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330 O 303/19•LG Hamburg 30. Zivilkammer, 2022-07-11, 330 O 303/19
330 O 303/19Tribunale cantonale11 lug 2022
1. Die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils erstreckt sich auf alle rechtlichen Gesichtspunkte, die den im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt betreffen. Ein Sachverhaltskomplex umfasst bei natürlicher Betrachtungsweise alle Tatsachen, die den geltend gemachten Anspruch begründen können, unabhängig davon, ob das Gericht alle Aspekte geprüft hat (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - VIII ZR 14/94).(Rn.22) (Rn.24) 2. Die Nichtigkeit eines Darlehensvertrages gegenüber einem Mitdarlehensnehmer wegen Sittenwidrigkeit führt im Zweifel zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sofern nicht dargelegt wird, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre.(Rn.36) (Rn.38) 3. Bei einem wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Darlehen beschränkt sich der bereicherungsrechtliche Rückanspruch des Kreditinstituts auf den Nettodarlehensbetrag ohne Zinsen oder Kapitalnutzungsersatz.(Rn.40)
Entscheidungsdatum: 2022-07-11
Aktenzeichen: 330 O 303/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0711.330O303.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 138 BGB, § 139 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 819 Abs 1 BGB, § 1922 BGB ... mehr
Die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils erstreckt sich auf alle rechtlichen Gesichtspunkte, die den im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt betreffen. Ein Sachverhaltskomplex umfasst bei natürlicher Betrachtungsweise alle Tatsachen, die den geltend gemachten Anspruch begründen können, unabhängig davon, ob das Gericht alle Aspekte geprüft hat (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - VIII ZR 14/94).(Rn.22) (Rn.24)
Die Nichtigkeit eines Darlehensvertrages gegenüber einem Mitdarlehensnehmer wegen Sittenwidrigkeit führt im Zweifel zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sofern nicht dargelegt wird, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre.(Rn.36) (Rn.38)
Bei einem wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Darlehen beschränkt sich der bereicherungsrechtliche Rückanspruch des Kreditinstituts auf den Nettodarlehensbetrag ohne Zinsen oder Kapitalnutzungsersatz.(Rn.40)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 9.028,33 € festgesetzt.
1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten in ihrer – unstreitigen – Eigenschaft als Erben nach dem verstorbenen A. G. aus abgetretenem Recht Rückzahlung eines Darlehens.
2 Die Beklagte zu 1) und ihr damaliger Ehemann, der zwischenzeitlich am 30.07.2016 verstorbene A. G. (nachfolgend "Erblasser"), schlossen am 04.02.2011 mit der D. Bank AG einen Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe eines Nettodarlehensbetrages von 27.550,00 €. Das Darlehen sollte in 83 Raten zu je 439,02 € und einer Schlussrate in Höhe von 438,04 € zurückgezahlt werden. Das Darlehen sollte mit einem gebundenen Sollzinnsatz in Höhe von 8,0 % p.a. verzinst werden. Ausweislich Ziffer 5 des Darlehensvertrages erfolgte die Auszahlung des Darlehens in Höhe von 22.535,80 € an den Erblasser und in Höhe von 5.014,20 € an die Beklagte zu 1). Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf Anlage K2 Bezug genommen.
3 Die Beklagte zu 1) lebte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von staatlichen Leistungen (Hartz IV). Sie war nicht in der Lage, den Kredit alleine zu bedienen. Hintergrund der Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Darlehens war die Ablösung eines Darlehens des Erblassers, das noch mit ca. 22.500,00 € valutierte. Die oben genannte Darlehenssumme, die auf das Konto der Beklagten zu 1) überwiesen wurde, wurde an den Erblasser weitergeleitet. Die monatlichen Darlehensraten wurden ausschließlich vom Konto des Erblassers abgebucht.
4 Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte sodann zunächst – von einer zwischenzeitlichen Stundung abgesehen – entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. Ende des Jahres 2016 kam es sodann – nach dem Tod des Erblassers – zu Zahlungsstörungen. Die Lastschriften für Oktober und November 2016 wurden zurückgebucht. Es erfolgten sodann – auch nach Mahnung – keine weiteren Zahlungen mehr.
5 Mit Schreiben vom 14.12.2017 kündigte die D. Bank AG das Darlehen und stellte die Restschuld in Höhe von 9.029,13 € zur Rückzahlung fällig.
6 Mit Vereinbarung vom 05.07.2018 (Anlage K5) trat die D. Bank AG eine Vielzahl von Forderungen an die Klägerin ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob auch etwaige Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag davon umfasst waren.
7 Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte zu 1) am 23.05.2018 einen Vollstreckungsbescheid betreffend eine Hauptforderung in Höhe von 9.028,33 €. Nach Einspruch gegen diesen Vollstreckungsbescheid verfolgte die Klägerin den Anspruch im Rahmen eines Klagverfahrens vor dem Landgericht Hamburg (Az. 318 O 210/18) weiter. Die Klage stützte sie zunächst auf die ihr nach ihrer Behauptung von der D. Bank AG abgetretenen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) als Mitdarlehensnehmerin. In ihrem Schriftsatz in dem dortigen Verfahren vom 09.10.2018 erklärte sie sodann:
8 "Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte für die von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann eingegangenen Verbindlichkeiten aus als Erbin einzustehen hat. Wir stellen den Anspruch hilfsweise auf diese Grundlage."
9 Mit Urteil vom 27.02.2019 hob das Gericht den Vollstreckungsbescheid auf und wies die Klage ab. Das Gericht stützt sich dabei auf eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages gegenüber der Beklagten zu 1) wegen Sittenwidrigkeit. Mit einer etwaigen Erbenhaftung der Beklagten zu 1) setzt sich das Urteil nicht auseinander.
10 Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) sowie die Töchter der Beklagten zu 1) und des Erblassers in ihrer Eigenschaft als Erben weiter.
11 Sie ist der Ansicht, der Zulässigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 1) stehe nicht eine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. Der Streitgegenstand in dem Verfahren zum Az. 318 O 210/18 sei mit dem Streitgegenstand in dem vorliegenden Verfahren nicht identisch. Sie ist weiter der Ansicht, die Erbenhaftung im türkischen Recht entspreche der Erbenhaftung nach deutschem Recht. Die Beklagten zu 1) bis 3) würden daher aus dem Darlehensvertrag haften. Zwar stehe nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.02.2019 fest, dass der Vertrag in Bezug auf die Beklagte zu 1) nichtig, weil sittenwidrig sei. Diese Nichtigkeit erfasse jedoch nicht den Vertrag in Bezug auf den Erblasser. Der Vertrag sei teilbar. Der Wille des Erblassers sei auf die Auszahlung des Darlehens gerichtet gewesen. Die Zedentin sei "an einer Aufrechterhaltung interessiert, weil so das Ziel des Vertragsabschlusses wenigstens teilweise erreicht" werde.
12 Die Klägerin hat zunächst beantragt,
13 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 9.028,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen.
14 Sie hat sodann die Klage wegen der versehentlichen Geltendmachung von ausgerechneten Verzugszinsen als Hauptforderung teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,
15 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 8.856,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 und ausgerechnete Verzugszinsen in Höhe von 171,72 € zu zahlen.
16 Die Beklagten haben der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt. Sie beantragen,
17 die Klage abzuweisen.
18 Sie sind der Ansicht, die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Im Übrigen bestreiten sie die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie sind zudem der Ansicht, der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei nach der Regelung in § 139 BGB insgesamt nichtig, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die D. Bank AG den Vertrag auch nur mit dem Erblasser geschlossen hätte. Sie bestreiten zudem die Höhe der offenen Forderung und behaupten insoweit, keine Abrechnung erhalten zu haben.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
I.
20 Die Klage ist im Hinblick auf die Beklagte zu 1) bereits unzulässig (dazu unter 1.) und im Übrigen unbegründet (dazu unter 2.).
21 Der Zulässigkeit der Klage steht in Bezug auf die Beklagte zu 1) der Einwand entgegenstehender Rechtskraft entgegen. Der Streitgegenstand, über den in dem vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 318 O 210/18 geführten Rechtsstreit entschieden wurde, ist mit dem hiesigen Streitgegenstand in Bezug auf die Beklagte zu 1) identisch.
22 Der Streitgegenstand bestimmt sich nach herrschenden Meinung nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff. Maßgeblich sind danach der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt sowie der Antrag, über den seitens des Gerichts entschieden worden ist. Zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Zu diesem Tatsachenkomplex gehörte neben der Stellung der Beklagten zu 1) als (Mit-)Darlehensnehmerin, auch ihre Stellung als Erbin. Insoweit hat die Klägerin in dem Verfahren 318 O 210/18 ihrem Schriftsatz vom 09.10.2018 vorgetragen:
23 "Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte für die von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann eingegangenen Verbindlichkeiten auch als Erbin einzustehen hat. Wir stellen den Anspruch hilfsweise auf diese Grundlage."
24 Sie hat damit einen zweiten Streitgegenstand in den Prozess eingeführt. Auch über diesen Streitgegenstand ist rechtskräftig entschieden worden, wenngleich sich das Urteil dazu nicht verhält. Denn das klageabweisende Urteil nach einer Leistungsklage stellt fest, dass die streitige (nur der Gattung nach bestimmte) Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus diesem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, mag auch das Gericht die rechtlichen Gesichtspunkte nicht vollzählig geprüft haben (G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vorbemerkungen zu § 322 Rn. 41 unter Verweis auf: BGH, Urt. v. 08.02.1995 - VIII ZR 14/94, OLG Hamm, Urt. v. 13.11.2015 - 12 U 8/15). Zu einer Einschränkung der Rechtskraft kann es nur ausnahmsweise kommen, wenn das Gericht in der klageabweisenden Entscheidung ausdrücklich sagt, dass es einen oder mehrere rechtliche Gesichtspunkte nicht geprüft hat (G. Vollkommer, aaO, § 322 Rn. 42). Dies war vorliegend nicht der Fall. Insoweit mag das Urteil aus dem Vorprozess falsch bzw. unvollständig sein, ist jedoch so in Rechtskraft erwachsen.
25 Im Hinblick auf die Beklagten zu 2) und 3) ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrags ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Der Klägerin steht insbesondere kein Anspruch aus dem zwischen der D. Bank und dem Erblasser geschlossenen Darlehensvertrag zu, da dieser nichtig ist (dazu unter a)). Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht ist bereits durch Erfüllung erloschen (dazu unter b)).
a)
26 Ein Anspruch aus dem zwischen der D. Bank und dem Erblasser geschlossenen Darlehensvertrag besteht nicht, da dieser nach § 138 BGB nichtig ist.
27 Durch den Vertrag wurde die Beklagte zu 1) krass wirtschaftlich überfordert (dazu unter (1)). Die Nichtigkeit des Vertrages in Bezug auf die Beklagte zu 1) hatte die Nichtigkeit des gesamten Vertrages – auch in Bezug auf den Erblasser – zur Folge (dazu unter (2)).
(1)
28 Der streitgegenständliche Darlehensvertrag ist in Bezug auf die Beklagte zu 1) sittenwidrig und daher nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
29 In der Sache 318 O 210/18 hat die in der Sache zuständige Kammer in ihrem Urteil vom 27.02.2019 insoweit ausgeführt:
30 "Der Zedentin stand gegen die Beklagte keine Darlehensforderung zu, denn der zwischen dieser und der Beklagten zustande gekommene Darlehensvertrag ist sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
31 Dies ist der Fall, wenn ein Vertrag erkennbar Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit eines Vertragspartners ist und für ihn eine nicht hinnehmbare, mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unvereinbare Belastung begründet. Dies ist anzunehmen, wenn die Verpflichtung im Rahmen einer nahen persönlichen Verbundenheit übernommen wird. Unerheblich ist hierbei, in welcher Art und Weise die Mithaftung begründet wird. Dies kann nicht nur durch Übernahme einer Bürgschaft geschehen, sondern auch durch Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrages, es sei denn, der Schuldner hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung, darf über die Auszahlung und Verwendung mitentscheiden und ist aus diesem Grund nicht bloßer Mithaftender (zu Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 138 Rn. 37 ff.). Die rechtliche Qualifikation der von einem Ehepartner übernommenen Darlehensverpflichtung als eigene Darlehensschuld oder reine Mithaftung hängt dabei nicht allein vom Wortlaut, sondern auch von den sonstigen Umständen ab. Zu berücksichtigen ist hier neben dem Wortlaut auch die Interessenlage der Vertragsparteien. Ohnehin kommt dem Wortlaut angesichts der überlegenen Verhandlungsposition einer kreditgewährender Bank weniger Gewicht zu als in anderen Fällen (BGH, Urteil vom 15.11.2016 – XI ZR 32/16, zitiert nach juris).
32 Dies zu Grunde gelegt ergibt sich hier schon aus den anlässlich der Darlehensgewährung erstellten Dokumenten, dass von einer krassen finanziellen Überforderung der Beklagten ausgegangen werden musste. So wird auf einem von der Darlehensgeberin vorgegebenen Formblatt dokumentiert, dass die Beklagte über ein Einkommen von lediglich € 160,00 verfügte, dass eine Kreditvergabe (eigentlich) nicht zulässig war, mit Ausnahme einer Umschuldung und dies auch nur nach weiterer Prüfung und Entscheidung durch CRM ("Certified Risk Manager"?), ebenso dass harte SCHUFA-Negativmerkmale vorlagen. Zur Begründung für die Kreditgewährung wurde "Umschuldung" angegeben.
33 Auf die Frage, unter welchen Umständen dieses Dokument ausgefüllt und von der Beklagten unterzeichnet wurde, kommt es nicht an. Die Darlehensgeberin muss sich hier die Kenntnisse des Handelnden zurechnen lassen, dem von der Zedentin ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung gestellt wurde. Dies gilt insbesondere, weil die Kreditvergabe ausdrücklich von einem ihrer zuständigen Mitarbeiter genehmigt wurde.
34 Zwar trifft es zu, dass ein bestimmter Teilbetrag auf das Konto der Beklagten überwiesen werden sollte und auch überwiesen wurde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte jedoch glaubhaft erklärt, dass die Zahlung auf ihr Konto nicht zur dauerhaften Verfügung erfolgt sei, weil sie das Geld an ihrem Ehemann weitergeleitet habe."
35 Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass das Urteil aus dem Verfahren 318 O 210/18 nur insoweit Rechtskraft entfaltet, wie Ansprüche auf Basis des dort zugrundeliegenden Streitgegenstands rechtskräftig verneint wurden. Gebunden ist das hiesige Gericht damit insbesondere nicht an die Beurteilung der Mithaftung der Beklagten zu 1) als sittenwidrig. Das Gericht schließt sich aber dieser überzeugenden Einschätzung an.
(2)
36 Aufgrund der Nichtigkeit des Darlehensvertrages in Bezug auf die Beklagte zu 1) ist der Darlehensvertrag insgesamt nichtig, denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass er auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre, § 139 BGB.
37 Für die Frage, ob ein – teilbarer – Vertrag im Übrigen wirksam ist, kommt es darauf an, ob er – nach dem mutmaßlichen Parteiwillen – auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich dies ergibt, trägt derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts beruft. Dies ist vorliegend die Klägerin.
38 Ihrer Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die Beklagten haben bereits mit Schriftsatz vom 27.01.2021 vorgetragen, dass es der Klägerin obliege dazu vorzutragen, dass der Darlehensvertrag auch ohne die Beklagte zu 1) als weiterer Darlehensnehmerin geschlossen worden wäre. Das Gericht hat sodann erneut mit Verfügung vom 17.05.2022 auf die insoweit der Klägerin obliegenden Darlegungs- und Beweislast hingewiesen. Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Darlehensvertrag auch allein mit dem Erblasser ohne Mitverpflichtung der Beklagten zu 1) abgeschlossen worden wäre, hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Ihr Vortrag beschränkte sich insoweit darauf, dass die D. Bank an einer Aufrechterhaltung interessiert sei, weil so das Ziel des Vertragsschlusses wenigstens teilweise erreicht werde. Darauf kommt es indes nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob das Darlehen zum damaligen Zeitpunkt allein dem Erblasser als Darlehensnehmer gewährt worden wäre. Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Auch aus den Umständen ist nicht ersichtlich, dass dies geschehen wäre. Zwar dürfte der Mithaftung der Beklagten zu 1) – die für die D. Bank ersichtlich über kein eigenes Vermögen verfügte – bei der Darlehensgewährung wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung gewesen sein. Aber gerade vor diesem Hintergrund war die Aufnahme der Beklagten zu 1) als weitere Darlehensnehmerin offenbar aus anderen Gründen – Verhinderung von Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten o.ä. – für die Darlehensgewährung zwingende Voraussetzung.
b)
39 Aufgrund der Nichtigkeit des Darlehensvertrages stand der D. Bank ein Anspruch aus Bereicherungsrecht zu. Ob auch dieser Anspruch von der Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der D. Bank erfasst war und von dieser daher geltend gemacht werden kann, kann dahinstehen. Denn der Anspruch ist jedenfalls durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
40 Bei einem wegen Sittenwidrigkeit nichtigem Darlehen ist der Bereicherungsanspruch auf die Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages begrenzt. Eine Verzinsung als Wertersatz für die Kapitalnutzung kann der Darlehensgeber nicht fordern (EBJS, D. Bank- und Börsenrecht IV: Das Kreditgeschäft und die Kreditsicherung, 4. Aufl. 2020, Rn. 225). Zinsen kann der Darlehensgeber jeweils erst nach Fälligkeit der einzelnen Bereicherungsraten verlangen (die sich nach der ursprünglichen Rückzahlungsvereinbarung richtet), und zwar in Höhe von 4 % gem. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB oder auch darüberhinausgehend als Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB), wofür aber grundsätzlich eine Inverzugsetzung nach Fälligkeit (vgl. § 286 Abs. 1, 2 BGB) erforderlich ist (EBJS, D. Bank- und Börsenrecht, a.a.O.; Ellenberger/Bunte, BankR-HdB, 6. Aufl. 2022, § 62. Sittenwidrige Darlehen Rn. 152).
41 Dies zugrunde gelegt ist der Bereicherungsanspruch bereits erloschen. Der Erblasser hat ausweislich der Anlage K6 die ersten 19 Raten zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erbracht. Ihm ist sodann – offenbar für die Raten für die Monate Oktober, November und Dezember – eine Stundung gewährt worden, sodass deren Fälligkeit hinausgeschoben wurde. Er hat sodann weitere 45 Raten fristgerecht gezahlt. Insgesamt hat der Erblasser daher einen Betrag von 28.039,57 € (plus Stundungsentgelt und einer Vergütung für Bearbeitungskosten) an die D. Bank geleistet. Zum Zeitpunkt der Einstellung der Zahlung war damit der nach Bereicherungsrecht geschuldete Betrag bereits vollständig – teilweise vor Fälligkeit – zurückgezahlt. Zinsen sind dementsprechend nicht entstanden.
II.
42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
43 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO
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