LG Hamburg 37. Zivilkammer, 2025-01-29, 337 O 164/24

337 O 164/24Tribunale cantonale29 gen 2025

Regest

1. Nach einem Verkehrsunfall hat der Schädiger Schadensersatz im Hinblick auf die Beschädigung einer Straßenbeleuchtungsanlage zu zahlen. Bei der Schadensbemessung ist kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.(Rn.21) 2. Voraussetzung für einen Abzug „neu für alt“ ist, dass durch den neuen Gegenstand eine Werterhöhung in Gestalt einer dauerhaften messbaren Vermögensmehrung eingetreten ist, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt. Eine messbare Werterhöhung ist durch die Schadensbeseitigung nicht festzustellen, da der Wert der Straße mit den Laternenmasten oder auch der einzelnen Beleuchtungsanlage nicht messbar gestiegen ist (Anschluss OLG Naumburg, Urteil vom 25. November 2015 - 12 U 85/15).(Rn.22) 3. Darüber hinaus gibt es keinen Gebrauchtmarkt. Durch eine Vorteilsanrechnung geriete die öffentliche Hand in eine Zwangslage, denn wenn sie gleichwertige Sachen erhalten möchte, muss sie mangels Gebrauchtmarkts den Neupreis zahlen; durch einen Abzug „neu für alt“ wäre dann aber ihr Integritätsinteresse beeinträchtigt.(Rn.23) 4. Schließlich muss eine Vorteilsanrechnung dem Geschädigten zumutbar sein und darf für diesen keine unbillige Härte darstellen. Ein Abzug „neu für alt“ ist bei sicherheitsrelevanten Sachen indes unzumutbar.(Rn.24)

Testo completo

LG Hamburg 37. Zivilkammer — 337 O 164/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-29

Aktenzeichen: 337 O 164/24

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0129.337O164.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 StVG, § 18 StVG, § 115 VVG, § 249 Abs 2 S 2 BGB

Orientierungssatz

  1. Nach einem Verkehrsunfall hat der Schädiger Schadensersatz im Hinblick auf die Beschädigung einer Straßenbeleuchtungsanlage zu zahlen. Bei der Schadensbemessung ist kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.(Rn.21)

  2. Voraussetzung für einen Abzug „neu für alt“ ist, dass durch den neuen Gegenstand eine Werterhöhung in Gestalt einer dauerhaften messbaren Vermögensmehrung eingetreten ist, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt. Eine messbare Werterhöhung ist durch die Schadensbeseitigung nicht festzustellen, da der Wert der Straße mit den Laternenmasten oder auch der einzelnen Beleuchtungsanlage nicht messbar gestiegen ist (Anschluss OLG Naumburg, Urteil vom 25. November 2015 - 12 U 85/15).(Rn.22)

  3. Darüber hinaus gibt es keinen Gebrauchtmarkt. Durch eine Vorteilsanrechnung geriete die öffentliche Hand in eine Zwangslage, denn wenn sie gleichwertige Sachen erhalten möchte, muss sie mangels Gebrauchtmarkts den Neupreis zahlen; durch einen Abzug „neu für alt“ wäre dann aber ihr Integritätsinteresse beeinträchtigt.(Rn.23)

  4. Schließlich muss eine Vorteilsanrechnung dem Geschädigten zumutbar sein und darf für diesen keine unbillige Härte darstellen. Ein Abzug „neu für alt“ ist bei sicherheitsrelevanten Sachen indes unzumutbar.(Rn.24)

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.682,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 27.05.2022 zu zahlen.

  2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 10.682,51 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz im Hinblick auf die Beschädigung einer Straßenbeleuchtungsanlage.

2 Am 28.05.2021 beschädigte der Beklagte zu 2) als Fahrer des LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen ..., deren Halterin die Beklagte zu 3) ist, im Bereich der W. L.str. ... in H1 eine im Eigentum der Klägerin stehende Beleuchtungsanlage (Beleuchtungsmast Nr. 72, Baujahr 1988) bei einem Verkehrsunfall. Die Beklagte zu 1) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges.

3 Die Klägerin ließ den Schaden an der Beleuchtungsanlage beseitigen und nahm die Beklagte zu 1) in Anspruch, die allerdings nur einen Teilbetrag des von der Klägerin geltend gemachten Schadens regulierte. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

4 Zur Beseitigung des Schadens bediente sich die Klägerin der Firma H. V. GmbH (nachfolgend HHVA). Die HHVA ein öffentliches Unternehmen der Klägerin. Zwischen beiden besteht ein Rahmenvertrag für die Durchführung von Bauleistungen und Schadensbeseitigungstätigkeiten. In § 9 Abs. 3 ist im Hinblick auf die Vergütung der HHVA für die im Auftrag der Klägerin erbrachten Leistungen geregelt, dass sich diese nach den im Preisblatt festgelegten Netto-Verrechnungssätzen nebst den darin ausgewiesenen Zuschlägen berechnet. Für die Jahre 2021 und 2022 wurde das Preisblatt entsprechend angepasst. Auf die Anlagen K 1, K 2 und K 3 wird verwiesen.

5 Die HHVA beseitigte im Auftrag der Klägerin den an der Beleuchtungsanlage entstandenen Schaden und stellte der Klägerin diese Leistungen mit Schlussrechnung vom 24.03.2022 (Anl. K 4) in Rechnung. Der in der Schlussrechnung ausgewiesene Gesamtbetrag i.H.v. 12.446,53 € brutto wurde von der Klägerin gezahlt.

6 Die Beklagte zu 1) wurde mit Schreiben vom 02.05.2022 wegen der Erstattung des Schlussrechnungsbetrages in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1) erstattete einen Betrag i.H.v. 1.764,02 € brutto und bestritt die Erstattungsfähigkeit des restlichen Schlussrechnungsbetrages. So führte sie aus, dass die in Rechnung gestellten Personalkosten 30 % über dem marktüblichen Bereich liegen würde. Auch sei die Anzahl der in Rechnung gestellten Ingenieurstunden nicht belegt. Die Gemeinkostenzuschläge seien ebenfalls nicht begründet und in der Höhe nicht üblich. Zudem sei im Hinblick auf die zu erwartende Nutzungsdauer für Straßenleuchten mit 30-35 Jahren allenfalls ein Restwert von 25 % des Neuwertes anzusetzen.

7 Der Klägerin trägt wie folgt vor: Der Austausch von Beleuchtungsanlagen werde regelmäßig abschnittsweise durchgeführt und dabei würden sämtliche Beleuchtungsanlagen eines Straßenabschnitts ersetzt werden, ohne Rücksicht darauf, ob in diesem Abschnitt einzelne Beleuchtungsanlage zwischenzeitlich schon einmal, beispielsweise aufgrund eines Unfallgeschehens, ersetzt worden seien. Denn ein solches Vorgehen, bei dem einzelne Masten ausgespart würden, würde aufgrund des organisatorischen Aufwandes höhere Kosten verursachen, als alle Beleuchtungsanlagen eines Abschnittes auf einmal auszutauschen. Der Austausch einzelner Beleuchtungsanlagen bringe der Klägerin aus diesem Grund im Regelfall keinerlei Vorteil.

8 Die Klägerin ist der Ansicht, die Kürzungen seien unberechtigt. Die Stunden seien tatsächlich angefallen; insoweit werde auf die Anlage K 7 verwiesen. Zudem hätten die Lichtmasten eine Lebensdauer von 50 - 60 Jahren und würden regelmäßig inspiziert und gewartet. Auch die Zuschläge seien erstattungsfähig. Ein Abzug „neu für alt“ sei nicht vorzunehmen. Bei der Beschädigung von öffentlichen Sachen, insbesondere der sicherheitsrelevanten Straßenverkehrsinfrastruktur komme dies nach der Rechtsprechung nicht in Betracht. Ferner sei auch die Umsatzsteuer zu erstatten.

9 Die Klägerin beantragt,

10 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.682,51 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.5.2022 zu zahlen.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien unberechtigt. Die Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast ersetze regelmäßig Straßenbeleuchtungsanlagen. Würde ein Abzug „neu für alt“ nicht in Betracht kommen, würde das im Umkehrschluss bedeuten, dass eine Signalanlage oder Straßenbeleuchtungsanlage keiner Abnutzung unterliege. Die Materialien würden jedoch aufgrund von Witterungseinflüssen spröde, an Elastizität verlieren und instabil oder schadhaft werden.

14 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 I. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

16 1. Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG iVm 115 VVG die Zahlung weiterer 10.682,51 € verlangen.

17 Die Einstandspflicht dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Bei dem Betrieb des Fahrzeugs wurde der streitgegenständliche Lichtmast beschädigt.

18 a. Die Klägerin kann die restliche Schadenssumme entsprechend ihrer Schlussrechnung verlangen. Einwände inhaltlicher Art erheben die Beklagten nicht. Die angefallenen 8,5 Stunden für die Ingenieure ergeben sich aus der Anlage K 7. Auch die abgerechneten Leistungen von Drittfirmen sind belegt und nicht zu beanstanden.

19 Die Klägerin ist auch berechtigt, die gemäß § 9 Abs. 3 des Rahmenvertrages in Verbindung mit den jeweiligen Preisblättern gültigen Zuschläge und Stundensätze zu Grunde zu legen. Dabei handelt es sich um Kosten, die der Klägerin unmittelbar im Zuge der Schadensbeseitigung erwachsen sind. Die HHVA ist eine andere juristische Person als die Klägerin. Es ist auch unstreitig, dass die HHVA gegenüber der Klägerin für ihr Tätigwerden (auf der Basis des Rahmenvertrages) die in Rede stehenden Kosten berechnet hat, welche in der Folge von der Klägerin auch bezahlt worden sind. Mithin wird die Klägerin durch die Einbeziehung der streitigen Positionen in den Erstattungsanspruch keinesfalls wirtschaftlich bessergestellt, als sie ohne die Beschädigung der Beleuchtungsanlage stünde. Eine Möglichkeit, die Kosten der Schadensbeseitigung durch Einsatz eigener, unausgelasteter Kapazitäten geringer zu halten, bestand auf Seiten der Klägerin nicht.

20 Vielmehr handelt es sich um die übliche Vergütung. Da der HHVA nach dem Rahmenvertrag mit der Klägerin umfassend die städtischen Aufgaben in Bezug auf Planung, Realisierung und Betrieb aller Arten von beleuchtungs- und verkehrstechnischen Einrichtungen der Klägerin übertragen worden sind und in H1 nicht durch Dritte in einem hierneben ins Gewicht fallenden Umfang Lichtsignalanlagen betrieben werden, handelt es sich bei den zwischen der Stadt und der HHVA vereinbarten Preisen um die für derartige Tätigkeiten nach fester Übung der beteiligten Kreise getroffene Vergütung. Die Preisvereinbarungen des Rahmenvertrages können mithin herangezogen werden zur Bestimmung der üblichen Vergütung. Im Übrigen hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass bei Drittunternehmen die hier in Rede stehenden administrativen Kosten und Gewinne schlicht in Materialkosten und Stundensätze eingepreist wären. Mithin würde, stellte man einen diesbezüglichen Erstattungsanspruch der Klägerin in Abrede, derjenige, der öffentliches Eigentum beschädigt unangemessen bevorzugt aufgrund des Umstandes, dass der Staat Arbeitskräfte für die Schadensbehebung vorhält und somit den Einsatz von regelmäßig teureren, keinesfalls aber günstigeren, Fremdunternehmen entbehrlich macht (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2024, Az.: 302 O 156/23, n.v.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass Gemeinkostenzuschläge grundsätzlich erstattungsfähig sind (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22.02.2021, Az.: 12 U 165/19, Rn. 11, juris).

21 b. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Abzug „neu für alt“ nicht vorzunehmen. Ein Schädiger muss nach dem Grundsatz der Naturalrestitution in der Regel sämtliche Kosten für die Wiederherstellung eines beschädigten Gegenstands tragen. Allerdings soll der Geschädigte durch den Schaden auch nicht besser stehen als ohne. Voraussetzung für einen Abzug „neu für alt“ ist, dass durch den neuen Gegenstand eine Werterhöhung in Gestalt einer dauerhaften messbaren Vermögensmehrung eingetreten ist, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt. Darüber hinaus muss der Abzug dem Geschädigten zumutbar sein und den Schädiger nicht unbillig entlasten (vgl. Rochow, Kein Abzug „neu für alt“ bei Beschädigung öffentlicher Sachen, NJW 2023, 2381f.).

22 Vorliegend ist eine messbare Werterhöhung nicht festzustellen. Der Wert der Straße mit den Laternenmasten oder auch der einzelnen Beleuchtungsanlage ist nicht messbar gestiegen (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2015, Az.: 12 U 85/15, Rn. 34, juris, bezüglich des Wertes von Leitplanken, eines Verkehrsschildes und einer Schilderbrücke).

23 Hinzukommt, dass es keinen Gebrauchtmarkt gibt. Durch eine Vorteilsanrechnung geriete die öffentliche Hand in eine Zwangslage: Will sie gleichwertige Sachen erhalten, muss sie mangels Gebrauchtmarkts den Neupreis zahlen; durch einen Abzug „neu für alt“ wäre dann aber ihr Integritätsinteresse beeinträchtigt (vgl. Rochow, a.a.O.).

24 Im Übrigen ist eine weitere Voraussetzung für eine Vorteilsanrechnung, dass diese dem Geschädigten zumutbar ist und für diesen keine unbillige Härte darstellt. Ein Abzug „neu für alt“ ist bei sicherheitsrelevanten Sachen indes unzumutbar (vgl. Rochow, a.a.O.).

25 c. Zudem kann die Klägerin die begehrte Umsatzsteuer ersetzt verlangen. Diese hat sie unwidersprochen bezahlt.

26 Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Falle der Beschädigung einer Sache die - wie hier - tatsächlich angefallene Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn Geschädigte die Bundesrepublik Deutschland ist. Denn auch sie ist dem von ihr beauftragten Unternehmer gegenüber zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Darin liegt der entsprechende Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, Az.: VI ZR 10/13, Rn. 16, juris).

27 d. Nach alledem steht der Klägerin der noch offene Betrag zu.

28 2. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Durch das Schreiben vom 02.05.2022 (Anlage K 5) sind die Beklagten in Verzug gesetzt worden.

29 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

30 III. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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