Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Senat für Familiensachen — 7 UF 51/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-20
Aktenzeichen: 7 UF 51/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2026:0520.7UF51.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 59 Abs 3 FamFG, § 162 Abs 3 S 2 FamFG, § 1778 BGB, § 1779 Abs 1 BGB, § 1779 Abs 2 BGB ... mehr
Leitsatz
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Dem Jugendamt/ASD steht in seiner Eigenschaft als Fachbehörde ein Beschwerderecht nach §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG gegen die Entscheidung über die Auswahl eines Vormundes nach §§ 1778, 1779 BGB zu, wenn es Beschwerde erhebt, weil die angegriffene Auswahlentscheidung seiner fachlichen Einschätzung zufolge nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist.(Rn.35)
(Rn.36)
(Rn.37)
(Rn.38)
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Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung gem. §§ 1778, 1779 BGB und die Prüfung der Eignung ehrenamtlicher Vormünder (hier: Großmutter des Kindes).(Rn.43)
(Rn.44)
(Rn.45)
Orientierungssatz
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Die durch das Familiengericht vorzunehmende Eignungsprüfung im Hinblick auf die Auswahl eines geeigneten Vormundes für ein Kind hat sich an den Kriterien des § 1779 BGB zu orientieren. Durchzuführen ist dabei eine auf das konkrete Mündel bezogene Eignungsprüfung.(Rn.44)
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Die Großmutter des Kindes kommt als Vormünderin grundsätzlich in Betracht. Wiederholter Alkoholmissbrauch kann allerdings dazu führen, dass eine solche Bezugsperson als nicht hinreichend geeignet angesehen werden kann, um die Vormundschaft dem Kindeswohl entsprechend zu führen.(Rn.45)
(Rn.67)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 10. Dezember 2025, 731 F 80/25
Tenor
Auf die Beschwerde des Jugendamts/ASD hin wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Wandsbek (Az 731 F 80/25) in Ziff. 2 aufgehoben und abgeändert.
Als Vormund wird ausgewählt und bestellt:
Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg-Wandsbek, Fachamt Jugend- und Familienhilfe, Amtsvormundschaften, W/JA 4 AV, Schloßstraße 60, 22041 Hamburg
Von einer Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1 Das Jugendamt/ASD sowie die vorläufige Ergänzungspflegerin vom Jugendamt, Amtsvormundschaften wenden sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek (Az 731 F 80/25) vom 10.12.2025, mit dem dieses der Kindesmutter die (gesamte) elterliche Sorge entzogen und als Vormünderin die Großmutter des Kindes E.M.D., die Beteiligte Frau K.P., ausgewählt hat.
2 Das Jugendamt greift insoweit die Auswahlentscheidung des Familiengerichts gem. §§ 1778, 1779 BGB an.
3 Vorangegangen war dem Beschluss ein einstweiliges Anordnungsverfahren (Az. 731 F 87/25), in dem mit Beschluss vom 15.07.2025 der bis dahin allein sorgeberechtigten Kindesmutter die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Gesundheitsfürsorge, Recht zur Regelung des Umgangs und Recht zur Erziehung für das Kind vorläufig entzogen und eine Amtspflegschaft eingerichtet wurde.
4 Die Kindesmutter lebte seit ihrem 14. Lebensjahr in Jugendhilfeeinrichtungen und ist alkoholabhängig. Der mögliche biologische Vater von E.M.D. hat die Vaterschaft nicht anerkannt, sein Aufenthaltsort ist den Beteiligten nicht bekannt.
5 E.M.D. wurde 6 Wochen zu früh geboren. Die Kindesmutter hat nach eigenen Angaben während der Schwangerschaft Alkohol getrunken.
6 E.M.D. hatte in seinem Leben bereits acht Lebensorte:
7 - Haushalt der Kindesmutter von Geburt 15.07.2023 bis 03.12.2023 (Zeitpunkt der ersten Inobhutnahme 03.12.2023, Anlass: die Kindesmutter wurde mit ihrem damaligen Lebensgefährten und dem vier Monate alten Säugling schwer alkoholisiert nachts am Hamburger Hauptbahnhof von der Polizei aufgegriffen)
8 - Haushalt der Großmutter (nach Unterbringung durch das Jugendamt) von 04.12.2023 bis 25.03.2024
9 - Mutter-Kind-Einrichtung gemeinsam mit der Kindesmutter von 26.03.2024 bis 17.05.2024, die Kindesmutter brach diese Maßnahme ab
10 - Haushalt der Kindesmutter von 18.05.2024 bis 15.06.2024 (Zeitpunkt der zweiten Inobhutnahme 16.06.2024, Anlass: Streit mit der Großmutter des Kindes, wo sich die Kindesmutter zu diesem Zeitpunkt aufhielt
11 - Bereitschaftspflege (nach Unterbringung durch das Jugendamt) von 16.06.2024 bis 06.03.2025 (regelmäßige Besuchstermine mit der Großmutter fanden statt)
12 - Haushalt der Großmutter (in Absprache mit dem Jugendamt und mit Einverständnis der Mutter) von 07.03.2025 bis 08.05.2025 (nach Streit mit der Großmutter nahm die Kindesmutter das Kind ohne Absprache mit dem Jugendamt mit)
13 - Haushalt der Kindesmutter von 09.05.2025 bis 16.06.2025 (Zeitpunkt der dritten Inobhutnahme 17.06.2025, Anlass: Kindesmutter wurde um 22:30 Uhr am ZOB in Wandsbek mit dem umherlaufenden E.M.D. von der Polizei mit einem Promillewert von 2,39 aufgegriffen worden - Unterbringung im Kinderschutzhaus)
14 - Kinderschutzhaus: 16.06.2025 - heute
15 E.M.D. zeigt Verhaltensauffälligkeiten mit starken emotionalen Ausbrüchen. Es besteht der Verdacht eines partiellen fetalen Alkoholsyndroms (pFAS) im Rahmen einer übergeordneten fetalen Alkohol Spektrum Störung (FASD).
16 Die Kindesmutter ist mit dem Entzug des Sorgerechts einverstanden; sie befürwortet, dass ihre Mutter, die Beteiligte Frau K.P., die Vormundschaft für E.M.D. übernehmen solle, damit das Kind künftig im Haushalt seiner Großmutter leben kann.
17 Mit Schreiben vom 15.08.2025 hatte der ASD einen Befundbericht über eine Alkoholtestung der Großmutter eingereicht, nachdem die Kindesmutter zuvor von eigenem Alkoholkonsum der Großmutter gegenüber dem Jugendamt berichtet hatte. In dem Befundbericht des UKE vom 08.08.2025, basierend auf einer Probe vom 15.07.2025, wurde u.a. festgestellt, dass die Haar- und Blutanalyse auf einen übermäßigen Alkoholkonsum im Zeitraum vor der Probenentnahme hinweisen würden. Das Familiengericht hat daraufhin mit Beweisbeschluss vom 14.10.2025 beim UKE ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, wie sich der Alkoholkonsum der Großmutter seit Entnahme der letzten Proben am 15.07.2025 weiterentwickelt hat. Nach dem Befundbericht des UKE vom 01.12.2025, basierend auf der Probe vom 11.11.2025, lag im Vergleich mit der Haarprobe vom 15.07.2025 der Ethylglucuronid-Wert in den Haaren deutlich niedriger, was auch durch die gemessenen PEth-Werte deutlich werde. In der Zusammenschau der Befunde ergebe sich das Bild eines zeitlich längerfristig zurückliegenden übermäßigen Alkoholkonsums, der in der zeitlichen Folge eingestellt bzw. deutlich reduziert worden sei. Die Großmutter hat zudem vier Termine bei einer Suchtberatungsstelle des DRK in ………… wahrgenommen; nach dem Bericht des DRK vom 24.11.2025 hat es in den Beratungsgesprächen es keine Hinweise auf einen bestehenden abhängigen Konsum gegeben.
18 Bereits mit Beweisbeschluss vom 21.07.2025 hat das Familiengericht ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. K. u.a. zu der Frage eingeholt, ob E.M.D.s Wohl durch einen Einzug in den Haushalt der Großmutter gefährdet wäre. Die Sachverständige hat ihr Gutachten am 08.10.2025 erstattet. Zudem hat sie erstinstanzlich ergänzende Stellungnahmen (schriftlich vom 26.11.2025 sowie mündlich im Termin am 05.12.2025) abgegeben. Die Sachverständige hatte in ihrem Gutachten zunächst befürwortet, dass das Kind zwar im Haushalt der Großmutter leben solle, die Pflegschaft aber zur weiteren Kontrolle beim Jugendamt zu belassen werden solle. Im Termin am 05.12.2025 hat sie dann erklärt, dass sie es für eine Übertragung der Vormundschaft auf Frau K.P. für ausreichend erachte, wenn eine Familienhilfe eingerichtet und regelmäßige Alkoholtestungen der Großmutter stattfinden würden.
19 Die Großmutter hat erklärt, dass sie bereit und in der Lage sei, die Vormundschaft für E.M.D. auszuüben. Sie hat sich im Termin vor dem Familiengericht am 05.12.2025 verpflichtet, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und ggf. eine Familienhilfe in Anspruch zu nehmen, an Alkoholtestungen teilzunehmen und E.M.D. an eine KiTa anzubinden.
20 Die Verfahrensbeiständin hat sich erstinstanzlich dafür ausgesprochen, dass E.M.D. vor dem Hintergrund der umfassenden Zusicherungen der Großmutter im Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit dem ASD zu seiner Großmutter ziehen und diese auch die Vormundschaft für E.M.D. ausüben solle. Dies sei eindeutig vorzugswürdig vor einer Fremdunterbringung und entspreche dem Interesse von E.M.D. am besten.
21 Die Amtspflegerin und die Vertreterinnen des ASD haben die Aufrechterhaltung der Amtspflegschaft befürworten. Es seien bei der Großmutter eine Vielzahl von Risikofaktoren vorhanden. Für E.M.D. solle besser eine kleine heilpädagogische Einrichtung in Hamburg in der Nähe seiner Mutter gesucht werden.
22 Das Familiengericht hat das Kind am 23.10.2025 im Kinderschutzhaus persönlich angehört.
23 Mit Beschluss vom 10.12.2025 hat das Familiengericht der Kindesmutter die (gesamte) elterliche Sorge entzogen und als Vormünderin die Großmutter des Kindes, die Beteiligte Frau K.P., ausgewählt.
24 Das Jugendamt/ASD und die Ergänzungspflegerin wenden sich jeweils gegen den Beschluss des Familiengerichts. Sie wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihr Vorbringen, welches sie bereits erstinstanzlich gegen das Gutachten der Sachverständigen K. vorgebracht haben.
25 Mit Beschluss vom 11.12.2025 hat der Senat im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses des Familiengerichts einstweilen ausgesetzt und das Fachamt Jugend- und Familienhilfe beim Bezirksamt Hamburg-Wandsbek, Abteilung Amtsvormundschaften, vorläufig als Vormund bestellt.
26 Der Senat hat mit Beschluss vom 07.01.2026 ein erneutes Sachverständigengutachten zur Frage, wie sich der Alkoholkonsum von Frau K.P. seit der letzten Probeentnahme entwickelt hat, eingeholt. Die Sachverständige Dr. I.-B. erstellte ihr Gutachten am 03.02.2026 auf Basis der Probeentnahme am 15.01.2026. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass der Ethylglucoronidwert in der Haarprobe erneut Hinweise auf übermäßigen Alkoholkonsum ergibt, während der sog. PEth-Wert noch innerhalb der Grenzwerte, allerdings höher als bei der Probeentnahme am 11.11.2025, lag.
27 Mit Schriftsatz vom 16.03.2026 hat die Großmutter des Kindes weitere Alkoholtestungen zur Akte gereicht.
28 Die Sachverständige K. hat mit Stellungnahmen vom 10.03.2026 sowie vom 09.04.2026 sowie im Anhörungstermin vor dem Senat am 17.03.2026 zu dem Vorbringen des Jugendamts/ASD in der Beschwerdeinstanz und den Ergebnissen der neuerlichen Alkoholtestung ausführlich Stellung genommen.
29 Die Verfahrensbeiständin hat mit ergänzendem Bericht vom 09.03.2026 zum Ausdruck gebracht, dass E.M.D. dringend eine Perspektive benötige. Sie hätte sich gewünscht, dass die Großmutter abstinent geblieben wäre und E.M.D. häufiger besucht hätte. Mit weiterer Stellungnahme 30.03.2026 hat sie ergänzt, dass eine Unterbringung bei der Großmutter für E.M.D. die beste Lösung sei.
30 Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 17.03.2026 das neurologische Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. S. vom 10.03.2026 eingereicht.
31 Die Anhörung der Beteiligten hat stattgefunden am 17.03.2026; insoweit wird auf den Anhörungsvermerk verwiesen.
II.
32 Die Beschwerde gem. §§ 58ff. FamFG ist zulässig. Insbesondere steht dem Jugendamt/ASD gem. § 59 FamFG ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Familiengerichts zu.
33 Bei der Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB einerseits und Anordnung der Vormundschaft sowie Auswahl des Vormunds gem. § 1773 BGB andererseits handelt es nicht um eine Einheitsentscheidung, sondern um selbstständige Verfahrensgegenstände (vgl. BeckOK BGB/Bettin, 1.11.2025, BGB § 1773 Rn. 9; MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl., BGB § 1773 Rn. 28 mwN). Dass die Verfahren und Entscheidungen regelmäßig miteinander verbunden werden, ändert daran nichts (BGH NJW 2026, 448 Rn. 10).
34 Als Amtsvormund/-pfleger kann das Jugendamt grundsätzlich nur nach § 59 Abs. 1 FamFG, d.h. bei Beeinträchtigung eigener Rechte materiell beschwerdebefugt sein (Wiesner/Wapler/Walther, 7. Aufl. 2026, SGB VIII § 55, m.w.N. über beck-online). Dem Jugendamt steht dabei zwar gegen seine Bestellung zum Amtsvormund ein Beschwerderecht zu (OLG Dresden, Beschluss v. 21.10.2021 – 23 UF 399/21, JAmt 2022, 282). Denn durch die Auswahl und Bestellung des Jugendamts zum Vormund wird seine Rechtsstellung i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG betroffen, anders als durch die Anordnung der Vormundschaft als solche, die seine Rechtsstellung unberührt lässt (OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2017, 1942; KG JAmt 2016, 100; BGH FamRZ 2012, 292). Grundsätzlich ist denkbar, das Jugendamt als Vormund/Ergänzungspfleger auch dadurch in seinen Rechten betroffen sein kann, dass es aus seiner Funktion entlassen wird. Ob dies auch gilt, wenn eine zunächst nur vorläufig eingerichtete Ergänzungspflegschaft bestand, während im Hauptsacheverfahren eine andere Auswahlentscheidung getroffen wurde, ein Amtsvormund/-pfleger also nicht mehr bestellt wird, kann im hier zu entscheidenden Fall offenbleiben.
35 Denn ein Beschwerderecht steht jedenfalls dem Jugendamt/ASD in seiner Eigenschaft als Fachbehörde zu.
36 Zwar besteht für das Jugendamt/ASD eine Beschwerdebefugnis grundsätzlich nur in Verfahren, die sich auf die Person des Kindes beziehen (BGH NJW 2012, 685 Rn. 12), während vorliegend die Auswahl des Vormunds nach §§ 1778, 1779 BGB in Streit steht.
37 Allerdings greift die Regelung der §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Das Jugendamt nimmt auch unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung öffentliche Interessen, nämlich sein Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG wahr, wenn es Beschwerde erhebt, weil die angegriffene Entscheidung seiner fachlichen Einschätzung zufolge nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist (Sternal/Schäder, 22. Aufl. 2025, FamFG § 162 Rn. 23 m.w.N.) Ist eine familiengerichtliche Entscheidung nach der fachlichen Einschätzung des örtlich zuständigen Jugendamtes – in Gestalt des Allgemeinen bzw. des Regionalen Sozialpädagogischen Dienstes – mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist, ist das Jugendamt – nach Beitritt zum Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG) – berechtigt, Beschwerde zu erheben (so auch: KG Beschl. v. 8.11.2023 – 16 UF 105/23, BeckRS 2023, 38364 Rn. 13, m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das zuständige Jugendamt/ASD die Beschwerde damit begründet, dass die vom Familiengericht ausgewählte Vormünderin, die Großmutter des Kindes, im Hinblick darauf, dass ein problematischer Alkoholkonsum vermutet wird und die Großmutter E.M.D. in ihren Haushalt aufnehmen möchte, nicht geeignet sei, die Vormundschaft für E.M.D. dem Kindeswohl entsprechend auszuüben. Die fachlichen Bedenken des Jugendamtes betreffen zwar nicht die Grundentscheidung des Familiengerichts, da der Entzug des elterlichen Sorgerechts der Kindesmutter einvernehmlich erfolgt ist. Sie beruhen aber unmittelbar auf der mit der Auswahlentscheidung verbundenen Frage, wo E.M.D. künftig leben und von wem er betreut werden soll.
38 In einem solchen Fall ist zur effektiven Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes eine Beschwerdebefugnis des Jugendamtes als Fachbehörde nach § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG anzunehmen.
39 Die Beschwerde ist auch begründet.
40 Auf die Beschwerde hin war der Beschluss des Familiengerichts vom 10.12.2025 in Ziff. 2. 2. Satz aufzuheben und als Vormund das Fachamt Jugend- und Familienhilfe beim Bezirksamt Hamburg-Wandsbek, Abteilung Amtsvormundschaften zu bestellen. Die Entscheidung beruht auf §§ 1778, 1779 Abs. 2 BGB.
a.
41 Das Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 m.w.N.). Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 60, 79 <88>; 72, 122 <134). Diese Schutzpflicht gebietet dem Staat im äußersten Fall, das Kind von seinen Eltern zu trennen oder eine bereits erfolgte Trennung aufrechtzuerhalten (BVerfG Beschl. v. 30.4.2018 – 1 BvR 393/18, BeckRS 2018, 9535 Rn. 6).
42 Ist die Trennung eines Kindes von den Eltern danach geboten, ist auch die Auswahl des Vormunds an diesem Schutzanspruch des Kindes zu messen. Dieser gebietet im Falle der Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind die Lebensbedingungen erhält, die für seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 24, 119 <44 f.>; 57, 361 <383>; 133, 59 <73 Rn. 42>; BVerfG, - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 40).
43 Dies setzt voraus, dass dem Kind nur ein zur Führung der Vormundschaft geeigneter Vormund bestellt wird. Die einfachgesetzliche Regelung über die notwendige Eignung eines Vormunds in § 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB ist insofern Ausfluss des kindlichen Schutzanspruches gegenüber dem Staat. Durch die Bestellung eines ungeeigneten Vormunds würde der Staat seiner Schutzverantwortung gegenüber dem Kind nicht hinreichend gerecht (BVerfG Beschl. v. 30.4.2018 – 1 BvR 393/18, BeckRS 2018, 9535 Rn. 7).
44 Die hiernach durch das Familiengericht vorzunehmende Eignungsprüfung hat sich an den Kriterien des § 1779 BGB zu orientieren. § 1779 Abs. 1 BGB verknüpft die Auswahl des Vormunds mit dessen Eignung, die Vormundschaft zum Wohle des Mündels zu führen. Es ist eine auf das konkrete Mündel bezogene Eignungsprüfung durchzuführen (vgl. BT-Drs. 19/24445, 196).
b.
45 Die Großmutter des Kindes, Frau K.P., kommt als direkte Verwandte von E.M.D. grundsätzlich als Vormünderin in Betracht. Gem. § 1779 Abs. 2 BGB besteht ein Vorrang für ehrenamtliche Vormünder.
46 Ist eine möglicherweise geeignete Person vorhanden, die die Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen würde, hat sich aus den Gründen der Entscheidung eine Auseinandersetzung mit den für bzw. gegen die Eignung der Person sprechenden Gesichtspunkten zu ergeben (BeckOGK/B. Hoffmann, 1.1.2026, BGB § 1779 Rn. 40-42, m.w.N.). Zu beachten ist dabei, dass Verwandte in ihrem Wunsch, als Vormund des von den Eltern getrennten Kindes eingesetzt zu werden, nicht an dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Eltern-Kind-Beziehung teilhaben. Die Eingriffsintensität einer gegen Verwandte ausfallenden Auswahlentscheidung im Rahmen von § 1779 BGB bleibt regelmäßig hinter der einer Trennung des Kindes von den Eltern zurück (BVerfG NZFam 2014, 734 Rn. 29).
47 Die im Hinblick auf das Kindeswohl von E.M.D. und seinen verfassungsrechtlich garantierten Schutzanspruch zu treffende Eignungsprüfung fällt zulasten der Großmutter Frau K.P. aus.
(1)
48 Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass es sich bei der Großmutter nach den insoweit überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen K. um die primäre Bezugsperson von E.M.D. handelt, der insgesamt in seinem jungen Leben bislang nur unsichere Bindungen entwickeln konnte. Dies ist nach den Feststellungen der Sachverständigen K. insbesondere in der Interaktionsbeobachtung zwischen E.M.D. und seiner Großmutter deutlich geworden. Die Großmutter hat zuverlässig Kontakt zu E.M.D. gehalten, selbst in den Zeiten, in denen E.M.D. nicht bei ihr gelebt hat.
49 Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich sowohl die Kindesmutter, als auch die Verfahrensbeiständin (zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2026) dafür ausgesprochen haben, dass FrauK.P. als Vormund bestellt wird, um einen Wechsel von E.M.D. in deren Haushalt und damit zu der ihm am meisten vertrauten Bezugsperson zu ermöglichen.
50 Der Senat bezweifelt eine sehr gute Beziehung von Frau K.P. zu E.M.D. nicht; das Fortbestehen dieser Beziehung und die Verfestigung der Bindung ist für das Wohl von E.M.D. von erheblicher Bedeutung.
(2)
51 Dem Senat ist auch bewusst, dass eine Entscheidung gegen die Übertragung der Vormundschaft auf Frau K.P. in der Konsequenz bedeutet, dass für E.M.D. eine aus Sicht des Jugendamtes geeignete Pflegestelle im Rahmen der Jugendhilfe als Lebensort ausgewählt werden wird und dass ein solcher Lebensort erfahrungsgemäß nicht notwendigerweise von Dauer sein muss.
52 Gleichwohl hat der Senat bei der Entscheidung, wer künftig die Vormundschaft für E.M.D. ausüben wird, den staatlich garantierten Schutzanspruch von E.M.D. zu berücksichtigen, der es gebietet, dass nur als Vormund bestellt werden soll, wer nach allen zur Verfügung stehenden Erkenntnissen perspektivisch in der Lage ist dafür zu sorgen, dass E.M.D. möglichst dauerhaft Lebensbedingungen erhält, die für seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen notwendig sind.
53 Dies hält der Senat bei einer Übertragung der Vormundschaft auf die Großmutter für nicht hinreichend gewährleistet.
(3)
54 Bereits im Hinblick auf die Bereitschaft - und Fähigkeit - der Großmutter, für E.M.D. wichtige Kontakte zu seiner Mutter, ihrer Tochter, zu ermöglichen und zu fördern, bestehen für den Senat Zweifel. Zwar hat die Sachverständige in ihrem Gutachten festgestellt, die Großmutter könne sich nach ihrer Einschätzung mittlerweile hinreichend von ihrer Tochter abgrenzen. E.M.D.s Wohl erfordert aber nicht nur eine Abgrenzung, sondern eine grundsätzliche Bereitschaft, positive Kontakte zwischen Mutter und Kind zu fördern; ob dies der Großmutter in der näheren Zukunft gelingen würden, kann nicht sicher abgeschätzt werden. Im Anhörungstermin vor dem Senat war eine wertschätzende Interaktion zwischen Kindesmutter und Frau K.P. nicht wahrzunehmen.
(4)
55 Maßgeblich für die zulasten der Großmutter ausfallende Auswahlentscheidung sind für den Senat allerdings die erheblichen Bedenken im Hinblick auf die Problembewältigungsstrategien der Großmutter vor dem Hintergrund des belegten Alkoholmissbrauchs und des absehbaren erheblichen Förderbedarfs von E.M.D..
(a.)
56 Es ist davon auszugehen, dass Frau K.P. jedenfalls in den letzten 12 Monaten zeitweise Alkoholmissbrauch betrieben hat.
57 Im Befundbericht des UKE vom 08.08.2025, basierend auf einer Probe vom 15.07.2025, wurde festgestellt, dass die Haar- und Blutanalyse auf einen übermäßigen Alkoholkonsum im Zeitraum vor der Probenentnahme hinweisen. Die Analyse der letzten drei Zentimeter der Haarprobe (entsprechend ca. 3 Monaten, also seit April 2024) ergab einen Ethylglucoronidwert von 113 (sozialer Konsum 5-30, >30 Hinweis auf übermäßigen Alkoholkonsum), welcher sich ausweislich des Berichts oberhalb des Kalibrierungsbereichs befand. Der sog. PEth-Wert im Blut betrug 232 (<20 Alkoholabstinenz, >200 Hinweis auf übermäßigen Alkoholkonsum). Das Familiengericht hat daraufhin mit Beweisbeschluss vom 14.10.2025 beim UKE ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, wie sich der Alkoholkonsum der Großmutter seit Entnahme der letzten Proben am 15.07.2025 weiterentwickelt hat. Nach dem Befundbericht des UKE vom 01.2.2025, basierend auf der Probe vom 11.11.2025, lag im Vergleich mit der Probe vom 15.07.2025 der Ethylglucuronid-Wert lediglich noch bei 22, der PEth-Wert bei 21. Das vom Senat eingeholte weitere Gutachten vom 03.02.2026 auf Basis der Probeentnahme am 15.01.2026 kommt zu dem Ergebnis, dass der Ethylglucoronidwert in der Haarprobe im Abschnitt der letzten zwei Zentimeter 52 beträgt (Hinweis auf übermäßigen Alkoholkonsum >30). Die Sachverständige weist darauf hin, dass Konzentrationen oberhalb von 30 pg/mg Ethylglucuronid im Haar als Grenze für einen chronisch-exzessiven Alkoholkonsum (d.h. mehr als 60 g Alkohol pro Tag) angesehen werden.
58 Der Senat teilt insoweit zwar die Einschätzung der Sachverständigen K., dass zwischen Alkoholmissbrauch und Alkoholsucht unterschieden werden muss und die Testwerte eine bestehende Alkoholsucht nicht notwendig belegen. Auch für das Vorliegen eines sog. Quartalstrinkens dürften eher keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen.
59 Allerdings überzeugen insbesondere die ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen K. zu den Ergebnissen des vom Senat eingeholten weiteren Gutachtens der Sachverständigen I.-B.. und den durch Frau K.P. im Nachgang eingeholten Testungen nicht.
60 Die Sachverständige hält die Ergebnisse des Gutachtens zur Testung am 15.01.2026 für widersprüchlich, da der PEth-Wert unterhalb des Referenzwerts liege (116, Referenzwert >200). Zudem hätte eine Testung des Gamma-GT-Werts am 17.02.2026 durch die Großmutter einen Wert im Normbereich ergeben. Diese habe ihr gegenüber angegeben, nur zu den Anlässen Alkohol konsumiert und zudem ein alkoholhaltiges Medikament eingenommen zu haben. Die Sachverständige betont auch nochmal, dass sie Informationen über Alkoholkonsum, Trinkmotive, Art und Mengen in den Gesprächen mit der Großmutter erhoben habe und die Kriterien für eine Alkoholsucht geprüft habe. Im Anhörungstermin an 17.03.2026 hat sie Zweifel an der Richtigkeit der Testergebnisse des UKE geäußert.
61 Insoweit ist zum einen festzustellen, dass der Gamma GT Wert grundsätzlich nicht ausreichend aussagekräftig ist. Der PEth-Wert (Phosphatidylethanol) ist nach telefonischer Rücksprache mit der Sachverständigen I.-H. bei der Diagnose von Alkoholmissbrauch deutlich aussagekräftiger und spezifischer als der Gamma-GT-Wert (GGT). PEth gilt als direkter Marker, der nur bei Alkoholkonsum im Blut gebildet wird, während GGT ein indirekter Leberwert ist, der auch durch andere Erkrankungen beeinflusst werden kann. Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass nach den Feststellungen des UKE der PEth-Wert in der Testung vom 15.01.2026 noch im Normbereich lag. Allerdings war dieser mit 116 wiederum deutlich höher, als der im Rahmen der Testungen am 11.11.2025 gemessen Wert von 21. Der Senat hat auch berücksichtigt, dass Frau K.P. einen eigenen Test vom 10.03.2026 vorgelegt hat, der unauffällig geblieben ist.
62 Der Senat hat allerdings keine Veranlassung, an der Richtigkeit der durch die Sachverständige I.-H. vom UKE vorgenommen Testung zu zweifeln. Aus der ergänzenden Stellungnahme vom 06.05.2025 ergibt sich, dass die Befunde unter Berücksichtigung der am 15.01.2026 erhobenen Untersuchung in Verbindung mit der von Frau K.P. selbst vorgelegten Haaranalyse vom 03.03.2026 auf wesentlich umfangreicheren Alkoholkonsum oberhalb der fachlich anerkannten Grenzwerte (welcher für ein chronisch-exzessives Trinkverhalten spricht) im Zeitraum vom 20.11.2025 bis 31.12.2025 hindeuten, als dies durch ihren eigenen Vortrag möglich wäre.
63 Bei der zu treffenden Eignungsentscheidung kann offen bleiben, ob eine die Erziehungsfähigkeit erheblich einschränkende Suchterkrankung gegeben ist oder nicht. Der Senat hat nicht über das Sorgerecht eines leiblichen Elternteils zu entscheiden, sondern allein darüber, ob Frau K.P. in Ansehung des nachgewiesenen zeitweisen Alkoholmissbrauchs in den letzten Monaten geeignet zur Führung der Vormundschaft bzw. Pflegschaft ist.
64 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Frau K.P. die auffälligen Werte in der ersten vom Jugendamt/ASD angeregten Testung noch damit begründet hat, nach der Mitnahme vom E.M.D. durch ihre Tochter vermehrt Alkohol konsumiert zu haben und selbst überrascht von den Ergebnissen gewesen zu sein. Sie werde den Konsum reduzieren bzw. einstellen. Dass nunmehr nach der dann tatsächlich unauffälligen Testung vom 11.11.2025 im laufenden Verfahren erneut deutlich überhöhte Werte nachweisbar waren, widerlegt ihre eigene Aussage, nur gelegentlich ein Glas Bier zu konsumieren und ein alkoholhaltiges Medikament eingenommen zu haben. Selbst wenn man annimmt, dass es Frau K.P. anschließend wieder gelungen ist, ihren Alkoholkonsum erneut deutlich oder ganz einzustellen (was die von ihr eingereichte Haaranalyse vom 03.03.2026 nahelegt), verbleiben erhebliche Unsicherheiten, die im Hinblick auf den Schutzbedarf von E.M.D. nicht hinnehmbar sind.
(b.)
65 Die Eignung von Frau K.P. wird zusätzlich durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden besonderen Bedürfnisse von E.M.D. in Frage gestellt. E.M.D. zeigt vor dem Hintergrund seiner bisherigen Lebensgeschichte bereits jetzt erhebliche Auffälligkeiten u.a. in der emotionalen Regulierung, wie sich u.a. dem aktuellen Entwicklungsbericht des Kinderschutzhauses entnehmen lässt. Der Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin des Instituts für Kinderneurologie Dr. S. hat in seinem Bericht vom 10.03.2026 außerdem festgestellt, dass die Untersuchungsergebnisse für E.M.D. im Hinblick auf bestehende Auffälligkeiten im Gesicht (kurze Lidspalte, schmales Oberlippenrot und verstrichenes Philtrum), Auffälligkeiten im zentralen Nervensystem und die gesicherte Alkoholexposition in der Schwangerschaft für das Bestehen eines partiellen fetalen Alkoholsyndroms im Rahmen einer übergeordneten fetalen Alkoholsprektrumstörung (FASD) sprechen. Wie sich der vorangestellten pädagogischen Stellungnahme entnehmen lässt, folgen aus FASD insbesondere Störungen der Exekutivkontrolle wie zum Beispiel Handlungsplanung, Entscheidungskompetenz, Impulskontrolle und Emotionsregulation. FASD Kinder weisen einen erhöhten erzieherischen Bedarf auf und benötigten ein hohes Maß an Gleichförmigkeit, Routinen der Alltagsgestaltungen und engmaschiger Kontrolle in allen Bereichen des Lebens.
66 Selbstverständlich kann den besonderen Anforderungen, die die Betreuung und Erziehung von E.M.D. in der Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erfordern wird, grundsätzlich auch durch geeignete engmaschige ambulante Hilfen begegnet werden. Hierfür sind allerdings absolut stabile und zuverlässige Rahmenbedingungen entscheidend. Dass die Großmutter diese perspektivisch bieten kann, ist jedoch gerade im Hinblick auf den gesicherten übermäßigen Alkoholkonsum im Rahmen von stressigen Situationen, wie es nach eigenen Angaben von Frau K.P. - durchaus verständlich - die Mitnahme von E.M.D. durch die Mutter im Mai 2025 war, der leider trotz des laufenden Verfahrens auch keine fortgesetzte Abstinenz gefolgt ist, mit solchen Unsicherheiten verbunden, dass letztendlich eine Eignung der Großmutter im Hinblick auf das Kindeswohl von E.M.D. nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.
(5)
67 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Großmutter Frau K.P. trotz ihrer besonderen Bedeutung als Bezugsperson von E.M.D. aufgrund des im Verfahren erkennbar gewordenen wiederholten Alkoholmissbrauchs und im Hinblick auf den künftigen besonderen Bedarf des Kindes in der Gesamtabwägung als nicht hinreichend geeignet angesehen werden muss, um die Vormundschaft dem Kindeswohl entsprechend zu führen.
68 Der staatliche Schutzanspruch des Kindes gebietet es, einen geeigneten Vormund auszuwählen. Da eine geeignete Einzelperson nicht zur Verfügung steht, war das bereits vorläufig als Ergänzungspfleger eingesetzte Jugendamt als Vormund auszuwählen und zu bestellen.
69 Von einer erneuten Kindesanhörung hat der Senat gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG absehen. E.M.D. ist bereits erstinstanzlich vom Familiengericht angehört worden. Von einer erneuten Anhörung sind auch angesichts seines geringen Alters keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht der Entzug des elterlichen Sorgerechtes gemäß § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG verfahrensgegenständlich ist, sondern lediglich die Entscheidung über die Auswahl des Vormundes, musste sich der Senat auch nicht gemäß §§ 159 Abs. 2 Satz 2, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG einen eigenen Eindruck verschaffen.
III.
70 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 68 Abs. 3, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG.