LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2025-10-08, 324 O 468/25

324 O 468/25Tribunale cantonale8 ott 2025

Regest

Bei der angegriffenen Äußerung, wonach der Antragsteller an einem „Übergriff“ auf Frau S. und ihr Baby beteiligt gewesen sei, handelt es sich um eine zulässige Wertung. Nach Darstellung des Antragstellers kam es zu einem Wortgefecht zwischen Frau S. und ihren minderjährigen Kindern einerseits und dem Antragsteller sowie vier anderen erwachsenen Männern andererseits. Dieser Vorgang darf von Frau S. substanzarm als Übergriff bewertet werden.(Rn.2)

Testo completo

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 468/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-08

Aktenzeichen: 324 O 468/25

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1008.324O468.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG

Orientierungssatz

Bei der angegriffenen Äußerung, wonach der Antragsteller an einem „Übergriff“ auf Frau S. und ihr Baby beteiligt gewesen sei, handelt es sich um eine zulässige Wertung. Nach Darstellung des Antragstellers kam es zu einem Wortgefecht zwischen Frau S. und ihren minderjährigen Kindern einerseits und dem Antragsteller sowie vier anderen erwachsenen Männern andererseits. Dieser Vorgang darf von Frau S. substanzarm als Übergriff bewertet werden.(Rn.2)

Tenor

  1. Der Antrag wird zurückgewiesen

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu.

2 Durch den streitgegenständlichen Beitrag wird der Antragsteller nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Bei der angegriffenen Äußerung, wonach der Antragsteller an einem „Übergriff“ auf Frau S. und ihr Baby beteiligt gewesen sei, handelt es sich vielmehr um eine zulässige Wertung. Der Rezipient entnimmt der Äußerung im Gesamtkontext nicht das Verständnis, dass es einen körperlichen Übergriff gegeben habe. Dies folgt insbesondere aus der im Anschluss wiedergegeben Aussage einer Polizeibeamtin, wonach diese sich nicht vorstellen könne, dass „die zu fünft eine einzelne Frau mit Baby bedroht“ hätten. Für die Wertung des Vorfalls als Übergriff bestehen Anknüpfungstatsachen. Auch nach Darstellung des Antragstellers kam es zu einem Wortgefecht zwischen Frau S. und ihren minderjährigen Kindern einerseits und dem Antragsteller sowie vier anderen erwachsenen Männern andererseits. Dieser Vorgang darf von Frau S. substanzarm als Übergriff bewertet werden. Ob die Antragsgegnerin für die Äußerung der Frau S. haftet, kann danach dahinstehen.

3 2. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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