Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2026-04-16, L 4 AS 253/25

L 4 AS 253/25Tribunale delle assicurazioni sociali / 4a divisione16 apr 2026

Regest

1. Zur abschließenden Festsetzung der nach § 7 SGB 2 bewilligten Leistungen gemäß § 41a SGB 2 ist der Leistungsberechtigte verpflichtet, die leistungserheblichen Tatsachen nach § 60 ff. SGB 1 nachzuweisen. (Rn.26) 2. Weigert er sich, vollständige Kontoauszüge hierzu dem Leistungsträger zur Verfügung zu stellen, ebenso wie vollständige Unterlagen zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben, so stellt der Leistungsträger durch Bescheid nach § 41a Abs. 3 SGB 2 fest, dass im maßgeblichen Bewilligungszeitraum keinerlei Leistungen zu erbringen waren. (Rn.27) 3. Die Festsetzung auf Null hat innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, für den vorläufig Leistungen gewährt worden sind, zu erfolgen. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 2. Juli 2025, S 17 AS 2918/23 D, Gerichtsbescheid

Testo completo

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat — L 4 AS 253/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-16

Aktenzeichen: L 4 AS 253/25

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0416.L4AS253.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 41a SGB 2, § 7 SGB 2, § 60 SGB 1

Orientierungssatz

  1. Zur abschließenden Festsetzung der nach § 7 SGB 2 bewilligten Leistungen gemäß § 41a SGB 2 ist der Leistungsberechtigte verpflichtet, die leistungserheblichen Tatsachen nach § 60 ff. SGB 1 nachzuweisen. (Rn.26)

  2. Weigert er sich, vollständige Kontoauszüge hierzu dem Leistungsträger zur Verfügung zu stellen, ebenso wie vollständige Unterlagen zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben, so stellt der Leistungsträger durch Bescheid nach § 41a Abs. 3 SGB 2 fest, dass im maßgeblichen Bewilligungszeitraum keinerlei Leistungen zu erbringen waren. (Rn.27)

  3. Die Festsetzung auf Null hat innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, für den vorläufig Leistungen gewährt worden sind, zu erfolgen. (Rn.28)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 2. Juli 2025, S 17 AS 2918/23 D, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Nullfestsetzung nach § 41a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).

2 Der 1981 geborene Kläger zu 1) und die 1989 geborene Klägerin zu 2) sind verheiratet und leben in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin zu 2) war seit Januar 2020 nach eigenen Angaben selbständig tätig im Bereich „Logistik, Online“. Für den hier gegenständlichen Bewilligungszeitraum ergibt sich die Ausübung einer Selbständigkeit durch die Klägerin zu 2) ausdrücklich aus den Angaben im Weiterbewilligungsantrag vom 7. Februar 2022 (lfd. Nr. 128 der Verwaltungsakte).

3 Im Weiterbewilligungsantrag vom 7. Februar 2022 gaben die Kläger in der vorläufigen Anlage Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) an, dass die Klägerin zu 2) im Zeitraum vom 1. März 2022 bis 31. August 2022 monatliche Betriebseinnahmen von „0-100" € erziele und Betriebsausgaben von monatlich „0-2590“ € habe; zu den Betriebsausgaben gaben sie an, dass es sich in Höhe von 2.000 € um Kosten für „Online Werbung“ handele und weitere 250 € für Versicherungen, 10 € für Büromaterial, 60 € Telefonkosten, 20 € Fortbildungskosten und 250 € sonstige Kosten anfielen. Auf den Hinweis des Beklagten zur fehlenden Plausibilität der Angaben teilte der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 19. Februar 2022 (lfd. Nr. 139 der Verwaltungsakte) mit, dass es sich bei den Betriebsausgaben um Schätzungen handele und noch nicht sicher sei, in welcher Höhe die Ausgaben tatsächlich anfallen werden.

4 Mit Bescheid vom 2. März 2022 (lfd. Nr. 150 der Verwaltungsakte) bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2022 in Höhe von monatlich 1.483,10 €, ohne Anrechnung von den Freibetrag von 100 € übersteigendem Einkommen. Die bewilligten Leistungen setzten sich aus dem Regelbedarf in Höhe von 404 € pro Person, der Grundmiete in Höhe von 518 €, den Heizkosten in Höhe von 63 € und den Nebenkosten in Höhe von 94,20 € zusammen.

5 Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes forderte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2023 (lfd. Nr. 249 der Verwaltungsakte) auf, abschließende Angaben zu der Selbständigkeit der Klägerin zu 2) zu machen und unter anderem folgende Unterlagen vorzulegen:

6 - Anlage EKS mit abschließenden Angaben für den Zeitraum 1. März bis 31. August 2022,

7 - Belege für die Angaben über Einnahmen und Ausgaben (z. B. Rechnungen, Quittungen, Kassenbücher, etc.),

8 - Kopien der Kontoauszüge aller vorhandenen geschäftlichen und privaten Konten (auch Kreditkartenkonten, PayPal-Konten u. ä.) für den Zeitraum 1. März bis 31. August 2022 vollständig und fortlaufend.

9 Die Aufforderung zur Mitwirkung enthielt folgenden Hinweis: „Sollten Sie oder die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bis zum unten genannten Termin der Nachweis- oder Auskunftspflicht nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen, werde ich feststellen müssen, dass kein Leistungsanspruch bestand (§ 41a Absatz 3 SGB II). Dies bedeutet, dass die in diesem Zeitraum nur vorläufig bewilligten Leistungen in voller Höhe zu erstatten sind. Bitte reichen Sie mir diese Nachweise bis 01.08.2023 ein.“

10 Dieser Aufforderung kamen die Kläger nicht nach.

11 Mit Bescheid vom 16. August 2023 (lfd. Nr. 254 der Verwaltungsakte) stellte der Beklagte fest, dass den Klägern für den Bewilligungszeitraum keine Leistungen zugestanden hätten (Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II), 9.748,60 € zu erstatten seien und hierüber ein gesonderter Erstattungsbescheid ergehen werde. Die Kläger hätten die mit Schreiben vom 1. Juni 2023 angeforderten Unterlagen nicht eingereicht.

12 Mit Schreiben vom 12. September 2023 (lfd. Nr. 257 der Verwaltungsakte) legten die Kläger Widerspruch ein. Der Kläger zu 1) beantragte zugleich einen Gutschein nach § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

13 Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2023 (lfd. Nr. 264 der Verwaltungsakte) zurückgewiesen. Die Kläger hätten die für die abschließende Sachentscheidung erforderlichen Unterlagen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das sich anhand der tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Bewilligungszeitraum ermittele, trotz angemessener Fristsetzung und vorheriger schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen auch im Widerspruchsverfahren nicht beigebracht. Ohne diese Unterlagen sei es nicht möglich gewesen, die Hilfebedürftigkeit festzustellen und den tatsächlichen Leistungsanspruch für die Monate März bis August 2022 zu berechnen.

14 Am 28. November 2023 haben die Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie haben eine Nullfestsetzung für rechtswidrig gehalten. Der Beklagte habe einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht bewilligt; aufgrund dieser fehlenden Unterstützung und der Komplexität sei es bisher nicht möglich gewesen, die geforderten Nachweise zu erbringen.

15 Das Sozialgericht hat von den Klägern mit Schreiben vom 29. Januar 2025 und erneut mit Schreiben vom 3. April 2025 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) u.a. eine ausgefüllte abschließende EKS, Nachweise zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie vollständige Kontoauszüge aller bestehenden Konten für den streitigen Zeitraum angefordert. Die Kläger haben auch daraufhin trotz Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 1. Juli 2025 keine Unterlagen eingereicht.

16 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2025 abgewiesen. Den erneuten Fristverlängerungsantrag der Kläger vom 30. Juni 2025, mit dem eine weitere Fristverlängerung bis zum 31. Oktober 2025 unter Verweis auf fehlendes betriebswirtschaftliches Fachwissen, die erforderliche Beratung durch Dritte und den hohen Aufwand der Bereitstellung der geforderten Nachweise beantragt wurde, hat das Sozialgericht abgelehnt, da die Kläger bereits hinreichend Möglichkeit gehabt hätten, ihren Anspruch nachzuweisen. Der Beklagte sei aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Kläger zur abschließenden Nullfestsetzung gem. § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II berechtigt gewesen. Der Beklagte habe die Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2022 unter Fristsetzung bis zum 1. August 2023 aufgefordert, Unterlagen zum Nachweis ihrer Hilfebedürftigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum vorzulegen. Der Aufforderung folgte die Belehrung, dass der Beklagte – soweit die Kläger ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen, - feststellen müsse, dass in diesen Monaten kein Leistungsanspruch bestand. Bis zur abschließenden Entscheidung seien die Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Hierfür sei es auch nicht relevant, dass der Beklagte gegebenenfalls auf Anträge des Klägers zu 1) auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 4 SGB III nicht reagiert habe. Denn solche Gutscheine dienten nicht der Unterstützung bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Beklagten. Auch im gerichtlichen Verfahren seien die Unterlagen trotz Aufforderung und Fristsetzung und Verweis auf die Rechtsfolgen des § 106a Abs. 3 SGG nicht übersandt worden, was zu Lasten der Kläger wirke. Über die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheids für den streitgegenständlichen Zeitraum sei nicht zu entscheiden, da ein solcher nicht existiere.

17 Die Kläger haben gegen den ihnen am 8. Juli 2025 zugestellten Gerichtsbescheid am 7. August 2025 Berufung eingelegt und darauf verwiesen, dass es zu Unklarheiten in der behördlichen Kommunikation gekommen sei und Anträge nicht beantwortet worden seien. Der Senat hat die Kläger mit Schreiben vom 17. November 2025 aufgefordert, abschließend vorzutragen und gegebenenfalls weitere Unterlagen einzureichen. Unterlagen wurden daraufhin auch im Berufungsverfahren nicht vorgelegt.

18 Die Kläger beantragen

19 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hamburg vom 2. Juli 2025 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 16. August 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30. Oktober 2023 aufzuheben.

20 Der Beklagte beantragt,

21 die Berufung zurückzuweisen.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 16. April 2026 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Sache durch Urteil nach § 132 SGG entscheiden, weil die Kläger mit Schreiben vom 18. März 2026, ausweislich der Postzustellungsurkunden am 19. März 2026 zugestellt, geladen und darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne (§ 110 Abs. 1 des SGG; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 126 Rn. 4); eine Pflicht zu vertagen bestand nicht.

24 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

25 Der angefochtene Bescheid vom 16. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2023 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht die Leistungen der Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2022 bis zum 31. August 2022 auf Null festgesetzt.

26 Nach § 41a SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

27 Der Beklagte hat den Klägern für den streitigen Zeitraum vorläufig Leistungen gewährt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums hat der Beklagte die Kläger mit Mitwirkungsschreiben vom 1. Juni 2023 aufgefordert, bis zum 1. August 2023 Unterlagen, insb. eine ausgefüllte Anlage EKS, Belege zu allen Betriebseinnahmen und -ausgaben sowie vollständige Kontoauszüge vorzulegen. Die Kläger sind zwar mit der Nachreichung von Unterlagen weder im Widerspruchsverfahren noch im Klage- und Berufungsverfahren präkludiert, jedoch liegen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weiterhin keine Unterlagen zum Einkommen der Klägerin zu 2) im Bewilligungszeitraum vor, insbesondere nicht die ausgefüllte Anlage EKS. Die Anforderung der Unterlagen durch den Beklagten entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung (vgl. § 65 SGB I). Sowohl die Vorlage von vollständigen Kontoauszügen, als auch von Belegen für die Betriebseinnahmen und -ausgaben ist den Klägern im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 SGB I zumutbar. Hierfür ist es auch nicht relevant, dass – wie die Kläger vortragen – der Beklagte möglicherweise auf einen Antrag des Klägers zu 1) auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 4 SGB III nicht reagiert hat. Maßnahmen nach § 45 SGB III dienen der beruflichen Eingliederung im Sinne einer dauerhaften (Re-) Integration in das Beschäftigungssystem (so Bieback, in beckGK SGB III, Stand 1. Juni 2021, § 45 Rn. 53) und nicht der Unterstützung bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Beklagten. Es ist zudem auch nicht erkennbar, dass die Vorlage von Kontoauszügen und von Belegen über Einnahmen und Ausgaben über einen in sich abgeschlossenen und überschaubaren Zeitraum von sechs Monaten vertieftes betriebswirtschaftliches Fachwissen erfordern würde, für das eine besondere Schulung oder Beratung Dritter erforderlich wäre.

28 Die Kläger sind mehrfach im Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren darauf hingewiesen worden, dass die Vermögensverhältnisse zu belegen sind. Die Aufforderung des Beklagten zur Mitwirkung enthielt zudem eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen sowie eine angemessene Fristsetzung von knapp zwei Monaten. Die Festsetzung auf Null erfolgte auch innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, für den vorläufig Leistungen gewährt worden sind.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

30 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.