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3 K 153/23•FG Hamburg 3. Senat, 2026-04-28, 3 K 153/23
3 K 153/23Tribunale fiscale / 3a divisione28 apr 2026
1. Wird eine Bedarfswertfeststellung aufgehoben, weil das für die Besteuerung zuständige Finanzamt seine Bedarfswertanforderung zurückgenommen hat, und erklären die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt, findet § 138 Abs. 2 FGO Anwendung. 2. Mehrkosten, die durch die verspätete Abgabe einer Erledigungserklärung verursacht worden sind, können nach § 137 Satz 2 FGO dem betreffenden Beteiligten auferlegt werden.
Entscheidungsdatum: 2026-04-28
Aktenzeichen: 3 K 153/23
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2026:0428.3K153.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 137 S 2 FGO, § 138 Abs 2 FGO
Wird eine Bedarfswertfeststellung aufgehoben, weil das für die Besteuerung zuständige Finanzamt seine Bedarfswertanforderung zurückgenommen hat, und erklären die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt, findet § 138 Abs. 2 FGO Anwendung.
Mehrkosten, die durch die verspätete Abgabe einer Erledigungserklärung verursacht worden sind, können nach § 137 Satz 2 FGO dem betreffenden Beteiligten auferlegt werden.
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens trägt der Beklagte; dies gilt nicht für die durch den Termin am XX April 2026 entstandenen Kosten, die den Klägern zur Last fallen.
1 1. Das Gericht legt die Klageschrift entgegen ihrem Wortlaut dahingehend aus, dass die Klage nur von den drei Kindern des Erblassers erhoben worden ist. Dementsprechend ist das Rubrum dieses Beschlusses gefasst worden.
2 a) Zwar ist die Klage ausdrücklich auch im Namen der Erbengemeinschaft nach A erhoben worden. Für die Beteiligtenstellung ist die Bezeichnung in der Klageschrift jedoch nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. In diese Beurteilung ist auch das tatsächliche Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens miteinzubeziehen. Grundsätzlich ist die Person als Beteiligter anzusehen, die erkennbar durch die Beteiligtenbezeichnung betroffen werden soll. Auch bei einer scheinbar eindeutigen Erklärung hängt die Bestimmung des Klägers von allen erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art ab (BFH, Urteil vom 10. März 2016, VI R 58/14, BFHE 253, 243, juris, Rn. 11 m.w.N.; FG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2024, 3 K 181/21, juris, Rn. 38). Eine Auslegung der Klageschrift entgegen ihrem Wortlaut kommt insbesondere in Betracht, wenn die fehlerhafte Klägerbezeichnung durch eine Bezeichnung in den angegriffenen Entscheidungen veranlasst worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. März 2016, VI R 58/14, BFHE 253, 243, juris, Rn. 11 m.w.N.; FG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2024, 3 K 181/21, juris, Rn. 38). Dies gilt auch dann, wenn die Klage von einem rechtskundigen Prozessvertreter erhoben worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. März 2016, VI R 58/14, BFHE 253, 243, juris, Rn. 13; FG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2024, 3 K 181/21, juris, Rn. 39).
3 b) Danach sind nur die drei Kinder des Erblassers als Kläger anzusehen. Bei diesen Personen handelt es sich um Vermächtnisnehmer nach dem Erblasser sowie um die Erben nach der Ehefrau des Erblassers. In der Klageschrift wird zwar neben den drei Vermächtnisnehmern die - aus denselben Personen bestehende - Erbengemeinschaft nach der Ehefrau als Klägerin aufgeführt. Da die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist, kommen jedoch nur die drei Erben als Kläger in Betracht (vgl. etwa BFH, Urteil vom 8. Juni 1988, II R 14/85, BFHE 153, 504, juris, Rn. 9). Nichts anderes folgt aus der Regelung in § 58 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da die Erbengemeinschaft nicht als solche der Erbschaftsteuer unterliegt (BFH, Urteil vom 8. Juni 1988, II R 14/85, BFHE 153, 504, juris, Rn. 9). Für eine etwaige Erbschaftsteuerschuld der Ehefrau des Erblassers haften ihre Erben gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 1922 Abs. 1, § 2058 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Gesamtschuldner. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klage nur im Namen der drei Kinder des Erblassers erhoben werden sollte. Dementsprechend hat die Klägerseite zuletzt nur noch die drei Kinder als Kläger bezeichnet (siehe etwa den Schriftsatz vom 8. Juli 2025). Dass in der Klage auch die Erbengemeinschaft als Klägerin genannt worden ist, dürfte darauf beruhen, dass der Beklagte die Erbengemeinschaft in den angegriffenen Bescheiden als Feststellungsbeteiligte bezeichnet hat.
4 2. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kosten fallen gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Beklagten zur Last. Dies gilt jedoch nicht, soweit durch den Termin am XX April 2026 etwaige zusätzliche Kosten entstanden sind; diese Kosten haben nach § 137 Satz 2 FGO die Kläger zu tragen, da sie durch ein Verschulden der Klägerseite entstanden sind.
5 a) Gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen, soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wird.
6 aa) Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn eine Bedarfswertfeststellung aufgehoben wird, weil das für die Besteuerung zuständige Finanzamt seine Bedarfswertanforderung zurückgenommen hat (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2019, 3 K 3179/19, EFG 2020, 431, juris, Rn. 37 ff.). Dies ist sachgerecht, da dem Steuerpflichtigen kein Nachteil dadurch entstehen soll, dass das Besteuerungsverfahren in eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und eine Steuerfestsetzung aufgespalten wird (vgl. BFH, Urteil vom 11. November 2009, II R 14/08, BFHE 228, 1, juris, Rn. 14 m.w.N.).
7 bb) Danach sind die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser die angegriffenen Bedarfswertbescheide aufgehoben hat, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt B seine Bedarfswertanforderung zurückgenommen hatte. Unerheblich ist, ob die Rücknahme der Bedarfswertanforderung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht und ob der Bedarfswertbescheid bis zur Rücknahme der Bedarfswertanforderung rechtmäßig war.
8 b) Etwaige Kosten, die durch den Termin am XX April 2026 entstanden sind, haben - wie vom Beklagten beantragt - die Kläger zu tragen. Insoweit beruht die Entscheidung auf § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 137 Satz 2 FGO.
9 aa) Gemäß § 137 Satz 2 FGO können Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Dies gilt gemäß § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO auch in den Fällen des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Dabei steht ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Die Vorschrift ist auch auf Fälle anwendbar, in denen Mehrkosten durch die verspätete Abgabe einer Erledigungserklärung verursacht werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2003, 1 B 291/02, NVwZ 2004, 353, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Januar 2021, 19 B 2010/20, NVwZ-RR 2021, 509, juris, Rn. 10; jeweils zu § 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).
10 bb) Danach haben die Kläger etwaige Mehrkosten, die durch den Termin am XX April 2026 entstanden sind, zu vertreten. Sie haben ihre Erledigungserklärungen ohne nachvollziehbaren Grund erst in der mündlichen Verhandlung abgegeben und dadurch einen - an sich nicht erforderlichen - weiteren Termin notwendig gemacht. Zwar trifft die Kläger als juristische Laien insoweit kein eigenes Verschulden; sie müssen sich jedoch das Verschulden ihres fachkundigen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Die Entscheidung des Bevollmächtigten, nach der Aufhebung der angegriffenen Bescheide keine Erledigungserklärung abzugeben, war unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt nachvollziehbar. Dies gilt auch in Anbetracht der Erklärung des Bevollmächtigten, er habe in einem früheren Verfahren schlechte Erfahrungen gemacht. Unter diesen Umständen ist es auch bei Berücksichtigung des Ausnahmecharakters des § 137 FGO ermessensgerecht, den Klägern etwaige hierdurch entstandene Mehrkosten aufzuerlegen.
11 3. Zwar erschiene es sachgerecht, die Kosten des Verfahrens dem Finanzamt B aufzuerlegen. Nach den Kostenvorschriften der Finanzgerichtsordnung können jedoch nur die Beteiligten des Rechtsstreits zur Kostentragung verpflichtet werden. Es muss daher dem Beklagten überlassen bleiben, sich gegebenenfalls verwaltungsintern mit dem Erbschaftsteuerfinanzamt wegen einer Erstattung der Prozesskosten auseinanderzusetzen (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2019, 3 K 3179/19, EFG 2020, 431, juris, Rn. 41).
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