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416 HKO 19/23•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2023-04-12, 416 HKO 19/23
416 HKO 19/23Tribunale cantonale12 apr 2023
1. Spricht ein pharmazeutisches Unternehmen seinem Präparat eine Wirkung zu, die diesem tatsächlich nach den in Bezug genommenen Fachinformationen nicht zukommt, handelt es sich um irreführende Werbung.(Rn.4) 2. Wird in Werbeaussagen unter Bezugnahme auf das konkrete Anwendungsgebiet der chronischen Herzinsuffizienz bzw. Herzinsuffizienz-Therapie pauschal die Angabe "signifikante Mortalitätsreduktion" gemacht, so suggeriert dies, dass nach den in Bezug genommenen Informationen eine Reduktion der Gesamtmortalität unter Einnahme des Präparats für das Anwendungsgebiet der chronischen Herzinsuffizienz belegt sei.(Rn.6) (Rn.7) Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 14. Juli 2023, 416 HKO 19/23, Urteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 18. April 2024, 3 U 60/23
Entscheidungsdatum: 2023-04-12
Aktenzeichen: 416 HKO 19/23
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0412.416HKO19.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 3 S 2 Nr 1 HeilMWerbG
Spricht ein pharmazeutisches Unternehmen seinem Präparat eine Wirkung zu, die diesem tatsächlich nach den in Bezug genommenen Fachinformationen nicht zukommt, handelt es sich um irreführende Werbung.(Rn.4)
Wird in Werbeaussagen unter Bezugnahme auf das konkrete Anwendungsgebiet der chronischen Herzinsuffizienz bzw. Herzinsuffizienz-Therapie pauschal die Angabe "signifikante Mortalitätsreduktion" gemacht, so suggeriert dies, dass nach den in Bezug genommenen Informationen eine Reduktion der Gesamtmortalität unter Einnahme des Präparats für das Anwendungsgebiet der chronischen Herzinsuffizienz belegt sei.(Rn.6) (Rn.7)
Verfahrensgang
nachgehend LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 14. Juli 2023, 416 HKO 19/23, Urteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 18. April 2024, 3 U 60/23
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
verboten,
für das Arzneimittel F.® (Wirkstoff: Dapagliflozin) geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland zu werben und/oder werben zu lassen
„ KONSISTENT WIRKSAM Einziger SGLT-2i mit signifikanter Mortalitätsreduktion bei chronischer Herzinsuffizienz 3,7,d und 3-fach-Zulassung : T2D, CKD, HF.³“,
wenn dies geschieht wie in Anlage A ,
und/oder
a) „Setzen Sie jetzt einen neuen Standard mit F.®, der ersten und einzigen Herzinsuffizienz-Therapie mit signifikanter Mortalitätsreduktion unabhängig von der Ejektionsfraktion und verbessern Sie das Leben Ihrer Patient:innen. 5,d “
und/oder
b) „ KONSISTENT WIRKSAM Einziger SGLT-2i mit signifikanter Mortalitätsreduktion
bei chronischer Herzinsuffizienz 5,d und 3-fach-Zulassung: T2D, CKD, HF. 1 “,
wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage B .
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 240.000,- festgesetzt. 1.
I.
1 Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 4. April 2023 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 4. April 2023 ist zulässig und begründet.
3 Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin - bei beiden handelt es sich um miteinander im Wettbewerb stehende pharmazeutische Unternehmen - gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 3 HWG Unterlassung entsprechend dem Tenor zu I. verlangen.
4 Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um eine irreführende Werbung im Sinne des § 3 HWG, weil die Antragsgegnerin ihrem Präparat damit eine Wirkung zuspricht, die ihm tatsächlich nach den in Bezug genommenen Fachinformationen nicht zukommt.
5 Nach § 3 S. 2 Nr. 1 HWG liegt eine Irreführung dann vor, wenn Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.
6 Die Antragsgegnerin weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die angegriffenen Werbeaussagen von den angesprochenen Fachkreisen nicht dahin verstanden werden können, dass unter F. die Sterblichkeit für alle drei Anwendungsgebiete des Arzneimittels signifikant gesenkt werden kann. Denn die betreffenden Werbeaussagen stellen ausdrücklich einen Bezug zu dem konkreten Anwendungsgebiet chronische Herzinsuffizienz bzw. Herzinsuffizienz-Therapie her, ohne die anderen beiden Anwendungsgebiete zu erwähnen. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchem Grund die betreffenden Ärzte die Aussage entgegen ihrem Wortlaut auch auf die übrigen Anwendungsgebiete beziehen sollten.
7 Die pauschale Angabe „signifikante Mortalitätsreduktion “ in den streitgegenständlichen Werbeaussagen suggeriert jedoch, dass nach den in Bezug genommenen Informationen eine Reduktion der Gesamtmortalität unter F. für das Anwendungsgebiet der chronischen Herzinsuffizienz belegt sei, was diesen hingegen nicht zu entnehmen ist.
8 Die angegriffenen Angaben legen dem Arzneimittel F. eine therapeutische Wirkung dahingehend bei, dass durch die Einnahme die Gesamtmortalität aller Patienten mit Herzinsuffizienz signifikant gesenkt werden könne. Diese Aussage ist jedoch zunächst der mit der Fußnote 3 in Bezug genommenen Fachinformation zu F. (Anlage AS 1) weder im Wortlaut noch sinngemäß zu entnehmen. Dort wird auf Seite 14 zwar das Ergebnis einer gepoolten Analyse der Studien DAPA-HF-.
9 H. und DELIVER dargestellt, wonach sich eine Reduzierung des Risikos eines kardiovaskulären Todes bei Einnahme des in F. enthaltenen Wirkstoffes Dapagliflozin im Vergleich zum Placebo gezeigt habe. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen sind jedoch aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise so zu verstehen, dass nach der in Bezug genommenen Fachinformation eine Reduktion der Gesamtmortalität unter F. belegt werde und nicht nur eine bestimmte, nämlich die kardiovaskuläre Mortalität signifikant reduziert wurde. Auch die in Bezug genommenen Studien von Solomon et al. (Anlage AS 11) und Jhund et al. (Anlage AS 12) rechtfertigen die angegriffenen Werbeaussagen betreffend eine signifikante Reduktion der Gesamtmortalität nicht. So lassen sich der Studienpublikation von Solomon et al. schon für eine Reduktion des Risikos eines kardiovaskulären Todes keine Anhaltspunkte entnehmen; eine Reduktion der Gesamtmortalität lässt sich mit Hilfe dieser Studie ebenfalls nicht belegen. Aus der gepoolten Metaanalyse von Jhund et al. lassen sich zwar Anhaltspunkte für eine Reduktion der Mortalität unter F. entnehmen. Die ermittelten Zahlen ergeben jedoch ausweislich der Ausführungen auf Seite 1229 und 1230 der Studie für nicht-kardiovaskuläre Todesfälle, dass diese unter F. nicht signifikant beeinflusst würden. Die Reduktion der Gesamtmortalität unter F. sei vielmehr auf die Zahlen zur kardiovaskulären Mortalität aus der einbezogenen DAPA-HF- Studie zurückzuführen. Dies steht im Widerspruch zu den angegriffenen Werbeaussagen, die den angesprochenen Ärzten den Eindruck vermitteln, es sei hinreichend wissenschaftlich belegt, dass im Falle der Einnahme von F. die Gesamtmortalität signifikant gesenkt werde.
10 Die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungserklärung im Schreiben vom 17.03.2023 (Anlage AS 5) lässt die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der hier in Rede stehenden Werbeaussagen nicht entfallen, weil die Antragsgegnerin ihre Erklärung beschränkt hat und daher die von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren weiter verfolgten Unterlassungsansprüche nicht erfasst sind.
11 Auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung liegen vor. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Die tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit ist nicht widerlegt.
12 Die Antragsschrift und die Abmahnung sind kongruent. Überdies wurde der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 05.04.2023 vor Erlass der einstweiligen Verfügung rechtliches Gehör gewährt, indem ihr die Antragsschrift nebst Anlagen zur Stellungnahme übersandt worden ist. Die Erwiderung der Antragsgegnerin vom 12.04.2023 hat bei Abfassung der Entscheidung vorgelegen.
13 III.Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO.
14 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 51 Abs. 2 und 4, 3 GKG erfolgt.
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