalt des Gebiets und der Frage, ob eine beabsichtigte bauliche Anlage diese im Sinne des § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB beeinträchtige, heranzogen werden.
70 Nach diesen Maßstäben sei das Vorhaben nicht nach § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB genehmigungsfähig. Bei der Steenkamp-Siedlung handele es sich um eine vergleichsweise gut erhaltene Wohnsiedlung im Sinne der Gartenstadtbewegung der 1920er Jahre, deren Ortsbild insbesondere durch eine gartenstädtisch aufgelockerte Doppelhaus- und Zeilenbauweise sowie durch eine in großzügige Frei- und Grünräume eingebettete Bebauung geprägt werde. Gerade der hier betroffene Bereich des Steenkamp weise überwiegend noch begrünte Vorgärten auf.
71 Das Vorhaben des Klägers beeinträchtige diese städtebauliche Eigenart. Der geplante Fahrrad- und Pkw-Stellplatz solle im Vorgarten errichtet werden. In dem hier maßgeblichen Bereich sei die städtebauliche Gestalt der Steenkamp-Siedlung nach wie vor durch erhaltene Vorgärten geprägt, die keine genehmigten baulichen Nebenanlagen, sondern gärtnerisch gestaltete Flächen aufwiesen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass einige Vorgärten in der A-Straße und in angrenzenden Straßen bereits befestigte Flächen oder Stellplätze aufwiesen. Diese seien jedoch überwiegend ungenehmigt und erreichten weder nach Anzahl noch Lage ein Gewicht, das die prägende Wirkung der unbebauten und begrünten Vorgärten entfallen lasse oder zur Funktionslosigkeit der Steenkamp-Verordnung führe. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorbelastungen stelle sich das Gebiet in seinem Gesamterscheinungsbild weiterhin überwiegend als begrünte Fläche dar.
72 Der geplante Stellplatz führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt, da der Vorgarten zu einem wesentlichen Teil beseitigt werde, selbst wenn eine Teilbepflanzung vor dem Hauptgebäude erhalten bleibe. Seien die A-Straße und die angrenzenden Straßen noch durch begrünte Vorgärten geprägt, sei nicht maßgeblich, ob und in welchem Umfang bereits Beeinträchtigungen vorlägen, sondern ob trotz dieser noch eine erhaltenswerte städtebauliche Eigenart – hier die Prägung durch begrünte Vorgärten – bestehe. Dies sei der Fall. Ziel der Steenkamp-Verordnung sei gerade der Erhalt dieser – bereits punktuell beeinträchtigten, insgesamt aber noch vorhandenen – Prägung. Jede zusätzliche Nebenanlage für Kraftfahrzeuge in Vorgärten laufe diesem Ziel zuwider. In Wohngebieten, die – wie hier – zwischen 1914 und 1930 und damit vor der Verbreitung des motorisierten Individualverkehrs entstanden seien, bestehe typischerweise ein Stellplatzmangel. Jede weitere Stellplatzanlage erhöhe die Gefahr, dass nach und nach weitere Stellplätze errichtet werden und so allmählich das durch die begrünten Vorgärten geprägte Erscheinungsbild verloren gehe. Eine Anpassung an die heutigen Anforderungen des motorisierten Verkehrs könne der Kläger nicht beanspruchen.
73 Auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 der Steenkamp-Verordnung komme nicht in Betracht. Die geplante Stellplatzanlage nehme keine hinreichende Rücksicht auf die Eigenart des Milieubereichs und füge sich nicht in diesen ein. Ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer etwaigen Verwaltungspraxis bestehe ebenfalls nicht, da die Erteilung einer Ausnahme ohne Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen rechtswidrig wäre. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht.
74 Zudem würden (weitere) Genehmigungen für Stellplätze in Vorgärten in der Steenkamp-Siedlung nicht erteilt werden und es werde gegen ungenehmigte Stellplätze konsequent vorgegangen.
75 Am 28. Januar 2026 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten in einem Schriftsatz vom 10. Februar 2026 im (noch bei der Kammer anhängigen) Verfahren zum Az. 12 K 8895/25, das eine Anordnung zur Beseitigung eines Stellplatzes auf einem anderen Grundstück in der Steenkamp-Siedlung zum Gegenstand hat. Dort führen seine Prozessbevollmächtigten u.a. aus:
76 § 6 Abs. 4 der Steenkamp-Verordnung könne schon deshalb nicht wirksam sein, weil der Ausschluss von Stellplatzanlagen in den Vorgärten eine bodennutzungsbezogene Regelung für die einzelnen Grundstücke darstelle, welche grundsätzlich nur in Form eines Bebauungsplans getroffen werden dürfe. Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO seien Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus § 12 Abs. 2 bis 6 BauNVO nichts anderes ergebe. Diese allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Stellplätzen könne nur durch Bebauungsplan und nicht durch eine städtebauliche Erhaltungsverordnung abweichend geregelt werden.
77 Darüber hinaus leide die Steenkamp-Verordnung an einem erheblichen Abwägungsmangel, da zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung Stellplätze in den Vorgärten für die Steenkamp-Siedlung schon prägend gewesen seien; teilweise seien diese Stellplätze sogar genehmigt gewesen. Der Verordnungsgeber habe sich durch den Erlass von § 6 Abs. 4 der Steenkamp-Verordnung hierzu in Widerspruch gesetzt und auch keine hinreichenden Stellplatzalternativen, insbesondere für die vielen Reihenhäuser, aufgezeigt.
78 § 6 Abs. 4 der Steenkamp-Verordnung sei aber jedenfalls nachträglich funktionslos geworden. Die gesamte Steenkamp-Siedlung sei durchzogen von Grundstücken, die – zum Teil schon seit vielen Jahrzehnten – Stellplätze in Vorgärten aufwiesen. Die meist kleinen Stellplätze gehörten bereits zum Charakter der Siedlung. Zudem seien diese auch zu einem erheblichen Anteil von der Beklagten genehmigt worden; einem Artikel des Hamburger Abendblatts zufolge seien vor Inkrafttreten der Steenkamp-Verordnung etwa 40 Stellplätze in Vorgärten genehmigt und selbst nach Inkrafttreten der Steenkamp-Verordnung noch etwa 16 Genehmigungen für Stellplätze in Vorgärten erteilt worden. Darüber hinaus sei ein großer Teil der eingeleiteten Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände wieder eingestellt worden, nachdem der Nachweis erbracht worden sei, dass der jeweilige Stellplatz bereits vor Inkrafttreten der Steenkamp-Verordnung errichtet worden war. Es bestehe daher ein umfangreicher planwidriger Altbestand, der sich nach Inkrafttreten der Steenkamp-Verordnung weiter verfestigt habe. Es sei daher auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen, dass sich an dem durch Stellplätze in Vorgärten geprägten Ortsbild etwas ändere, insbesondere sämtliche Vorgärten frei von Stellplätzen werden könnten.
79 Selbst wenn § 6 Abs. 4 der Steenkamp-Verordnung nicht unwirksam sein sollte, folge daraus nicht, dass ein Stellplatz die städtebauliche Gestalt des Gebiets im Sinne von § 2 Abs. 1 der Steenkamp-Verordnung (i.V.m. § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB) beeinträchtige. Ortsbild, Stadtgestalt und Landschaftsbild seien sowohl bei Inkrafttreten der Steenkamp-Verordnung als auch zum jetzigen Zeitpunkt von Stellplätzen in Vorgärten (mit-)geprägt. Die Errichtung eines Stellplatzes im Vorgarten könne daher von vornherein nicht zu einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt der Steenkamp-Siedlung führen.
80 Im Übrigen komme auch bei Vorliegen des Versagungsgrundes des § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Genehmigung nach Ermessen in Betracht, wenn eine atypische Situation vorliege. Für eine solche Situation spreche, dass dem Verordnungsgeber bewusst gewesen sei, dass für jedes Wohngrundstück in der Steenkamp-Siedlung ein Stellplatzbedarf bestehe und dieser dadurch gedeckt werden solle, dass die Stellplätze entweder neben oder hinter den Wohngebäuden errichtet würden. Strukturell sei die Steenkamp-Siedlung aber gespickt von Reihenhäusern, die es verhindern würden, Stellplätze hinter oder neben den Gebäuden unterzubringen.
81 Im Übrigen sei es aufgrund der beengten Verhältnisse auf den öffentlichen Wegen in der Steenkamp-Siedlung aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angezeigt, Stellplätze aus dem öffentlichen Verkehrsraum herauszunehmen. Der öffentliche Parkraum in der Steenkamp-Siedlung könne nicht ansatzweise die privaten Pkw im Siedlungsgebiet aufnehmen. Durch das Abstellen dieser Pkw auf den bzw. entlang der Straßen werde auch die Durchfahrt für Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge nicht gewährleistet. Im Übrigen dürfte dem Milieuschutz und dem Ortsbild voraussichtlich sogar weniger gedient sein, wenn sämtliche Pkw in der Siedlung auf den schmalen öffentlichen Straßen geparkt würden.
82 Schließlich führten die politisch gewollte Umstellung auf möglichst klimaneutrales Wohnen – insbesondere durch den Einbau von Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen – und der Umstand, dass in der Europäischen Union ab dem Jahr 2035 keine Pkw mit Verbrennungsmotor mehr hergestellt werden sollen, dazu, dass die Bewohner der Steenkamp-Siedlung ihre (zukünftigen) Elektrofahrzeuge mindestens für den jeweiligen Ladevorgang auf ihrem Grundstück abstellen müssten. Ein Laden auf der öffentlichen Straße unter Verwendung der eigenen Ladeinfrastruktur sei nicht zulässig und öffentlich zugängliche Ladestationen seien innerhalb Hamburgs nur rudimentär vorhanden.
83 Der Kläger beantragt,
84 festzustellen, dass die Herstellung der Stellplatzanlage gemäß Antrag vom 16. März bzw. 17. April 2020 keiner Genehmigung gemäß §§ 172, 173 BauGB bedarf,
85 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 14. Mai 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2025 zu verpflichten, ihm die unter dem 16. März bzw. 17. April 2020 beantragte Genehmigung gemäß §§ 172, 173 BauGB zu erteilen.
86 Die Beklagte beantragt,
87 die Klage abzuweisen.
88 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid.
89 Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten einschließlich der Begründung der Steenkamp-Verordnung beigezogen und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht zudem die örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück und dessen Umgebung in Augenschein genommen.
I.
90 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Errichtung seines Stellplatzes keiner Genehmigung nach §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2, 173 BauGB bedarf (dazu 1.). Auch sein Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer solchen Genehmigung bleibt ohne Erfolg (dazu 2.).
91 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Errichtung seines Stellplatzes keiner Genehmigung nach §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2, 173 BauGB bedarf.
92 Bei den §§ 1 und 2 der Steenkamp-Verordnung handelt es sich um eine städtebauliche Erhaltungsverordnung im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BauGB (dazu a)). Diese ist rechtswirksam (dazu b)). Die Errichtung des hier in Rede stehenden Stellplatzes bedarf aufgrund dessen einer Genehmigung nach §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2, 173 BauGB (dazu c)).
93 a) Bei den §§ 1 und 2 der Steenkamp-Verordnung handelt es sich um eine städtebauliche Erhaltungsverordnung im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BauGB.
94 Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauGB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung, an deren Stelle in Hamburg gemäß § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 4 Satz 1 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung (in der Fassung vom 30.11.1999, HmbGVBl. S. 271, m. spät. Änd.) eine Rechtsverordnung tritt, Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt u.a. die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung bedarf. Hiervon hat die Beklagte durch Erlass der Steenkamp-Verordnung Gebrauch gemacht, in deren Geltungsbereich das Vorhabengrundstück liegt.
95 Die Steenkamp-Verordnung ist eine gemischte Verordnung, die sich aus einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung und einer Baugestaltungsverordnung zusammensetzt. Die städtebauliche Erhaltungsverordnung findet sich dabei ausschließlich in §§ 1 und 2 der Steenkamp-Verordnung. Denn als Inhalt einer Erhaltungssatzung bzw. -verordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist außer der Abgrenzung ihres räumlichen Geltungsbereichs nur die Angabe vorgesehen, welche der in den Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gründe auf das festgelegte Gebiet zutreffen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 3.7.1987, 4 C 26.85, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 37; VG Hamburg, Urt. v. 20.9.2024, 12 K 2865/23, juris Rn. 47). Die Versagungsgründe sind für die drei Fallgruppen des § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB in § 172 Abs. 3 bis 5 BauGB abschließend bestimmt und dürfen durch die Gemeinde in der Satzung weder eingeschränkt noch erweitert werden. Es begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken, wenn eine Gemeinde deklaratorisch auf die Versagungsgründe in § 172 Abs. 3 bis 5 BauGB Bezug nimmt oder sie entweder wörtlich oder doch in strenger inhaltlicher Übereinstimmung wiederholt. Maßgeblich bleiben aber allein die in § 172 Abs. 3 bis 5 BauGB aufgeführten Versagungsgründe.
96 Nach diesen Maßgaben machen lediglich die §§ 1 und 2 der Steenkamp-Verordnung die städtebauliche Erhaltungsverordnung aus. Diese Vorschriften regeln den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung (§ 1) und bestimmen, dass der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen zur Erhaltung der städte-baulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) einer Genehmigung bedürfen (§ 2 Satz 1). Die wörtliche Wiedergabe der Versagungsgründe des § 172 Abs. 3 BauGB in § 2 Satz 2 und 3 ist insoweit unschädlich.
97 Die §§ 3 bis 7 der Steenkamp-Verordnung sind demgegenüber ausschließlich Teil der auf Grundlage von § 81 Abs. 1 Nr. 6 der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (ursprünglich § 81 Abs. 1 Nr. 5, vgl. HmbGVBl S. 183; später geändert in Nr. 6 durch Gesetz vom 20.7.1994, HmbGVBl. S. 221, 229) erlassenen Gestaltungsverordnung. Diese Vorschrift bestimmte, dass der Senat zur Verwirklichung der in § 3 HBauO 1986 bezeichneten allgemeinen Anforderungen ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg; dabei konnten sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken.
98 Eine Auslegung der Steenkamp-Verordnung dahingehend, dass jedenfalls die im vorliegenden Verfahren auch in Rede stehenden Vorschriften des § 6 Abs. 4 und § 7 der Steenkamp-Verordnung Teil der städtebaulichen Erhaltungsverordnung sind, kommt hingegen nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Denn dem Verordnungsgeber war ausweislich der Begründung der Steenkamp-Verordnung bewusst, dass er mit der städtebaulichen Erhaltungsverordnung lediglich das Erhaltungsgebiet festlegen und einen Genehmigungsvorbehalt begründen kann, während sich die Genehmigungsvoraussetzungen allein aus § 172 Abs. 3 BauGB ergaben (vgl. Begründung zur Steenkamp-Verordnung, S. 4 f.). Daher ist nicht davon auszugehen, dass er gleichwohl in den § 6 Abs. 4 und § 7 der Steenkamp-Verordnung vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 BauGB erheblich abweichende Genehmigungsvoraussetzungen statuieren wollte, zumal dies auch nicht seiner Praxis bei sonstigen städtebaulichen Erhaltungsverordnung entsprach und entspricht (vgl. beispielhaft die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Groß Flottbek vom 25. März 1997 (HmbGVBl. S. 86) sowie die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Blankenese – Dockenhuden – vom 27. Januar 2017 (HmbGVBl. S. 26)). Selbst wenn er dies aber gewollt hätte und es sich bei diesen Vorschriften nicht lediglich um unschädliche Konkretisierungen des in § 172 Abs. 3 BauGB geregelten Versagungsgrunds handeln sollte (vgl. zu der ähnlichen Situation der satzungsmäßigen Freistellung bestimmter Vorhaben Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 172 Rn. 61), würde sich hieraus allenfalls die Unwirksamkeit der § 6 Abs. 4 und § 7 der Steenkamp-Verordnung ergeben. Auf die Rechtswirksamkeit der (restlichen) in §§ 1 und 2 der Steenkamp-Verordnung enthaltenen städtebaulichen Erhaltungsverordnung hätte dies keine Auswirkungen. Denn die §§ 1 und 2 der Steenkamp-Verordnung blieben auch ohne die § 6 Abs. 4 und § 7 der Steenkamp-Verordnung sinnvoll und es ist es anzunehmen, dass sie bzw. die städtebauliche Erhaltungsverordnung auch ohne diese erlassen worden wären (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.9.2015, 1 LA 90/15, juris Rn. 15; siehe zur Teilnichtigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen auch BVerwG, Urt. v. 10.7.2003, 4 CN 2.02, juris Rn. 16; Beschl. v. 17.9.2013, 4 BN 40.13, juris Rn. 4; VG Hamburg, Urt. v. 25.11.2024, 12 K 3128/24, juris Rn. 47).
99 b) An der Rechtswirksamkeit der städtebaulichen Erhaltungsverordnung (§§ 1 und 2 der Steenkamp-Verordnung) bestehen auch im Übrigen keine Zweifel.
100 Die Erhaltungsverordnung entspricht den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauGB (dazu aa)) und steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu bb)). Sie ist auch nicht, wie der Kläger meint, durch die (nachträgliche) Errichtung einer Vielzahl von Vorgartenstellplätzen im Erhaltungsgebiet teilweise – nämlich im Hinblick auf das Ziel, die Vorgärten als solche zu erhalten und von Stellplätzen freizuhalten – funktionslos und damit unwirksam geworden (dazu cc)). An ihrer Rechtswirksamkeit würde sich auch dann nichts ändern, wenn die baugestalterischen Vorschriften der Steenkamp-Verordnung insgesamt oder zumindest teilweise unwirksam wären (dazu dd)).
101 aa) Die Erhaltungsverordnung entspricht den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauGB. Danach kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder in einer sonstigen Satzung Gebiete zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bezeichnen, in denen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Steenkamp-Siedlung weist eine städtebauliche Eigenart bzw. Gestalt auf, die den Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung rechtfertigt (dazu (1)). Die städtebauliche Eigenart bzw. Gestalt der Steenkamp-Siedlung findet ihren Niederschlag auch in den begrünten und insoweit nicht durch Stellplätze beeinträchtigten Vorgärten der Häuserzeilen (dazu (2)). Soweit darüber hinaus zu fordern sein sollte, dass die abstrakte Gefahr bestehen muss, dass ohne den Erlass der Verordnung im Erhaltungsgebiet infolge baulicher Maßnahmen im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine unerwünschte Veränderung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets und damit negative städtebauliche Folgen zu erwarten sind, wäre auch diese Voraussetzung hier erfüllt (dazu (3)).
102 (1) Die Steenkamp-Siedlung weist, wie auch von der Beklagten in der Begründung zur Steenkamp-Verordnung dargelegt, eine städtebauliche Eigenart bzw. Gestalt auf, die den Erlass einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung rechtfertigt. Sie stellt als beispielhafte Gartenstadt der 1920er Jahre eine Anlage von hohem städtebaulichem Rang dar und ist von gesamthamburgischer und überregionaler Bedeutung. Da die schützenswerte städtebauliche Eigenart der Steenkamp-Siedlung zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht streitig ist, wird insoweit auf die Begründung der Steenkamp-Verordnung und das Gestaltungsgutachten für die Steenkamp-Siedlung aus März 1984 Bezug genommen (vgl. ferner Milieugebiet Steenkamp-Siedlung, in: Stadtbild Hamburg, Milieuschutzbericht, 1985; Schubert, Hamburger Wohnquartiere, Ein Stadtführer durch 65 Siedlungen, 2005, S. 136 f.; Buchholz, 100 Jahre Steenkamp 1920/2020: Festschrift zur Einhundertjahr-Feier der Siedlung Steenkamp, 2021; Bey/Buchholz, hamburger bauheft 40: Die Steenkampsiedlung – eine gelebte Utopie, 2023; vgl. ausführlich zu den Anforderungen an die erforderliche schützenswerte städtebauliche Eigenart OVG Hamburg, Urt. v. 30.11.2016, 2 E 1/15.N, n.v.).
103 (2) Die städtebauliche Eigenart bzw. Gestalt der Steenkamp-Siedlung findet ihren Niederschlag auch in den begrünten und insoweit nicht durch Stellplätze beeinträchtigten Vorgärten der Häuserzeilen.
104 Die Inaugenscheinnahme der Steenkamp-Siedlung, insbesondere der A-Straße und ihrer näheren Umgebung, im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat für die Kammer die Aussage in der Begründung der Steenkamp-Verordnung bestätigt, dass die durchgrünte Steenkamp-Siedlung (weiterhin) auch durch die begrünten Vorgärten geprägt wird. Bei dieser Prägung handelt es sich auch keineswegs um einen städtebaulichen Zufall; vielmehr sind die Vorgärten und ihre Gestaltung, wie das Gestaltungsgutachten für die Steenkamp-Siedlung aus März 1984 eindrücklich beschreibt, als untrennbarer Bestandteil der Gestaltungsabsicht der Gartenstadt Steenkamp konzipiert ("Einfachheit, Gleichheit, Klarheit und Gemeinsamkeit") und sollen sich als gewachsener grüner Raum zwischen der Straße und den Häuserzeilen wie ein grünes Band durch die ganze Siedlung ziehen (Gestaltungsgutachten für die Steenkamp-Siedlung, S. 73 ff.). Trotz der im Gestaltungsgutachten beschriebenen punktuellen Veränderungen prägen die straßenbegleitenden Vorgartenzonen die Siedlung weiterhin maßgeblich. Dies gilt insbesondere für die A-Straße, in der sich das Vorhabengrundstück befindet. Dort ziehen sich die Vorgärten auf beiden Seiten der Straße weiterhin wie ein grünes Band durch die Siedlung (siehe auch Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung (Fotodokumentation), insbesondere S. 6, 12 ff.). Lediglich an einzelnen Stellen wird dieses durch Stellplätze oder Zufahrten zu Stellplätzen durchbrochen. Letztere fallen indes bei einer Gesamtwürdigung nicht wesentlich ins Gewicht. Auch die nördlich des Vorhabengrundstücks entlang der A-Straße (zwischen B-Straße und C-Straße) befindlichen Stellplätze auf öffentlichem Grund beeinträchtigen die Prägung der A-Straße durch begrünte Vorgärten nicht. Denn die (zurückgesetzten) Häuserzeilen in diesem Bereich der Straße werden von diesen öffentlichen Stellplätzen durch einen Gehweg getrennt und weisen wiederum (teilweise) begrünte Vorgärten auf, in denen sich keine Stellplätze befinden.
105 (3) Soweit darüber hinaus zu fordern sein sollte, dass die abstrakte Gefahr bestehen muss, dass ohne den Erlass der Verordnung im Erhaltungsgebiet infolge baulicher Maßnahmen im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine unerwünschte Veränderung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets und damit negative städtebauliche Folgen zu erwarten sind (vgl. entsprechend zu sozialen Erhaltungsverordnungen im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB: OVG Hamburg, Urt. v. 14.2.2023, 2 E 6/21.N, juris Rn. 106), wäre auch diese Voraussetzung hier erfüllt. Bereits im Gestaltungsgutachten für die Steenkamp-Siedlung aus März 1984 wird die schleichende Umwandlung von begrünten Vorgärten in Kfz-Stellplätze eingehend beschrieben. Ebenso führt die Begründung der Steenkamp-Verordnung aus, dass die städtebauliche Gestalt der Siedlung (u.a.) durch die sich ausweitenden Flächenansprüche des ruhenden Verkehrs beeinträchtigt werde und die prägenden Grün- und Freiraumelemente gefährdet seien.
106 bb) Andere Verstöße gegen höherrangige Vorschriften des materiellen Rechts, die zur Unwirksamkeit der Erhaltungsverordnung führen könnten, liegen ebenso wenig vor. Die Erhaltungsverordnung leidet nicht an einem Abwägungsmangel (dazu (1)). Ein etwaiger Verstoß gegen das Abwägungsgebot wäre im Übrigen mittlerweile unbeachtlich geworden (dazu (2)). Soweit die Erhaltungsverordnung auch darauf abzielt, die Vorgärten der Steenkamp-Siedlung vor der Errichtung baulicher Anlagen, insbesondere von Kfz-Stellplätzen, zu schützen, verfolgt sie damit entgegen der Auffassung des Klägers kein Ziel, dass ausschließlich mit einem Bebauungsplan verfolgt werden dürfte (dazu (3)). Schließlich bestehen entgegen der Auffassung des Klägers auch im Hinblick auf § 12 BauNVO keine Bedenken hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Erhaltungsverordnung (dazu (4)).
107 (1) Die Erhaltungsverordnung leidet nicht an einem Abwägungsmangel.
108 Da das Abwägungsgebot zentraler Bestandteil rechtsstaatlicher Planung ist, unterliegt auch eine städtebauliche Erhaltungsverordnung dem Abwägungsgebot (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 9.7.2014, 2 E 3/13.N, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.6.2024, OVG 2 A 9/22, juris Rn. 26; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 172 Rn. 68; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 172 Rn. 35; Möller, in: Schrödter, BauGB, Online-Aktualisierung Januar 2026, § 172 Rn. 19). Allerdings unterliegt insoweit mangels einer besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven lediglich das Abwägungsergebnis gerichtlicher Kontrolle (vgl. OVG Hamburg, ebenda; OVG Bautzen, Urt. v. 25.4.2024, 1 C 17/22, juris Rn. 42; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 172 Rn. 69; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 172 Rn. 38; a.A. Möller, in: Schrödter, BauGB, Online-Aktualisierung Januar 2026, § 172 Rn. 21; offengelassen von BVerwG, Beschl. v. 16.10.2023, 4 BN 12.23, juris Rn. 12; siehe aber auch BVerwG, Beschl. v. 28.11.2025, 4 BN 8.25, juris Rn. 9).
109 Ein Mangel des Abwägungsergebnisses liegt hier nicht vor.
110 Dabei lässt die Kammer ausdrücklich offen, ob eine Erhaltungsverordnung nur einer eingeschränkten Abwägung unterliegt (für eine solche eingeschränkte Abwägung: OVG Hamburg, Urt. v. 9.7.2014, 2 E 3/13.N, juris Rn. 42; OVG Bautzen, Urt. v. 25.4.2024, 1 C 17/22, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.6.2024, OVG 2 A 9/22, juris Rn. 26 [Zulassung der Revision durch BVerwG, Beschl. v. 10.7.2025, 4 BN 31.24, Revisionsverfahren 4 CN 2.25]; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 172 Rn. 68 ff.; Möller, in: Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 172 Rn. 35 ff.; Schrödter, BauGB, Online-Aktualisierung Januar 2026, § 172 Rn. 19 f.). Daran können nach Auffassung der Kammer Zweifel bestehen, weil das insoweit maßgeblich herangezogene Argument, dass den Belangen der betroffenen Eigentümer hinreichend auf der zweiten Stufe, d.h. im Genehmigungsverfahren für das einzelne Vorhaben, Rechnung getragen werden könne (OVG Hamburg, ebenda; OVG Berlin-Brandenburg, ebenda), kaum zu überzeugen vermag. Denn im Fall einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele darf eine Genehmigung nach § 172 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht erteilt werden (vgl. hierzu im Einzelnen 2. b)). Der Festlegung der Erhaltungsziele einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung kommt daher eine vergleichbar "bindende Wirkung" wie den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu, hinsichtlich derer einem Grundeigentümer bei der im Aufstellungsverfahren notwendigen Abwägungsentscheidung unstreitig nicht entgegengehalten werden kann, seinen Interessen könne noch hinreichend im Baugenehmigungsverfahren Rechnung getragen werden.
111 Auch unter der Prämisse, dass eine Erhaltungsverordnung nicht lediglich einer eingeschränkten Abwägung unterliegt, liegt hier kein Mangel des Abwägungsergebnisses vor. Dies würde voraussetzen, dass das Abwägungsergebnis schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2025, 4 BN 8.25, juris Rn. 10). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die sich aus der städtebaulichen Erhaltungsverordnung ergebenden Vorgaben zur Erhaltung der Vorgärten. Ein sich daraus ggf. ergebender erzwungener Verzicht auf einen Stellplatz im Vorgarten stellt zwar für die betroffenen Grundstückseigentümer – insbesondere für jene, die aufgrund der baulichen Gegebenheiten auf ihrem jeweiligen Grundstück keinen Stellplatz neben oder hinter dem Wohngebäude errichten können – eine Belastung dar. Diese stellt sich jedoch im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) angesichts der erheblichen städtebaulichen Bedeutung der Steenkamp-Siedlung nicht als unverhältnismäßig dar. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht substantiiert dargelegt geschweige denn nachgewiesen hat, dass es den Bewohnern der Steenkamp-Siedlung nicht möglich ist, mit verhältnismäßigem Zeitaufwand einen Parkplatz im öffentlichen Raum in angemessener Entfernung zu ihrer jeweiligen Wohnung zu finden.
112 (2) Ein etwaiger Verstoß gegen das Abwägungsgebot wäre im Übrigen mittlerweile unbeachtlich geworden (vgl. zu einem solchen Fall auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.9.2015, 1 LA 90/15, juris Rn. 16).
113 Auf die städtebauliche Erhaltungsverordnung, die am Tag nach ihrer Verkündung im Hamburgischen Gesetzes- und Verordnungsblatt vom 14. November 2001, d.h. am 15. November 2001, in Kraft getreten ist (vgl. Art. 54 Satz 1 HV), findet § 215 BauGB in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) Anwendung. Zwar sind nach der Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB die aktuellen Vorschriften über die Planerhaltung, zu denen § 215 BauGB zählt, auch auf Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuches in Kraft getreten sind. Abweichend hiervon sind jedoch nach § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
114 Nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der o.g. Fassung wurden Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden waren. Die Vorschrift erfasste, anders als die aktuelle Fassung, alle Mängel der Abwägung, also sowohl solche des Abwägungsvorgangs als auch solche des Abwägungsergebnisses (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 215, Rn. 25, 72).
115 Die vom Kläger geltend gemachten Mängel der Abwägung sind nicht innerhalb der Frist von sieben Jahren schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden. Die Frist begann mit der Bekanntmachung der Verordnung am 14. November 2001 und endete damit am 14. November 2008 (§ 31 Abs. 1 HmbVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Dass gegenüber der Beklagten bis zum 14. November 2008 schriftlich Einwände gegen die Verordnung geltend gemacht worden wären, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
116 Der Unbeachtlichkeit steht auch nicht entgegen, dass die Belehrung über den Fristablauf unrichtig erfolgt wäre. § 215 Abs. 2 BauGB in der hier maßgeblichen Fassung (s.o.) verlangt, dass bei Inkrafttreten der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen ist. Eine derartige Belehrung darf weder einen irreführenden Zusatz enthalten noch geeignet sein, Betroffene von der rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln abzuhalten; anderenfalls löst sie die Folge der Unbeachtlichkeit nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012, 4 CN 5.10, juris Rn. 14 f.). Danach ist der in § 2 Abs. 2 der Steenkamp-Verordnung erteilte Hinweis, Mängel der Abwägung seien unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung geltend gemacht worden sind, zwar unrichtig, da es nach § 215 Abs. 2 BauGB in der hier maßgeblichen Fassung nicht auf das Inkrafttreten, sondern auf die Bekanntgabe der Verordnung ankam (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012, 4 CN 5.10, juris Rn. 18 ff.). Dieser Fehler war aber nicht geeignet, Betroffene davon abzuhalten, innerhalb der in dem Hinweis angegebenen Frist von sieben Jahre Verstöße im Sinne von § 215 Abs. 1 BauGB 1987 zu rügen, weil die Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens als Beginn der Frist nicht zu einem anderen Fristende führt, als dies bei dem richtigen Verweis auf die Bekanntmachung der Fall wäre. Dies folgt aus § 31 Abs. 1 HmbVwVfG in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB. Wird auf die Bekanntmachung der Verordnung am 14. November 2001 abgestellt, hätte die Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 15. November 2001 begonnen (weil in diesem Fall der Tag der Bekanntmachung als fristauslösendem Ereignis nicht mitgerechnet wird) und gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BauGB am 14. November 2008 geendet. Wäre hingegen das Inkrafttreten der Verordnung mit Beginn des 15. November 2001 (vgl. Art. 54 Satz 1 HV) maßgeblich, hätte die Frist gemäß § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls an diesem Tag begonnen (weil in diesem Fall der Tag, dessen Beginn die Frist auslöst, mitgerechnet wird) und gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB ebenfalls am 14. November 2008 geendet (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012, 4 CN 5.10, juris Rn. 22 ff.; das Fristende wohl falsch berechnend dagegen noch OVG Hamburg, Urt. v. 17.6.2010, 2 E 7/07.N, juris Rn. 71).
117 Bedenken gegen die Anwendung des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der hier maßgeblichen Fassung bestehen im vorliegenden Fall auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen. Soweit im Schrifttum verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ausnahmslose Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erhoben worden sind (vgl. zum Streitstand: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 215 Rn. 75 ff.), kommt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls für schwere Mängel im Abwägungsergebnis ernsthaft in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.1.2001, 4 BN 13.00, juris Rn. 7 ff.; Urt. v. 21.3.2013, 4 C 15.11, juris Rn. 15, Urt. v. 1.9.2016, 4 C 2.15, juris Rn. 33). Solche liegen hier nicht vor. Selbst wenn die Abwägung nicht in jeder Hinsicht abwägungsfehlerfrei gewesen sein sollte, würde sich hieraus kein schwerer Mangel im Abwägungsergebnis ergeben. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Beschränkungen, die sich für die Eigentümer von Grundstücken im Erhaltungsgebiet ergeben, unverhältnismäßig erscheinen müssten.
118 (3) Soweit die Erhaltungsverordnung auch das Ziel verfolgt, die Vorgärten der Steenkamp-Siedlung vor der Errichtung baulicher Anlagen, insbesondere von Kfz-Stellplätzen, zu schützen, verfolgt sie damit entgegen der Auffassung des Klägers kein Ziel, dass ausschließlich mit einem Bebauungsplan verfolgt werden dürfte.
119 Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB darf die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage in einem städtebaulichen Erhaltungsgebiet (nur) versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Dieses Beeinträchtigungsverbot erlaubt auch die Freihaltung von Flächen von jeglichen baulichen Anlagen, nämlich u.a. zum Schutz von Sichtbeziehungen oder wenn die Freifläche Teil des erhaltungsrechtlich geschützten Ortsbildes ist. Sie hat dann – zulässigerweise – die Wirkung eines Bauverbots (BVerwG, Beschl. v. 3.12.2002, 4 B 47.02, juris Rn. 4, und vorgehend OVG Hamburg, Urt. v. 11.4.2002, 2 Bf 625/98, n.v.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, Rn. 168 f.; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2025, 2 Bf 208/24.Z, n.v., zu Vorgärten; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.10.2010, 1 LA 74/10, juris Rn. 4, zu Vorgärten; vgl. zur Prägung des städtebaulichen Erscheinungsbilds durch Freiflächen auch BVerwG, Urt. v. 18.5.2001, 4 CN 4.00, juris Rn. 17; möglicherweise zu eng OVG Hamburg, Urt. v. 30.11.2016, 2 E 1/15.N, n.v., wonach zulässiger Gegenstand einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung lediglich der Erhalt baulicher Anlagen sein soll, so dass Zweifel daran bestünden, ob eine städtebauliche Erhaltungsverordnung das Ziel verfolgen dürfe, Gartenanlagen und Freiflächen zu erhalten; vgl. demgegenüber OVG Koblenz, Urt. v. 17.8.2022, 8 C 11319/21. OVG, juris Rn. 91 ff., wonach die Erhaltung vorhandener und die Eigenart des Gebiets prägender Vorgartenbereiche (nur) dann zulässiges Erhaltungsziel einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein könne, wenn die Vorgärten in funktionalem Zusammenhang zu solchen baulichen Anlagen stünden, die aufgrund bestimmter Besonderheiten das Ortsbild bzw. die Stadtgestalt prägten).
120 (4) Schließlich bestehen entgegen der Auffassung des Klägers auch im Hinblick auf § 12 Abs. 1 BauNVO keine Bedenken hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Erhaltungsverordnung. Dies gilt schon deshalb, weil § 12 BauNVO hier von vornherein keine Anwendung findet. Denn das Grundstück des Klägers liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern im Geltungsbereich eines Baustufenplans, auf den die Vorschriften der Baunutzungsverordnung keine Anwendung finden. Darüber hinaus regelt § 12 Abs. 1 BauNVO nur die allgemeine Zulässigkeit von Stellplätzen in allen Baugebieten und gibt für die Frage, ob auf einer konkreten Fläche eines Grundstücks ein Stellplatz errichtet werden darf, nichts her.
121 cc) Die städtebauliche Erhaltungsverordnung ist auch nicht, wie der Kläger meint, durch eine nachträgliche Errichtung einer Vielzahl von Vorgartenstellplätzen im Erhaltungsgebiet teilweise – nämlich im Hinblick auf das Ziel, die Vorgärten als solche zu erhalten und von Stellplätzen freizuhalten – funktionslos und damit unwirksam geworden.
122 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2023, 4 A 9.21, juris Rn. 39). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, ebenda). In Anlehnung an die Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen (Rechtsgedanke des § 139 BGB) kann eine Festsetzung ausnahmsweise auch bezogen auf ein Teilgebiet funktionslos geworden sein. Dies kommt insbesondere bei großflächigen Baugebietsausweisungen in Betracht und setzt voraus, dass das Teilgebiet (topographisch) abgrenzbar ist, dass es nicht nur aus wenigen Grundstücken besteht und dass die bauliche Entwicklung sich – jedenfalls dort – erkennbar anders entwickelt hat als es der Festsetzung und der Entwicklung in anderen Teilen des Gebiets entspricht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2023, 2 Bf 239/22.Z, n.v.; Beschl. v. 18.11.2015, 2 Bf 108/14.Z, n.v.; Beschl. v. 28.2.2013, 2 Bf 17/11, juris Rn. 45).
123 Ob diese für Bebauungspläne entwickelten Grundsätze überhaupt auf Erhaltungsverordnungen im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragbar sind (zweifelnd VG Hamburg, Urt. v. 30.11.2021, 7 K 704/19, n.v. [mit der Begründung, dass sich die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nach § 172 Abs. 3 BauGB auch darauf beziehe, ob die konkret schützenswerte städtebauliche Gestalt in ihrer aktuellen Erscheinung beeinträchtigt werde, mithin die Prüfung einschließen müsse, inwieweit im Einzelfall eine solche im jeweils maßgeblichen Umfeld tatsächlich (noch) vorhanden sei, so dass der Bedarf an einer "Normkorrektur im Wege der Funktionslosigkeitsbetrachtung" schon im Ansatz geringer sein dürfte als bei Bebauungsplänen]; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 172 Rn. 39; offen gelassen durch OVG Hamburg, Beschl. v. 7.7.2022, 2 Bf 20/21.Z, n.v.; OVG Greifswald, Beschl. v. 2.6.2009, 3 M 54/09, juris Rn. 22; VG Köln, Urt. v. 4.12.2025, 8 K 5197/23, juris Rn. 61 ff.), kann hier ebenso dahinstehen wie die Frage, inwieweit solche Erhaltungsverordnungen bejahendenfalls – was hier allein in Betracht kommen dürfte – nur mit Blick auf Teile ihrer Erhaltungsziele bzw. Gestaltungsvorgaben funktionslos werden können.
124 Selbst wenn die vorgenannten Grundsätze zur Funktionslosigkeit eines Bauleitplans entsprechende Anwendung fänden, ergäbe sich daraus nicht, dass die Erhaltungsverordnung hier funktionslos geworden ist. Dass die konkret geschützte städtebauliche Gestalt – sei es hinsichtlich sämtlicher von dem Schutzkonzept erfasster Gestaltungselemente oder aber spezifisch mit Blick auf Vorgaben zur Erhaltung der Vorgärten – im grundsätzlich insgesamt zu betrachtenden Erhaltungsgebiet der Steenkamp-Siedlung gar nicht oder jedenfalls ganz überwiegend nicht mehr vorhanden wäre, so dass ihre auch auf Erhaltung bestehender Vorgartenstrukturen gerichteten Erhaltungsziele (s.o.) nicht mehr erreicht werden könnten, ist nicht ersichtlich. Im Erhaltungsgebiet ist ausweislich der Inaugenscheinnahme im Ortstermin sowie der über den sog. FHH-Atlas abrufbaren Lichtbilder zur Überzeugung der Kammer weiterhin jedenfalls in so weiten bzw. vielen Teilen eine straßenseitige, vorgartenmäßige Begrünung vorhanden, dass eine diesbezügliche Funktionslosigkeit fernliegt. Auch bei dem denkbar engsten Blick allein auf den Straßenzug, in dem das Grundstück des Klägers liegt (A-Straße zwischen C-Straße im Norden und D-Straße im Süden), zeigt sich, dass geschützte Vorgärten, die prägend in den Straßenraum hineinwirken, weiterhin und sogar ganz überwiegend vorhanden sind. Eine massive und offenkundige Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse im Erhaltungsgebiet vom Erhaltungsziel der Verordnung, die Vorgärten als solche zu erhalten und von Stellplätzen freizuhalten, liegt mithin fern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte bei ihrer Vor-Ort-Überprüfung im Jahr 2017 insgesamt 186 Stellplätze (einschließlich Carports und Garagen) in Vorgärten in der Steenkamp-Siedlung erfasst hat. Hieraus ergibt sich im Gegenteil, dass nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl an Grundstücken in der Steenkamp-Siedlung über einen Stellplatz im Vorgarten verfügt. So besteht allein der ursprüngliche, zwischen 1914 und 1926 errichtete Kern der Steenkamp-Siedlung bereits aus 670 Einfamilienhäusern (vgl. Schubert, Hamburger Wohnquartiere, Ein Stadtführer durch 65 Siedlungen, 2005, S. 136 f.; siehe auch Bü-Drs. 22/9425, Anlage 3, wonach sich im gesamten räumlichen Geltungsbereich der Steenkamp-Verordnung insgesamt 1.588 Gebäude befinden sollen).
125 Dass eine Rechtsvorschrift ggf. zu Unrecht langjährig nicht angewendet wurde, führt schließlich weder zu ihrer Funktionslosigkeit noch dazu, dass die Beklagte ihre Einhaltung nicht verlangen könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.9.2015, 1 LA 90/15, juris Rn. 18; VG Halle (Saale), Urt. v. 28.6.2022, 2 A 33/20, juris Rn. 40; VG Köln, Urt. v. 4.12.2025, 8 K 5197/23, juris Rn. 68). Gerade der vorliegende Fall sowie weitere derzeit beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängige Verfahren, die Anordnungen der Beklagten zur Beseitigung von Stellplätzen in Vorgärten anderer Grundstücke im Erhaltungsgebiet zum Gegenstand haben, belegen, dass die städtebauliche Erhaltungsverordnung weiterhin eine Steuerung des Baugeschehens ermöglicht.
126 dd) Die städtebauliche Erhaltungsverordnung (§§ 1 und 2 der Steenkamp-Verordnung) wäre schließlich auch dann nicht unwirksam, wenn die baugestalterischen Vorschriften der Steenkamp-Verordnung insgesamt oder zumindest teilweise unwirksam wären. Denn sie bleibt auch ohne diese Vorschriften sinnvoll und es ist anzunehmen, dass sie auch ohne diese Vorschriften erlassen worden wäre (vgl. zur Teilnichtigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen BVerwG, Urt. v. 10.7.2003, 4 CN 2.02, juris Rn. 16; Beschl. v. 17.9.2013, 4 BN 40.13, juris Rn. 4; VG Hamburg, Urt. v. 25.11.2024, 12 K 3128/24, juris Rn. 47).
127 Es kann damit insbesondere dahinstehen, ob § 6 Abs. 4 Satz 1 der Steenkamp-Verordnung, wonach Stellplätze im Vorgarten und Carports nicht zulässig sind, rechtswirksam auf der Grundlage von § 81 Abs. 1 Nr. 6 HBauO 1986 als Baugestaltungsvorschrift erlassen werden konnte. § 81 Abs. 1 Nr. 6 HBauO 1986 bezog sich – soweit hier relevant – vom Wortlaut her lediglich auf die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Es erscheint daher zweifelhaft, ob auf ihrer Grundlage überhaupt eine Regelung zur Situierung von Stellplätzen erlassen werden durfte, zumal der landesrechtliche Gesetz- und Verordnungsgeber aus Kompetenzgründen am Erlass einer solchen Regelung gehindert gewesen sein dürfte, da sie bodenrechtlicher Natur sein dürfte (vgl. hierzu VGH München, Urt. v. 20.12.2004, 25 B 98.1862, juris Rn. 35 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 31.5.2005, 4 B 14.05, juris Rn. 3 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 30.7.2019, 5 K 1585/18.NW, juris Rn. 31 ff.; siehe auch VGH München, Urt. v. 30.5.2003, 2 BV 02.689, juris Rn. 40 ff.; Urt. v. 12.1.2012, 2 B 11.2230, juris Rn. 13 ff.; Decker, in Busse/Kraus, BayBO, 160. EL Dezember 2025, Art. 81 Rn. 7 ff.; Haaß, NVwZ 2008, 252).
128 c) Ist die städtebauliche Erhaltungsverordnung (§§ 1 und 2 der Steenkamp-Verordnung) damit rechtswirksam, bedarf die Errichtung des hier in Rede stehenden Stellplatzes einer Genehmigung nach §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2, 173 BauGB. Denn ein gepflasterter Kfz-Stellplatz stellt eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 15.6.2000, 2 Bf 15/97, juris Rn. 33; Urt. v. 19.4.2001, 2 Bf 14/97, juris Rn. 31; VGH München, Beschl. v. 5.10.2010, 1 CS 10.1793, juris Rn. 15; Beschl. v. 2.11.2010, 1 ZB 10.1877, juris Rn. 11; VG Halle (Saale), Urt. v. 28.6.2022, 2 A 33/20, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urt. v. 30.11.2021, 7 K 704/19, n.v.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 29 Rn. 33) und damit auch im Sinne des § 172 BauGB (vgl. VG Hamburg, ebenda; VG Halle (Saale), ebenda) dar. Auch fehlt ihm nicht die erforderliche erhaltungsrechtliche Relevanz. Lediglich solche Vorhaben, die von Vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2004, 4 B 85.04, juris Rn. 3; OVG Berlin, Urt. v. 13.3.2014, OVG 2 B 7.12, juris Rn. 21). Ein negativer Einfluss auf die städtebauliche Gestalt im Sinne des hier maßgeblichen Erhaltungsgrundes des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist bei der Herstellung von Vorgartenstellplätzen aber schon wegen der bei einer typisierenden Betrachtung immer möglichen Veränderung des Ortsbilds in Gestalt der Straßenansicht nicht ausgeschlossen, zumal wenn – wie hier – spezifisch die Erhaltung von Vorgartenstrukturen als Erhaltungsziel in Rede steht (vgl. VG Hamburg, ebenda).
129 2. Auch der Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2, 173 BauGB für den streitgegenständlichen Stellplatz bleibt ohne Erfolg. Die Ablehnung des entsprechenden Antrags durch den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung.
130 Die nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauGB für die beantragte Stellplatzanlage erforderliche Genehmigung darf nach § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die geplante bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Dies ist hier der Fall. Der beantragte Stellplatz beeinträchtigt die städtebauliche Gestalt des Erhaltungsgebiets (dazu a)). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ausnahmsweise Erteilung der Genehmigung im Ermessenswege (dazu b)).
131 a) Das Vorhaben beeinträchtigt die städtebauliche Gestalt des Erhaltungsgebiets im Sinne von § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB.
132 Schutzgüter der Vorschrift sind – wie in § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB – u.a. das Ortsbild und die Stadtgestalt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.2.2015, 2 Bf 215/13.Z, juris Rn. 14; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 172 Rn. 167). Das Ortsbild ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils bei einer Betrachtung von allen möglichen Standorten aus. Als Stadtgestalt bezeichnet man die Baustruktur einer Stadt einschließlich ihrer Freiräume. Die Stadtgestalt wird z.B. beeinflusst durch Gebäudehöhen, Dachformen oder ortstypische Gestaltungselemente (vgl. OVG Hamburg, ebenda).
133 Durch das Beeinträchtigungsverbot soll sichergestellt werden, dass sich die neue bauliche Anlage so einfügt, dass mit ihr keine negativen Auswirkungen auf die geschützte städtebauliche Gestalt des Gebiets verbunden sind. Der Beurteilungsmaßstab der Beeinträchtigung in § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist nicht mit dem strengen Maßstab des auch außerhalb eines städtebaulichen Erhaltungsgebiets geltenden allgemeinen Verunstaltungsverbots gleichzusetzen. Es sollen im Erhaltungsgebiet nicht nur das ästhetische Empfinden augenfällig verletzende Gestaltungen abgewehrt werden, sondern vielmehr soll sichergestellt werden, dass sich Veränderungen hinreichend harmonisch in den durch die erhaltenswerte Bausubstanz geprägten Gesamteindruck einfügen (OVG Hamburg, ebenda).
134 Für eine Beeinträchtigung ist dabei nicht erforderlich, dass sich die bauliche Anlage auf die städtebauliche Gestalt des gesamten Erhaltungsgebietes negativ auswirkt; es kommt vielmehr nur darauf an, ob sie sich in das spezifisch geschützte Ortsbild, das durch die konkrete örtliche Bebauung geprägt wird, nach Maßgabe der Schutzziele einfügt (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.2.2015, 2 Bf 215/13.Z, juris Rn. 18; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.10.2010, 1 LA 74/10, juris Rn. 4). Maßstab einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt ist mithin das geschützte Ortsbild, das sich aus der Erhaltungsverordnung und ihrer Begründung ergibt und in der tatsächlichen Bebauung im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung niederschlägt (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2025, 2 Bf 208/24.Z, n.v.).
135 Das Beeinträchtigungsverbot erlaubt dabei auch die Freihaltung von Flächen von jeglichen baulichen Anlagen, nämlich u.a. zum Schutz von Sichtbeziehungen oder wenn die Freifläche Teil des erhaltungsrechtlich geschützten Ortsbildes ist. Sie hat dann – zulässigerweise – die Wirkung eines Bauverbots (siehe die Nachweise oben unter 1. b) bb) (3)). Auf ein Einfügen im Sinne der bauplanungsrechtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es daher neben oder an Stelle der Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt im erhaltungsrechtlichen Zusammenhang nicht an (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschl. v. 3.12.2002, 4 B 47.02, juris Rn. 5).
136 Ob im konkreten Fall eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt des Gebietes vorliegt, ist durch einen Abgleich der tatsächlichen Verhältnisse – konkret der optischen Wirkung des Vorhabens auf das Ortsbild bzw. die Stadtgestalt – mit der Schutzzielbestimmung der Erhaltungsverordnung zu prüfen.
137 Da auf der Ebene der Erhaltungsverordnung lediglich das Erhaltungsgebiet festgelegt wird und der Erhaltungsgrund aus dem Katalog des § 172 Abs. 1 BauGB bestimmt wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 3.7.1987, 4 C 26.85, juris Rn. 10; Beschl. v. 25.6.2013, 4 BN 2.13, juris Rn. 3), kommt es für die Bestimmung des Maßstabs zur Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Erhaltungszielen entscheidend auf die Bewertungen an, die den Normgeber der Erhaltungsverordnung seinerzeit geleitet haben, also auf das seinerzeitige Erhaltungskonzept (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, 4 CN 7.13, juris Rn. 23 f.). Das der städtebaulichen Erhaltungsverordnung zugrundeliegende Erhaltungskonzept ergibt sich vorliegend hinreichend deutlich aus der Begründung zur Steenkamp-Verordnung, so dass ein Rückgriff auf die – nach Angaben der Beklagten nicht mehr auffindbaren – Aufstellungsakten zur Steenkamp-Verordnung nicht weiter ankommt (vgl. zur Heranziehung der Begründung VG Hamburg, Urt. v. 18.9.2024, 6 K 3751/22, n.v.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2025, 2 Bf 208/24.Z, n.v.; allgemein zur Heranziehung der der Erhaltungsverordnung zugrundeliegenden Materialien VG Hamburg, Urt. v. 20.9.2024, 12 K 2865/23, juris Rn. 54; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 172 Rn. 76).
138 Nach der Begründung der Steenkamp-Verordnung ist es ein Ziel der Erhaltungsverordnung, die Vorgärten als solche zu erhalten und von Stellplätzen freizuhalten (dazu aa)). Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt dieses Ziel und damit die städtebauliche Gestalt des Erhaltungsgebiets (dazu bb)).
139 aa) Nach der Begründung der Steenkamp-Verordnung ist es ein Ziel der Erhaltungsverordnung, die Vorgärten als solche zu erhalten und von Stellplätzen freizuhalten.
140 Ausweislich der Begründung der Steenkamp-Verordnung bezweckt diese, das aufgrund seiner Größe, seiner städtebaulichen Einheitlichkeit und der Qualität der Bebauung wertvolle städtebauliche Ensemble insgesamt zu erhalten. Der Freiraum im Gebiet der durchgrünten Siedlung sei geprägt durch schmale Straßen, das rückwärtig zwischen den Hausgärten verlaufende Wegenetz der "Dungwege", kleine Plätze und die (zum Teil angeschütteten) Vorgärten. Der Erhalt und die milieugerechte Weiterentwicklung der Siedlung würden durch die bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gewährleistet. Die städtebauliche Gestalt der Siedlung würde (u.a.) durch die sich ausweitenden Flächenansprüche des ruhenden Verkehrs beeinträchtigt und die prägenden Grün- und Freiraumelemente seien gefährdet.
141 Zu den vom Gestaltungsgutachten in Bezug genommenen prägenden Grün- und Freiraumelementen gehören erkennbar auch die Vorgärten der Steenkamp-Siedlung, deren prägender Charakter für die Steenkamp-Siedlung im Gestaltungsgutachten aus März 1984 im Einzelnen beschrieben wird (siehe dort S. 73 ff.). Ausweislich des Gestaltungsgutachtens beeinträchtigen gerade Stellplätze im Vorgartenbereich die Gestaltung der Vorgärten, so dass empfohlen wird, Stellplätze, die direkt vor dem Haus im Vorgarten errichtet worden sind, unverzüglich zu beseitigen und sich bei der Gestaltung der Vorgärten in Zukunft wieder an dem Vorbild der ehemals schlichten und einfachen Grünkonzeption zu orientieren.
142 Unabhängig davon, ob § 6 Abs. 4 Satz 1 der Steenkamp-Verordnung – wonach (u.a.) Stellplätze im Vorgarten nicht zulässig sind – Teil der städtebaulichen Erhaltungsverordnung oder Teil der Baugestaltungsverordnung ist und ob die Regelung als Bestandteil einer dieser beiden Verordnungen rechtswirksam ist (siehe hierzu oben 1. a) und 1. b) bb)), ergibt sich auch aus ihr, dass zu der schützenswerten städtebaulichen Gestalt des Gebietes auch die begrünten Vorgärten – und zwar ohne Stellplätze – gehören.
143 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann sich der Kläger ersichtlich auch nicht darauf berufen, dass die tatsächlich vorhandenen Stellplätze in Vorgärten in der Steenkamp-Siedlung zu dem durch die Erhaltungsverordnung geschützten Ortsbild zählten und sein Vorhaben damit vereinbar sei. Denn die tatsächlich vorhandenen Stellplätze gehören gerade nicht zu dem geschützten Ortsbild; vielmehr beeinträchtigen sie dieses (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2025, 2 Bf 208/24.Z, n.v.).
144 bb) Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt das Erhaltungsverordnung, die Vorgärten als solche zu erhalten und von Stellplätzen freizuhalten, und beeinträchtigt damit die städtebauliche Gestalt der Steenkamp-Siedlung.
145 Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die städtebauliche Gestalt der Steenkamp-Siedlung in dem hier maßgeblichen Bereich der A-Straße zwischen C-Straße im Norden und D-Straße im Süden nach wie vor durch gärtnerisch gestaltete Vorgärten geprägt. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass keineswegs sämtliche Vorgärten in der A-Straße und den angrenzenden Straßen von Bebauung frei sind, sondern vielmehr auf einigen hiervon bereits befestigte Flächen und Stellplätze errichtet worden sind. Ungeachtet der Frage, ob diese jeweils genehmigt sind oder nicht, fallen sie jedoch bereits nach ihrer Anzahl und ihren Standorten nicht so stark ins Gewicht, dass die städtebauliche Gestalt hierdurch bereits ihre durch im Wesentlichen unbebaute und begrünte Vorgärten gekennzeichnete Prägung verloren hätte (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation VG Halle (Saale), Urt. v. 28.6.2022, 2 A 33/20, juris Rn. 32).
146 Der Kfz-Stellplatz des Klägers mit einer Größe von ca. 3,00 m x 5,50 m beeinträchtigt nach alledem die städtebauliche Gestalt, weil der Vorgarten des Vorhabengrundstücks damit fast zur Hälfte beseitigt wird. Eine Beeinträchtigung des Ortsbilds wird auch nicht etwa im optischen Gesamteindruck – im Sinne einer weiterhin bestehenden Vorgartenwirkung der vorderen Grundstücksfläche in den Straßenraum hinein – durch die konkrete Gestaltung und unter Berücksichtigung der verbleibenden Begrünung vermieden. Dies hat die Inaugenscheinnahme des vorhandenen Stellplatzes, der im Wesentlichen dem beantragten Stellplatz entspricht, im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben. Durch die Stellplatzfläche wird fast die Hälfte der Vorgartenfläche zugepflastert. Die so geschaffene, durchgehende Pflasterfläche in der gesamten nördlichen Hälfte des Vorgartens schließt sich zudem unmittelbar an den befestigten Gehweg bzw. die Straße an, so dass der befestigte Stellplatz und die befestigten öffentlichen Verkehrsflächen optisch ineinanderfließen. In Rechnung zu stellen ist insofern auch, dass sich die vom Kläger angeführte Bepflanzung an der Hauswand von der A-Straße aus gesehen hinter dem Stellplatz befindet und, wenn ihre Wahrnehmbarkeit durch dort regelmäßig abgestellte Kraftfahrzeuge nicht noch weitergehend eingeschränkt wird, jedenfalls nur gemeinsam mit diesen ins Auge fällt und als Gestaltungselement auch in dieser Hinsicht zurücktritt. Darin realisiert sich gerade diejenige Entwicklung hin zur Dominanz von Flächen für den ruhenden Verkehr, der das erhaltungsrechtliche Schutzkonzept entgegenzuwirken beabsichtigt. An dieser Würdigung ändert sich auch nichts durch den vom Kläger angepflanzten Weißdornhochstamm an der – von der B-Straße aus gesehen – linken Seite des Stellplatzes. Diese Solitärpflanzung vermag – wie die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten ergeben hat – der vorderen Grundstücksfläche nicht den Eindruck einer begrünten Vorgartenfläche vermitteln; vielmehr wird sie weiterhin im Wesentlichen vom Stellplatz geprägt.
147 Die Qualität der Beeinträchtigung des Ortsbilds wird hier schließlich durch eine besondere Nachahmungsgefahr unterstrichen (vgl. zu deren Bedeutung OVG Schleswig, Beschl. v. 13.10.2010, 1 LA 74/10, juris Rn. 5; OVG Berlin, Urt. v. 9.12.2005, OVG 2 B 2.03, juris Rn. 15; VG Hamburg, Urt. v. 30.11.2021, 7 K 704/19, n.v.). Denn die Frage nach der Umnutzung der Vorgartenzone zu Stellplätzen stellt sich angesichts der Verbreitung von Vorgärten im Erhaltungsgebiet und der mit einer Parkplatzsuche im öffentlichen Raum verbundenen Unannehmlichkeiten – insbesondere eine längere Parkplatzsuche und ein längerer Fußweg – für nahezu jedes andere Grundstück im Erhaltungsgebiet ebenfalls.
148 Sind mithin die A-Straße und die angrenzenden Straßen insgesamt noch durch begrünte Vorgärten geprägt und beeinträchtigt der streitgegenständliche Kfz-Stellplatz diese Prägung, kommt es im Rahmen des Erhaltungsrechts nicht entscheidend darauf an, ob und in welchem Ausmaß bereits Beeinträchtigungen vorhanden sind, sondern darauf, ob trotz dieser Beeinträchtigungen insgesamt noch eine erhaltenswerte städtebauliche Eigenart in Form einer Vorgartenprägung besteht. Die Erhaltungsverordnung verfolgt nämlich gerade das Ziel, die zwar bereits durch einzelne Stellplätze beeinträchtigte, aber insgesamt noch vorhandene Prägung durch begrünte Vorgärten zu erhalten. Diesem Ziel läuft indes jede hinzukommende Nebenanlage für Kraftfahrzeuge in den Vorgärten und mithin auch der streitgegenständliche Stellplatz zuwider. Denn in – wie hier – zwischen 1914 und 1930 und damit vor der allgemeinen Verbreitung von Kraftfahrzeugen errichteten Wohnvierteln herrscht in der heutigen Zeit naturgemäß ein allgemeiner Stellplatzmangel, der bei jeder Errichtung eines Stellplatzes oder einer ähnlichen Anlage die Gefahr erhöht, dass nach und nach weitere Stellplätze in den Vorgärten errichtet werden und so allmählich das durch die begrünten Vorgärten geprägte Erscheinungsbild des Gebiets verloren geht (vgl. VG Halle (Saale), Urt. v. 28.6.2022, 2 A 33/20, juris Rn. 33). Der Kläger kann in diesem rechtlichen Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, es müsse eine Anpassung an die heutigen Zeiten des motorisierten Verkehrs stattfinden. Eine Verletzung seiner Grundrechte tritt dadurch nicht ein. Denn die städtebauliche Erhaltungsverordnung regelt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in einer Weise, die der Verfassung entspricht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (vgl. VG Halle (Saale), ebenda).
149 Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass Vorgartenstellplätze nicht aus städtebaulichen Gründen versagt werden dürften, wenn sie mit den Anforderungen aus § 9 Abs. 2 HBauO 2005 (nunmehr § 8 Abs. 2 HBauO 2025) vereinbar sind. Dieser Ansatz würde bereits übersehen, dass § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB bundesrechtlich einen selbstständigen materiellen Versagungsgrund für die Errichtung baulicher Anlagen vorgibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.2002, 4 B 47.02, juris Rn. 4), der einem Vorhaben unabhängig von seiner etwaigen Zulässigkeit nach dem Landesrecht, wie etwa nach § 9 Abs. 2 HBauO 2005 (bzw. § 8 Abs. 2 HBauO 2025), entgegengehalten werden kann (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 30.11.2021, 7 K 704/19, n.v.). Im Übrigen dürfte die (beabsichtigte) Vorgartengestaltung des Klägers jedenfalls mit den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 2 HBauO 2025 nicht in Einklang stehen, da aufgrund des Stellplatzes und der weiteren gepflasterten Flächen vor der Hauseingangstür weniger als die Hälfte der Vorgartenfläche bepflanzt oder begrünt sein dürfte.
150 b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ausnahmsweise Erteilung der Genehmigung im Ermessenswege. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts auch bei Vorliegen eines Versagungsgrunds im Einzelfall die Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 Abs. 1 Satz 1, 173 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen in Betracht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 48, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 18.6.1997, 4 C 2.97, juris Rn. 23). Voraussetzung hierfür ist jedoch das Bestehen einer atypischen Situation; nur unter diesen Umständen hat die Behörde Ermessenserwägungen anzustellen (BVerwG, ebenda). Eine atypische Situation hat der Kläger hier indes nicht überzeugend dargelegt.
151 Soweit der Kläger das Vorliegen einer atypischen Situation damit begründen will, dass der Verordnungsgeber jedem Grundstückseigentümer die Errichtung eines Stellplatzes entweder neben oder hinter dem Wohngebäude habe ermöglichen wollen und dies in seinem – insoweit atypischen – Fall nicht möglich sei, unterliegt der Kläger einer offensichtlichen Fehlvorstellung. Weder aus der Steenkamp-Verordnung noch aus deren Begründung ergibt sich, dass der Verordnungsgeber jedem Grundstückseigentümer einen Stellplatz auf dem eigenen Grundstück (neben oder hinter dem Wohngebäude) ermöglichen wollte. Im Übrigen dürfte sich der Kläger – wenn es ihm nicht ohnehin noch möglich wäre, einen über die B-Straße anfahrbaren Stellplatz im rückwärtigen Grundstücksbereich zu errichten – durch die Errichtung des nördlichen Anbaus an sein Wohnhaus im Jahr 2016 selbst der Möglichkeit beraubt haben, einen Stellplatz neben oder hinter seinem Wohnhaus zu errichten.
152 Soweit der Kläger zu seinen Gunsten das Interesse an der Entlastung des öffentlichen Raumes von ruhendem Verkehr anführt, nimmt er Bezug auf eine geradezu typische Situation im Erhaltungsgebiet und übersieht zudem die spezifisch gegen Vorgartenstellplätze gehende Zielrichtung der Erhaltungsverordnung.
153 Auch soweit der Kläger anführt, dass die Möglichkeiten, sein Kraftfahrzeug im öffentlichen Raum abzustellen, in der Steenkamp-Siedlung nicht ansatzweise ausreichend seien, kann die Annahme eines atypischen Umstands nicht begründen. Zum einen handelt es sich hierbei um eine nicht belegte Behauptung. Zum anderen ergibt sich aus diesem Vorbringen keine Atypik, da eine Vielzahl von Grundstückseigentümern in der Steenkamp-Siedlung hiermit die Errichtung eines Kfz-Stellplatzes im Vorgarten rechtfertigen könnten. Die gleichen Erwägungen gelten für die Behauptung des Klägers, durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Raum würden Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge (in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise) behindert.
154 Ein atypischer Umstand liegt auch nicht darin begründet, dass durch den Stellplatz keine Abstellmöglichkeit im öffentlichen Raum entfällt, weil die Zufahrt an der schmalen und damit nicht zum Parken am Straßenrand geeigneten B-Straße liegt. Denn mit der städtebaulichen Erhaltungsverordnung soll nicht primär der ruhende Verkehr gesteuert, sondern vielmehr das charakteristische Ortsbild und die spezifische Gestaltung der Vorgärten vor einer optischen Beeinträchtigung durch Versiegelung und Kfz-Stellplätze geschützt werden.
155 Auch der Einwand des Klägers, er werde den geplanten Stellplatz künftig für das Laden eines Elektrofahrzeugs benötigen, vermag die Versagung der Genehmigung nicht infrage zu stellen. Insoweit kann dahinstehen, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine rein hypothetische Erwägung handelt, da der Kläger derzeit noch kein Elektrofahrzeug besitzt und eine konkrete Anschaffung nicht unmittelbar bevorsteht. Ein gegenwärtiger Bedarf für eine Ladeinfrastruktur auf dem eigenen Grundstück ist mithin nicht dargetan (vgl. auch zur Nichtberücksichtigung nicht hinreichend konkretisierter Planungen beim Rücksichtnahmegebot BVerwG, Urt. v. 14.1.1993, 4 C 19.90, juris Rn. 25; Beschl. v. 5.9.2000, 4 B 56.00, juris Rn. 7). Denn selbst wenn der Kläger bereits ein Elektrofahrzeug besäße, ergäbe sich hieraus keine andere rechtliche Bewertung. Die städtebauliche Erhaltungsverordnung dient dem Schutz der städtebaulichen Eigenart des Gebiets, die hier gerade auch durch die Vorgärten geprägt wird. Das Staatsziel des Umweltschutzes (Art. 20a GG) und das öffentliche Interesse an der Förderung der Elektromobilität führen nicht dazu, dass spezialgesetzliche Schutzvorschriften – wie hier die Erhaltungsverordnung – generell zurücktreten müssten. Ein absoluter Vorrang des Klimaschutzes vor den Belangen des städtebaulichen Erhaltungsrechts lässt sich weder dem einfachen Recht noch dem Verfassungsrecht entnehmen (vgl. entsprechend für das Denkmalschutzrecht OVG Münster, Beschl. v. 29.9.2022, 10 A 3097/21, juris 8 f.). Die mit dem Verzicht auf einen privaten Stellplatz verbundenen Unannehmlichkeiten bei der Nutzung der öffentlichen Ladeinfrastruktur oder die Notwendigkeit, längere Wege zu Ladepunkten in Kauf zu nehmen, sind vom Kläger als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinzunehmen. Der Umstand, dass die öffentliche Ladeinfrastruktur im Bereich der Steenkamp-Siedlung derzeit noch ausbaufähig sein mag, rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht.
156 Auch soweit sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt eines aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anspruchs auf Gleichbehandlung darauf beruft, dass auch nach Inkrafttreten der Steenkamp-Verordnung Genehmigungen für andere Stellplatzanlagen in der Umgebung erteilt worden seien, rechtfertigt dies keine Entscheidung zu seinen Gunsten. Wären diese, z.B. aufgrund atypischer Umstände, rechtmäßig erteilt worden, so läge schon kein vergleichbarer Fall vor. Wären sie hingegen rechtswidrig erteilt worden, so gilt der Grundsatz, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 22.4.1995, 4 B 55.95, juris Rn. 4). Etwas anderes wäre vorliegend allenfalls denkbar, wenn die Beklagte bereits so viele Stellplätze in der näheren Umgebung genehmigt hätte, dass das Ziel der Steenkamp-Verordnung, die begrünten Vorgärten zu erhalten und von Stellplätzen freizuhalten, dort ersichtlich nicht mehr erreicht werden kann. Dies ist hier aber ersichtlich nicht der Fall.
II.
157 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
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