LG Hamburg 34. Zivilkammer, 2026-03-16, 334 S 4/26

334 S 4/26Tribunale cantonale16 mar 2026

Regest

Zu den Voraussetzungen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Vorschuss gemäß § 555a Abs. 3 Satz 2 BGB im einstweiligen Rechtsschutz. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 19. Dezember 2025, 912 C 229/25, Urteil nachgehend LG Hamburg 34. Zivilkammer, 18. Mai 2026, 334 S 4/26, Berufung zurückgewiesen

Testo completo

LG Hamburg 34. Zivilkammer — 334 S 4/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-16

Aktenzeichen: 334 S 4/26

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0316.334S4.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 555a Abs 3 S 2 BGB, § 935 ZPO, § 940 ZPO

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Vorschuss gemäß § 555a Abs. 3 Satz 2 BGB im einstweiligen Rechtsschutz.

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 19. Dezember 2025, 912 C 229/25, Urteil nachgehend LG Hamburg 34. Zivilkammer, 18. Mai 2026, 334 S 4/26, Berufung zurückgewiesen

Tenor

  1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19.12.2025, Aktenzeichen 912 C 229/25, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  2. Die Kläger können hierzu binnen drei Wochen Stellung nehmen.

Gründe

1 Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

2 Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

3 Ob den Klägern ein Vorschussanspruch in Höhe von wöchentlich 500,00 € gemäß § 555a Abs. 3 S. 2 BGB zusteht, kann auch aus Sicht der Kammer dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an einem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund, nämlich eine besondere Eilbedürftigkeit.

4 Gemäß § 940 ZPO setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes voraus, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller den Abschluss eines ordentlichen Verfahrens (= die Hauptsache) nicht abwarten kann, weil er wegen fehlender eigener Mittel oder wegen eines drohenden erheblichen Schadens in seiner Existenz gefährdet wäre, weil die Leistung infolge des Zeitablaufs überhaupt ihren Sinn verlöre oder ein absolutes Recht sofort geschützt werden muss (OLG Celle NJW 2015, 711 Rn. 11; OLG München BeckRS 2012, 20300; OLG Jena NJW-RR 2012, 862; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 123; OLG Köln NJW-RR 1995, 1088; Berneke/Schüttpelz Einstw. Verfügung Rn. 62; Zöller/Vollkommer Rn. 6; Musielak/Voit/Braun Rn. 14; MüKoZPO/Drescher Rn. 18). Das Unterbleiben einer Anordnung muss mit anderen Worten zu einer existenziellen Notlage oder zu irreparablen Schädigungen des Antragstellers führen und es dürfen keine vergleichbaren Nachteile zulasten des Antragsgegners einzutreten drohen (BGH NJW 2018, 1317 Rn. 35; OLG Düsseldorf NZG 2023, 1128 Rn. 15; ZVertriebsR 2022, 398 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Thümmel Rn. 11) (vgl. BeckOK ZPO/Elzer, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 940 Rn. 39, beck-online).

5 Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Soweit die Kläger vortragen, dass der Vorschussanspruch bereits begrifflich nur vorläufiger Natur sei, weil später über ihn noch abgerechnet werde, somit durch die einstweilige Verfügung kein endgültiger Zustand hergestellt und die Hauptsache nicht vorweggenommen würde, mag dies richtig sein. Auch bei der Leistungsverfügung kommt es jedoch nicht allein und nicht entscheidend darauf an, dass die Hauptsache nicht vorweggenommen wird, sondern die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies gilt auch in Bezug auf den Vorschussanspruch aus § 555a Abs. 3 S. 2 BGB. Zwar kann auch der Vorschussanspruch unter bestimmten Umständen im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, aber eben nur unter den genannten Voraussetzungen (BeckOK BGB, BGB § 555a Rn. 32, beck-online; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 16. Aufl. 2024, BGB § 555a Rn. 59 und BGB § 555d Rn. 88, beck-online; Bub/Treier MietR-HdB/Schüller, 5. Aufl. 2019, Kapitel III. Rn. 2712, beck-online).

6 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidungen des AG Köln v. 26.02.1980 – 217 C 36/80 und des AG München v. 26.7.2012 – 424 C 18071/12. Auch diesen Entscheidungen liegen Sachverhalte zugrunde, in denen die Gefahr eines drohenden erheblichen Schadens (knappe Eigenmittel und vorübergehende Hotelunterbringung) mithilfe der einstweiligen Verfügung abgewendet werden sollte. Eine solche Gefährdungslage haben die Kläger im vorliegenden Fall nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie die durch den Einsatz der Radiatoren zu erwartenden höheren Stromkosten nicht tragen können, selbst wenn der Stromversorger diese zunächst mit ihnen abrechnen wird. Es sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die eine besondere Dringlichkeit begründen könnten. Es genügt jedenfalls nicht, dass die Interessen der Kläger bloß dadurch beeinträchtigt werden, dass die Durchsetzung des zu sichernden Anspruchs in einem Hauptsacheverfahren wesentlich länger dauern würde (vgl. BeckOK ZPO/Elzer, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 940 Rn. 19, beck-online).

7 Soweit die Kläger zur Begründung eines Verfügungsgrundes (Eilbedürftigkeit) darauf abstellen, dass sie nicht schlechter gestellt werden dürfen als solche Mieter, die den Vermieter zur Gewährleistung der Wärmeversorgung im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichten können, verfängt diese Argumentation nicht. Sie sind gerade nicht schlechter gestellt. Hätte die Beklagte ihnen keinen Ersatz für die ausgefallene Heizung zur Verfügung gestellt, stünde den Klägern wohl ohne weiteres ein Anspruch auf Wiederherstellung der Wärmeversorgung zu, den sie auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen könnten. Auch der von den Klägern zitierten Entscheidung des KG Berlin v. 21.02.2000, 8 U 2216/97 lässt sich ein Verfügungsgrund nicht entnehmen. Darin entschied das KG, wie die Kläger selbst vortragen, dass die Mieterin zur Minderung der Miete berechtigt bleibt, selbst wenn die Vermieterin zur Beheizung von Wohnräumen vorübergehend zusätzliche Radiatoren zur Verfügung stellt, ohne sich für die Übernahme der zusätzlich entstehenden Kosten bereit zu erklären. Zur Begründung des Anspruchs auf Zahlung eines Vorschusses gem. § 555a Abs. 3 S. 2 BGB mag diese Entscheidung herangezogen werden können, so wie die Kläger dies erstinstanzlich auch tun. Im Hinblick auf die Frage der besonderen Eilbedürftigkeit ist die Entscheidung jedoch unergiebig.

8 Die Kläger sind deshalb auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Soweit die Kläger diesbezüglich auf die Überlastung der Amtsgerichte und die lange Verfahrensdauer hinweisen, ist dies der Kammer bekannt. Sie kann jedoch schlechterdings nicht zur Begründung einer besonderen Eilbedürftigkeit herangezogen werden. Die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der teilweise langen Verfahrensdauer der Hauptsacheverfahren dadurch auszuweiten, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes abgesenkt werden, kann die tatsächlichen Gründe für lange Verfahrensdauern nicht beheben. Dies muss an anderer Stelle gelöst werden.

9 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises. Aus den dargelegten Gründen regt die Kammer an, die Berufung zurückzunehmen und weist vorsorglich darauf hin, dass bei einer eventuellen Rücknahme der Berufung sich die Gebühren nach Nr. 1220, 1222 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes von vier auf zwei Gebühren ermäßigen.

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