LG Hamburg 7. Zivilkammer, 2015-07-28, 307 O 39/15

307 O 39/15Tribunale cantonale28 lug 2015

Regest

1. Der durch die unberechtigte Inanspruchnahme einer Mietbürgschaft entstandene Schaden umfasst auch die Zinsen, die ein Mieter infolge der Kontobelastung durch die Bank an diese leisten muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ersatzpflicht für Folgeschäden bereits rechtskräftig festgestellt wurde.(Rn.13) 2. Ein Geschädigter verletzt seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht dadurch, dass er eine teure Kontokorrentüberziehung nicht durch ein zinsgünstigeres Darlehen ablöst, wenn die Dauer der Inanspruchnahme aufgrund des unregelmäßigen Zahlungsverhaltens des Schädigers ungewiss ist. Das Risiko steigender Zinsschäden durch verzögerte Ratenzahlungen trägt primär der Schädiger. Es ist ihm verwehrt, dem Geschädigten das Unterlassen einer Umschuldung vorzuhalten, wenn er die Unklarheit über den Rückzahlungszeitraum durch eigenes vertragswidriges Verhalten selbst herbeigeführt hat.(Rn.14) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 16. Dezember 2015, 4 U 98/15

Testo completo

LG Hamburg 7. Zivilkammer — 307 O 39/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-28

Aktenzeichen: 307 O 39/15

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0728.307O39.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 254 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 2 BGB, § 286 BGB

Orientierungssatz

  1. Der durch die unberechtigte Inanspruchnahme einer Mietbürgschaft entstandene Schaden umfasst auch die Zinsen, die ein Mieter infolge der Kontobelastung durch die Bank an diese leisten muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ersatzpflicht für Folgeschäden bereits rechtskräftig festgestellt wurde.(Rn.13)

  2. Ein Geschädigter verletzt seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht dadurch, dass er eine teure Kontokorrentüberziehung nicht durch ein zinsgünstigeres Darlehen ablöst, wenn die Dauer der Inanspruchnahme aufgrund des unregelmäßigen Zahlungsverhaltens des Schädigers ungewiss ist. Das Risiko steigender Zinsschäden durch verzögerte Ratenzahlungen trägt primär der Schädiger. Es ist ihm verwehrt, dem Geschädigten das Unterlassen einer Umschuldung vorzuhalten, wenn er die Unklarheit über den Rückzahlungszeitraum durch eigenes vertragswidriges Verhalten selbst herbeigeführt hat.(Rn.14)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 16. Dezember 2015, 4 U 98/15

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.540,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.620,98 € seit dem 30.10.2014, auf 363,57 € und 237,00 € seit dem 31.12.2014, auf 161,19 € seit dem 07.03.2015, auf 81,05 € seit dem 10.03.2015 sowie auf weitere 78,04 € seit dem 28.04.2015 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Zahlung aus einem früheren gewerblichen Mietverhältnis in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2 Die Klägerin hatte von 1997 bis 2008 ein Ladengeschäft auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück R. in H. gemietet. Als Mietkaution hatte die Klägerin der Beklagten eine Avalbürgschaft der H. Sparkasse überlassen. Mit Vergleich des Hanseatischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 4 U 104/09, vereinbarten die Parteien, dass der Geschäftsführer der Klägerin, Herr G. D., an die Beklagte 30.000,00 € zahlt und die Parteien sich gegenseitig Generalquittung erteilen. Nachdem die Beklagte trotz dieser Generalquittung die Avalbürgschaft der H. Sparkasse im Jahre 2010 nicht heraus gab und den Bürgschaftsbetrag in Höhe von 9.586,72 € in Anspruch nahm, wurde die Beklagte von der Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 307 O 97/11 (vgl. Anlage K 2) mit Urteil vom 26.03.2012 zur Zahlung in Höhe der Bürgschaftssumme von 9.586,72 € verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Inanspruchnahme der Avalbürgschaft durch die Beklagte entstanden ist.

3 Mit Schreiben vom 14. April 2011 (Anlage K 9) teilte die H. Sparkasse der Klägerin mit, dass sie nach Inanspruchnahme der Bürgschaft den Bürgschaftsbetrag dem Girokonto der Klägerin Nr. belasten werde.

4 Im Zeitraum vom 01. Oktober 2012 bis zum 09. Mai 2014 leistete die Beklagte Teilzahlungen. Zur Höhe des aktuellen Saldos auf diesem Konto bezieht sich die Klägerin zum einen auf die Kontoauszüge gemäß Anlagenkonvolut K 3, ferner auf die Aufstellung gemäß Anlage K 10 sowie den weiteren Kontoauszug gemäß Anlage K 11.

5 Die Klägerin beantragt,

6 wie erkannt.

7 Die Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Die Beklagte macht geltend:

10 Sie berufe sich darauf, dass die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verletzt habe. Aus der Anlage K 10 ergebe sich, dass dort von der H. Sparkasse Zinssätze zwischen 16,28 % und 14,91 % berechnen worden seien. Der Klägerin sei vorzuhalten, dass sie keinerlei Anstalten unternommen habe, mit der H. Sparkasse einen Darlehensvertrag zu einem angemessenen üblichen Zinssatz zu schließen.

11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist zulässig und der Sache nach begründet.

13 Die Beklagte ist durch das rechtskräftige Urteil der Kammer im Verfahren 307 O 97/11 vom 26. März 2012 (Anlage K 2) verurteilt worden, wegen der unberechtigten Inanspruchnahme der Mietbürgschaft Schadensersatz in Höhe von 9.586,72 € zu leisten. Ferner ist in diesem Urteil festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Inanspruchnahme der Avalbürgschaft durch die Beklagte entstanden ist. Dieser Schaden, der der Klägerin durch die Inanspruchnahme der Avalbürgschaft durch die Beklagte entstanden ist, beläuft sich per 02. April 2015 auf 5.540,93 €, wie in der Klagerhöhung vom 13. April 2015 (Blatt 55 f. der Akte), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, von der Klägerin im Einzelnen begründet. Die Höhe dieses Schadens ist seitens der Klägerin nicht nur durch die überreichten Kontoauszüge gemäß Anlagenkonvolut K 3, sondern auch durch die Aufstellung gemäß Anlagenkonvolut K 10 sowie den weiteren Kontoauszug gemäß Anlage K 11 schlüssig dargelegt worden. Auch die Beklagte tritt in Ausführung der Klägerin zur Schadenshöhe ausweislich ihres Schriftsatzes vom 30. März 2015 nicht weiter entgegen, sondern beruft sich allein auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 BGB.

14 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB nicht dadurch verletzt, dass sie den Saldo auf ihrem Girokonto nicht durch einen mit der H. Sparkasse abgeschlossenen Darlehensvertrag zu einem niedrigen Zinssatz abgelöst hat. Nachdem die H. Sparkasse der Klägerin mit Schreiben vom 14. April 2011 (Anlage K 9) mitgeteilt hatte, sie werde den Bürgschaftsbetrag dem Girokonto der Klägerin belasten, hat die Klägerin ihre Rechte gegenüber der Beklagten zeitnah durch ihre Klage in dem Verfahren 307 O 97/11 vor dem Landgericht Hamburg wahrgenommen. Die Klägerin konnte davon ausgehen, dass sie in Kürze einen Titel gegen die Beklagte erlangen wird und die Beklagte sodann ihre Verpflichtungen entsprechend dem Titel erfüllen wird. Nachdem dann das Urteil der Kammer im Verfahren 307 O 97/11 am 26. März 2012 vorlag, ersuchte die Beklagte die Klägerin um den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, die die Parteien am 06./07. Dezember 2012 schlossen (vgl. Anlagen K 6, K 7). Die Ratenzahlungsvereinbarung erfolgte nicht zuletzt auch im Interesse der Beklagten, welche die Klägerin hierum gebeten hatte. Dass der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung mit weiteren Zinsen verbunden sein wird, war für die Beklagte absehbar. Angesichts des sodann sehr unregelmäßigen Zahlungsverhaltens der Beklagten, wie es sich aus der Aufstellung gemäß Anlage K 10 ergibt, bestand für die Klägerin keine Klarheit, ob die Beklagte ihre Schulden zeitnah bezahlen wird oder nicht. Diese Unklarheit spricht dagegen, dass die Klägerin sich ihrerseits um ein Darlehen mit fester Laufzeit hätte bemühen müssen, abgesehen davon, dass unsicher ist, ob die Klägerin ein solches Darlehen erhalten hätte. Alle diese Unklarheiten sowie den weiteren Anfall von Zinsen hätte die Beklagte schlicht dadurch vermeiden können, dass sie ihre Schuld gegenüber der Klägerin zeitnah beglichen hätte. Der vorstehend geschilderte Sachverhalt gibt bei zusammenfassender Würdigung nach alledem keinen zwingenden Hinweis darauf, dass die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB gegenüber der Beklagten verletzt hätte.

15 Hiernach hat die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO Erfolg.

16 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.

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