VG Hamburg 16. Kammer, 2026-04-29, 16 K 3160/23

16 K 3160/23Tribunale amministrativo / Chamber 1629 apr 2026

Regest

1. Eine Gewährung von Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 war nur bis zum 30. Juni 2022 möglich.(Rn.39) 2. Der „vorläufige Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“ verschafft keinen sicheren Rechtsanspruch auf Erhalt der Überbrückungshilfe.(Rn.47) 3. Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2025 (C-653/23, TOODE SIA, juris Rn. 18 f.) und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 GRCh (juris: EUGrundrCharta) folgt nicht, dass der beihilferechtliche Bezugszeitpunkt auf den Zeitpunkt der (Erst-)Antragstellung zurückzuverlagern wäre.(Rn.54)

Testo completo

VG Hamburg 16. Kammer — 16 K 3160/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: 16 K 3160/23

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0429.16K3160.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 Abs 3 AEUV, Art 47 EUGrundrCharta

Leitsatz

  1. Eine Gewährung von Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 war nur bis zum 30. Juni 2022 möglich.(Rn.39)

  2. Der „vorläufige Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“ verschafft keinen sicheren Rechtsanspruch auf Erhalt der Überbrückungshilfe.(Rn.47)

  3. Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2025 (C-653/23, TOODE SIA, juris Rn. 18 f.) und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 GRCh (juris: EUGrundrCharta) folgt nicht, dass der beihilferechtliche Bezugszeitpunkt auf den Zeitpunkt der (Erst-)Antragstellung zurückzuverlagern wäre.(Rn.54)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt eine weitere Förderung im Rahmen der 5. Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (im Folgenden: Überbrückungshilfe IV).

2 Die Klägerin, die in Rechtsform einer Aktiengesellschaft Beratungsdienstleistungen und Datenanalysen im Gesundheitswesen anbietet, beantragte am 27. April 2022 über das Online-Portal der Beklagten durch ihren Prüfenden Dritten die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV in Höhe von 877.889,39 EUR (behördliches Aktenzeichen: …). Dabei gab sie ihre (prognostizierten) Umsätze für die Monate Januar bis Juni 2022 an und machte Fixkosten lediglich für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 geltend.

3 Am 8. Juni 2022 teilte der Prüfende Dritte der Klägerin der Beklagten mit, dass die Stellung eines Änderungsantrags beabsichtigt sei (sog. „Erweiterungsabsicht“). Dies wurde von der Betreiberin des Antragsportals der Corona-Wirtschaftshilfen, der init AG, in Form eines technischen Zeitstempels im System hinterlegt.

4 Am 16. Juni 2022 erließ die Beklagte einen „vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“ (behördliches Aktenzeichen: …). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

5 Mit Bescheid vom 4. Juli 2022 bewilligte die Beklagte den Antrag in Höhe von 630.636,89 EUR (behördliches Aktenzeichen: …). Zur Begründung der Teilablehnung führte sie aus, dass die Fixkosten unter der Fixkostenposition 10 (Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben) zu kürzen seien. Dadurch erfolge auch eine automatische Anpassung der Fixkostenposition 23 (Eigenkapitalzuschuss). Zudem seien die unter der Fixkostenposition 14 (Marketing- und Werbekosten) angesetzten Kosten zu kürzen, da nach Ziffer 2.4 Nr. 14 der FAQ zur Überbrückungshilfe (FAQ) die Kosten für Marketing und Werbung maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019 abzüglich des bereits im Jahr 2021 in der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus beantragten Volumens angesetzt werden dürften.

6 Am 19. August 2022 stellte die Klägerin über ihren Prüfenden Dritten einen Änderungsantrag auf Erhalt einer Überbrückungshilfe IV in Höhe von insgesamt 1.942.234,31 EUR (behördliches Aktenzeichen …). Als Grund für den Änderungsantrag gab sie an, „nun die Umsätze und Kosten für die Monate April bis Juni“ einzureichen. Dafür habe sie am 8. Juni 2022 einen „Erweiterungsantrag“ gestellt, der mit Datum vom 16. Juni 2022 auch beschieden worden sei. Auf die Frage im Antragsformular, welches Beihilferegime sie als Grundlage für die Überbrückungshilfe IV heranziehen wolle, gab die Klägerin an: „Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 (ggf. Kumulierung mit De-Minimis) & Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 “. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Antragsformular Bezug genommen.

7 Im Rahmen der Antragsprüfung bat die Beklagte den Prüfenden Dritten am 16. September 2022 insbesondere um Einreichung von Nachweisen zu den unter der Fixkostenposition 10 angesetzten Kosten. Hierzu bat sie für jeden Fördermonat um die Einreichung der jeweils drei betragsmäßig größten Rechnungen. Der Prüfende Dritte reichte daraufhin am 26. September 2022 insbesondere die angeforderten Rechnungen sowie eine tabellarische Aufstellung zu der Fixkostenposition ein. Mit weiterer Rückfrage vom 29. September 2022 bat die Beklagte den Prüfenden Dritten um Einreichung von Rechnungen zu den geltend gemachten Positionen „…“, „… GmbH“, „…“ und „… GmbH“. Sie bat zudem um Einreichung von betriebswirtschaftlichen Auswertungen für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 auf monatlicher Basis. Diese Belege wurden am 30. September 2022 eingereicht.

8 Mit Bescheid vom 11. Oktober 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab (behördliches Aktenzeichen …). Zur Begründung führte sie aus, dass nach Prüfung der eingereichten Unterlagen eine Kürzung der Fixkostenposition 10 zu erfolgen habe. Dadurch erfolge auch eine automatische Anpassung der Fixkostenposition 23. Da die beantragte Fördersumme des Änderungsantrages nicht höher sei als der ursprüngliche Antrag, sei der Änderungsantrag insgesamt abzulehnen.

9 Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Oktober 2022 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass der Ablehnungsbescheid formell rechtswidrig sei, da die Begründung weder tatsächlich noch rechtlich nachvollziehbar sei. Soweit der Bescheid auf die Kürzungen der Fixkostenposition 10 gestützt werde, sei ein Grund für diese Kürzungen nicht angegeben worden. Im Übrigen seien sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllt. Dies zeige sich bereits daran, dass die Beklagte die angesetzten Fixkosten dem Grunde nach akzeptiere. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Beklagten aufgrund ihrer ständigen Verwaltungspraxis. Denn sie habe im Rahmen der bewilligten Überbrückungshilfe III Plus vergleichbare angesetzte Fixkosten unter der Fixkostenposition 10 als förderfähig erachtet, die sich zwar in der Höhe, aber nicht dem Grunde nach von den im Änderungsantrag angesetzten Fixkosten unterschieden.

10 Mit Schreiben vom 13. März 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die beantragten Kosten unter der Fixkostenposition 10 hinsichtlich der Rechnungen der … AG in Höhe von 123.314,69 EUR zu kürzen seien, da es sich hierbei um variable auftragsbezogene Kosten handele. Gleiches gelte für die eingereichten Rechnungen der … GmbH, der Firma … GmbH und des Herrn …. Nach Ziffer 2.4 FAQ seien ausschließlich fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten förderfähig. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich jedoch um projektbezogene Kosten und damit nicht um betriebliche Fixkosten. Die Rechnung zu der Vorstands-tätigkeit des Herrn … in Höhe von 8.000, - EUR sei ebenfalls nicht förderfähig im Sinne von Ziffer 2.4 Nr. 10 FAQ. Gleiches gelte für die angesetzte Honorarrechnung der Frau … in Höhe von 48.000, - EUR. Dadurch erfolge eine automatische Anpassung der Fixkostenposition 23.

11 Mit Schreiben vom 3. April 2023 führte die Klägerin zu den einzelnen Rechnungen sowie zur Notwendigkeit der von ihr beauftragten Dienstleistungen zur Erzielung von Umsätzen auf dem deutschen und Schweizer Markt umfangreich aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 3. April 2023 Bezug genommen.

12 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2023, zugestellt am 28. Juni 2023, wies die Beklagte den Widerspruch zurück (behördliches Aktenzeichen …). Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Die Klägerin sei nicht berechtigt zum Erhalt einer weiteren Förderung in dem Programm Überbrückungshilfe IV. Die streitgegenständlichen Kosten seien nach ihrer Verwaltungspraxis nicht förderfähig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

13 Am 20. Juli 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.

14 Die Klägerin beantragt,

15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2023 zu verpflichten, der Klägerin eine Überbrückungshilfe IV in Höhe von insgesamt 1.942.234,31 EUR, d.h. weitere 1.311.597,42 EUR, zu bewilligen,

16 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 19. August 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, sowie

17 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

18 Die Beklagte beantragt,

19 die Klage abzuweisen.

20 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.

21 Auf entsprechende gerichtliche Bitte hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 mitgeteilt, dass „zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend festgestellt werden“ könne, ob die streitigen Kostenpositionen im Rahmen der anderen Phasen der Überbrückungshilfen von der Beklagten bewilligt oder ebenfalls beanstandet/abgelehnt worden seien. Hierzu könne ggf. die Klägerin Aufschluss geben. Die Beklagte habe bei der Prüfung der Anträge auf Überbrückungshilfe in Bezug auf die Förderfähigkeit von Kosten für externe Dienstleistungen in Abgrenzung zu Kosten für freie Mitarbeiter gemäß Ziffer 2.4 Nr. 10 FAQ stets eine Einzelfallprüfung vorgenommen und sich dabei an den jeweils gültigen FAQ und Vollzugshinweisen sowie den dort niedergelegten Grundsätzen orientiert. Die Einzelfallprüfung sei erforderlich, weil die Unternehmensstrukturen, Geschäftsmodelle und tatsächlichen betrieblichen Erfordernisse der Antragsteller äußerst vielfältig seien. Zudem sei es im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und die Unterschiedlichkeit der Einzelfälle weder möglich noch verhältnismäßig, im Vorfeld oder im Rahmen der Prüfung für jede denkbare Fallkonstellation vertiefte, abstrakte und allgemeingültige Kriterien zu entwickeln.

22 Auf den an die Klägerseite adressierten Hinweis des Gerichts vom 2. Februar 2026, wonach einem Erfolg der Klage womöglich das Auslaufen sowohl der „Bundesregelung Klein-beihilfen 2020“ als auch der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zum 30. Juni 2022 entgegenstehen könnte, weil die Klägerin ihren Änderungsantrag erst am 19. August 2022 gestellt habe, hat die Klägerin ausgeführt, dass bereits mit der Antragstellung und dem Erlass des vorläufigen Bescheides vor Auslaufen des Vorläufigen Rahmens eine gesicherte Rechtsposition der Klägerin entstanden sei und es nicht darauf ankomme, dass die Beklagte erst nach dem 30. Juni 2022 über den Antrag entschieden habe.

23 Mit Beschluss vom 16. März 2026 hat die Kammer den mit Schriftsatz vom 12. März 2026 gestellten Antrag der Klägerin auf Beiladung der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

24 Mit Schriftsatz vom 20. April 2026 hat die Klägerin überdies ausgeführt, dass sie bereits am 8. Juni 2022 einen sog. „Erweiterungsantrag“, der auch die Monate April bis Juni 2022 erfasst habe, gestellt habe. Den Eingang dieses Antrags habe die Beklagte mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigt. Daraufhin, am 16. Juni 2022, habe die Beklagte einen Bescheid erlassen, mit dem sie die Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach und zur beihilferechtlichen Absicherung gewährt habe. Hierin heiße es ausdrücklich, dass die „vorläufige Gewährung von Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum“ gewährt werde. Dies habe aufgrund der Angaben im Erstantrag aber auch aufgrund des „Erweiterungsantrags“ für die 2. Phase vom 8. Juni 2022 den Förderzeitraum April bis Juni 2022 mitumfasst. Dieser Bescheid sei nach seinem Regelungsgehalt nach ausdrücklich dazu bestimmt gewesen, die beihilferechtliche Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 zu sichern. Erst mit Erlass des Teilbewilligungsbescheids vom 4. Juli 2022 sei es der Klägerin bzw. ihrem Prüfenden Dritten technisch möglich gewesen, einen Änderungsantrag zu stellen und mit diesem sämtliche Förderungen für das zweite Quartal des Jahres 2022 unter Angabe vollständiger Daten zu stellen. Damit habe sie sich vollständig an die Vorgaben der einschlägigen FAQ gehalten. Ein anderes Vorgehen wäre der Klägerin unzumutbar gewesen. Sie habe auch vor Auslaufen des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Förderung erhalten. Es stelle sich nämlich so dar, dass die Teilbewilligung der beantragten Überbrückungshilfe IV erst am 4. Juli 2022 erfolgt sei. Hätte die Beklagte den Bescheid wenige Tage zuvor erlassen, so wäre es der Klägerin unter Umständen noch möglich gewesen, überobligatorisch, einen Änderungsantrag zu diesem zu stellen, was ihr in diesem Fall mangels (Teil-)Bewilligung rechtlich, technisch und damit tatsächlich unmöglich gewesen sei. Damit hätte sie die Fristen einhalten können. Es habe somit allein von der zeitlichen Dauer der Bearbeitung und Bewilligung durch die Beklagte abgehangen, dass sie, die Klägerin, daran gehindert gewesen sei, vor dem 30. Juni 2022 einen Änderungsantrag einzureichen. Dies aber seien Gründe und Umstände, die komplett in der Sphäre und Verantwortlichkeit der Beklagten lägen und maßgeblich von deren Organisation abhingen. Die Klägerin habe darauf keinen Einfluss und keine Einsicht nehmen können, es habe aus ihrer Sicht schlicht vom Zufall abgehangen, wann die Beklagte über ihren Antrag entscheiden würde. Dies sei mit dem Recht auf einen sicheren Rechtsbehelf nicht zu vereinbaren. Ein Verstoß gegen Art. 47 GRCh liege namentlich dann vor, wenn die Dauer des Verwaltungsverfahrens die spätere Rechtsdurchsetzung praktisch unmöglich mache oder unzumutbar erschwere. Denn effektiver Rechtsschutz setze voraus, dass die Einlegung und Durchsetzung eines Rechtsbehelfs nicht durch zeitliche Verzögerungen vereitelt werde; andernfalls werde der Rechtsbehelf seiner Wirksamkeit beraubt. Genau das sei hier aber durch die spät erfolgte Teilbewilligung der Beklagten geschehen. Indem sie erst nach dem 30. Juni 2022 über den Antrag der Klägerin entschieden habe, werde nunmehr die gesamte Zulässigkeit der Beihilfe in Frage gestellt. Die Verzögerung wirke sich damit nicht lediglich faktisch nachteilig, sondern rechtlich präjudiziell zulasten der Klägerin aus und entwerte den gewährten Rechtsschutz. Art. 47 Abs. 2 GRCh garantiere darüber hinaus ausdrücklich die Durchführung des Verfahrens innerhalb angemessener Dauer. Dabei greife Art. 47 Abs. 2 GRCh unionsrechtlich dieselben Beurteilungskriterien auf, die auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bekannt seien. Maßgeblich seien insbesondere die Komplexität der Sache, ihre Bedeutung für den Betroffenen sowie das Verhalten der Behörden und das des Antragstellers. Unter Anwendung dieser Kriterien erweise sich die Verfahrensdauer im vorliegenden Fall als nicht mehr angemessen. Zwar handele es sich bei den Corona-Überbrückungshilfen um umfangreiche Massenverwaltungsverfahren. Dieser Umstand vermöge eine erhebliche Verzögerung jedoch nicht zu rechtfertigen. Nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot begründe die Durchführung unionsrechtlich determinierter Massenverfahren vielmehr eine gesteigerte Pflicht der Verwaltung zu organisatorischer Vorsorge effizienter Verfahrensgestaltung. Besonders zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang die bewusste Zweistufigkeit des Verfahrens. Die Gewährung der Überbrückungshilfen sei von vornherein auf eine vorläufige Bewilligung und ein nachfolgendes Schlussabrechnungsverfahren angelegt gewesen, in dem ohnehin erst eine abschließende Entscheidung über den Förderanspruch habe getroffen werden sollen. Gerade vor diesem Hintergrund habe ein besonderes Bedürfnis nach einer zeitnahen Erstentscheidung bestanden, um den Zweck der Förderung – die kurzfristige Sicherung der wirtschaftlichen Existenz – nicht zu unterlaufen. Das Verhalten der Klägerin sei demgegenüber durchgehend verfahrensfördernd gewesen. Sie habe alles ihr Mögliche getan und hierbei insbesondere sämtliche, ihr obliegenden Mitwirkungspflichten innerhalb der für sie geltenden Fristen erfüllt. Sämtliche Angaben zu beiden Anträgen seien vollständig, zutreffend und fristgerecht gemacht worden. Verzögerungen infolge fehlender Mitwirkung oder Nachforderungen seien der Klägerin nicht anzulasten. Damit drohe hier der Anspruch der Klägerin allein aufgrund der Verfahrensdauer und behördlicher Verzögerung versagt zu werden. Dies stelle einen evidenten Verstoß gegen Art. 47 GRCh dar, weshalb der Klägerin durch ihre Antragstellung am 27. April 2022 und vom 8. Juni 2022 eine gesicherte Rechtsposition zuzusprechen sei. Über das Gesagte hinaus würde eine Ablehnung der Klage auch eine massive ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Antragstellern bedeuten. Danach stelle es sich hier so dar, dass durch die Ablehnung unter Bezugnahme einer vermeintlich fehlenden gesicherten Rechtsposition der Klägerin eine unsachgemäße Ungleichbehandlung verglichen mit Antragstellern eintreten würde, deren Anträge schlicht schneller durch die jeweiligen Bewilligungsstellen bearbeitet und beschieden worden seien. Denn sobald die Antragsteller ihre Anträge einreichten, habe ihre Möglichkeit geendet, die daraufhin anlaufenden Verfahren durch die Bewilligungsstellen weiter anzutreiben bzw. zu beeinflussen. Es habe schlicht von der jeweiligen Organisation, Ausstattung, Ressourcen etc. der jeweiligen Bewilligungsstellen abgehangen, wann diese die jeweiligen Anträge beschieden hätten. Dabei stelle es sich so dar, dass in diesem Rahmen der Umfang der zeitlichen Bearbeitung von wenigen Wochen bis zu vielen Monaten habe reichen können. Entsprechend dürften tausende von Antragstellern weit vor dem 30. Juni 2022 ihre jeweiligen vorläufigen Bewilligungsbescheide erhalten haben, obwohl ein vergleichbarer oder gar identischer Zeitpunkt der Antragstellung, wie bei der Klägerin, vorgelegen habe. Gleichwohl müsste bei Versagung einer gesicherten Rechtsposition der Klägerin diesen Antragstellern eben jene zugesprochen werden. Das stelle eine Ungleichbehandlung dar, die allein durch die genannten Umstände aber nicht sachlich begründet werden könne, da der Zeitpunkt der Bewilligung in vielerlei Hinsicht allein vom Zufall abgehangen habe.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Sachakten der Beklagten (zum Erstantragsverfahren …; sowie zum Änderungsantragsverfahren …) sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

26 I. Die zulässige und in Gestalt der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

27 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung einer weitergehenden Überbrückungshilfe IV oder auf die von ihr hilfsweise beantragte Neubescheidung ihres Antrags, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Antrag der Klägerin mit den angefochtenen Bescheiden vom 11. Oktober 2022 und vom 23. Juni 2023 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

28 Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die in Streit stehenden Kosten für die verschiedenen von der Klägerin beauftragten Dienstleister nach der Verwaltungspraxis der Beklagten als förderfähige Fixkosten zu bewerten wären oder nicht, weil einer Bewilligung der begehrten Förderung bzw. der hilfsweise begehrten Neubescheidung des klägerischen Antrags höherrangiges Recht entgegensteht.

29 Ein Anspruch auf eine staatliche Billigkeitsleistung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz, wobei ein Anspruch ausgeschlossen ist, wenn er mit höherrangigem Recht nicht in Einklang gebracht werden kann (hierzu unter 1.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bewilligung einen Verstoß gegen das europarechtliche Beihilfeverbot nach Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AUEV darstellen würde (hierzu unter 2.). Soweit die Kommission durch die jeweiligen Genehmigungen der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ (v. 26.3.2020, BAnz AT 31.3.2020 B2, S. 1, mit spät. Änderungen, im Folgenden „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) und der „Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ (v. 20.11.2020, BAnz AT 14.12.2020 B2, mit spät. Änderungen, im Folgenden „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“) bestimmte Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat, erlaubte dies jedoch nur eine Beihilfegewährung bis zum 30. Juni 2022 (hierzu unter 3.). Vor diesem Hintergrund ist – auch unter Berücksichtigung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [v. 12.12.2007 (2007/C 303/01), ABl. C 303 S. 1, BGBl. 2008 II S. 1165, m. spät. Änderungen, im Folgenden: GRCh] – eine (unionsrechtskonforme) Beihilfegewährung – sei es auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, sei es auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 – an die Klägerin ausgeschlossen (hierzu unter 4.).

30 1. Ein Anspruch auf eine staatliche Billigkeitsleistung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den einschlägigen Förderbestimmungen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 154/23, juris Rn. 48 m.w.N.).

31 Entscheidend ist dabei, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb einerseits auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211, juris Rn. 24, m.w.N.).

32 Darüber hinaus wird das Zuwendungsermessen des Zuwendungsgebers durch allgemeine rechtliche Grenzen beschränkt. So ist die Bewilligung einer Zuwendung ausgeschlossen, wenn sie mit höherrangigem Recht nicht in Einklang gebracht werden kann.

33 2. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bewilligung einen Verstoß gegen das europarechtliche Beihilfeverbot darstellen würde.

34 Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht (vgl. EuGH, Urt. v. 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, juris Rn. 56 ff.; BVerwG, Urt. v. 3 C 44/09, BVerwGE 138, 322, juris Rn. 13 m.w.N.; Cremer, in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 107 Rn. 1 m.w.N.).

35 Vor diesem Hintergrund müssen Bewilligungsbehörden im Rahmen eines zuwendungsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich die Vereinbarkeit einer Zuwendung mit dem europäischen Beihilfeverbot prüfen und können im Fall der Unvereinbarkeit einen entsprechenden Zuwendungsantrag bloß ablehnen. Art. 107 Abs. 1 AEUV stellt einen Verbotstatbestand für die Bewilligungsbehörden dar, welcher über die unmittelbare Wirkung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV seine Außenwirkung entfaltet (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996, C-39/94, juris Rn. 39; Cremer, in Calliess/Ruffert/Wolfram, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 107 Rn. 10).

36 3. Soweit die Kommission durch die jeweiligen Genehmigungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bestimmte Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat, erlaubte dies jedoch nur eine Beihilfegewährung auf dieser Grundlage bis zum 30. Juni 2022.

37 Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV sehen bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vor, wie etwa die in Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV genannte Ausnahme für Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“. Staatliche Beihilfen, die für die Ziele und unter den Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmungen gewährt werden, sind daher ungeachtet der Tatsache, dass sie geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt vereinbar oder können für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.2024, C-124/23 P, E. Breuninger/ Kommission, juris Rn. 26, 41; Urt. v. 23.11.2023, C-209/21 P, Ryanair/ Kommission, juris Rn. 30).

38 Die Covid-19-Pandemie hat zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands geführt und fällt daher in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV. In dem auf diese Vorschrift gestützten „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 vom 20. März 2020“ [ABl. C 91 I, S. 1 ff., in der Fassung der sechsten Änderung vom 24. November 2021 (ABl. C 473, S. 1 ff.)] teilte die Europäische Kommission mit, Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Auf der Grundlage der Ziffer 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens wurde die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 notifiziert und von der Europäischen Kommission am 24. März 2020 genehmigt [Beschluss vom 24.3.2020, C(2020) 1953 final, State Aid SA.56790 (2020/N)]. Zudem wurde auf Grundlage der Nummern 3.12 und 4 des Befristeten Rahmens [in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020] die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 notifiziert und am 20. November 2020 von der Europäischen Kommission genehmigt [Beschl. v. 20.11.2020, C(2020) 8318 final, State Aid SA.59289(2020/N)]. Auch die nachfolgenden Änderungen der Bundesregelungen wurden von der Europäischen Kommission jeweils genehmigt.

39 Beide Bundesregelungen, die für den klägerischen Antrag wegen der entsprechenden Auswahl als zugrunde zu legende Beihilferegelungen im Antragsformular maßgeblich sind, erlaubten in ihrer maßgeblichen jeweils letzten Änderungsfassung jedoch nur eine Beihilfegewährung bis zum 30. Juni 2022.

40 Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich aus den klaren Regelungen des Befristeten Rahmens sowie der von der Kommission auf dessen Grundlage genehmigten Bundesregelungen. So heißt es in § 5 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide geltenden 5. Änderungsfassung vom 21. Dezember 2021 („Geltungsdauer“): „Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2022 außer Kraft, d. h. Gewährungen von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung sind bis zu diesem Zeitpunkt möglich.“, und hiermit übereinstimmend in § 6 der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 in ihrer 3. Änderungsfassung vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 31.12.2021 B2) („Geltungsdauer“): „Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2022 außer Kraft, d. h. Gewährungen von Fixkostenhilfen nach dieser Regelung sind bis zu diesem Zeitpunkt möglich.“. Allein diese Fassungen der Bundesregelungen wurden durch die Kommission genehmigt [Beschl. v. 21.12.2021, C(2021) 9879 final, State Aid SA.100743 (2021/N)] und für mit den Vorgaben des Befristeten Rahmens in seiner sechsten Änderungsfassung [Mitt. der Kommission vom 24.11.2021, (2021/C 473/01)], der eine Verlängerung der auf seiner Grundlage erlassenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2022 vorsah, für vereinbar erklärt.

41 Die Gewährung von Beihilfen nach den vorgenannten Regelungen war nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich (vgl. hinsichtlich der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020: OVG Münster, Beschl. v. 1.7.2025, 4 A 2468/24, juris Rn. 10; VG Köln, Urt. v. 5.11.2025, 16 K 3532/23, juris Rn. 91 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2025, 18 K 5304/23, juris Rn. 71 ff. m.w.N.). Eine Beihilfe, die zu einem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem ihre Genehmigung durch die Kommission nicht mehr in Kraft ist, muss nämlich aufgrund dessen, dass es sich dabei um eine neue Beihilfe handelt, nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden und darf nicht durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (EuGH, Urt. v. 3.7.2025, TOODE SIA, C-808/23, juris Rn. 26 m.w.N.; Urt. v. 7.4.2022, Autonome Provinz Bozen, C-102/21, Rn. 32 ff., 42; Urt. v. 28.10.2021, Eco Fox u. a., C-915/19 bis C-917/19, juris Rn. 36 ff. m.w.N.).

42 Der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Gedanke der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach in der Duldung von Beihilfegewährungen im Rahmen des in Streit stehenden Förderprogramms nach dem 30. Juni 2022 durch die nationalen Bewilligungsstellen eine Genehmigung der Kommission zu erblicken sein könnte, erscheint daher fernliegend. Dabei ist schon fraglich, ob die Kommission von Beihilfegewährungen nach dem 30. Juni 2022 Kenntnis erlangt hat und insoweit überhaupt von einer „Duldung“ die Rede sein kann. Selbst wenn dies jedoch der Fall sein sollte, ist nicht zu erkennen, inwieweit dem rechtliche Bedeutung zukommen könnte. Denn eine Genehmigungsfiktion ist nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 S. 9, m. spät. Änd., im Folgenden: Beihilfenverfahrens-VO) nur vorgesehen, wenn nach einer Anmeldung der Beihilfe (vgl. Art. 2 Beihilfenverfahrens-VO) innerhalb von zwei Monaten kein Beschluss der Kommission ergeht. Dass eine Anmeldung der auf Grundlage der o.g. Bundesregelungen nach dem 30. Juni 2022 gewährten Beihilfen durch die Bundesrepublik Deutschland bzw. die Beklagte erfolgt wäre, behauptet indes auch die Klägerseite nicht; hierfür besteht auch sonst kein Anhalt. Entsprechend war auch der Anregung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, den Sachverhalt im Hinblick auf mögliche Korrespondenz der Bewilligungsstellen mit der Europäischen Kommission weiter aufzuklären, nicht nachzukommen.

43 4. Vor diesem Hintergrund ist – auch unter Berücksichtigung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 GRCh – eine (unionsrechtskonforme) Beihilfegewährung – sei es auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, sei es auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 – an die Klägerin ausgeschlossen und stellt sich ihre Versagung durch die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig dar.

44 Denn eine unionsrechtskonforme Beihilfegewährung setzt voraus, dass der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht vor Ablauf der unionsrechtlich relevanten Frist einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hat [hierzu unter a)]. Dies ist im Fall der Klägerin nicht anzunehmen [hierzu unter b)]. Auch unter Berücksichtigung des in Art. 47 Abs. 1 GRCh verbürgten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf folgt für die Klägerin im vorliegenden Fall nichts Günstigeres [hierzu unter c)].

45 a) Eine unionsrechtskonforme Beihilfegewährung setzt voraus, dass der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht vor Ablauf der unionsrechtlich relevanten Frist einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hat. Es ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass Beihilfen zu dem Zeitpunkt als „gewährt“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gelten, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt. Das entscheidende Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Empfänger einen Rechtsanspruch auf eine staatliche Beihilfe durch eine bestimmte Maßnahme erworben haben, ist der Erwerb eines sicheren Rechtsanspruchs der Begünstigten auf diese Beihilfe und die daraus folgende entsprechende Verpflichtung des Staates zur Gewährung der Beihilfe. Zu diesem Zeitpunkt ist eine solche Maßnahme nämlich geeignet, eine Wettbewerbsverzerrung herbeizuführen, die im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (EuGH, Urt. v. 3.7.2025, C-808/23, TOODE SIA, juris Rn. 18; Urt. v. 25.1.2022, Kommission/European Food u. a., C-638/19 P, juris Rn. 115, 123; Urt. v. 21.3.2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, juris Rn. 40).

46 b) Von dem Erwerb eines sicheren Rechtsanspruchs auf eine (weitere) Beihilfegewährung vor dem 30. Juni 2022 ist im Fall der Klägerin nicht auszugehen.

47 Ein solcher folgt insbesondere nicht aus dem „vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“.

48 Zwar ist dieser bereits am 16. Juni 2022 und damit noch vor Ablauf der relevanten Frist am 30. Juni 2022 erlassen worden. Allerdings ergibt die gebotene Auslegung des Bescheids nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB, dass aus ihm keine Verpflichtung der Beklagten zu einer (weiteren) Beihilfegewährung abgeleitet werden kann.

49 Das entscheidende Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Empfänger einen Rechtsanspruch auf eine staatliche Beihilfe durch eine bestimmte Maßnahme erworben haben, ist der Erwerb eines sicheren Rechtsanspruchs der Begünstigten auf diese Beihilfe und die daraus folgende entsprechende Verpflichtung des Staates zur Gewährung der Beihilfe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.7.2020, 8 B 59/19, juris Rn. 6; EuGH, Urt. v. 21.3.2013, C-129/12, Magdeburger Mühlenwerke, juris Rn. 40 f.; EuG, Urt. v. 14.1.2004, T-109/01, juris Rn. 74). Einen solchen sicheren Rechtsanspruch konnte der vorläufige Bescheid aber nicht vermitteln. Dabei dürfte der Klägerin zwar zuzugestehen sein, dass die Beklagte mit dem Bescheid eine (unionsrechtskonforme) Beihilfegewährung auch nach Ablaufen des Befristeten Rahmens (und der auf seiner Grundlage erlassenen und genehmigten Bundesregelungen) durchaus ermöglichen wollte. Dies ist dem Bescheid auch unmittelbar zu entnehmen [„Dieser Bescheid ergeht allein, um die mit Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C(2020) 1863)) am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. “]. Dies bedeutet allerdings nicht, dass er zur Wahrung dieser Frist auch geeignet war. Denn weder wurde mit ihm eine Beihilfe bewilligt noch die Bewilligung einer solchen – etwa im Wege einer Zusicherung, vgl. § 38 Abs. 1 HmbVwVfG – rechtsverbindlich in Aussicht gestellt. Vielmehr heißt es in dem Bescheid ausdrücklich: „Daher setzt dieser Bescheid für den beantragten Zeitraum Ihren Anspruch auf Überbrückungshilfe IV vorläufig dem Grunde nach fest. Dies bedeutet, dass Sie bereits fristgerecht einen Anspruch auf Überbrückungshilfe IV erwerben, eine Auszahlung aber erst nach weiterer Prüfung erfolgt und das Ergebnis dieser Prüfung auch sein kann, dass Ihr Anspruch auf Überbrückungshilfe IV entfällt und keine Auszahlung erfolgt. Die vorliegende Festsetzung von Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach steht also unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Es besteht insofern kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe IV endgültig zu erhalten. Der vorliegende Bescheid trifft zudem keine Aussage über etwaige zwischen Ihnen und uns offene Fragen. Die Höhe der Überbrückungshilfe IV wird in einem weiteren Bescheid vorläufig festgesetzt und dann ausgezahlt. Die endgültige Festsetzung der Überbrückungshilfe IV erfolgt auf Grundlage einer Schlussabrechnung. Zu Details der Schlussabrechnung siehe Ziffer 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids .“.

50 Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch geklärt, dass eine behördliche (Vorbehalts-)Entscheidung, bei der die Beihilfegewährung von einem künftigen, ungewissen und auch nicht allein vom Auswählenden herbeizuführenden Ereignis abhängig gemacht ist, für die Annahme einer Beihilfegewährung nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.7.2020, 8 B 59/19, juris Rn. 8).

51 So liegt es hier. Die Beihilfegewährung hing von der Beantwortung der im Rahmen der Antragsbearbeitung noch offenen Fragen sowie der Prüfung von Antragsberechtigung und Förderungshöhe ab. Eine individuelle begünstigende Rechtsposition sollte die Klägerin aus diesem Bescheid damit gerade nicht ableiten können; vielmehr stellt er sich hinsichtlich seiner Regelungswirkung, zumindest was eine eventuelle subjektive Rechtsposition der Klägerin angeht, als rechtliches Nullum dar (so i. E. auch OVG Münster, Beschl. v. 1.7.2025, 4 A 2468/24, juris Rn. 10, juris; VG Köln, Urt. v. 5.12.2025, 16 K 717/24, juris Rn. 97 f.; VG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2025, 18 K 5304/23, juris Rn. 84 m.w.N.).

52 Damit würde die Klägerin angesichts der streitgegenständlichen Bescheide vom 11. Oktober 2022 und 23. Juni 2023 einen sicheren Rechtsanspruch auf eine (weitere) Beihilfegewährung nur dann erlangen, wenn das Gericht die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zum Erlass eines die Klägerin begünstigenden Bewilligungsbescheids verpflichten würde. Dies scheidet jedoch bereits deswegen aus, weil zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Geltungsdauer der von der Kommission genehmigten Bundesregelungen bereits seit fast vier Jahren abgelaufen war und der von der Klägerin begehrte gerichtliche Ausspruch, die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer weiteren Beihilfe bzw. hilfsweise zur Neubescheidung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, nur „ex nunc“ wirken würde. Denn die Beklagte würde den begehrten Verwaltungsakt erst im Nachgang zum gerichtlichen Urteilsspruch erlassen können und müssen, und die Bewilligung einer Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) ist im deutschen Recht nicht vorgesehen.

53 c) Auch unter Berücksichtigung des in Art. 47 Abs. 1 GRCh verbürgten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf folgt für die Klägerin im vorliegenden Fall nichts Günstigeres.

54 Soweit der EuGH in dem Urteil vom 3. Juli 2025 EuGH (C-653/23, TOODE SIA, juris Rn. 18 f.) ausgeführt hat, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 47 Abs. 1 GRCh dahin auszulegen sind, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Einzelbeihilfe, die unter eine von der Europäischen Kommission genehmigte nationale Beihilferegelung fällt, nicht zu dem Zeitpunkt als im Sinne dieser Bestimmung des AEU-Vertrags „gewährt“ angesehen werden kann, zu dem die zuständige nationale Behörde einem Einzelnen die Beihilfe, die dieser innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt hat, zu Unrecht versagt hat, wenn nach Ablauf dieser Frist durch gerichtliche Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Versagung festgestellt wird, führt dies nicht dazu, dass eine (unionsrechtskonforme) Beihilfegewährung an die Klägerin noch in Betracht käme.

55 Zwar kann demnach das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 Abs. 1 GRCh gebieten, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zuständige Behörde dem Betroffenen zu Unrecht eine Beihilfe versagt hat, da andernfalls selbst nach einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht nicht gewährleistet wäre, dass der Betroffene die beantragte Beihilfe in dem durch die betreffende Beihilferegelung festgelegten zeitlichen Rahmen in Anspruch nehmen kann, obwohl er ursprünglich alle Bedingungen erfüllte (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 32).

56 Allerdings sind sowohl der Bescheid vom 11. Oktober 2022 [hierzu unter aa)] als auch der Bescheid vom 4. Juli 2022 [hierzu unter bb)] nach Ablauf der maßgeblichen Frist erlassen worden. Da gegen den Bescheid vom 4. Juli 2022 keine Rechtsmittel ergriffen worden sind, scheidet insofern auch eine Anknüpfung an den Erstantrag vom 27. April 2022 aus (hierzu unter cc)]. Auch aus der Antragstellung am 19. August 2022 [hierzu unter dd)] bzw. der Stellung des „Erweiterungsantrags“ am 8. Juni 2022 [hierzu unter ee)] oder sonstigen Erwägungen zur Ausgestaltung des behördlichen Verfahrensablaufs [hierzu unter ff)] kann die Klägerin eine Vorverlagerung des beihilferechtlichen Bezugszeitpunkts nicht für sich herleiten.

57 aa) Eine Rückverlagerung des beihilferechtlichen Bezugszeitpunkts auf den Ablehnungsbescheid vom 11. Oktober 2022 führt zu keiner Besserstellung der Klägerin. Denn der Bescheid, mit dem die Beklagte die von der Klägerin begehrte (weitere) Überbrückungshilfe IV (möglicherweise – was hier dahinstehen kann – zu Unrecht) abgelehnt und den die Klägerin mit dem Widerspruch und der vorliegenden Klage angegriffen hat, ist erst am 11. Oktober 2022 und damit nach Ablauf der von der Kommission genehmigten nationalen Beihilferegelungen ergangen.

58 bb) Auf den Teilbewilligungsbescheid vom 4. Juli 2022 – der im Übrigen aber ebenfalls nach dem 30. Juni 2022 ergangen ist und damit allein deshalb zu keiner Besserstellung der Klägerin führen kann – kann es bereits deshalb nicht ankommen, weil die Klägerin diesen nicht mit Rechtsmitteln angegriffen hat, so dass ihr insoweit eine Rückverlagerung des beihilferechtlichen Bezugszeitpunkts verwehrt bleiben muss. Denn das vom EuGH zur Begründung dieser zeitlichen Rückverlagerung angeführte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 Abs. 1 GRCh gebietet den Rückgriff auf einen früheren Zeitpunkt nur, um zu gewährleisten, dass die zusprechende gerichtliche Entscheidung noch vollstreckt werden kann und der Rechtsbehelf somit seine Effektivität nicht verlöre (EuGH, Urt. v. 3.7.2025, a.a.O., juris Rn. 27 ff.). Ein Rechtsbehelf, der – wie hier im Hinblick auf den Teilbewilligungsbescheid vom 4. Juli 2022 – jedoch zu keinem Zeitpunkt erhoben worden ist, also nicht existent ist, kann aber auch seine Effektivität nicht verlieren. Entsprechend steht auch die Vollstreckbarkeit einer diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung nicht in Frage.

59 cc) Entsprechend ist es erst recht nicht angezeigt, zu Gunsten der Klägerin auf den Zeitpunkt der Stellung ihres Erstantrags am 27. April 2022 abzustellen.

60 Denn dieses Antragsverfahren hat mit dem – bestandskräftigen – Teilbewilligungsbescheid vom 4. Juli 2022 seinen Abschluss gefunden.

61 Im Übrigen hält die Kammer an ihrer im Urteil vom 30. Juli 2025 obiter dictum geäußerten Rechtsauffassung, dass im Hinblick auf das Auslaufen der beihilferechtlichen Fristen eine fristgerechte Antragstellung genüge, nicht mehr fest. Denn aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich hinreichend klar, dass beihilferechtlicher Bezugszeitpunkt nicht die Antragstellung, sondern die ablehnende (gerichtlich zu überprüfende) Behördenentscheidung sein muss (vgl. EuGH, Urt. v. 3.7.2025, a.a.O., juris Rn. 29: „Unter diesen Umständen muss der Zeitpunkt, zu dem diese Beihilfe als im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV „gewährt“ gilt, dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem die zuständige Behörde dem Unternehmen zu Unrecht eine Ablehnung erteilt hat .“; und juris Rn. 37: „Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen ist, dass eine Einzelbeihilfe, die zu dem Zeitpunkt als gewährt gilt, zu dem die zuständige Behörde sie einem Einzelnen, der sie innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt hat, zu Unrecht versagt hat, die aber in Vollzug eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer gerichtlichen Anordnung erlassen wurde, mit der die Rechtswidrigkeit der Versagung festgestellt worden war, nach Ablauf der genannten Frist an den Einzelnen ausgezahlt wird, als „bestehende Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist. “).

62 Auch wenn die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen haben dürften, dass die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Fallkonstellation keinen Anlass gegeben habe, einen noch früheren Bezugszeitpunkt zu erörtern, da in dem dortigen Fall bereits die mit Rechtsmitteln angefochtene Behördenentscheidung vor dem 30. Juni 2022 ergangen sei, dürfte eine weitere Vorverlagerung dennoch ausscheiden.

63 Denn die bloße Antragstellung vermittelt im Rahmen der hier in Streit stehenden Billigkeitsleistungen, über die die Behörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden hat (vgl. hierzu unter 1.), weder einen rechtssicheren Anspruch auf eine Beihilfegewährung noch sind im Fall der bloßen Antragstellung Rechtsmittel ergriffen worden, denen unter Berücksichtigung von Art. 47 Abs. 1 GRCh zur effektiven Durchsetzung verholfen werden müsste. Dabei dürfte im Kontext von Art. 47 Abs. 1 GRCh auch zu berücksichtigen sein, dass es den jeweiligen Antragstellern obliegen dürfte, ggf. unter Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO) auf eine behördliche Entscheidung vor Ablauf der relevanten Fristen hinzuwirken.

64 Überdies entspricht der im Einzelfall vorzunehmende Rückgriff auf den Zeitpunkt der ablehnenden Behördenentscheidung dem für die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Ermessensausübung im nationalen Recht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 23.8.1990, 8 C 42.88, NJW 1991, 1073, juris Rn. 34).

65 dd) Auch aus der Antragstellung am 19. August 2022 kann die Klägerin nichts Günstigeres für sich herleiten.

66 Denn selbst wenn zu ihren Gunsten auf diesen Zeitpunkt abgestellt würde, wäre dies nach den anzuwendenden unionsrechtlichen Maßstäben zu spät, da der Antrag nach Ablauf der o.g. relevanten Frist am 30. Juni 2022 gestellt worden ist. Im Übrigen dürfte es aus den unter cc) dargestellten Gründen nicht auf das Datum der Antragstellung ankommen können.

67 ee) Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist es auch nicht angezeigt, auf die systemseitige Hinterlegung ihrer „Erweiterungsabsicht“ am 8. Juni 2022 abzustellen.

68 Denn hierbei dürfte es sich allein um einen technischen Vorgang gehandelt haben, um eine spätere Antragstellung der Klägerin im System technisch zu ermöglichen. Eine konkrete Antragstellung, die eine Bescheidungspflicht durch die Beklagte ausgelöst hätte, bzw. – umso weniger – ein Rechtsbehelf, dem durch die vorliegende Entscheidung zur effektiven Durchsetzung verholfen werden müsse, ist hierin nicht zu ersehen. Im Übrigen dürfte es auch aus den unter cc) dargestellten Gründen nicht auf dieses Datum ankommen können.

69 ff) Soweit die Klägerin – nach Aktenlage und Einschätzung des Gerichts durchaus zu Recht – darauf hinweist, sie habe sich mit der Antragstellung durchweg „FAQ-konform“ verhalten und eine frühere Stellung des Änderungsantrags sei ihr bereits technisch nicht möglich gewesen, führt auch dies nicht zu einer Vorverlagerung des beihilferechtlichen Bezugszeitpunkts.

70 Soweit die Klägerin der Sache nach darauf abhebt, dass die beihilferechtliche Zulässigkeit eines Förderantrags demnach von der behördlichen Bearbeitungsdauer des Antrags abhängen würde, die jedoch ihrem Einfluss entzogen sei, ist im konkreten Fall bereits in tatsächlicher Hinsicht fraglich, ob dieser Einwand durchgreift. Denn eine verzögerte Antragsbearbeitung lässt sich der Akte nicht entnehmen. So lagen sowohl zwischen der Stellung des Erstantrags (27. April 2022) und dem Teilbewilligungsbescheid (4. Juli 2022) als auch zwischen der Stellung des Änderungsantrags (19. August 2022) und dem Ablehnungsbescheid (11. Oktober 2022) jeweils weniger als drei Monate (vgl. zu diesem zeitlichen Bezugspunkt, § 75 Satz 2 VwGO), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte gleichzeitig mit einer Vielzahl weiterer Antrags- und Widerspruchsverfahren betreffend die Corona-Wirtschaftshilfen befasst (gewesen) ist – nach ihren Angaben in der Klageerwiderung vom 13. Dezember 2023 hat sie im Rahmen der verschiedenen Förderprogramme seit März 2020 mehr als 140.000 Anträge und über 7.000 Widersprüche beschieden –, und es sich bei dem Antrag der Klägerin angesichts der Höhe und der Art der geltend gemachten Fixkosten um ein komplexeres und in der Prüfung überdurchschnittlich aufwändiges Verfahren gehandelt haben dürfte. Im Übrigen dürfte es der Klägerin durchaus möglich gewesen sein, bereits bei Stellung des Erstantrags am 27. April 2022 auch die Fixkosten für die Monate April bis Juni 2022 geltend zu machen. Dies haben die Beklagtenvertreter mit Hinweis auf eine Änderung der entsprechenden FAQ zum 1. April 2022 in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt und dies dürfte sich auch dem in der Sachakte (zum Erstantragsverfahren) befindlichen Antragsformular entnehmen lassen.

71 Selbst wenn der Klägerin aber darin zuzustimmen sein sollte, dass die Ausgestaltung des behördlichen Bewilligungsverfahrens und nicht ihr Verhalten bzw. das des Prüfenden Dritten dazu geführt hätten, dass eine Stellung des Änderungsantrags vor Ablauf der beihilferechtlich relevanten Fristen nicht möglich gewesen ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

72 Denn soweit Art. 47 Abs. 2 EMRK einen subjektiven Rechtsanspruch auf Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsverletzung innerhalb angemessener Frist statuiert und damit ein Beschleunigungsgebot beinhaltet, richtet sich dieses an die unionalen und staatlichen Rechtspflegeorgane (vgl. hierzu F. Meyer, in von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte, Europäisches Unionsrecht, 8. Auflage 2025, GRC Art. 47, Rn. 57 f. m.w.N.) und nicht an die Verwaltungsbehörden. Zwar sind in Verwaltungsverfahren neben gerichtlichen Verfahren auch behördliche Vorverfahren relevant, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Widerspruchsverfahren gegen eine Administrativentscheidung in der Verfahrensordnung als Zulässigkeitsvoraussetzung vorgesehen ist. Allerdings fehlt es vorliegend bereits an einer (zumal verzögerten) Administrativ- bzw. Widerspruchsentscheidung, die insofern den rechtlichen Anknüpfungspunkt darstellen könnte. Um sich auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf berufen zu können, hätte es somit der Klägerin oblegen, ggf. unter Zuhilfenahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes (§ 123 Abs. 1 VwGO) auf eine behördliche Entscheidung über ihren Antrag vor Ablauf der beihilferechtlichen Fristen hinzuwirken [vgl. hierzu schon oben unter cc)].

73 Selbst wenn der Klägerin im Übrigen darin zuzustimmen wäre, dass bereits die behördliche Ausgestaltung des Antrags- und Bewilligungsverfahren eine unionsrechtskonforme Beihilfegewährung verunmöglicht oder jedenfalls erschwert habe, kann sie hieraus nichts für sich herleiten. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare unionsrechtliche Bestimmung angeführt werden, und das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde kann kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (vgl. EuGH, Urt. v. 5.3.2019, „Eesti Pagar“, C-349/17, juris Rn. 104 m.w.N.; Urt. v. 7.8.2018, „Ministru kabinets“, C-120/17, juris Rn. 52; Urt. v. 20.6. 2013, Agroferm, C-568/11, juris Rn. 52).

74 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, da die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin ausfällt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 VwGO.

75 III. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VwGO (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere stellt sich die (möglicherweise grundsätzlich bedeutsame) Frage, ob das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf eine Vorverlagerung des beihilferechtlichen Bezugszeitpunkts auf den Zeitpunkt der Antragstellung erfordert, vorliegend nicht, weil der hier maßgebliche Änderungsantrag nach dem 30. Juni 2022 gestellt worden ist und das Erstantragsverfahren mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 4. Juli 2022 seinen Abschluss gefunden hat.

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