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980b C 32/24 WEG•AG Hamburg-St. Georg, 2025-08-01, 980b C 32/24 WEG
980b C 32/24 WEGTribunale di primo grado1 ago 2025
Es müssen im Klageantrag wegen des Bestimmtheitsgebots konkrete Beträge für die jeweilige Einforderung von Nachschüssen und/oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse betreffend das streitbehaftete Wirtschaftsjahr auf der Basis eines den Vorgaben des § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG entsprechenden Zahlenwerks - und unter Einschluss der in der GdWE (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) geltenden Verteilungsschlüssel - benannt werden.
Entscheidungsdatum: 2025-08-01
Aktenzeichen: 980b C 32/24 WEG
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 19 WoEigG, § 28 Abs 2 S 2 WoEigG, § 44 WoEigG, § 259 BGB, § 253 ZPO
Rechtskraft: ja
Es müssen im Klageantrag wegen des Bestimmtheitsgebots konkrete Beträge für die jeweilige Einforderung von Nachschüssen und/oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse betreffend das streitbehaftete Wirtschaftsjahr auf der Basis eines den Vorgaben des § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG entsprechenden Zahlenwerks - und unter Einschluss der in der GdWE (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) geltenden Verteilungsschlüssel - benannt werden.
Das Teil-Versäumnisurteil v. 21.11.2024 wird aufgehoben und die Klage (insgesamt) abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Parteien streiten über die Gültigkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung und über die Pflicht der Beklagten zur Vorlage eines Vermögensberichts und einer Jahresabrechnung.
2 Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. In der Eigentümerversammlung vom 17.07.2024 wurden zu TOP 4 die „Hausgeldabrechnung 2021“ und zu TOP 5 die „Hausgeldabrechnung 2022“ beschlossen. Wegen der jeweiligen Gesamt- und Einzelabrechnung wird auf die Anlagen K3 und K4 Bezug genommen. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 30.09.2020 zu TOP 2 über die Jahresgesamt- und -einzelabrechnung 2019 ist mit rechtskräftigem Urteil vom 28.05.2021 (980a C 37/20 WEG) für ungültig erklärt worden; seither ist dazu kein Beschluss gefasst worden.
3 Mit ihrer Klage vom 16.08.2024 wendet sich die Klägerin gegen die o.g. Beschlüsse zu TOP 4 und TOP 5; diese entsprächen nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die vorgenannte Klageschrift, Seiten 3 und 4. Auch sei der Vermögensbericht für die Jahre 2021 und 2022 nicht korrekt dargestellt, weswegen sie einen Anspruch auf eine korrigierte Fassung habe, hilfsweise auf Rechnungslegung (§ 259 BGB). Ferner sei die Beklagte verpflichtet, die Jahresabrechnung 2019 zu erstellen und den Eigentümern auf einer Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung über die Abrechnungsspitze vorzulegen.
4 Die Klägerin hat ursprünglich u.a. angekündigt zu beantragen, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 17.07.2024 zu TOP 4 und TOP 5 für ungültig zu erklären, hilfsweise deren Nichtigkeit festzustellen. Mit Teil-Versäumnisurteil vom 21.11.2024, der Beklagten zugestellt am 29.11.2024, hat das Gericht antragsgemäß erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.12.2024, Eingang bei Gericht am 06.12.2024, Einspruch eingelegt.
5 Die Klägerin beantragt,
6 das Teil-Versäumnisurteil vom 21.11.2024 aufrecht zu erhalten.
7 die Beklagte zu verurteilen, für die Wirtschaftsjahre 2021 und 2022 einen ordnungsgemäßen Vermögensbericht vorzulegen;
8 hilfsweise,
9 gemäß § 259 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der Rechnungen mitzuteilen und entsprechende Belege vorzulegen und die Beklagte zu verpflichten, an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Einnahmen vollständig abgegeben hat.
10 die Beklagte zu verurteilen, die Jahresabrechnung 2019 zu erstellen und den Wohnungseigentümern auf einer Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung über die Abrechnungsspitze vorzulegen;
11 Die Beklagte beantragt,
12 das Teil-Versäumnisurteil vom 21.11.2024 aufzuheben und die Klage (insgesamt) abzuweisen.
13 Sie verteidigt die angefochtenen Beschlüsse aus den Gründen ihres Schriftsatzes vom 29.11.2024 und meint, nicht zur Vorlage weiterer Vermögensberichte sowie einer Jahresabrechnung für 2019 verpflichtet zu sein; hinsichtlich letzterer sei der Anspruch der Klägerin verjährt.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15 Der Einspruch der Beklagten gegen das Teil-Versäumnisurteil v. 21.11.2024 ist statthaft und insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Dadurch ist die Beklagte in den Stand vor Erlass des Urteils zurückversetzt worden. Dieses ist aufzuheben und die Klage - insgesamt - abzuweisen.
16 Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
17 1. Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 3) die Verurteilung der Beklagten zur Erstellung der Jahresabrechnung 2019 und Vorlage auf einer Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung begehrt, ist die Klage mangels eines hinreichend bestimmten Klageantrages schon unzulässig. Wie das Gericht bereits mit Hinweis vom 21.11.2024 deutlich gemacht hat, wäre die Klägerin gehalten gewesen, die zu genehmigenden Beträge in der Gesamt- und in den Einzelabrechnungen zu benennen (Gericht , Beschl. v. 03.04.2023 - 980a C 29/22, ZMR 2023, 673). Es hätten also von der Klägerin konkrete Beträge für die jeweilige Einforderung von Nachschüssen und/oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse betreffend das streitbehaftete Wirtschaftsjahr 2019 auf der Basis eines den Vorgaben des § 28 Abs. 2 S. 2 WEG entsprechenden Zahlenwerks - und unter Einschluss der in der Gemeinschaft geltenden Verteilungsschlüssel - benannt werden müssen. Dies ist hier jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geschehen.
18 Auf die - materielle - Einrede der Beklagten, dass die Forderung der Klägerin auf Erstellung der Abrechnung verjährt sei, kommt es danach nicht an, wenngleich dieser aus den §§ 19 Abs. 1, 28 WEG folgende Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung nicht der Verjährung unterliegen dürfte.
19 2. Die Anfechtung der Beschlüsse der Versammlung v. 17.07.2024 zu TOP 4 und 5 hat keinen Erfolg. Diese widersprechen nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die dagegen gerichteten Einwendungen der Klägerin verfangen nicht.
20 Soweit die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Jahresabrechnung 2021 (TOP 4) damit begründet, dass die Sollvorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan 2021 in der Abrechnung nicht korrekt eingestellt worden seien, greift dies nicht durch. Die Sollvorauszahlungen für die Wohnung Nr. 6 (der Klägerin) wurden in der Eigentümerversammlung vom 21.10.2021 auf 439,70 € im Monat – abweichend vom vorgelegten Wirtschaftsplan 2021 – beschlossen (vgl. Anlage B3). Daraus folgt eine Sollstellung (die auch in die Abrechnung eingestellt worden ist) von insg. 5.276,40 €.
21 Soweit die Klägerin bemängelt, dass die „Gesamtkosten [erheblich] divergieren“, hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre Berechnung (offenbar) nicht auf - eingesehene - Bankauszüge betreffend das Konto der Beklagten gestützt hat, sondern auf „Saldenlisten“ der Vorverwaltung; die stellen keine taugliche Quelle für die Beanstandung des Zahlenwerks dar.
22 Die Gesamtsumme der Bewirtschaftungskosten für das Jahr 2021 ist (zzgl. der Rückstellungen von 15.000,00 €) in der Abrechnung mit 73.805,41 € angegeben. Und in der Abrechnung 2022 sind die Soll-Hausgeldzahlungen mit einer (zutreffenden) Summe von 60.213,66 € enthalten.
23 Auch sind keine Differenzen bei den Abrechnungen 2021 und 2022 gegeben. Von den Bewirtschaftungskosten gemäß Wirtschaftsplan (70.915,00 €) sind sonstige Erlöse i.H.v. 5.500,00 € in Abzug zu bringen sowie eine Hausgelddifferenz betreffend die Wohnung der Klägerin i.H.v. weiteren 956,04 €, so dass sich - bei einer Zuführung zur Rücklage v. 15.000,00 € (und einer Differenz v. 10,57 €) - eine Sollvorauszahlung von 79.469,53 € ergibt, die in die Abrechnung eingestellt ist.
24 Es war auch nicht erforderlich, die auf das „Hausgeld“ entfallenden Beträge von denen, die auf die Rücklage entfallen, zu trennen, weil - was unstreitig ist - nur ein Konto der Beklagten geführt wird.
25 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte, „für die Wirtschaftsjahre 2021 und 2022 einen ordnungsgemäßen Vermögensbericht vorzulegen“ (Antrag zu 2). Das Gericht hat bereits mit Verfügung vom 21.11.2024 darauf hingewiesen, dass es dafürhält, dass - selbst wenn der bereits vorgelegte Bericht aus den von der Klägerin dargelegten Gründen fehlerhaft sein sollte (was er aus den unter Ziffer 2) dargelegten Gründen allerdings nicht ist) - lediglich ein Vorgehen nach § 259 Abs. 2 BGB in Betracht gekommen wäre, da die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Vorlage eines entsprechenden Berichts aus § 28 Abs. 4 WEG bereits i.S.v. § 362 BGB erfüllt hat (vgl. dazu auch Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 10, Rn. 158).
26 Die daraufhin mit einem Hilfsantrag gemäß Schriftsatz vom 11.12.2024 erweiterte Klage ist aber ebenfalls unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 259 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu, da die von der Beklagten bereits erstellten Vermögensberichte nicht fehlerhaft sind.
27 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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