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L 1 KR 41/24 ZVW P•Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, 2025-09-18, L 1 KR 41/24 ZVW P
L 1 KR 41/24 ZVW PTribunale delle assicurazioni sociali / 1a divisione18 set 2025
1. Das Krankenhaus hat nach §§ 109 Abs. 4 S. 3, 39 SGB 5, 7 S. 1 Nr. 1 KHEntgG lediglich Anspruch auf die Vergütung für eine teilstationäre Behandlung des Versicherten, wenn eine vollstationäre weder medizinisch erforderlich war, noch der Versicherte für eine vollstationäre Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wurde.(Rn.13) 2. Ist bei Aufnahme des Versicherten ein sog. Not-Sektio-Risiko nicht gegeben, war zu diese, Zeitpunkt nur eine teilstationäre Behandlung erforderlich und wurde der Versicherte nur zur teilstationären Behandlung aufgenommen, so ist ein Vergütungsanspruch für eine stationäre Behandlung des Versicherten ausgeschlossen.(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 1. April 2021, S 57 KR 2790/19 WA
Entscheidungsdatum: 2025-09-18
Aktenzeichen: L 1 KR 41/24 ZVW P
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 39 SGB 5, § 7 S 1 Nr 1 KHEntgG
Das Krankenhaus hat nach §§ 109 Abs. 4 S. 3, 39 SGB 5, 7 S. 1 Nr. 1 KHEntgG lediglich Anspruch auf die Vergütung für eine teilstationäre Behandlung des Versicherten, wenn eine vollstationäre weder medizinisch erforderlich war, noch der Versicherte für eine vollstationäre Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wurde.(Rn.13)
Ist bei Aufnahme des Versicherten ein sog. Not-Sektio-Risiko nicht gegeben, war zu diese, Zeitpunkt nur eine teilstationäre Behandlung erforderlich und wurde der Versicherte nur zur teilstationären Behandlung aufgenommen, so ist ein Vergütungsanspruch für eine stationäre Behandlung des Versicherten ausgeschlossen.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 1. April 2021, S 57 KR 2790/19 WA
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in allen Instanzen tragen die Beklagte zu 60% und die Klägerin zu 40%.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.
2 Das klagende U. führte im Jahr 2014 bei einer in der 37. Woche schwangeren Versicherten der beklagten Krankenkasse eine äußere Wendung bei Beckenendlage des Fötus durch. Dabei wird mittels äußerer Manipulation am Bauch der Schwangeren versucht, das ungeborene Kind in eine für eine vaginale Geburt günstigere Schädellage zu drehen. Die Versicherte wurde gegen 11 Uhr in das U. aufgenommen und im Kreißsaal an ein Kardiotokographie(CTG)-Gerät angeschlossen. Unter wehenhemmender Medikation gelang die äußere Wendung des ungeborenen Kindes im zweiten Versuch. Nach erneuter CTG und Kontrolle der fetalen Herzfrequenz wurde die Versicherte sodann am frühen Nachmittag nach einem Aufenthalt von etwa vier Stunden aus dem Krankenhaus entlassen. Die Beklagte bezahlte zunächst die für eine vollstationäre Behandlung in Rechnung gestellte Vergütung von 612,91 Euro und verrechnete nach Durchführung eines Prüfverfahrens den gesamten Rechnungsbetrag mit einer unstreitigen Vergütungsforderung der Klägerin. Es habe kein stationärer Behandlungsbedarf bestanden. Eine Einbindung in die Station sei nicht erfolgt.
3 Das Sozialgericht hat der Klage auf Zahlung des streitigen Vergütungsbetrages nebst Zinsen sowie einer Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro stattgegeben (Urteil vom 1. April 2021). Das erkennende Senat hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen (Urteil vom 22. September 2022). Zur Begründung hat er unter Verweis auf die Entscheidung des Sozialgerichts sowie seine eigene frühere Rechtsprechung ausgeführt, es habe eine erforderliche vollstationäre Behandlung stattgefunden. Die äußere Wendung bei Beckenendlage sei ein potentiell mit hohen Risiken behafteter Vorgang, der in niedergelassenen Arztpraxen aus diesem Grund nicht durchgeführt werde. Die Klägerin habe während der äußeren Wendung eine Sectiobereitschaft dergestalt vorgehalten, dass sowohl in räumlicher als auch in personeller Hinsicht (Operationssaal, Gynäkologe, Anästhesist, nichtärztliches Personal) die entsprechenden Kapazitäten für die Versicherte geblockt gewesen seien.
4 Auf die Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 20. März 2024 (B 1 KR 37/22 R) entschieden, dass die Revision der Beklagten im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet sei. Die Versicherte sei zwar stationär behandelt worden. Es könne aber auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden, ob sie voll- oder teilstationär behandelt worden sei. Für den Fall, dass es sich um eine vollstationäre Behandlung gehandelt habe, fehle es an Feststellungen zur medizinischen Erforderlichkeit. Für den Fall einer teilstationären Behandlung fehlten Feststellungen zum Bestehen eines entsprechenden Versorgungsauftrags des Klägers und zur Höhe des Vergütungsanspruchs. Die stationäre Behandlung unterscheide sich von der ambulanten grundsätzlich durch die "Aufnahme". Die Aufnahme in das Krankenhaus kennzeichne den Beginn der stationären Behandlung und meine die physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses. Die Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans werde nach außen regelmäßig durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, die Zuweisung eines Bettes oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und Ähnliches dokumentiert. In Abgrenzung zur ambulanten Behandlung sei insoweit maßgeblich, wie intensiv die Versicherte die besonderen Mittel des Krankenhauses in Anspruch nehme bzw. nach dem zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung aufgestellten Behandlungsplan nehmen solle. Als besondere Mittel des Krankenhauses habe die Rechtsprechung des BSG eine apparative Mindestausstattung, geschultes Pflegepersonal und jederzeit präsentes oder rufbereites ärztliches Personal herausgestellt. Eine Inanspruchnahme der besonderen Mittel des Krankenhauses liege auch dann vor, wenn diese während der Durchführung einer ärztlichen Behandlung wegen des damit verbundenen Risikos schwerwiegender Komplikationen für die Versicherte exklusiv vor- und freigehalten würden. Denn auch in diesem Fall würden die besonderen Mittel des Krankenhauses ausschließlich für die Versicherte eingesetzt und dadurch verbraucht, dass sie in dieser Zeit nicht anderweitig verwendet werden könnten. Darauf, ob die vor- und freigehaltenen Ressourcen tatsächlich zum Einsatz gekommen seien, komme es insofern nicht an. Für die Durchführung der äußeren Wendung habe es auch der besonderen Mittel des Krankenhauses bedurft. Die Versicherte sei insoweit aus zwingenden medizinischen Gründen auf eine Hintergrundabsicherung durch die besonderen Mittel des Krankenhauses in Form des samt komplett bereitstehendem OP-Team geblockten OP-Saals angewiesen gewesen, die durch ambulante personelle und sächliche Mittel nicht in gleicher Weise hätten bereitgestellt werden können. Zudem habe für eine ambulante Erbringung der Leistung im Krankenhaus keine rechtlich zulässige Möglichkeit zur Verfügung gestanden, da die äußere Wendung nicht in den abschließenden Katalog ambulant durchführbarer Leistungen aufgenommen, nicht Gegenstand der in § 116b SGB V geregelten ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung und auch keine vorstationäre Behandlung sei. Es könne auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden, ob die Versicherte vollstationär oder lediglich teilstationär behandelt worden sei. Von einer vollstationären Krankenhausbehandlung sei jedenfalls dann auszugehen, wenn der Patient nach der Entscheidung des Krankenhausarztes mindestens einen Tag und eine Nacht ununterbrochen im Krankenhaus versorgt werden sollte. Maßgeblich sei hierbei nicht die tatsächliche Behandlungsdauer im Krankenhaus, sondern die zur Zeit der Aufnahmeentscheidung auf Grundlage des hierbei getroffenen Behandlungsplans prognostizierte. Teilstationäre Behandlung unterscheide sich nach der gesetzlichen Gesamtkonzeption von vollstationärer Behandlung im Krankenhaus im Wesentlichen dadurch, dass sie nicht auf eine Aufnahme rund um die Uhr ausgerichtet sei, sondern nur jeweils zumindest einen Teil eines Tages umfasse. Eine teilstationäre Behandlung stelle in zeitlicher (und aufgrund dessen auch in organisatorischer) Hinsicht eine wesensgleiche Teilleistung zur vollstationären Versorgung dar. Eine teilstationäre Behandlung könne auch eine nur eintägige Behandlung umfassen. Sie setze auch nicht zwingend eine eigene, auch räumlich getrennte Organisationseinheit im Krankenhaus in Form von Tages- oder Nachtkliniken voraus*.* Insoweit ergebe sich ein nicht unwesentlicher Überschneidungsbereich zwischen eintägigen teilstationären Versorgungsfällen und vollstationären Behandlungen, die in bestimmten Fällen ebenfalls ohne Übernachtung erfolgen können. Abzugrenzen sei die teilstationäre von der vollstationären Behandlung vor diesem Hintergrund anhand der zeitlichen Behandlungsprognose zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung. Eine teilstationäre Behandlung liege vor, wenn eine zeitliche Begrenzung der Krankenhausbehandlung auf eine Tages- oder Nachtbehandlung von vornherein entsprechend geplant werde. Eine vollstationäre Behandlung liege dann vor, wenn der Behandlungsplan von Anfang an eine Behandlung über Nacht vorsehe. Entscheidend sei dabei die Planung der Krankenhausärzte im Sinne der Umsetzung eines konkreten Behandlungskonzepts. Der Behandlungsplan könne sich nachträglich ändern, etwa wenn eine zunächst teilstationär geplante Behandlung wegen einer Komplikation als vollstationäre (mit Übernachtung) fortgeführt werde, oder wenn - umgekehrt - wegen des gebesserten Gesundheitszustandes eine zunächst vollstationär begonnene Behandlung teilstationär fortgeführt werde. Das Landessozialgericht habe – von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – nicht festgestellt, ob die Behandlungsplanung der Klägerin im konkreten Fall der Versicherten auf eine Entlassung noch am selben Tag gerichtet, oder ob grundsätzlich eine Übernachtung zur Überwachung möglicher Spätkomplikationen geplant gewesen sei. Maßgeblich sei insoweit der komplikationslose Verlauf, der nach den Feststellungen des Landessozialgerichts mit etwa 90 bis 95 Prozent der Fälle den Regelfall darstelle. Der seltene Fall des Eintritts von Komplikationen würde ohnehin zu einer Änderung der ursprünglichen Behandlungsplanung führen und bleibe daher für die Aufnahmeentscheidung außer Betracht. Denkbar erscheine es deshalb, dass nach dem Behandlungskonzept der Klägerin die Entscheidung für eine voll- oder teilstationäre Behandlung (mit oder ohne Übernachtung) bei der Aufnahmeentscheidung zunächst offengelassen und erst nach erfolgtem Eingriff getroffen worden sei. Der Einordnung der teilstationären Versorgung als wesensgleiche Teilleistung zur vollstationären Behandlung entspreche es, in diesem Fall zunächst von einer teilstationären Behandlung auszugehen, die dann nachträglich gegebenenfalls als vollstationäre fortgeführt werde. Sofern die nachzuholenden Feststellungen ergeben sollten, dass es sich um eine teilstationäre Behandlung gehandelt habe, sei diese auch erforderlich gewesen. Die äußere Wendung des ungeborenen Kindes sei medizinisch erforderlich, um der schwangeren Versicherten eine risikoarme spontane vaginale Geburt in der hierfür günstigen Schädellage zu ermöglichen. Es entspreche dem aktuellen Stand medizinischer Erkenntnisse, eine äußere Wendung des ungeborenen Kindes wegen der damit einhergehenden lebensbedrohlichen Risiken nur in sog. relativer Sectiobereitschaft durchzuführen, und damit – wie bereits dargelegt – nur im Rahmen einer stationären Behandlung. Für den Fall, dass die ursprüngliche Behandlungsplanung der Klägerin auf eine Übernachtung der Versicherten ausgerichtet gewesen sei und es sich um eine vollstationäre Behandlung gehandelt habe, seien noch Feststellungen dazu zu treffen, ob diese – etwa wegen drohender Spätkomplikationen oder fehlender Compliance der Versicherten – aus der insofern maßgeblichen Ex-ante-Sicht medizinisch erforderlich oder ob eine teilstationäre Behandlung ausreichend gewesen sei. Denn auch im Verhältnis zwischen voll- und teilstationärer Behandlung bestehe nach § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis. Für den Fall, dass es sich bei der Behandlung der Versicherten um eine teilstationäre Behandlung gehandelt habe, fehle es an Feststellungen, ob die Klägerin hierfür über einen entsprechenden Versorgungsauftrag verfüge und wie hoch der Vergütungsanspruch sei. Der Fallpauschalen-Katalog 2014 sehe für eine teilstationäre Durchführung der äußeren Wendung keine Fallpauschale vor. Insofern richte sich die Vergütung für eine teilstationäre Behandlung nach den hierfür krankenhausindividuell vereinbarten Entgelten.
5 In dem nach der Zurückverweisung vor dem Senat weitergeführten Verfahren hat die Beklagte vorgetragen, nach der Entscheidung des BSG sei nunmehr unstrittig, dass eine stationäre Behandlung stattgefunden habe. Offen sei allerdings, ob die Behandlung als vollstationär oder teilstationär zu qualifizieren sei. Sollte es sich um eine vollstationäre Behandlung gehandelt haben, so sei weiter zu fragen, ob eine solche medizinisch erforderlich oder ob eine teilstationäre Behandlung ausreichend gewesen wäre. Nach Kenntnis der Beklagten habe die Klägerin im Jahre 2014 über eine Zulassung zur teilstationären Leistungserbringung im Bereich der Gynäkologie verfügt, wobei das pauschale tägliche Entgelt in der Budgetvereinbarung auf EUR 511,97/Tag festgelegt gewesen sei. Das BSG habe sinngemäß ausgeführt, dass das exklusive Bereithalten von intensivmedizinischen Ressourcen per se eine Aufnahmeentscheidung und auch eine stationäre Behandlung rechtfertigen würden, ohne dass es auf den tatsächlichen Einsatz dieser intensivmedizinischen Ressourcen ankommen würde. Dies könne jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass auch das Bereithalten eines Bettes auf Station bereits eine konkludente vollstationäre Aufnahmeentscheidung begründe, ohne dass es auf den Einsatz der entsprechenden Mittel ankommen würde. Die von der Klägerin überlassene Patientenakte gebe keinen Hinweis darauf, dass eine vollstationäre Aufnahme in diesem konkreten Fall geplant gewesen wäre. Der von der Versicherten unterschriebene Behandlungsvertrag solle sowohl für ambulante als auch für teil- und vollstationäre Behandlungen Anwendung finden. Eine Aufnahme auf Station etc. finde sich ebenfalls nicht. Es finde sich lediglich der Datensatz nach § 301 SGB V, welcher eine eintägige Behandlung ausweise. Ein Hinweisblatt für die Versicherte, dass sie sicherheitshalber persönliche Utensilien für eine ggf. erforderliche vollstationäre Aufnahme und den Verbleib über Nacht mitbringen möge, finde sich ebenfalls nicht. Die Beklagte gehe daher davon aus, dass eine vollstationäre Aufnahme tatsächlich nicht stattgefunden habe. Letztlich könne dies aber dahinstehen, da eine vollstationäre Aufnahme jedenfalls medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Das BSG habe zur Abgrenzung von voll- und teilstationärer Behandlung ausgeführt, dass es insoweit auf den komplikationslosen Verlauf ankomme, welcher mit 90-95 % der Fälle den Regelfall darstelle. Dies habe das BSG dahingehend konkretisiert, dass zu prüfen sei, ob eine vollstationäre Behandlung im konkreten Einzelfall medizinisch erforderlich gewesen sei, z.B. wegen drohender Spätkomplikationen oder mangelnder Compliance der Versicherten. Der Hinweis des BSG auf drohende Spätkomplikationen könne nur dahingehend verstanden werden, dass es sich um konkrete, individuelle Risiken handeln müsse, welche mit einer äußeren Wendung nicht ohnehin immanent verbunden seien: Wenn das allgemeine Komplikationsrisiko von 5% - 10% ausreichend für eine vollstationäre Behandlung sein sollte, so würde sich der Prüfungsschritt der Erforderlichkeit einer vollstationären Behandlung erübrigen. Für diese Auslegung spreche auch der Umstand, dass das BSG in seiner Entscheidung das Risiko von Spätkomplikationen in einem Atemzug mit einer möglicherweise fehlenden Compliance der Versicherten nenne und damit auf einen sehr individuellen Umstand abstelle. Konkrete Besonderheiten, welche gerade im vorliegenden Fall ein erhöhtes (Spät-) Komplikationsrisiko, eine fehlende Compliance der Versicherten oder sonstige Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit einer vollstationären Aufnahme erhöhen würden, seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Aus Sicht der Beklagten sei es daher ausreichend und wirtschaftlich gewesen, die Behandlung als teilstationäre Behandlung zu planen.
6 Die Beklagte beantragt,
7 unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 1. April 2021 die Klage abzuweisen.
8 Die Klägerin beantragt,
9 die Berufung zurückzuweisen.
10 Die Aufnahmeentscheidung falle am Termin der Voruntersuchung, an dem entschieden werde, ob die Situation der Versicherten für einen Wendungsversuch geeignet sei. Schon hier werde entschieden, dass die Schwangere ein stationäres Bett erhalte, denn, sollte es zu einer Sectio kommen, könne nicht erst dann nach einem Bett gesucht werden; ein solchermaßen ungeplantes Vorgehen käme einer Notfallbehandlung gleich, denn die dann Entbundene könne nicht in irgendeinem Bett irgendwo im Krankenhaus liegen, sondern müsse spezifisch in der Gynäkologie versorgt werden. Schon hieraus ergebe sich, dass eine vollstationäre Planung bestehe. Denn ohne ein zur Verfügung stehendes stationäres Bett werde die äußere Wendung nicht durchgeführt. Dieses bedürfe der Aufnahmeplanung, an dieser Stelle beginne bereits der Behandlungsplan, der ebenfalls die Planung der örtlichen und personellen Ressourcen umfasse. Der Behandlungsplan umfasse ebenfalls die Anlage eines venösen Zugangs, beginnende und fortgeführte CTG-Dokumentation, die vorangehende I.v.-Tokolyse, das eigentliche Manöver der äußeren Wendung, die Nachbeobachtung. Diese Behandlungsabläufe seien bei jedem Wendungsversuch gleich, unterlägen dennoch einer spezifischen Behandlungsplanung. Das BSG sie so zu verstehen, dass die anzustellende Prognose sich auf das exklusive Blocken des an den Kreissaal angeschlossenen OP-Saals samt komplettem OP-Team beziehe – d.h. auf einen tatsächlich abgerufenen Mitteleinsatz, denn ohne diesen abgerufenen Mitteleinsatz könne nicht mit der äußeren Wendung begonnen werden. Die Klägerin habe auch nicht eine Entlassung noch am selben Tag geplant. Dies ergebe sich aus den Daten nach § 301 SGB V. Die Klägerin habe bei der Aufnahmeentscheidung auch nicht offengelassen, bei eintretenden Komplikationen eine teilstationär geplante Behandlung vollstationär fortzuführen, denn dieses entspräche einem Vorgehen beim ambulanten Operieren, welches hier nachweislich nicht vorgelegen habe, denn in einem solchen Fall hätte der Operierte im Gegensatz zu der Schwangeren kein geplantes stationäres Bett. Nicht bei der Versicherten speziell hätten drohende Spätkomplikationen vorgelegen, sondern deren Potential hafte jeder äußeren Wendung an. Auch wenn der Prozentsatz niedrig sei, welcher durch die sorgfältige Evaluation vor der Durchführung erreicht werde, so könne sich das Risiko bei jeder Wendung verwirklichen. Die Klägerin verfüge über einen Versorgungsauftrag für teilstationäre Behandlung in der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Patientenakte der Klägerin und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
12 Die Berufung der Beklagten ist weiterhin statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
13 Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf die Vergütung für eine teilstationäre Behandlung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Eine vollstationäre Versorgung war unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Urteils des BSG weder medizinisch erforderlich noch ist erkennbar, dass die Versicherte tatsächlich für eine vollstationäre Behandlung in das Krankenhaus der Klägerin aufgenommen wurde.
14 Nach Auffassung des Senats liegt der Entscheidung des BSG das folgende argumentative Konzept zugrunde: Das Blockieren des OP-Saals mit Personal führt dazu, dass die Mittel des Krankenhauses so intensiv in Anspruch genommen werden, dass keine ambulante, sondern eine stationäre Behandlung vorliegt. Das entspricht dem Verständnis des Senats in seiner Ausgangsentscheidung, in der dann aber das Vorliegen einer teilstationären Behandlung verneint wurde, weil der Senat damals darunter charakteristisch etwas anderes verstanden hat, als eine – hier gegebene – einmalige, mehrstündige Behandlung. Hier hat das BSG nun die Möglichkeit eröffnet, eine teilstationäre Behandlung auch in solchen Fällen annehmen zu können, und es hat deutlich gemacht, dass die Planung einer „äußeren Wendung“ mit dem „normalen“ 5-10%-igen Risiko einer Not-Sektio nur eine solche teilstationäre Behandlung erforderlich macht. Wenn das 5-10%-ige Risiko sich realisiert und deshalb operiert werden muss, dann ändert sich – aber erst ab diesem Zeitpunkt – die Planung zu einer vollstationären Behandlung mit Übernachtung(en), weil dies selbstverständlich nach der OP erforderlich ist. Von vornherein – also eine Entscheidung für eine vollstationäre Aufnahme schon vor dem Wendungsversuch – soll eine vollstationäre Behandlung nur erforderlich sein, wenn dies aufgrund besonderer Umstände unabhängig davon geboten ist, ob eine Not-Sektio durchgeführt werden muss oder nicht. Das müssen demnach Fälle sein, in denen die konkreten Umstände die Wendung so risikoreich machen, dass die Versicherte in jedem Fall danach zur Überwachung mindestens eine Nacht im Krankenhaus bleiben muss. Das BSG nennt hier als mögliche Beispiele drohende Spätkomplikationen oder fehlende Compliance der Versicherten.
15 Der Senat vermag entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu erkennen, dass es nach dem Konzept des BSG zulässig ist, in einem Regelfall (also einem Fall ohne besondere Risikofaktoren) schon vor dem Wendungsversuch von einer vollstationären Behandlungsnotwendigkeit ausgehen zu können. Das von der Klägerin angeführte Argument, dass sichergestellt werden müsse, dass für den Fall der Not-Sectio ein Bett auf der Station zur Verfügung stehe und dies nur durch eine vollstationäre Aufnahme schon vor dem Wendungsversuch ermöglicht werden könne, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn es vermengt Aspekte der allein maßgeblichen medizinischen Erforderlichkeit mit solchen der faktischen Kapazitäten eines Krankenhauses.
16 Da die Klägerin selbst zugesteht, dass im vorliegenden Fall keine Besonderheiten gegeben waren, die eine vollstationäre Aufnahme schon allein aufgrund des Risikos der Wendung (also unabhängig von dem Risiko einer Not-Sectio) begründen könnten, war hier bei Aufnahme nur eine teilstationäre Behandlung erforderlich, bei der es aufgrund der erfolgreichen Wendung auch geblieben ist.
17 Abgesehen von der damit fehlenden Notwendigkeit einer vollstationären Aufnahme schon vor dem Wendungsversuch, ist auch nicht erkennbar, dass eine solche tatsächlich stattgefunden hat. Gerade, wenn entsprechend der Ansicht der Klägerin die vollstationäre Aufnahme erforderlich sein soll, um ein Bett auf der zuständigen Station zu sichern, wäre es doch dafür erforderlich, diese Station zu informieren und die gesamte Aufnahmeorganisation vorzunehmen. Dazu kann der Patientenakte jedoch nichts entnommen werden. Soweit die Klägerin hier auf die § 301-Daten anspielt, kann der Senat nicht erkennen, dass diese Daten auf einer bestimmten Station ein Bett freihalten.
18 Unstreitig war die Klägerin zur Erbringung der äußeren Wendung als teilstationäre Leistung berechtigt und konnte dafür 511,97 Euro in Rechnung stellen. Daraus resultiert der tenorierte Anspruch der Klägerin. Da sich der Rechnungsbetrag gemindert hat, hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Aufwandspauschale.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Klägerin bei einem Streitwert von 912,91 Euro nur mit 511,97 Euro durchgedrungen ist, ergibt sich eine Kostenquote von rund 60% zu 40%. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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