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311 O 385/20•LG Hamburg 11. Zivilkammer, 2022-05-16, 311 O 385/20
311 O 385/20Tribunale cantonale16 mag 2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-16
Aktenzeichen: 311 O 385/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0516.311O385.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin für die Geschäftsjahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 eine vollständige und richtige sowie durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigte Abrechnung gemäß dem als Anlage K 1 beigefügten Muster zu erteilen, insbesondere unter zutreffender Bezifferung der Umsätze der Beklagten und ihrer verbundenen Unternehmen gemäß § 15 AktG aus der Kabelweitersendung im genannten Geschäftsjahr, unter Berücksichtigung der mit der sog. Horizon Go App erzielten Umsätze.
Im Übrigen wird der Klagantrag zu I. abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Auskunft sowie Zahlungsansprüche aus einem Lizenzvertrag geltend.
2 Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die Kabelnetzbetreibern Nutzungsrechte für die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen einräumt. Auf den Lizenzvertrag vom 11.12.2015, den die Klägerin als Anlage K 2 vorgelegt hat, wird Bezug genommen. Die Beklagten sind Rechtsnachfolger der im Vertrag genannten Netzbetreiber.
3 Die Vergütung der Klägerin errechnet sich aus einer prozentualen Beteiligung an von den Beklagten erzielten Umsätzen. Im Lizenzvertrag ist unter 5. und 6. im Detail geregelt, welche Umsätze der Provisionsregelung zu Grund zu legen sind. Diese Umsätze werden im Vertrag als
4 „Bemessungsgrundlage“ bezeichnet. Die Abrechnungen haben unter Verwendung eines Formulars zu erfolgen, welches der Kläger als Anlage K 1 vorgelegt hat (Lizenzvertrag K 2, 8.2.).
5 Die Beklagten haben die Abrechnungen für die Jahre 2016 bis 2020 erstellt. Die Parteien streiten darum, ob bei diesen jährlichen Abrechnungen bestimmte Umsätze der Beklagten zusätzlich in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen sind. Die Klägerin begehrt im Rahmen der Stufenklage zunächst entsprechende neue Abrechnungen und in zweiter Stufe Zahlung sich daraus ergebender weiterer Lizenzgebühren.
6 Die Klägerin ist der Auffassung, die Bemessungsgrundlage sei bei den Abrechnungen von den Beklagten unvollständig abgerechnet worden. Die Abrechnungen seien daher inhaltlich falsch und von den Beklagten neu zu erstellen. Grundsätzlich seien nämlich auch Umsätze der Beklagten heranzuziehen, die diese mit der sog. Horizon Go App erzielt hätten. Das gleiche gelte hinsichtlich bestimmter Umsätze aufgrund von Pay-TV Produkten. Hier würden die Beklagten zu Unrecht Beträge aus der Bemessungsgrundlage herausrechnen.
7 Die Klägerin hat mit der Klage vom 23.12.2020 zunächst Ansprüche für das Jahr 2016 geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 22.102021 wurde die Klage um Ansprüche für die Jahre 2017 bis 2020 erweitert.
8 Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen,
9 I. der Klägerin für die Geschäftsjahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 eine vollständige und richtige sowie durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigte Abrechnung gemäß dem als Anlage K 1 beigefügten Muster zu erteilen, insbesondere unter zutreffender Bezifferung der Umsätze der Beklagten und ihrer verbundenen Unternehmen gemäß § 15 AktG aus der Kabelweitersendung im genannten Geschäftsjahr;
10 II. an die Klägerin Zahlungen in einer (i) nach der Abrechnung gemäß vorstehender Ziffer I und (ii) unter Berücksichtigung der erfolgten A-Konto- Zahlungen der Beklagten zu bestimmenden Höhe zu leisten nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
11 Die Beklagten beantragen
12 die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei unbegründet, da die Beklagten die streitgegenständlichen Abrechnungen für die Jahre 2016 bis 2020 bereits ordnungsgemäß vorgelegt hätten. Die mit der Horizon Go App erzielten Umsätze würden nicht der
14 Bemessungsgrundlage des Lizenzvertrages (Anlage K 2, 6.) unterfallen. Dies sei zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden. Auch die Umsätze aus der Vermarktung von Pay-TV sei in die vertragliche Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
15 Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16 Die Klage ist zulässig. Die Parteien haben den Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht vereinbart. Darauf sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2022 hingewiesen worden.
17 Die Klage ist als Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig. Die Klage verbindet eine Klage auf Rechnungslegung mit einer Klage auf Zahlung desjenigen Betrages, der aus dem streitgegenständlichen Rechtsgeschäft geschuldet wird.
18 Die Klagerweiterung vom 22.10.2021 stellt keine (unzulässige) Klageänderung dar, da der Klagantrag in der Hauptsache lediglich um Ansprüche für die Jahre 2017 bis 2020 erweitert wird (§ 264 Nr. 2 ZPO).
19 Die Klage ist hinsichtlich des Klagantrages zu I. zur Entscheidung reif. Der Anspruch auf Abrechnung der streitgegenständlichen Provisionen für die Jahre 2016 bis 2020 ist teilweise begründet und teilweise unbegründet. Die Abrechnungen haben unter Berücksichtigung der in diesem Urteil niedergelegten Rechtsauffassung neu zu erfolgen.
20 Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus dem Lizenzvertrag vom 11.12.2015 grundsätzlich ein Anspruch auf Abrechnung zu. Dieser Anspruch ist für die streitgegenständlichen Jahre 2016 bis 2020 nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, da die von den Beklagten vorgelegten Abrechnungen einen strukturellen Fehler aufweisen. Bei den vorzulegenden Jahresabrechnungen sind die Umsätze der Beklagten unter Einbeziehung der Umsätze hinsichtlich der sog. Horizon Go App aufzuführen. Im Übrigen sind die vorgelegten Abrechnungen strukturell richtig; der Klagantrag zu I. war daher im Übrigen abzuweisen. Im Einzelnen:
21 Nach Auffassung der Kammer unterfallen die Umsätze, die die Beklagten mit der sog. Horizon Go App erzielen der Bemessungsgrundlage gemäß 6. des Lizenzvertrages (Anlage K 2). Die relevanten Umsätze werden im Detail in 6.2.b) des Vertrages beschrieben. Außerdem wird unter
22 5. 1. Abs. 1 erläutert, das die Vergütung auf sämtlichen Umsätzen beruht, die „mit“ der Weitersendung der Programme erzielt werden; unter 6.2.a) ist vereinbart, dass Umsätze erfasst werden, die „durch“ Kabelweitersendung erfasst werden. Die Kammer zieht dies zur Auslegung des streitgegenständlichen Vertrages heran.
23 Mit der Horizon Go App erzielen die Beklagten Umsätze. Diese Umsätze sind Teil der Entgelte für Kabelanschlüsse gemäß 6.2.b) (i). Die Umsätze werden auch „mit“ der Weitersendung der Programme erzielt. Ein Kunde der Beklagten kann nämlich durch Verwendung der App die von der Klägerin bereitgestellten Programme nutzen in einem Umfang, der über die Nutzbarkeit ansonsten hinausgeht. Durch die App werden die von der Klägerin bereitgestellten Inhalte nämlich auf Geräten sichtbar, auf denen dies ohne die App nicht möglich gewesen wäre. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dies per W-LAN oder Off-Net erfolgt. Damit werden diese Umsätze auch „durch“ Kabelweiterleitung erwirtschaftet.
24 Die Umsätze unterfallen nicht den Ausschlusstatbeständen der Regelung 6.2.d). Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.
25 Die Parteien haben nicht vereinbart, dass lediglich ein Teil der mit der Horizon Go App erzielten Umsätze der Bemessungsgrundlage unterfallen sollen. Dies ist dem Schreiben der Beklagten vom 15.1.2016 (Anlage B 3) schlicht nicht zu entnehmen. Dem Schreiben, dem die Klägerin inhaltlich zugestimmt hat, ist lediglich zu entnehmen, dass eine On-Net-Nutzung von einer Off- Net-Nutzung abzugrenzen ist. Die Klägerin wird gebeten, ein entsprechend gestaltetes Formular zu übersenden. Ein Zusammenhang mit der Vergütungspflicht oder der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage des Vertrages (Anlage K 2, 6.) wird nicht hinreichend klargestellt. Dafür reicht es nicht aus, dass mitgeteilt wird, dass das aktualisierte Formular der Abrechnung der entsprechenden Umsätze Rechnung tragen solle. Die Klägerin musste nicht davon ausgehen, dass mit einer Zustimmung zu diesem einfachen Schreiben die umfangreichen vertraglichen Regelungen der Parteien geändert werden sollten, insbesondere, weil die Parteien im Lizenzvertrag eine doppelte Schriftformklausel vereinbart hatten (Anlage K 2, 10.1. und 10.2.).
26 Nach Auffassung der Kammer unterfallen die mit der Vermarktung von Pay-TV erzielten Umsätze nicht der Bemessungsgrundlage des Lizenzvertrages. Durch die Vermarktung von zusätzlich aufgenommenen (gebührenpflichtigen) Programmen wird das von Klägerin zur Verfügung gestellte Programm nicht erweitert. Auch wird die Nutzbarkeit der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Inhalte für den Kunden nicht erweitert oder verbessert. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass diese Umsätze der Beklagten „mit“ der Weitersendung der Programme erzielt oder „durch“ Kabelweitersendung erwirtschaftet werden. Damit kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die hier streitigen Umsätze nicht unter den Wortlaut des Ausnahmebestandes 6.2.d) fallen.
27 Eine Kostenentscheidung ist bei einem Teilurteil nicht veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Voraussetzungen des § 712 ZPO liegen nicht vor. Die Beklagten haben zwar dargelegt, dass eine Vollstreckung des Klagantrages zu I. zu einer Überforderung ihrer personellen Ressourcen führen würde; dies sei ein nicht zu ersetzender Nachteil. Diesen Vortrag hat die Klägerin im Einzelnen bestritten. Die Beklagten haben ihren Vortrag danach allerdings nicht glaubhaft gemacht (§ 714 Abs. 2 ZPO).
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