LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2021-01-08, 315 O 411/18

315 O 411/18Tribunale cantonale8 gen 2021

Regest

1. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes haftet als Täter bei unbefugter Nutzung einer Marke, auch wenn er die Daten von Dritten bezieht, wenn er die Übermittlung selbst veranlasst. Dabei ist unerheblich, ob ihm bekannt ist, dass sich auf den Abbildungen Wasserzeichen befinden, denn er kann sich der Haftung nicht entziehen, indem er sich für eine automatisierte Übernahme entscheidet, die eine Kontrolle nicht vorsieht.(Rn.39) (Rn.40) 2. Die Schwarz-Weiß-Eintragung einer Marke bedeutet keine Beschränkung auf eine bestimmte farbliche Gestaltung und schützt auch gegen farbige Wiedergaben.(Rn.41) 3. Ein Hinweis in AGB auf die Verwendung fremder Marken befreit nicht von der Verantwortung, sicherzustellen, dass die eigenen Angebote keine Markenrechtsverletzungen enthalten.(Rn.45) 4. Eine reine Schmähkritik, die keine Auseinandersetzung in der Sache enthält, sondern nur den angegriffenen Mitbewerber herabsetzt, ist unzulässig und stellt einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 1 UWG dar.(Rn.51) (Rn.53) 5. Geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber sind unlauter, wenn sie nicht erweislich wahr sind. Dem Verletzer obliegt es, die Wahrheit zu beweisen, um seine Haftung auszuschließen.(Rn.54) (Rn.55) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. März 2023, 5 U 16/21

Testo completo

LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 411/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-08

Aktenzeichen: 315 O 411/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0108.315O411.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 1 UWG, § 4 Nr 2 UWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes haftet als Täter bei unbefugter Nutzung einer Marke, auch wenn er die Daten von Dritten bezieht, wenn er die Übermittlung selbst veranlasst. Dabei ist unerheblich, ob ihm bekannt ist, dass sich auf den Abbildungen Wasserzeichen befinden, denn er kann sich der Haftung nicht entziehen, indem er sich für eine automatisierte Übernahme entscheidet, die eine Kontrolle nicht vorsieht.(Rn.39) (Rn.40)

  2. Die Schwarz-Weiß-Eintragung einer Marke bedeutet keine Beschränkung auf eine bestimmte farbliche Gestaltung und schützt auch gegen farbige Wiedergaben.(Rn.41)

  3. Ein Hinweis in AGB auf die Verwendung fremder Marken befreit nicht von der Verantwortung, sicherzustellen, dass die eigenen Angebote keine Markenrechtsverletzungen enthalten.(Rn.45)

  4. Eine reine Schmähkritik, die keine Auseinandersetzung in der Sache enthält, sondern nur den angegriffenen Mitbewerber herabsetzt, ist unzulässig und stellt einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 1 UWG dar.(Rn.51) (Rn.53)

  5. Geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber sind unlauter, wenn sie nicht erweislich wahr sind. Dem Verletzer obliegt es, die Wahrheit zu beweisen, um seine Haftung auszuschließen.(Rn.54) (Rn.55)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. März 2023, 5 U 16/21

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beglichen werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für das Bereitstellen eines Online Marktplatzes für Käufer und Verkäufer und für die Durchführung von Auktionen und

Versteigerungen im Internet die Marke " ... (Bildmarke)" zu nutzen, wenn dies wie insbesondere nachfolgend aufgezeigt geschieht:

  1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beglichen werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, dass mit dem Einstieg von S. S.

a. Leumunds-Kampagnen gegen verschiedene Marktteilnehmer

b. hart geführte Preisverhandlungen mit Händlern, um noch mehr Geld zu verdienen und den potentiellen Verkaufserlös der Firma zu steigern,

begannen,

wenn dies jeweils geschieht wie in dem als Anlage 1 zu diesem Urteil beigefügten Newsletter.

  1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Kosten der Abmahnung vom 25. Mai 2018 i. H. v. EUR 1.186,37 an die Klägerin zu zahlen.

  2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über die Art und den Umfang der unter Ziffern 1. und 2. bezeichneten Handlungen:

betreffend die Verletzungshandlung Ziffer 1 aufgeschlüsselt in Anzahl der Inserate und unter Angabe, bei welchen Inseraten die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen erfolgt sind, und über den durch die Beklagte zu 1) aufgrund der unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen erzielten Umsatz;

betreffend die Verletzungshandlungen Ziffer 2 aufgeschlüsselt unter Anzahl sowie Identität der Empfänger des Newsletters gemäß Anlage 1 zu diesem Urteil, unter Angabe der jeweiligen Adressdaten der Empfänger, an die der Newsletter Anlage 1 zu diesem Urteil verschickt wurde.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den unter Ziffer 1. und 2. bezeichneten Handlungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten oder erfolgen, entstanden ist und künftig entstehen wird.

  2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 60.000,00 bzgl. Ziffer 1. des Tenors, in Höhe von jeweils € 20.000,00 bzgl. Ziffer 2 a. und b. des Tenors, in Höhe von € 10.000,00 bzgl. Ziffer 4. des Tenors und in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bzgl. Ziffer 3. des Tenors und der Kosten.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Unterlassung von behaupteten Markenverletzungen und Wettbewerbsverstößen, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und die Erstattung von Abmahnkosten.

2 Die Klägerin ist die Betreiberin eines der führenden Online-Marktplätze für stationäre Gebrauchtmaschinen, in Deutschland unter www. m..de (Anlagenkonvolut K 5). Neben dem deutschsprachigen Angebot ist ihr Online-Marktplatz unter dem Namen "M." in über 60 weiteren Länderversionen verfügbar.

3 Die Klägerin ist Inhaberin der nachfolgend abgebildeten deutschen Bildmarke ..., eingetragen am 08.03.2017 u.a. in Klasse 35 für "Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet" und das "Bereitstellen eines Online Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen" (Anlage K 9):

4 Die Beklagte zu 1) betreibt ebenfalls einen Online-Marktplatz für gebrauchte Maschinen unter www. t..de. Nach eigenen Angaben der Beklagten zu 1) handelt es sich bei ihrem Werbeauftritt um eine Suchmaschine für Gebrauchtmaschinen, die der effektiven Zusammenführung von Anbietern und Käufern diene (Anlage K 6). Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und hat diese im Jahre 2013 gegründet.

5 Die Kunden der Beklagten zu 1) teilen dieser mit, wo die Anzeigendaten und Fotos für die Erstellung ihrer Inserate auf dem Online-Marktplatz der Beklagten zu 1) abzurufen sind. Daraufhin werden die Daten - unstreitig - von der Beklagten zu 1) von der von den Kunden benannten Webseite entnommen. Streitig ist zwischen den Parteien nur, ob die Beklagte zu 1) auch Daten direkt von der Webseite der Klägerin übernimmt.

6 Von der Beklagten zu 1) wurden auf diesem Wege auch Bilder in die Inserate ihrer Kunden kopiert, die die aus den Abbildungen im Tenor ersichtlichen, durch einen roten Kreis markierten Zeichen trugen, die die Klägerin als Wasserzeichen auf ihrem Online-Marktplatz verwendet (Anlagenkonvolut K 8).

7 Die Beklagte zu 1) versandte zudem mehrfach den als Anlage K 12 (= Anlage 1 zum Urteil) vorgelegten Newsletter, der vom Beklagten zu 2) unterzeichnet wurde. In dem Newsletter findet sich u.a. der folgende Absatz:

8 "Während bislang uns das ein oder andere Mal vorgeworfen wurde, durch Venture Capital (Wagniskapital) finanziert zu sein, um den Markt zu konsolidieren, ist es nun aber m., bei dem sich ein ausgewiesener Venture Capital- und Kapitalmarktexperte in dieses lukrative Geschäft eingekauft hat. Mit dem Einstieg von S. S. begannen nicht nur die Leumunds-Kampagnen gegen verschiedene Marktteilnehmer, sondern auch hart geführte Preisverhandlungen mit Händlern, um noch mehr Geld zu verdienen und den potentiellen Verkaufserlös der Firma zu steigern."

9 Der Newsletter wurde der Klägerin am 24.04. und 26.04.2018 weitergeleitet (Anlage K 13).

10 Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2018 (Anlage K 14) mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) ab und forderte sie unter Fristsetzung zum 30.05.2018 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und verwies auf die Pflicht zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte zu 1) gab keine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

11 Auf Antrag der Klägerin erging sodann am 14.06.2018 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu 1) zum Aktenzeichen 315 O 187/18 (Anlage K 1), die nach Widerspruch und Abgabe an die Kammer für Handelssachen unter dem Aktenzeichen 416 HKO 96/18 (Anlage K 2) hinsichtlich der markenrechtlichen Ansprüche bestätigt, hinsichtlich der wettbewerblichen Ansprüche jedoch mangels Verfügungsgrundes aufgehoben und der Antrag insoweit zurückgewiesen wurde. Die Klägerin hat insoweit Berufung eingelegt (Anlage K 17, Az. 5 U 161/18).

12 Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche nebst Annexansprüchen weiter.

13 Die Klägerin trägt vor, dass die Klage begründet sei. Die Beklagte zu 1) habe die Abbildungen mit dem Wasserzeichen der Klägerin direkt von der Webseite der Klägerin übernommen.

14 Die Verwendung der Abbildungen mit den Wasserzeichen der Klägerin stelle eine Markenverletzung wegen Doppelidentität dar; jedenfalls bestehe aber Verwechslungsgefahr. Die Beklagte zu 1) hafte nicht als Störerin, sondern weil sie die Angebote selbst eingestellt habe. Dies folge auch aus der als Anlage K 19 vorgelegten Mail des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) hafte als Geschäftsführer, da es sich um eine Entscheidung handele, mit der die Geschäftsführung betraut sei.

15 Der Antrag 2 a) sei begründet, da die Äußerung eine pauschale Herabsetzung sei. Es handele sich um eine unlautere Schmähkritik, jedenfalls aber eine nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung und unsachliche Herabsetzung und Verunglimpfung über den Geschäftsführer der Klägerin gemäß § 4 Nr. 1 bzw. 2 UWG.

16 Gegenstand des Antrags 2 b) sei eine nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung, die den Betrieb der Klägerin zu schädigen geeignet sei (§ 4 Nr. 2 UWG): Herr S. habe keine hart geführten Preisverhandlungen geführt, um mehr Geld zu verdienen und den potentiellen Verkaufserlös zu steigern. Es solle bei den Kunden der Eindruck erweckt werden, dass der neu bestellte Geschäftsführer das Unternehmen der Klägerin verändert habe und die Klägerin nun harte Preisverhandlungen führe, nur um die Firma gewinnbringend zu verkaufen; das sei unwahr, da eine Veräußerung nicht geplant gewesen sei. Die Äußerung sei auch zur Geschäfts- und Kreditschädigung geeignet, da die Kunden dazu bewegt werden sollten, vom kundenfeindlichen zum kundenfreundlichen Unternehmen, nämlich der Beklagten, zu wechseln.

17 Hinsichtlich der Abmahnkosten stehe ihr ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 1.186,37 (0,65 Gebühr nach einem Gegenstandswert von € 100.000,00 zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und 19 % USt.) zu. Der Auskunftsanspruch folge aus § 19 MarkenG und § 242 BGB, der Schadensersatzfeststellungsanspruch aus § 14 Abs. 2 MarkenG.

18 Die Klägerin beantragt,

19 - wie erkannt -.

20 Die Beklagten beantragen,

21 die Klage abzuweisen.

22 Die Beklagten tragen vor, die Klage sei unbegründet.

23 Bei dem streitgegenständlichen Zeichen auf den Fotos auf dem Online-Marktplatz der Beklagten zu 1) handele es sich weder um ein der Klagemarke ähnliches Zeichen noch liege eine Doppelidentität vor. Zudem sei die Kennzeichnungskraft der Klagemarke schwach.

24 Die Benutzung durch die Beklagte sei auch keine markenmäßige Benutzung. Weiter sei es keine Nutzung für ein eigenes Angebot bzw. eigene Dienstleistungen der Beklagten.

25 Eine originäre Haftung der Beklagten bestehe nicht, da sie als Plattformbetreiberin nach §§ 2, 8 TMG privilegiert sei.

26 Selbst wenn der Argumentation der Klägerin gefolgt werde, greife jedenfalls der Erschöpfungseinwand nach § 24 MarkenG.

27 Die Übernahme der Angebote durch die Beklagte erfolge auf Wunsch ihrer vertraglich verbundenen Kunden; es gebe keine direkte Übernahme von der Webseite der Klägerin.

28 Da die Klägerin ihren Kunden gestatte, die bei ihr veröffentlichen Inserate auch auf der eigenen Homepage der Kunden einzubinden, um dadurch eine doppelte Datenpflege entbehrlich zu machen, erteile die Klägerin ihren Kunden eine inhaltlich unbeschränkte Lizenz nach § 30 MarkenG, so dass auch insoweit eine Markenrechtsverletzung nicht in Betracht komme, wenn eine Weitergabe der Bilder an Dritte oder die Beklagte durch die Kunden der Klägerin erfolge.

29 Es liege auch kein Wettbewerbsverstoß vor, da es sich bei den Angaben zur Steigerung des Verkaufserlöses um wahre Tatsachen handele; der Geschäftsführer der Klägerin werde nicht persönlich diskreditiert.

30 Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23.09.2020 haben die Beklagten vorgetragen, dass der Umstand, dass die Beklagte zu 1) die Informationen aktiv von ihren Kunden "abhole", einer Haftungsprivilegierung – wollte man die markenmäßige Benutzung bejahen – nicht entgegenstehe, da die Beklagten keine Kenntnis der durch das automatisierte Verfahren abgerufenen Inhalte der Kundenanzeigen hätten und angesichts der Rechtsprechung auch nicht haben müssten. Mangels Kenntnis könnten sie auch nicht als Täter einer Markenverletzung in Betracht kommen. Für eine Teilnahme fehle es bereits an einer rechtswidrigen Haupttat. Auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht. Verlinkte Frames seien, wie auch vor der mündlichen Verhandlung bereits vorgetragen, – um dem Verbotstenor gerecht zu werden - eigenhändig dekonnektiert worden. Zudem sei die Klägerin um Herausgabe des Codes des Wasserzeichens gebeten worden, um ein Aufspüren des Wasserzeichens zu erleichtern. Bei Vertragsschluss werde nun deutlich benannt, dass kein Wasserzeichen abgebildet sein dürfe, ein entsprechender Hinweis auf die Verwendung fremder Marken finde sich in den AGB.

31 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2020 Bezug genommen. Die Klägerin und die Beklagten haben jeweils mit Datum vom 23.08.2020 einen nachgelassenen Schriftsatz eingereicht.

Entscheidungsgründe

32 Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung der Kosten für das Abmahnschreiben zu.

I.

33 Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.

34 Durch die Verwendung der im Tenor zu I. wiedergegebenen Zeichen auf dem Online-Marktplatz unter www. t..de haben die Beklagten die Markenrechte der Klägerin an der Bildmarke ... verletzt.

35 1. Die Klägerin ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen Bildmarke ..., eingetragen am 08.03.2017 u.a. in Klasse 35 für "Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet" und das "Bereitstellen eines Online Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen" (Anlage K 9):

36 Die Marke befindet sich in der Nutzungsschonfrist.

37 2. Die Beklagte zu 1) hat auf ihrem Online-Marktplatz unter www. t..de die durch einen roten Kreis hervorgehobenen Zeichen wie aus dem Tenor ersichtlich markenmäßig genutzt.

38 Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn ein Kennzeichen dazu dient, die Produkte eines Unternehmers von Waren anderer Unternehmer zu unterscheiden, wenn also das Kennzeichen herkunftshinweisend genutzt wird (EuGH GRUR 2003, 55, - Arsenal Football Club). Der angesprochene Verkehr versteht die Zeichen in der streitgegenständlichen Verwendung als Herkunftshinweis. Er ist es gewohnt, dass bei Fotografien eingefügte Wasserzeichen einen Herkunftshinweis auf denjenigen darstellen, der die Fotografien für sein Angebot nutzt. Bei der streitgegenständlichen Verwendung auf dem Online-Marktplatz der Beklagten werden jedenfalls relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen auch als Hinweis auf die Beklagte als Betreiberin des Marktplatzes, nicht aber die jeweiligen Kunden der Beklagten, für die ein Inserat geschaltet ist, verstehen.

39 Die Beklagte zu 1) haftet für Benutzung des Verletzungszeichens auch als Täterin. Auch nach eigenem Vortrag werden die streitgegenständlichen Abbildungen selbst in ihren Online-Marktplatz übernommen, nachdem ihre Kunden ihr gesagt haben, von wo die Abbildungen übernommen werden sollen. Unerheblich ist insoweit, ob der Beklagten zu 1) bekannt ist, dass sich auf den Abbildungen die Wasserzeichen der Klägerin befinden. Denn sie kann sich der Haftung nicht entziehen, indem sie sich für eine automatisierte Übernahme entscheidet, die eine Kontrolle nicht vorsieht.

40 Die Beklagte zu 1) ist auch nicht nach § 8 Abs. 1 TMG privilegiert. Denn dieser greift nur, wenn der Diensteanbieter die Übermittlung von Informationen nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, da die Beklagte die Übermittlung der Abbildungen in ihrem Online-Marktplatz selbst veranlasst.

41 3. Die Klagemarke und die von der Beklagten zu 1) verwendeten Zeichen sind identisch. Die schwarz/weiß eingetragene Klagemarke genießt nach ständiger Rechtsprechung Schutz auch gegenüber farbigen Wiedergaben, da die schwarz/weiße Anmeldung und Eintragung keine Beschränkung auf eine bestimmte farbliche Gestaltung bedeutet (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 956 m.w.N.). Daher ist auch das von der Beklagten zu 1) verwendete streitgegenständliche Zeichen in hellem Grauton, das nicht transparent ist und nicht den Hintergrund unterschiedlich durchscheinen lässt, ein identisches Zeichen.

42 Zwar ist bei einer Kontrastumkehr nur von einer hochgradigen Ähnlichkeit, nicht aber einer Zeichenidentität auszugehen. Dieser Fall liegt aber nicht vor. Denn die Klagemarke selbst besteht nicht aus mehreren Tönen, etwa schwarz und weiß, deren Kontrast umgekehrt wird, sondern ist als rein schwarzes Zeichen eingetragen worden. Die weiße Farbe stellt nur den Hintergrund dar, auf dem es abgebildet wird. Entsprechend ist das streitgegenständliche Zeichen mit der Klagemarke identisch, da die Veränderung des Hintergrundes, auf dem es wiedergegeben wird, insoweit unerheblich ist.

43 4. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind identisch. Die Klagemarke genießt u. a. Schutz für "Bereitstellen eines Online Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen". Die Beklagte zu 1) nutzt ihr streitgegenständliches Zeichen für ihren Online-Marktplatz.

44 5. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf den Einwand der Erschöpfung (§ 24 MarkenG), da dieser nur auf Waren, nicht aber auf Dienstleistungen Anwendung findet. Auch eine Lizenz gemäß § 30 MarkenG für die Nutzung der Klagemarke für Online-Marktplätze ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich. Unerheblich ist insoweit, ob die Beklagte zu 1) die Daten und Fotos von der Internetseite der Klägerin oder von Seiten Dritter oder ihrer Kunden übernimmt, da auch der Gestattung einer Einbindung der klägerischen Inserate auf den Homepages der Kunden weder die Lizenzierung für die Nutzung der Klagemarke für einen Online-Marktplatz noch die Gestattung einer Unterlizenzierung zu entnehmen ist.

45 Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten – wie sie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23.09.2020, zu dem die Klägerin nicht Stellung nehmen konnte, vortragen - nunmehr bei Vertragsschluss deutlich gegenüber ihren Kunden benennen, dass kein Wasserzeichen abgebildet sein dürfe, und sich ein entsprechender Hinweis auf die Verwendung fremder Marken finde in den AGB. Denn da die Beklagte zu 1) die Abbildungen selbst in ihren Marktplatz einstellt, muss sie selbst sicherstellen, dass die Abbildungen die Verletzungszeichen nicht enthalten. Der Vortrag gibt daher keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

46 6. Die Wiederholungsgefahr ist nicht durch eine Unterlassungserklärung beseitigt worden.

47 7. Der Beklagte zu 2) haftet als Geschäftsführer für die Markenverletzung, da es sich bei der Entscheidung für die Übernahme der Abbildungen um eine solche handelt, die in den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers fällt.

II.

48 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß Ziffern 2 a. und b. des Tenors gegen die Beklagten aus §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu. Es handelt sich um Wettbewerbsverstöße gemäß § 4 Nr. 1 UWG (Ziffer 2.a.) bzw. § 4 Nr. 2 UWG (Ziffer 2.b.).

49 1. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Online-Marktplätze für Gebrauchtmaschinen.

50 2. Der durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1), den Beklagten zu 2) im Namen der Beklagten zu 1) versandte Newsletter gemäß Anlage 1 zum Urteil ist der Beklagten zu 1) zuzurechnen.

51 3. Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

52 Stets unzulässig im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG und nicht mehr von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind kritische Äußerungen über einen Mitbewerber, die eine reine Schmähkritik darstellen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 4 Rn. 1.19 m.w.N.). Eine reine Schmähkritik liegt vor, wenn die kritische Äußerung keine Auseinandersetzung in der Sache enthält, sondern nur den angegriffenen Mitbewerber herabsetzt, worunter auch die sogenannte pauschale Herabsetzung der Konkurrenz zählt, die mangels Mitteilung konkreter Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, keinen sachlichen Bezug aufweist (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. § 4 Rn. 1.19). Maßstab ist dabei grundsätzlich, ob die Aussage in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich ist, wobei der Begriff der Schmähkritik im Interesse der Meinungsfreiheit eng zu fassen ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. § 4 Rn. 1.20).

53 Bei der streitgegenständlichen Aussage im zweiten Absatz auf Seite 2 der Anlage 1 "Mit dem Einstieg von S. S. begannen nicht nur die Leumunds-Kampagnen gegen verschiedene Marktteilnehmer" handelt es sich um eine unangemessen abwertende Meinungsäußerung, die nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig ist. Mangels näherer Erläuterungen werden die angesprochenen Verkehrskreise, die diese Aussage lesen, davon ausgehen, dass die Klägerin seit dem Einstieg ihres Geschäftsführers andere Marktteilnehmer verleumdet bzw. mit Verleumdungs-Kampagnen überzieht, ohne dass sie aufgrund näher mitgeteilter Tatsachen die Möglichkeit haben, für sich zu entscheiden, ob sie ein Handeln der Klägerin wirklich als Verleumdungs-Kampagne werten. Im Übrigen tragen aber auch die Beklagten keine Tatsachen vor, die diese Aussage tragen.

54 4. Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer über die Waren oder Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Dabei obliegt es dem Verletzer, die Wahrheit zu beweisen, um seine Haftung nach § 4 Nr.2 UWG auszuschließen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 2.20).

55 Durch die Aussage "Mit dem Einstieg von S. S. begannen nicht nur […], sondern auch hart geführte Preisverhandlungen mit Händlern, um noch mehr Geld zu verdienen und den potentiellen Verkaufserlös der Firma zu steigern." entsteht jedenfalls bei relevanten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise der Aussage im Kontext des Absatzes, in dem zunächst ausgeführt wird, dass sich bei der Klägerin nun ein "ausgewiesener Venture Capital- und Kapitalmarktexperte in dieses lukrative Geschäft eingekauft" habe, der Eindruck, dass die Veräußerung der Klägerin zu einem höheren Verkaufserlös angestrebt ist, der neue Geschäftsführer der Klägerin S. S. daher harte Preisverhandlungen geführt hat und dies zu Lasten der Kunden gehen kann. Dass die Klägerin für einen bestmöglichen Verkaufspreis veräußert werden soll und deshalb die Vertragsverhandlungen mit den Händlern hart geführt worden seien, tragen auch die Beklagten nicht vor.

56 5. Mangels strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung ist auch eine Wiederholungsgefahr gegeben.

III.

57 Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) aufgrund der Markenverletzung und der Wettbewerbsverstöße auch einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von € 1.186,37 aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 MarkenG, § 12 Abs. 1 UWG a. F., § 13 Abs. 3 UWG n.F., §§ 2, 13, 14 RVG sowie Nr. 2300 und 7002 VV RVG wegen der Abmahnung der Beklagten zu 1). Der Betrag setzt sich zusammen aus einer 0,65 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 € sowie einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und Umsatzsteuer. Auch die Beklagte zu 1) ist dem Streitwert nicht entgegengetreten.

58 Die Beklagte zu 1) hat auch schuldhaft gehandelt. Ihr ist jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

59 Soweit im Klagantrag zu 3) in der Klagschrift statt "an die Klägerin" "durch die Klägerin" steht, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Ausweislich Seite 32 der Klagschrift soll eine Erstattung an die Klägerin geltend gemacht werden.

IV.

60 Die Klägerin hat gegen die Beklagten aufgrund der Markenverletzung und der Wettbewerbsverstöße auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung aus § 14 Abs. 6 MarkenG, § 242 BGB. Den Beklagten ist jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

V.

61 Die nachgelassenen Schriftsätze der Parteien haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.

VI.

62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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