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312 O 75/22•LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2022-06-02, 312 O 75/22
312 O 75/22Tribunale cantonale2 giu 2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-02
Aktenzeichen: 312 O 75/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, ... geschäftlich handelnd für das Präparat F.® gegenüber dem Laien auf der Internetseite www.e...-a....de und den dort nachgelagerten Websiten zu werben und/oder werben zu lassen, ... wenn dies geschieht, wie aus der beigefügten Anlage AS 1 ersichtlich
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.
Anlage AS 01
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