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324 O 670/25•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2026-01-27, 324 O 670/25
324 O 670/25Tribunale cantonale27 gen 2026
1. Eine Berichterstattung kann einen Verein in seinem allgemeinen (Vereins-)Persönlichkeitsrecht verletzen.(Rn.2) 2. Die Äußerung, dass ein Verein und mit ihm rechtlich verbundene Organisationen staatliche finanzielle Unterstützung erhalten, stellte eine Tatsachenbehauptung dar, die im vorliegenden Fall als prozessual wahr einzuordnen ist.(Rn.4) (Rn.5) 3. Bei der Passage „von Steuergeld getragener Angriff“ handelt es sich eindeutig um eine zulässige Meinungsäußerung.(Rn.8) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 12. März 2026, 7 W 21/26
Entscheidungsdatum: 2026-01-27
Aktenzeichen: 324 O 670/25
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0127.324O670.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG
Eine Berichterstattung kann einen Verein in seinem allgemeinen (Vereins-)Persönlichkeitsrecht verletzen.(Rn.2)
Die Äußerung, dass ein Verein und mit ihm rechtlich verbundene Organisationen staatliche finanzielle Unterstützung erhalten, stellte eine Tatsachenbehauptung dar, die im vorliegenden Fall als prozessual wahr einzuordnen ist.(Rn.4) (Rn.5)
Bei der Passage „von Steuergeld getragener Angriff“ handelt es sich eindeutig um eine zulässige Meinungsäußerung.(Rn.8)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 12. März 2026, 7 W 21/26
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
1 1. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, § 937 Abs. 2 ZPO.
2 2. Dem Antragsteller steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu, insb. nicht gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 19 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller nicht in seinem allgemeinen (Vereins-)Persönlichkeitsrecht.
3 a) Im Hinblick auf den Antrag zu Ziff. 1 geht die Kammer davon aus, dass mit diesem sowohl die im Beitrag geäußerte Formulierung „staatlich finanzierte“ (Droh-E-Mails) als auch die eingeblendete Überschrift „Staatlich finanzierte“ (C.-Gruppe) streitgegenständlich sein sollen.
4 Der Rezipient versteht die Äußerungen dahingehend, dass der Antragsteller und mit ihm rechtlich verbundene Organisationen („Gruppe“) staatliche finanzielle Unterstützung erhalten.
5 Eine so verstandene Tatsachenbehauptung ist prozessual wahr. Denn ausweislich des als Anlage As. 4 vorgelegten Urteils des Landgerichts Berlin II (Az. 2 O 214/25 eV) ist der Antragsteller Mitgesellschafter der H. gGmbH, die ihrerseits nennenswerte stattliche finanzielle Zuwendungen erhält. Somit ist der Antragsteller als Mitglied einer Gruppe rechtlich mit einer Organisation verbunden, die (jedenfalls zum Teil) staatlich finanziert ist.
6 Wenn vom Vorliegen einer Meinungsäußerung auszugehen sein sollte, lägen für sie nach dem eben Gesagten hinreichende Anknüpfungstatsachen vor.
7 Soweit der Antragsteller auf S. 20 der Antragsschrift die Auffassung vertritt, die Entscheidung des Landgerichts Berlin II sei auf die hiesige Sachverhaltskonstellation nicht übertragbar, weil die dortige Äußerung durch einen Politiker gefallen und mit der Ergänzung „vermutlich“ (staatlich finanziert) versehen sei, überzeugt dies die Kammer nicht. Denn der maßgebliche Aspekt für das Verständnis ist, dass es eine staatliche Finanzierung der „C.-Gruppe“ gibt, die nach dem obigen Verständnis vorliegt. Dass die Äußerung hier nicht von einem Politiker getätigt wurde, wirkt sich nicht zugunsten des Antragstellers aus.
8 b) Für den Antrag zu Ziff. 2 gelten die obigen Ausführungen entsprechend; bei der Passage „von Steuergeld getragenen Angriff“ handelt es sich eindeutig um eine zulässige Meinungsäußerung.
9 Damit kann dahinstehen, dass, soweit im Antrag auch die Passage „Und darüber sprechen wir nun auch, über“ […] unterstrichen ist, die Kammer nicht erkennen kann, weshalb sie der Untersagung unterliegen sollte.
10 Ferner dahinstehen kann, ob dem - nach eigenem Vortrag - durch eine (nicht vorgelegte) einstweilige Verfügung des Landgerichts München wegen einer „kerngleichen Äußerung“ bereits mit einem vollstreckbaren Titel versehenen Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres Verfügungsverfahren vor der erkennenden Kammer zukommt.
11 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
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