Landessozialgericht Hamburg 4. Senat — L 4 AS 254/24 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: L 4 AS 254/24
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 83 SGG, § 84 Abs 1 SGG, § 13 Abs 1 S 3 SGB 10
Orientierungssatz
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Auf Verlangen ist der Bevollmächtigte nach § 13 Abs. 1 S. 3 SGB 10 verpflichtet, seine Vertretungsbefugnis zur Einlegung eines Widerspruchs nach §§ 83, 84 Abs. 1 SGG nachzuweisen. Bei fruchtlosem Ablauf der hierzu gesetzten Frist ist der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen. Der Mangel des Vollmachtsnachweises ist nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht mehr zu heilen. (Rn.7)
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Im Widerspruchsverfahren gilt § 13 SGB 10; § 73 SGG hat keine Gültigkeit. (Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 13. Dezember 2023, S 29 AS 1073/23 D, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläger wenden sich gegen die abschließende Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von Dezember 2021 bis Mai 2022.
2 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 verfügte der Beklagte die abschließende Bewilligung von Leistungen betreffend die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Mai 2022. Am 10. Januar 2023 erhob der Bevollmächtigte der Kläger dagegen Widerspruch. Er gab hierbei an, von der Klägerin dazu bevollmächtigt worden zu sein.
3 Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 forderte der Beklagte den Bevollmächtigten der Kläger dazu auf, eine aktuelle Vertretungsvollmacht für das Widerspruchsverfahren vorzulegen. Hierzu setzt er ihm eine Frist bis zum 27. Februar 2023 und wies darauf hin, dass der Widerspruch als unzulässig verworfen werde, wenn die Vollmacht nicht bis zum genannten Termin vorliegen sollte.
4 Eine Vertretungsvollmacht für das Widerspruchsverfahren wurde anschließend nicht eingereicht.
5 Sodann verwarf der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2023 als unzulässig. Auch auf Anforderung sei keine ordnungsgemäße aktuelle Vollmacht vorgelegt worden, so dass eine Bevollmächtigung nicht habe festgestellt werden können..
6 Hiergegen erhoben die Kläger am 2. Mai 2023 Klage. Zur Begründung führte ihr Bevollmächtigte im Wesentlichen aus, dass ihm das Schreiben vom 1. Februar 2023 nicht zugestellt worden sei.
7 Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2023, nach entsprechender Anhörung, wies das Sozialgericht Hamburg die Klage ab. Die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides sei durchaus statthaft. Sie Klage sei jedoch unbegründet, weil der Widerspruch zurecht als unzulässig verworfen worden sei. Die erforderliche Vollmacht des Bevollmächtigten sei trotz Aufforderung des Beklagten unter angemessener Fristsetzung nicht bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vorgelegt worden. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bestehe die Pflicht, die Vertretungsbefugnis gegenüber der Behörde schriftlich nachzuweisen, wenn sie dies im Verwaltungsverfahren ausdrücklich verlange. Werde die Vollmacht nicht innerhalb einer dafür gesetzten angemessenen Frist beigebracht, seien die bisherigen Verfahrenshandlungen unwirksam. Das gelte auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Ob die Behörde von ihrer Befugnis, einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu verlangen, Gebrauch mache, liege in ihrem Verfahrensermessen, dass nur dahingehend gerichtlich überprüfbar sei, ob die Verfahrenshandlung gegen gesetzliche Vorschriften verstoße. Die Ausübung dieses Ermessens bedürfe auch keiner Begründung durch die Behörde. Die Vorschrift des § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) finde hingegen im Widerspruchsverfahren keine unmittelbare Anwendung. Den Voraussetzungen des § 13 SGB X sei entsprochen worden. Das Gericht habe die Überzeugung des Zugangs des Aufforderungsschreibens vom 1. Februar 2023 aufgrund des Sendeberichts vom gleichen Tage in der elektronischen Verwaltungsakte. Anhaltspunkte, die diesen Beweis des ersten Anscheins widerlegen könnten, seien nicht ersichtlich. Die gesetzte Frist sei angemessen. Der Mangel des Vollmachtsnachweises sei auch nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht mehr zu heilen. Das würde Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X widersprechen.
8 Die Kläger haben dagegen am 10. Januar 2024 Berufung eingelegt. Nachdem trotz Aufforderung keine Berufungsbegründung vorgelegt wurde, hat das Gericht eine Betreibensaufforderung an den Bevollmächtigten der Kläger gerichtet und nach Verstreichen der gesetzten Frist die Rücknahmefiktion nach §§ 156 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1 SGG für einschlägig angesehen. Die Kläger haben daraufhin die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Es fehle an den Voraussetzungen für die Rücknahmefiktion, weil keine Begründungspflicht hinsichtlich der Berufung bestehe. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts B 14 AS 273/21 B und B 8 SO 20/22 B stützten die Auffassung, dass es begründeter Zweifel an der Bevollmächtigung bedürfe, wenn eine Vollmacht verlangt werde. Daran habe es hier gefehlt.
9 Die Kläger beantragen,
10 den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Hamburg vom 13. Dezember 2023 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2023 aufzuheben und festzustellen, dass der Widerspruch zulässig ist und den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch in der Sache zu entscheiden.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Berufung zurückzuweisen.
13 Mit Beschluss vom 28. Februar 2025 hat der Senat das Verfahren zur Entscheidung auf den Berichterstatter zur Entscheidung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die elektronisch geführten Prozess- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
15 Das Verfahren ist fortzusetzen, weil die Rücknahmefiktion mangels Pflicht zur Begründung der Berufung nicht ausgelöst wurde. Dass die Berufung trotz Aufforderung durch das Gericht nicht begründet wurde, bleibt folgenlos.
II.
16 Die zulässige Berufung, über die gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Darauf wird nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2023 wies den Widerspruch zutreffend als unzulässig zurück, weil es an der Vorlage einer Vollmacht fehlte trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung. Das insoweit bestehende Verfahrensermessen des Beklagten ist nicht fehlerhaft ausgeübt worden; ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften ist weder erkennbar noch vorgetragen. Die Entscheidung des Sozialgerichts entspricht der später ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.9.2025 – B 4 AS 10/24 R), nach der im Widerspruchsverfahren § 13 SGB X und nicht etwa § 73 SGG gilt, auch von Rechtsanwälten die Vorlage der Originalvollmacht verlangt werden kann, nur die eingeschränkte Überprüfung eines Verfahrensermessens eröffnet ist und eine nachträgliche Vorlage der Vollmacht unbeachtlich bleibt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 73 SGG ist damit zugleich nicht einschlägig.
II.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
III.
18 Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.