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336 O 253/24•LG Hamburg 36. Zivilkammer, 2025-01-29, 336 O 253/24
336 O 253/24Tribunale cantonale29 gen 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-29
Aktenzeichen: 336 O 253/24
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0129.336O253.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 78 ZPO, § 114 ZPO, § 133 ZPO, § 253 ZPO, § 249 BGB ... mehr
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I.
1 Die Klägerin begehrt in offener Teilklage Schadensersatz aus unerlaubter Handlung von dem Beklagten wegen der Verhinderung des planmäßigen Abfluges von Flug ..., sowie die Feststellung, dass dieser Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert.
2 Die Klägerin ist eine international tätige Fluggesellschaft mit Sitz in K..
3 Der Beklagte entführte seine Tochter aus der Wohnung seiner getrenntlebenden Ehefrau und fuhr mit ihr in seinem Pkw zum Gelände des H. Flughafens (HAM). Dort durchbrach er drei Sicherheitsschranken der Schrankenanlage des Nordtors. Er gelangte hierdurch am 4. November 2023 gegen 20:06 Uhr auf das Flughafengelände und fuhr auf das Rollfeld. Während der Fahrt auf dem Rollfeld warf er zwei Brandsätze ("Molotovcocktails") aus dem Pkw auf das Rollfeld und schoss mit einer Handfeuerwaffe mehrfach in die Luft. Hierdurch kam es zu zwei Brandherden.
4 Daraufhin fuhr der Beklagte neben ein Flugzeug der T. A. und stieg kurzzeitig aus dem Pkw aus. Dabei trug er eine vermeintliche Sprengstoffweste und schoss erneut mit einer Handfeuerwaffe in die Luft. Sodann stieg er wieder in das Fahrzeug ein und fuhr einige Meter weiter, hielt abermals an und schoss aus dem Fahrzeug heraus zwei weitere Male in die Luft. Der Beklagte forderte für sich und seine Tochter die Ausreise in die T.. Um einen Polizeieinsatz zu verhindern, drohte der Beklagte gegenüber den polizeilichen Einsatzkräften die Anwendung von Schusswaffen und Zündung von Sprengstoff an.
5 Die polizeilichen Einsatzkräfte verhandelten bis zum 05. November 2023 gegen 14:30 Uhr mit dem Beklagten bis der Beklagte seine Tochter frei- und sich festnehmen ließ. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der gesamte über den Flughafen abzuwickelnde Luftverkehr auf behördliche Anweisung hin aus Sicherheitsgründen für ca. 18 Stunden eingestellt.
6 Nachdem der Flughafenbetreiber die Start- und Landebahnen wieder für den Betrieb freigab, konnten die Flüge, welche für den Zeitraum der Störung geplant gewesen waren, an den Start gehen. Da sich ein erheblicher Rückstau an abfliegenden und ankommendem Flügen bildete, kam es noch während des gesamten Tages zu erheblichen Verzögerungen und Einschränkungen im Flugbetrieb.
7 Der streitgegenständliche Flug ... sollte planmäßig am 04. November 2023 um 20:15 Uhr abfliegen. Aufgrund der Sperrung war dies nicht möglich.
8 Die Klägerin macht geltend, an die Fluggäste dieses Fluges insgesamt 5.798,06 € gezahlt zu haben. Bei 23 Zahlungen an die betroffenen Fluggäste handele es sich um zu zahlende Betreuungsleistungen (Cost of Care), sowie zu zahlenden Entschädigungen (Compensation) aufgrund der Fluggastrechtverordnung VO (EG) 261/04 (s. Anlage K 2). Bei den als "Other" bezeichneten Zahlungen in Höhe von 97,00€ und 68,55€ handele es sich um die mit der Klage teilweise geltend gemachte Betreuungsleistungen und Kosten der Ersatzbeförderung in einer tatsächlichen Höhe von 715,98€ (vgl. Anlage K 4). Die Zahlung "Customer Lawyer/3rd Party Cost" in Höhe von 318,00€ beziehe sich auf die Erstattung ungenutzter Flugscheine an die Passagierin vom 20.12.2023 in Höhe von 319,95€ (Anlage K 5). Die dritte als "Other" bezeichnete Zahlung der Anlage K 2 in Höhe von 44,00€ erfasse die Erstattung der Kosten der Ersatzbeförderung in Höhe von 47,90€ (Anlage K 6). Diese geleisteten Zahlungen verlangte die Klägerin von dem Beklagten ersetzt.
9 Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 2024 unter Fristsetzung bis zum 04.06.2024 erfolglos zur Zahlung der geltend gemachten Ersatzansprüche, zur Erklärung eines Schuldanerkenntnisses und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
11 Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Antrag war abzulehnen, § 114 ZPO.
12 Nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
13 Das Schreiben des Beklagten vom 22.01.2025, in welchem er um einen Anwalt bittet, ist als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auszulegen. Nach § 133 BGB, welcher auch bei der Auslegung von Prozesshandlungen Anwendung findet (vgl. Grüneberg, 84. Aufl., § 133 Rn. 4) ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Unschädlich ist demnach, dass der Beklagte keinen konkreten Antrag gestellt hat. Seine Bitte ist im Kosteninteresse des Beklagten und vor dem Hintergrund des herrschenden Anwaltszwangs am Landgericht, § 78 Abs. 1 ZPO als Prozesskostenhilfeantrag zu verstehen.
14 Die Frage, ob der derzeit inhaftierte Beklagte aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, kann offenbleiben, denn in jedem Fall bietet die beabsichtigte Rechtsverteidigung nach dem bisherigen Vorbringen des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist schon deshalb abzulehnen.
15 Die Klägerin hat schlüssig Tatsachen dargelegt, die einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Summe des Klageantrags zu 1.), sowie die Feststellung, dass dieser Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert, zu begründen vermögen.
16 Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach folgt jedenfalls sowohl aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB aus der Verletzung des unmittelbaren, berechtigten Besitzes der Klägerin als auch aus §§ 826, 249 BGB.
17 Die Klägerin hat insbesondere auch zur Schadenshöhe hinreichend substantiiert vorgetragen. Aus der Anlage K 2 geht hervor, dass die Klägerin in 23 Fällen Entschädigungs- ("Compensation") und Betreuungsleistungen ("Cost of Care") an die Kunden aufgrund des nicht planmäßig durchgeführten Fluges ... in verschiedener Höhe auszahlte. Nach gerichtlichem Hinweis, § 139 ZPO hat die Klägerin zudem die letzten vier Zahlungen an vier verschiedene Kunden mit Nachweisen (Anlage K 4 bis K 6) belegt. Dass die Klägerin nicht die volle Summer ihrer getätigten Zahlungen an die Passagiere des Fluges ... von dem Beklagten ersetzt verlangt, ist für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch unschädlich. Nach § 253 ZPO bestimmt die Klägerin den Gegenstand des Prozesses. Durch die ihr zustehende Dispositionsmaxime kann sie über den Umfang des geltend gemachten Anspruchs bestimmen.
18 Der Beklagte hat den Vortrag der Klägerin nicht bestritten.
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