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324 O 91/23•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2023-03-29, 324 O 91/23
324 O 91/23Tribunale cantonale29 mar 2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-29
Aktenzeichen: 324 O 91/23
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0329.324O91.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die nachstehende Gegendarstellung unentgeltlich ohne Einschaltungen und Weglassungen innerhalb desselben Programms und desselben Sendeangebots in der nächsten Ausgabe der Sendung „R. F." zu verbreiten.
Gegendarstellung
In der Fernsehsendung „R. F." mit dem Titel „J. R. u. d. F.:, B., b., w.`“, ausgestrahlt am 16.02.2023 im Programm D. E. der A., verbreiteten Sie in Bezug auf mich nachfolgende, von anonym bleibenden Personen aufgestellte Behauptungen:
Hierzu stelle ich fest: Ich habe keine Person aus privatem Interesse eingestellt.
Hierzu stelle ich fest: Ich habe keiner Person um zwei Uhr morgens eine Nachricht geschickt, in der ich diese Person aufforderte, sofort in mein Hotelzimmer zu kommen.
Hierzu stelle ich fest: Ich hatte während der Untersuchung der gegen mich erhobenen Vorwürfe keinerlei Zugang zu den Inhalten vertraulicher Gespräche.
Hierzu stelle ich fest: Es wurde keine Person aufgrund gegen mich getätigter Aussagen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit enthoben.
Hierzu stelle ich fest: Ich habe keine Kenntnis von Informationen erlangt, die eine Person Dritten anvertraut hat und diese Person wurde hieraufhin auch nicht ihrer beruflichen Tätigkeit enthoben.
B., den 14.03.2023
J. R.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
1 Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Veröffentlichung der Gegendarstellung aus § 13 NDR-Staatsvertrag zu.
2 Unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 2 S. 2 des NDR-Staatsvertrags war die Veröffentlichungsanordnung dahingehend zu ändern, dass die Verbreitung des Beitrags über das Internet (die Mediathek) nicht erfasst ist. Denn ausweislich der Vorschrift muss in der Gegendarstellung das beanstandete Angebot bezeichnet sein. Diese nimmt indes vorliegend nur auf das Angebot im Fernsehprogramm Bezug, nicht aber auch auf eine Verbreitung über die Mediathek der Antragsgegnerin. Der Inhalt der gerichtlichen Veröffentlichungsanordnung ergibt sich aus § 13 Abs. 4 NDR-Staatsvertrag.
3 Hinsichtlich des Gegendarstellungsverlangens zu Ziffer 1. bleibt die Kammer bei der Auffassung, dass es sich um eine innere Tatsachenbehauptung handelt, welche einer Gegendarstellung zugänglich ist.
4 Das Gegendarstellungsverlangen gemäß Ziffer 2. ist in der aktuellen Fassung unter Berücksichtigung der Hinweise der Kammer in der Verfügung vom 14.03.2023, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ebenfalls begründet. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, dass die Gegendarstellung irreführend sei, weil unklar bleibe, ob der Antragsteller überhaupt keine Nachricht oder aber nur keine Nachricht mit dem beanstandeten Inhalt geschickt habe, folgt die Kammer diesem Einwand nicht. Die Gegenäußerung ist kongruent zur beanstandeten Äußerung und führt nicht dazu, dass der Leser das Verständnis entwickelt, dass der Antragsteller überhaupt gar keine Nachricht geschickt habe.
5 Das Gegendarstellungsverlangen gemäß Ziffer 3. ist unter Berücksichtigung der Ausführungen der Kammer in der Verfügung vom 14.03.2023, auf die wiederum Bezug genommen wird, ebenfalls begründet. Die Gegendarstellung nimmt Bezug auf die Äußerungen in der Sendung, aus denen sich nach Auffassung der Kammer die Behauptung ergibt, der Antragsteller habe (auf welchem Wege auch immer) Zugang zu den Inhalten vertraulicher Gespräche gehabt. Insoweit liegt die erforderliche Kongruenz zwischen Erstmitteilung und der Gegenäußerung vor.
6 In Bezug auf das Gegendarstellungsverlangen zu Ziffer 4. folgt die Kammer dem Einwand der Antragsgegnerin, dass die Erstmitteilung nur eine zeitliche, nicht aber eine kausale Verknüpfung aufstelle, nicht. Die Kammer geht davon aus, dass der maßgebliche Zuschauer dem Beitrag unter Berücksichtigung des Kontexts der Sendung das Verständnis entnimmt, dass die Person aufgrund ihrer Aussagen in Bezug auf den Antragsteller ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit enthoben worden sei. Bereits die Erstmitteilung verhält sich nicht dazu, auf welche Weise die betroffene Person „aus ihrem Job befördert“ worden sein soll. Es wird lediglich mitgeteilt, dass wegen der Aussagen die bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden konnte. Nur darauf erwidert die Gegenäußerung indem sie mitteilt, dass keine Person wegen gegen den Antragsteller getätigter Aussagen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit enthoben worden sei. Beide Aussagen lassen offen, auf welche Weise die Enthebung aus der bisherigen beruflichen Tätigkeit stattgefunden hat, insbesondere ob ggf. eine Weiterbeschäftigung in einem anderen „Job“ stattgefunden hat. Insoweit liegt die erforderliche Kongruenz vor.
7 Auch in Bezug auf das Gegendarstellungsverlangen gemäß Ziffer 5. geht die Kammer davon aus, dass der Zuschauer die Verknüpfung als eine kausale begreift. Dieser Zuschauer entnimmt dem Beitrag der Antragsgegnerin im Unterschied zu der Aussage bei Ziffer 4. die Behauptung, dass die Person aufgrund von gegen den Antragsteller gerichteter Aussagen ihren „Job“ im Unternehmen des Antragstellers vollständig verloren habe, also auch nicht an anderer Stelle weiterbeschäftigt worden ist. Darauf erwidert der Antragsteller zulässiger Weise mit der Aussage, dass diese Person nicht ihrer beruflichen Tätigkeit enthoben worden sei. Indem der Zusatz „bisherigen“ in der Gegenäußerung bei Ziffer 5. fehlt, wird deutlich, dass es um eine vollständige Beendigung der beruflichen Tätigkeit geht. Auch insoweit liegt die erforderliche Kongruenz vor.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 1 ZPO. Das jeweilige Gegendarstellungsverlangen stellt einen eigenen Streitgegenstand dar, der jeweils mit 10.000 € zu bewerten ist, § 3 ZPO.
9 Dieser Beschluss wird durch den Beschluss vom 03.04.2023 berichtigt und mit diesem verbunden.
10 Der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 24 - vom 29.03.2023 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
11 Unter Ziff. I.3. werden die Worte „R. Jüngern“ ersetzt durch „R.-Jüngern“ (mit Bindestrich).
12 Gründe:
13 Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
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