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627 Qs 21/22 jug•LG Hamburg 27. Große Strafkammer, 2022-08-30, 627 Qs 21/22 jug
627 Qs 21/22 jugTribunale cantonale30 ago 2022
1. Die Verhängung von Jugendarrest wegen eines Weisungsverstoßes gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 JGG setzt die Zulässigkeit der verhängten Weisung voraus.(Rn.11) 2. Dem Jugendlichen kann zwar gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 JGG grundsätzlich auferlegt werden, in einem Heim zu wohnen. Die Weisung ist jedoch dann unzulässig, wenn sie in die Lebensführung des Jugendlichen im Ergebnis so schwer eingreift, dass sie der speziell ausgestalteten Erziehungsmaßregel des § 12 Nr. 2 JGG gleichsteht.(Rn.12) 3. Bei Verstößen gegen § 12 Nr. 2 JGG verbietet sich grundsätzlich die Verhängung von Ungehorsamkeitsarrest, da eine Ungehorsamkeitsfolge für Zuwiderhandlungen gesetzlich nicht vorgesehen ist. § 11 Abs. 3 JGG ist nicht bei Verstößen gegen Anordnungen nach § 12 Nr. 2 JGG anwendbar.(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 22. Juli 2022, 123b Ls 11/22
Entscheidungsdatum: 2022-08-30
Aktenzeichen: 627 Qs 21/22 jug
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0830.627QS21.22JUG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 10 Abs 1 S 3 Nr 2 Alt 2 JGG, § 11 Abs 3 S 1 JGG, § 12 Nr 2 JGG, § 34 SGB 8
Die Verhängung von Jugendarrest wegen eines Weisungsverstoßes gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 JGG setzt die Zulässigkeit der verhängten Weisung voraus.(Rn.11)
Dem Jugendlichen kann zwar gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt. 2 JGG grundsätzlich auferlegt werden, in einem Heim zu wohnen. Die Weisung ist jedoch dann unzulässig, wenn sie in die Lebensführung des Jugendlichen im Ergebnis so schwer eingreift, dass sie der speziell ausgestalteten Erziehungsmaßregel des § 12 Nr. 2 JGG gleichsteht.(Rn.12)
Bei Verstößen gegen § 12 Nr. 2 JGG verbietet sich grundsätzlich die Verhängung von Ungehorsamkeitsarrest, da eine Ungehorsamkeitsfolge für Zuwiderhandlungen gesetzlich nicht vorgesehen ist. § 11 Abs. 3 JGG ist nicht bei Verstößen gegen Anordnungen nach § 12 Nr. 2 JGG anwendbar.(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 22. Juli 2022, 123b Ls 11/22
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers Al M. wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22.07.2022 (Az.: 123b Ls 11/22) aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
I.
1 Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Beschwerdeführer A. M. am 03.05.2022 (Az.: 123b Ls 11/22) wegen Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall als Diebstahl geringwertiger Sachen, wegen Beleidigung sowie wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr zu vier Wochen Jugendarrest und erteilte ihm die Weisung, sich unverzüglich bei der Wohngruppe L. f. S., L. Weg..., ... L. vorzustellen, dort für sechs Monate Wohnung zu nehmen und die weiteren sozialen Hilfsangebote wahrzunehmen. Das Urteil wurde am 11.05.2022 rechtskräftig.
2 Bereits kurz nach der Urteilsverkündigung gab der Beschwerdeführer an, dass er den Platz in der Wohngruppe nicht für die im Urteil angegebene Zeit antreten will. In der Folgezeit fand er sich auch tatsächlich nicht weisungsgemäß in der Wohngruppe L. ein.
3 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 08.06.2022 beantragte diese die Verhängung eines Ungehorsamkeitsarrests gegen den Beschwerdeführer wegen schuldhafter Nichterfüllung der ausgeurteilten Weisung.
4 Zu dem darauf von dem Amtsgericht Hamburg auf den 20.07.2022 anberaumten Anhörungstermin erschien der Beschwerdeführer nicht.
5 Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22.07.2022 verhängte dieses gegen den Beschwerdeführer antragsgemäß einen Ungehorsamkeitsarrest in Form von drei Wochen Jugendarrest. Der Beschluss wurde der Verteidigerin des Beschwerdeführers am 27.07.2022 und dem Beschwerdeführer am 28.07.2022 zugestellt.
6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2022 – eingegangen bei dem Amtsgericht Hamburg am selben Tag – legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg ein.
7 Die Staatsanwaltschaft Hamburg beantragte mit Verfügung vom 11.08.2022 die sofortige Beschwerde zu verwerfen.
II.
8 Die gemäß § 65 Abs. 2 S. 2 JGG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Voraussetzung für die Verhängung von Jugendarrest wegen eines Weisungsverstoßes ist gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 JGG, dass der Jugendliche den durch Urteil rechtmäßig auferlegten Weisungen schuldhaft nicht nachkommt und eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlungen erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
9 Im Einzelnen:
10 1. Unzulässigkeit der Weisung
11 Der Beschwerdeführer hat zwar tatsächlich gegen die Weisung aus dem Urteil, sich unverzüglich bei der Wohngruppe L. f. S., L. Weg..., ... L. vorzustellen, dort für sechs Monate Wohnung zu nehmen und die weiteren sozialen Hilfsangebote wahrzunehmen, gröblich und beharrlich verstoßen. Die Verhängung von Jugendarrest setzt jedoch die Zulässigkeit der verhängten Weisung voraus (m.w.N. Gertler in BeckOK JGG, 25. Ed. 01.05.2022, § 11 Rn. 20). Die hier erteilte Weisung ist jedoch wegen des Fehlens einer entsprechenden Rechtsgrundlage unzulässig.
12 a) Insbesondere stellt § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, 2. Var. JGG keine hinreichende Rechtsgrundlage dar. Danach kann dem Jugendlichen zwar grundsätzlich auferlegt werden, in einem Heim zu wohnen. Die Weisung ist jedoch dann unzulässig, wenn sie in die Lebensführung des Jugendlichen im Ergebnis so schwer eingreift, dass sie der speziell ausgestalteten Erziehungsmaßregel des § 12 Nr. 2 JGG gleichsteht (Nehring in BeckOK JGG, 25. Ed. 01.05.2022, § 10 Rn. 27; Kölbel in Eisenberg/Kölbel JGG, 22. Aufl., § 10 Rn. 18a).
13 Bei der vorliegenden Weisung handelt es sich der Sache nach um eine Weisung im Sinne des § 12 Nr. 2 JGG. Danach kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamtes auch unter den im SGB VIII genannten Voraussetzungen auferlegt werden, Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII in Anspruch zu nehmen. Die Wohngruppe L. f. S., L. Weg..., ... L. ist eine Einrichtung im Sinne von § 34 SGB VIII. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Wohnsitznahme in der intensiv-sozialpädagogisch ausgerichteten betreuten Wohneinrichtung und die Verpflichtung zur Inanspruchnahme der weiteren sozialen Hilfsangebote dort entspricht exakt dem gesetzlichen Leitbild einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII. Denn neben der Sicherung der lebenspraktischen Umstände steht auch die sozialpädagogische Arbeit mit ihren spezifischen methodischen Ansätzen im Zentrum, die auch die alltagsorientierte Betreuung, wie auch die Freizeitgestaltung mit einschließt (vgl. Bohnert in BeckOGK, Ed. 01.07.2022, § 34 Rn. 35 SGB VIII). Die Weisung kann angesichts ihres eindeutigen Wortlauts nicht lediglich als Weisung an den Beschwerdeführer, in der Einrichtung seinen Wohnsitz zu nehmen, verstanden werden. Denn dem Beschwerdeführer wurde ausdrücklich und ohne jede weitere Einschränkung auferlegt, auch die weiteren sozialen Hilfsangebote der Wohngruppe wahrzunehmen. Damit können nur solche Angebote gemeint sein, die regelmäßig im Rahmen von Einrichtungen nach § 34 SGB VIII erfolgen. Dies gilt umso mehr, als in den Urteilsgründen überdies der Terminus „erzieherische Hilfestellung“ verwendet wurde, der noch einmal verdeutlicht, dass auch sozialpädagogisch und damit dem Leitbild einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII entsprechend, auf den Beschwerdeführer eingewirkt werden soll. Ob eine isolierte Wohnsitzweisung (was – für sich allein – § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, 2. Var. JGG jedenfalls dem Grunde nach zulässt) im konkreten Fall mit Blick auf die Wohngruppe L. f. S. zulässig wäre, dürfte davon abhängen, ob diese Einrichtung auch Heimplätze unterhalb der Schwelle einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII zur Verfügung stellt.
14 b) Auch § 12 Nr. 2 JGG stellt keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Verhängung des Ungehorsamkeitsarrestes dar.
15 aa) Zuvorderst verbietet sich die Verhängung von Ungehorsamkeitsarrest bei Verstößen gegen § 12 Nr. 2 JGG grundsätzlich, da eine Ungehorsamkeitsfolge für Zuwiderhandlungen gesetzlich nicht vorgesehen ist (Gertler in BeckOK JGG, 25. Ed. 01.05.2022, § 12 Rn. 50; Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen JGG, 8. Aufl., § 12 Rn. 4). Der § 11 Abs. 3 JGG ist nicht bei Verstößen gegen Anordnungen nach § 12 Nr. 2 JGG anwendbar (Gertler in BeckOK JGG, 25. Ed. 01.05.2022, § 12 Rn. 50; Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen JGG, 8. Aufl., § 12 Rn. 4).
16 bb) Nach § 8 Abs. 1 S. 1 JGG darf mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 JGG Jugendarrest ferner nicht verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn – wie vorliegend – die Vollstreckung des Jugendarrestes bereits durch die Dauer der anzurechnenden Untersuchungshaft erledigt ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz vorgesehen.
17 2. Möglicherweise keine ordnungsgemäße Belehrung
18 Darüber hinaus mangelt es möglicherweise an der ordnungsgemäßen Belehrung des Beschwerdeführers über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlungen. Eine solche ist formale Voraussetzung für die Anordnung des Ungehorsamkeitsarrestes (Gertler in BeckOK JGG, 25. Ed. 01.05.2022, § 11 Rn. 19; Diemer in Diemer/Schatz/Sonnen JGG, 8. Aufl., § 11 Rn. 16). Die Belehrung muss dabei erfolgt sein, bevor der Verurteilte mit der Erfüllung der Weisung zu beginnen hat (Gertler in BeckOK JGG, 25. Ed. 01.05.2022, § 11 Rn. 19).
19 a) Unklar ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Urteilsverkündung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen die Weisung ordnungsgemäß belehrt wurde. Zweckmäßiger Weise erfolgt die Belehrung im Rahmen Urteilsverkündung, wobei sie zu protokollieren ist (Gertler in BeckOK JGG, 25. Ed. 01.05.2022, § 11 Rn. 19; Kölbel in Eisenberg/Kölbel JGG, 23. Aufl., § 11 Rn. 16; Ostendorf in Ostendorf JGG, 11. Aufl., § 11 Rn. 17). Im Hauptverhandlungsprotokoll vom 03.05.2022 ist eine solche Belehrung nicht dokumentiert. In den schriftlichen Urteilsgründen heißt es dahingehend unter anderem „Hierbei wurde dem Angeklagten verdeutlicht, dass er bei schuldhafter Nichterfüllung der ausgesprochenen Weisung mit der Verhängung von Jugendarrest als Ungehorsamkeitsarrest bis zu einer Dauer von vier Wochen zu rechnen hat “, was suggeriert, dass die Belehrung bereits bei Urteilsverkündung erfolgt ist. Hauptverhandlungsprotokoll und schriftliche Urteilsgründe stehen dahingehend in Widerspruch zueinander.
20 b) Auch eine nachträgliche ordnungsgemäße Belehrung durch Erhalt der schriftlichen Urteilsgründe und der darin enthaltenen Belehrungsformel ist zweifelhaft.
21 aa) Es ist zum einen schon unklar, ob der Beschwerdeführer die schriftlichen Urteilsgründe überhaupt erhalten hat. Denn diese wurden an die Anschrift J.weg... in H. formlos versendet. Der Brief ist zwar nicht rückläufig gewesen, allerdings konnte unter derselben Anschrift die spätere Ladung zum Anhörungstermin nicht zugestellt werden, sondern erst unter der korrekten Anschrift J.weg....
22 bb) Zum anderen ist nicht bekannt, ob im Zeitpunkt des (möglichen) Erhalts der Beschwerdeführer die Weisung noch hätte erfüllen können. Ein Zustellungsnachweis liegt nicht vor. Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg, die die Urteilsgründe aufgrund derselben gerichtlichen Verfügung erhalten hat, sind die schriftlichen Urteilsgründe am 03.06.2022 eingegangen. Nach den Angaben der Jugendgerichtshilfe im Rahmen des Anhörungstermins am 20.07.2022 war der Wohngruppenplatz jedenfalls zu dem Zeitpunkt bereits anderweitig vergeben.
23 3. Die Kammer übersieht nicht, dass es aus erzieherischen Gründen geboten erscheint, dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu verdeutlichen, dass er gerichtlichen Auflagen und Weisungen nachkommen muss. Die eindeutige Gesetzeslage lässt hier eine andere Entscheidung jedoch nicht zu. Nachträgliche Änderungen der Weisung nach § 11 Abs. 2 JGG unter Nachholung der notwendigen Belehrungen bleiben dem Amtsgericht Hamburg jedoch unbenommen.
III.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.
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