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321 O 309/18•LG Hamburg 21. Zivilkammer, 2020-02-27, 321 O 309/18
321 O 309/18Tribunale cantonale27 feb 2020
Bei Einbau eines Thermofensters kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Hersteller in dem Bewusstsein agiert hat, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Es muss die willentliche Täuschung der Käufer durch den Hersteller vorliegen (Anschluss OLG Koblenz, Urteil vom 23. Dezember 2019 - 12 U 1459/18). (Rn.23) (Rn.26) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. Dezember 2021, 6 U 35/20 nachgehend BGH, 27. November 2024, VIa ZR 11/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-02-27
Aktenzeichen: 321 O 309/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0227.321O309.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 BGB, § 826 BGB, Art 5 Abs 2 S 2a EGV 715/2007
Bei Einbau eines Thermofensters kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Hersteller in dem Bewusstsein agiert hat, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Es muss die willentliche Täuschung der Käufer durch den Hersteller vorliegen (Anschluss OLG Koblenz, Urteil vom 23. Dezember 2019 - 12 U 1459/18). (Rn.23) (Rn.26)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. Dezember 2021, 6 U 35/20 nachgehend BGH, 27. November 2024, VIa ZR 11/22, Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 22.590,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Herstellerin des von ihm erworbenen Fahrzeugs BMW 520d wegen behaupteter Abgasmanipulation geltend.
2 Der Kläger erwarb am 28.05.2015 bei der Firma M. & O. GmbH in I. den PKW BMW 520 d mit der FIN... als Gebrauchtfahrzeug zu einem Preis von 25.888,-. Das Fahrzeug mit einer Erstzulassung vom 18.04.2012 hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 98.900 km.
3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.11.2018 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, erklärte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen erheblicher Mängel. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.
4 Der Kläger behauptet, das von ihm erworbene Fahrzeug verfüge über eine illegale Abschalteinrichtung. Er trägt vor, in dem Fahrzeug sei eine Software verbaut, die erkenne, wenn das Fahrzeug einen Prüfzyklus durchfährt und steuere nur in diesen Fällen die Abgasreinigung an, so dass die Grenzwerte eingehalten würden, in den übrigen Situationen, wenn eine Prüfung nicht erkannt werde, werde das Fahrzeug allerdings „schmutzig“ laufen gelassen. Bei der unterschiedlichen Behandlung der Abgasreinigung handele es sich um eine Manipulation an der Motorsteuerung, um die Zulassung des Kraftfahrtbundesamtes zu erhalten, obwohl das Fahrzeug im Realbetrieb nicht in der Lage sei, die geforderten Grenzwerte einzuhalten. Besonders deutlich zeige sich dies beim Einsatz der Harnstofflösung Ad Blue. Bei dauerhaftem richtigen Einsatz von Ad Blue komme es zu dem Problem, dass der zugefügte Harnstoff nicht vollständig verdampfe, dies mit der Folge des Austritts von giftigem Ammoniak, erhöhtem Kraftstoffverbrauch, bis hin zu einem kompletten Verstopfen des Abgasrohres und zu einem kompletten Ausfall des Fahrzeugs. Dies könne durch den Zeugen M. E. M. bestätigt werden, der als Fachmann auf Zulieferer-Seite für den Hersteller F. B. GmbH & Co. KG wesentlich an den Entwicklungen hinsichtlich der Abgasreinigungsthematik auch bei der Beklagten beteiligt gewesen sei. Sowohl den Mitarbeitern auf Seiten der Beklagten als auch dem Zeugen M. sei klar gewesen, dass die Abgasnachbehandlung dauerhaft nicht funktionieren könne. Nach Überzeugung des Klägers stehe fest, dass sämtliche zwischen 2006 und 2017/2018 verkauften Dieselfahrzeuge der Beklagten die Grenzwerte der EURO 5 Norm sowohl im Realbetrieb als auch im „realen“ Prüfbetrieb (ohne illegale Beeinflussung) teilweise massiv überschritten, was verschiedene Messungen belegt hätten. Diese Messergebnisse zeigten deutlich, dass die Fahrzeuge der Beklagten die gesetzlichen Grenzwerte nur auf dem Prüfstand unter Einsatz von Manipulationssoftware einhalten könnten. Es lagen nach Auffassung des Klägers hierdurch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass auch im streitgegenständlichen Fahrzeug eine oder mehrere Abschaltfunktionen verbaut worden seien.
5 Bei der von der Beklagten verwendeten Software handele es sich um ein ähnliches System, wie es die V. AG entwickelt habe. Betroffen seien insbesondere, aber nicht nur die Motoren N47 und B47. In der Motorsteuerung dieser Motoren sei eine Abschalteinrichtung verbaut, die unter bestimmten Umständen die Abgasreinigung deaktiviere oder weniger wirksam mache.
6 Dies manifestiere sich anhand von Rückrufaktionen, die teils „freiwillig“ teils durch Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes erfolgt seien, so z.B. entsprechend der Feststellungen des Kraftfahrtbundesamtes vom 03.04.2018 über unzulässige Abschalteinrichtungen im Rahmen der Überprüfung der Fahrzeugtypen BMW 750 d 3.0 Diesel EURO 6 und BMW M550 3.0 Diesel EURO 6.
7 Es liege auf der Hand, dass die Verantwortlichen der Beklagten vom Einbau der entsprechenden Manipulationssoftware Kenntnis gehabt hätten.
8 Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei von der Beklagten arglistig darüber getäuscht worden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nur unter bestimmten Bedingungen, die bei den offiziellen Tests der Fahrzeuge bestünden, die gesetzlichen Vorgaben einhalte. Er verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich eines auf eine Gesamtlaufleistung von 500.000 km zu berechnenden Gebrauchsvorteils der von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten Fahrstrecke.
9 Der Kläger beantragt,
10 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 22.590,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW BMW Typ 520d, FIN:...
11 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro freizustellen.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Sie bestreitet die Manipulationsvorwürfe des Klägers. Diese seien nunmehr auch durch das Kraftfahrtbundesamt offiziell widerlegt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung, die von dem Kläger auch nicht bezogen auf den konkreten Motor, substantiiert dargestellt worden sei, liege nicht vor. Die Klage sei unschlüssig und befasse sich teilweise mit anderen als dem hier streitgegenständlichen Motortypen N47, mitunter auch Motoren anderer Hersteller. Hinsichtlich dieses Motortyps sei der Vorwurf der Manipulation im Rahmen der „Untersuchungskommission Volkswagen“ entkräftet worden. Auch die von Klägerseite eingereichten Urteile beträfen jeweils andere Hersteller.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die – ausführlichen – Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Da die Parteien nicht Vertragspartner des Kaufvertrages seien, kämen Ansprüche aus einer von dem Kläger vorgetragenen Anfechtung oder einem Rücktritt von vornherein nicht in Betracht.
16 I. Die Klage ist unbegründet.
17 Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung.
18 1. Vertragliche Ansprüche nach Anfechtung des Kaufvertrages bzw. nach dem erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag, wie sie der Kläger unter lit. C Ziffer 8 und 9 seiner Klage anspricht, kommen bereits deshalb nicht in Betracht, da die Beklagte nicht Vertragspartnerin des Klägers im Rahmen des Kaufvertrages vom 28.05.2015 (Anlage K 1) gewesen ist.
19 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen PKW aber auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung, §§ 823 ff BGB.
20 a. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung besteht nicht.
21 Es kann dabei die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 EG Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, offengelassen werden. Richtig ist zwar, dass in dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen kann, da dies dazu führt, dass der Widerruf der Typengenehmigung oder zumindest die Stilllegung des Fahrzeugs droht, sofern der Käufer nicht an einer Rückrufaktion zur Beseitigung der Abschalteinrichtung teilnimmt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2019 – 12 U 1459/18). Weitere Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist eine kausale sittenwidrige Handlung der Beklagten. Das OLG Koblenz hat in einem Parallelverfahren gegen einen anderen Automobilhersteller hierzu ausgeführt (OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2019 – 12 U 1459/18):
22 „Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 516/16 -, Rd. 16 juris). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsler, BGB (2014), § 826m, Rd. 31).
23 Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, im vorliegenden Fall nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem VW-Motor EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik, die – auf den Betriebszustand des Fahrzeugs abstellend – allein danach unterscheidet, ob sich dieses auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Eine solche Abschalteinrichtung ist eindeutig unzulässig; an dieser rechtlichen Wertung kann auch aus Sicht des Handelnden bzw. hierfür Verantwortlichen kein Zweifel bestehen. Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die von Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss sich in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (…). Eine Sittenwidrigkeit käme daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (…). Solche Anhaltspunkte hat der Kläger weder vorgetragen noch sind diese anderweitig ersichtlich. Allein der Umstand, dass mit einem Motor der Motorserie OM 651 ausgestattete Fahrzeuge von einer vom KBA angeordneten Rückrufaktion in Zukunft betroffen sein könnten (und nur vereinzelt auch schon betroffen sind), ist hierfür nicht ausreichend. (…)
24 Solange nach allem entsprechend der vorstehenden Überlegungen in Betracht zu ziehen ist, dass die Beklagte die Rechtslage fahrlässig erkannt hat, fehlt es in subjektiver Hinsicht an dem für die Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.“
25 Diesen Überlegungen schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Überzeugend weist das OLG Koblenz in Bezug auf das dort in Rede stehende sog. Thermofenster darauf hin, dass die europarechtliche Gesetzeslage nicht unzweifelhaft und nicht eindeutig sei, wie die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 II S. 2a VO (EG) 2007/715 belege.
26 Auf der Grundlage dieser Überlegungen kann – einmal unterstellt, das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche gem. den streitigen Behauptungen des Klägers in seinem Abgasverhalten nicht den gesetzlichen Vorgaben – auch bei Vorliegen einer Abschalteinrichtung nicht zwingend von einem vorsätzlich sittenwidrigen Verhalten ausgegangen werden, da, wie die zutreffenden Überlegungen des OLG Koblenz zum Einsatz eines Thermofensters belegen, nicht jede Verwendung von Abschalteinrichtungen gesetzeswidrig ist (vgl. die Ausnahmevorschriften in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 2007/715) und eine weite Interpretation dieser Vorschrift durch die Fahrzeughersteller aufgrund der Unschärfe der Bestimmung, den Rückschluss auf eine willentliche Täuschung der Käufer durch die Hersteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit zulässt.
27 Zwar hat der Kläger die von ihm behauptete Abschalteinrichtung teilweise als ähnlich der bei der Volkswagen AG verwendeten Software beschrieben. Dieser Vortrag ist jedoch erkennbar ins Blaue hinein erfolgt und widerspricht teilweise dem weiteren Vortrag, der sich intensiv mit hier nach der nicht widersprochenen Behauptung der Beklagten, adBlue sei bei dem streitgegenständlichen Motor nicht verbaut worden, gar nicht relevanten Motortypen beschäftigt.
28 Soweit der Kläger zum Nachweis, dass eine Abschalteinrichtung von der Beklagten verbaut worden sei, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens beruft, war dem nicht nachzugehen, denn selbst wenn eine Abschalteinrichtung verbaut worden ist, ist nach oben Ausgeführtem ohne konkrete Kenntnis über die Funktionsweise der von Klägerseite vermuteten Abschalteinrichtung der Schluss auf ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten bzw. der bei ihr verantwortlich Handelnden nicht möglich. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke der Erforschung der Funktionsweise einer – möglichen – Abschalteinrichtung liefe aber auf eine unzulässige Ausforschung hinaus, denn hiermit soll nicht etwa eine konkrete Behauptung des Klägers bewiesen werden, sondern es sollen durch Erforschen der Funktionsweise erst – mögliche - Anknüpfungspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten herausgefunden werden.
29 3. Die von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche ergeben sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007, da es sich bei der genannten Vorschrift nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 - 8 U 1449/19; OLG Koblenz a.a.O.).
30 II. Die weiteren prozessualen Entscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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