LG Hamburg 14. Zivilkammer, 2019-09-12, 314 O 107/17

314 O 107/17Tribunale cantonale12 set 2019

Testo completo

LG Hamburg 14. Zivilkammer — 314 O 107/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-12

Aktenzeichen: 314 O 107/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0912.314O107.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin auf Zahlung, Auskunft, Erstellung und Vorlage von Unterlagen, Beschlussfeststellung, Feststellung der Berechtigung zur Beiziehung Dritter in Anspruch, und zwar teilweise im Wege der Stufenklage.

2 Die Klägerin und die Beklagten sind Gesellschafter der F. und H. Partnerschaftsgesellschaft Steuerberater Wirtschaftsprüfer. Die Klägerin und die der Beklagte zu 1) schlossen zunächst den als Anl. K1 zur Akte gereichten Einbringungsvertrag und den als Anl. K2 zur Akte gereichten Gesellschaftsvertrag. Sodann schlossen sie den als Anl. K3 zur Akte gereichten Einbringungsvertrag und den als Anl. K4 zur Akte gereichten Gesellschaftsvertrag. Sodann schlossen die Klägerin und der Beklagte zu 1) sowie der Beklagte zu 2) den als Anl. K5 zur Akte gereichten Einbringungsvertrag und den als Anl. K6 zur Akte gereichten Gesellschaftsvertrag. An der Gesellschaft (Anl. K6) waren zunächst die Klägerin mit 20% und die Beklagten mit jeweils 40% beteiligt. Später kam es zur Übertragung eines Teilgesellschaftsanteils des Beklagten zu 2) an den Beklagten zu 1) in Höhe von 10%. Danach waren die Klägerin mit 20%, der Beklagte zu 1) mit 50% und der Beklagte zu 2) mit 30% an der Gesellschaft beteiligt.

3 § 5 Abs.4 des Gesellschaftsvertrags (Anl. K6) lautet: „Beschlüsse der Partnerschaft werden, soweit dieser Vertrag keine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit nach Kapitalanteilen gefasst.“

4 § 9 Abs.1 des Gesellschaftsvertrags lautet: „Die Partner sind berechtigt auch außerhalb der Partnerschaft tätig zu werden, soweit die anderweitige Betätigung nicht zum Schaden der Partnerschaft ist oder die Tätigkeit eines Partners aus zwingenden betrieblichen Gründen für die Partnerschaft erforderlich ist. Eine Tätigkeit außerhalb der Partnerschaft für Mandate der Partnerschaft bedarf der Zustimmung der Partnerversammlung.“

5 § 18 des Gesellschaftsvertrages lautet: „Die Übernahme von Mandanten erfolgt stets für die Partnerschaft.“

6 Für den weiteren Text des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anl. K6 Bezug genommen.

7 Im Zuge der Verhandlung über den ursprünglichen Partnerschaftsvertrag hatte es E-Mail-Verkehr zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) gegeben. Unter dem 26.01.2012 hatte die Klägerin unter anderem wie folgt geschrieben: „Hallo Herr H., die Vertragsentwürfe habe ich durchgesehen. Meine Änderungsvorschläge habe ich in die Entwürfe eingearbeitet, farblich blau markiert und Erläuterungen in grün hinzugefügt...“ Auf den weiteren Text der E-Mail wird auf die Anl. B9 Bezug genommen.

8 Für den Entwurf nebst blau markierten Änderungen und grün markierten Erläuterungen wird auf die Anl. B10 Bezug genommen. Darin ist in § 3 des Vertrages der folgende Passus blau markiert und gestrichen: „Die wöchentliche Arbeitszeit für die Sozietät ist mindestens 3 Tage. Nebentätigkeiten jeder Art bedürfen der vorherigen Zustimmung der anderen Gesellschafter.“

9 Als Begründung ist angefügt: „Begründung: Änderung im Hinblick auf Flexibilität/FD“

10 § 9 Nr.1 des Entwurfs lautete ursprünglich: „§ 9 Wettbewerbsverbot und Nebentätigkeiten:

11 1. Für die Dauer dieses Vertrages ist es den Gesellschaftern verboten, Wettbewerb zu treiben, sich mittelbar oder unmittelbar an einem Unternehmen zu beteiligen, mit dem die Gesellschaft Geschäftsverbindung unterhält oder sich mittelbar oder unmittelbar an einer anderen Sozietät zu beteiligen.

Ausnahme hiervon ist die Tätigkeit von T. H. in der Steuerberatungskanzlei G. H., H. Straße... in H.- P.. Dort ist eine Tätigkeit von 2 Tagen pro Woche vertraglich vorgesehen. Auch die Beteiligung an, die Übernahme oder die Integration weiterer Steuerberatungskanzleien in die Steuerberatungskanzlei H. Straße... sind von diesem Wettbewerbsverbot ausgenommen.

Ausnahme hiervon ist eine Tätigkeit am Wohnsitz von D. F. in G. sowie eine freie Mitarbeit in einer anderen Kanzlei.

12 Dieser Text ist durchgängig gestrichen worden. Stattdessen lautet der blau markierte neue Text: „§ 9 Wettbewerbsverbot und Nebentätigkeiten:

13 1. Die Gesellschafter sind berechtigt auch außerhalb der Gesellschaft tätig zu werden, soweit die anderweitige Betätigung nicht zum Schaden der Gesellschaft ist oder die Tätigkeit eines Gesellschafters aus zwingenden betrieblichen Gründen für die Gesellschaft erforderlich ist. Ausgeschlossen ist eine Tätigkeit außerhalb der Gesellschaft für Mandate der Gesellschaft.“

14 Als Erläuterung hat die Klägerin grün eingefügt:

15 „Ich finde eine Einschränkung der Tätigkeit für unseren Fall nicht passend. Ob und was ich evtl. nebenbei vielleicht machen würde, weiß ich heute noch nicht und lasse ich auf mich zukommen, je nachdem wie es sich mit uns entwickelt. Aber die Freiheit möchte ich schon haben.“

16 Für den weiteren Text des Entwurfs nebst blau markierter Änderungen und grün markierter Erläuterungen wird auf die Anl. B10 Bezug genommen.

17 Über die Auslegung des Vertrages, insbesondere der Klausel in § 9 des Vertrages kam es zwischen den Parteien zum Streit.

18 Am 30. Mai 2016 fand ein Schlichtungsversuch des Schlichtungsausschusses der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein statt. Für den Text des Protokolls wird auf die Anl. K16 Bezug genommen.

19 Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten umfangreiche Nebentätigkeiten entfaltet und Honorare an der Gesellschaft vorbei vereinnahmt. Weiter hätten die Beklagten ihr den Fernzugriff auf den Rechner des einen von zwei Kanzleiorten, nämlich H. Straße... in... H. verweigert. Sie hätten ihr lediglich vor Ort einen Rechner zur Verfügung gestellt, der jedoch über eingeschränkte Zugriffsrechte verfügt hätte. Die Beklagten seien dementsprechend nicht nur zur Gewährung von Einsichtnahme in die Unterlagen der Gesellschaft sondern auch ergänzend zur Auskunft und Bereitstellung von Informationen zu verurteilen. Die Beklagten seien außerdem verpflichtet, der Klägerin Auskunft über ihre Nebentätigkeiten zu geben. Die Beklagten seien zur Unterlassung von Wettbewerb zu verurteilen. Zudem hätten sie der Gesellschaft Honorare und Vertragsstrafen zu zahlen.

20 Die Gesellschaft hätte mit den Stimmen der Klägerin am 06. Juni 2017 die Durchführung einer Sonderprüfung beschlossen. Mit dieser Beschlussfassung seien die Beklagten von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen.

21 Im Wege der Beschlussfeststellung/Anfechtung sei festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 2017 zu Top 2-4 nichtig seien. Nichtig seien auch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30. August 2018 zu Top 2-9, mit denen im Nachhinein Nebentätigkeiten genehmigt worden seien.

22 Die Beklagten seien darüber hinaus verpflichtet, der Partnerschaft € 63.744,96 an gezahlten Mieten zu erstatten. Die Einverständniserklärungen in die entsprechenden Mieterhöhungen hätten nicht ohne Zustimmung der Klägerin erteilt werden dürfen. Durch die Mieterhöhung seien aus dem Vermögen der Gesellschaft Mittel an den Beklagten zu 2) und dessen Ehefrau, die zugleich Vermieter der Kanzleiräume sind, abgeflossen.

23 Die Klägerin beantragt,

24 I. Ansprüche der Klägerin auf Information und Rechenschaft

25 1. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin umfassende Einsicht in die Bücher und Schriften der F. & H. Partnerschaftsgesellschaft Steuerberater Wirtschaftsprüfer (kurz die „Sozietät“) zu gewähren, und zwar gleichviel, in welcher Form die Informationen verkörpert sind (also neben Papierform insbesondere auch auf Datenträgern wie PCs oder Servern gespeicherte Informationen). Das Recht der Klägerin zur Einsichtnahme umfasst auch solche Informationen, die Nebentätigkeiten der Beklagten betreffen, soweit diese sich auf firmeneigenen Rechnern und/oder in den Räumlichkeiten der Sozietät befinden.

26 2. Soweit die Beklagten im Rahmen der Einsichtnahme die von der Klägerin angeforderten Informationen über Angelegenheiten der Sozietät nicht in Form von Unterlagen oder Daten zur Einsichtnahme verfügbar machen, werden die Beklagten verurteilt, der Klägerin die fehlenden Informationen in Form von Auskünften zu erteilen, und zwar – soweit nicht oder nicht vollständig im Rahmen der Einsichtnahme gemäß vorstehend Ziff. 1. von den Beklagten verfügbar gemacht - insbesondere auch wie folgt:

27 a) Vollständige Offenlegung der Informationen/Unterlagen/Daten zu sämtlichen Tätigkeiten des Beklagten zu 1.), die dieser seit 1. April 2012 bis zum Schluss der letzten Vollstreckungshandlung erbracht hat aus und im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten als Steuerberater mit Einnahmen für die Sozietät (kurz „Steuerberatung“). Hierbei ist vor allem auch zu den in Buchst. c) näher aufgeführten Informationen Auskunft zu gewähren.

28 b) Vollständige Offenlegung der Informationen/Unterlagen/Daten zu sämtlichen Tätigkeiten des Beklagten zu 2.), die dieser seit 1. Januar 2013 bis zum Schluss der letzten Vollstreckungshandlung erbracht hat aus und im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten als Steuerberater mit Einnahmen für die Sozietät (kurz „Steuerberatung“). Hierbei ist vor allem auch zu den in Buchst. c) näher aufgeführten Informationen Auskunft zu gewähren.

29 c) Im Rahmen der Auskunftserteilung an die Klägerin gemäß Ziff. 2. Buchst. a) und b) sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten Auskünfte zu erteilen, soweit die Beklagten diese Informationen nicht bereits im Rahmen der Einsichtnahme gemäß Ziff. 1 gewährt haben:

30 (1) die jeweiligen (Mandats-)Verträge /Aufträge;

31 (2) die Tätigkeitsnachweise/ D.- und D.-Leistungs-/Zeiterfassungs-Protokolle der Beklagten für Steuerberatung sowie der von ihnen eingesetzten Mitarbeiter der Sozietät (mit Nachweisen zu konkreten Zeiten der Arbeitserbringung einschließlich Datum und Uhrzeit, zeitlichem Umfang, Namen des Bearbeiters und der jeweiligen Tätigkeitsbezeichnung);

32 (3) Vorlage der Protokolle der Terminbuchkalender der Beklagten mit den dazugehörigen Angaben zu jeder Steuerberatungstätigkeit, wo und wann die Beklagten bzw. Mitarbeiter der Sozietät diese ausgeübt haben;

33 (4) Jegliche Korrespondenz (z.B. Schriftverkehr, email-Korrespondenz);

34 3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Sachverständige zur Einsichtnahme hinzuzuziehen.

35 4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin sowie die von ihr zur Einsichtnahme hinzugezogenen (beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten) Sachverständigen auch berechtigt sind, Kopien zu fertigen und, soweit Informationen auf Datenträgern abgespeichert sind, Kopien auf eigene Datenträger zu überspielen.

36 5. Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, der Klägerin und ihren beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen Auskunft zu erteilen über sämtliche Tätigkeiten des Beklagten zu 1.) – gleich ob als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonst wie - zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit oder aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Einkommensteuergesetz, die dieser seit 1. April 2012 bis zum Schluss der letzten Vollstreckungshandlung außerhalb der Sozietät entfaltet hat, gleich ob diese Tätigkeiten im Wettbewerb zur Sozietät stehen oder sonstige Nebentätigkeiten betreffen (nachfolgend „Nebentätigkeiten“). Hierbei sind vor allem auch die nachfolgend näher aufgeführten Auskünfte zu gewähren:

37 a) Über die jeweiligen (Mandats-)Verträge /Aufträge zu sämtlichen Nebentätigkeiten und zwar insbesondere auch über sämtliche Verträge des Beklagten zu 1.) betreffend Steuerberatungsdienstleistungen mit der C.-Gruppe (einschließlich etwaiger Ergänzungen);

38 b) über die Tätigkeitsnachweise/ D.- und D.-Leistungs-/Zeiterfassungs-Protokolle des Beklagten 1.) für seine sämtliche Nebentätigkeiten sowie der von ihm für Nebentätigkeiten eingesetzten Mitarbeiter der Sozietät (mit Angaben zu konkreten Zeiten der Arbeitserbringung einschließlich Datum und Uhrzeit, zeitlichem Umfang, Namen des Bearbeiters und der jeweiligen Tätigkeitsbezeichnung);

39 c) über die Einträge im Terminbuchkalender des Beklagten 1.) mit den dazugehörigen Angaben zu jeder Nebentätigkeit, wo und wann der Beklagte zu 1.) bzw. Mitarbeiter der Sozietät diese ausgeübt haben;

40 d) über die Nutzung der Infrastruktur der Sozietät im Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten des Beklagten 1.) (Mitarbeiter, Räumlichkeiten, Software, Hardware, Büromaterial, Telefon, etc.) zwecks Kostenweiterbelastung;

41 e) über jegliche Korrespondenz (z.B. Schriftverkehr, email-Korrespondenz) betreffend Nebentätigkeiten des Beklagten 1.) im Sinne der Ziff. 5.;

42 f) über die Rechnungen zu sämtlichen Nebentätigkeiten des Beklagten 1.), und zwar insbesondere auch die Rechnungen Nr. 1001 bis 1012 / 2012, 1004 bis 1006 / 2016 und 1019 / 2016;

43 g) über Zahlungseingänge für Nebentätigkeiten beim Beklagten zu 1.);

44 h) über die Weiterleitung von Einnahmen Beklagten zu 1.) aus Nebentätigkeiten an die Sozietät einschließlich des Zeitpunkts der Weiterleitung;

45 i) über Jahresabschlüsse des Beklagten zu 1.) für die Jahre 2012 bis 2017 zu seinen beruflichen Nebentätigkeiten. Soweit diese für einzelne Jahre vom Beklagten zu 1. noch nicht erstellt sind, hilfsweise vorläufig über die Entwürfe der Jahresabschlüsse.

46 Erforderlichenfalls: Der Beklagte zu 1.) wird nach Gewährung von Auskunft verurteilt, an Eides statt zu versichern,

47 a) dass die von ihm in Übereinstimmung mit den obigen Informationsbegehren der Klägerin erteilten Auskünfte zu seinen Nebeneinkünften aus allen beruflichen / erwerbwirtschaftlichen Tätigkeiten für den gesamten Zeitraum vollständig, zutreffend und nicht irreführend sind; und

48 b) dass keine weiteren Informationen zu Nebentätigkeiten des Beklagten zu 1.) über die offengelegten hinaus verfügbar sind; und

49 c) dass er mit Ausnahme der bereits offen gelegten Nebentätigkeiten keine sonstigen Nebentätigkeiten entfaltet hat.

50 6. Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, der Klägerin und ihren beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen Auskunft zu erteilen über sämtliche Tätigkeiten des Beklagten zu 2.) – gleich ob als Steuerberater oder sonst wie - zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit oder aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Einkommensteuergesetz, die dieser seit 1. Januar 2013 bis zum Schluss der letzten Vollstreckungshandlung außerhalb der Sozietät entfaltet hat, gleich ob diese Tätigkeiten im Wettbewerb zur Sozietät stehen oder sonstige Nebentätigkeiten betreffen (nachfolgend „Nebentätigkeiten“). Hierbei sind vor allem auch die nachfolgend näher aufgeführten Auskünfte zu gewähren:

51 a) Über die jeweiligen (Mandats-)Verträge /Aufträge zu sämtlichen Nebentätigkeiten des Beklagten zu 2.);

52 b) über die Tätigkeitsnachweise/ D.- und D.-Leistungs-/Zeiterfassungs-Protokolle des Beklagten zu 2.) für Nebentätigkeiten sowie der von ihm für Nebentätigkeiten eingesetzten Mitarbeiter der Sozietät (mit Angaben zu konkreten Zeiten der Arbeitserbringung einschließlich Datum und Uhrzeit, zeitlichem Umfang, Namen des Bearbeiters und der jeweiligen Tätigkeitsbezeichnung);

53 c) über die Einträge im Terminbuchkalender des Beklagten zu 2.) mit den dazugehörigen Angaben zu jeder Nebentätigkeit, wo und wann der Beklagte zu 2.) bzw. Mitarbeiter der Sozietät diese ausgeübt haben;

54 d) über die Nutzung der Infrastruktur der Sozietät im Zusammenhang mit den Nebeneinkünften des Beklagten 2.) (Mitarbeiter, Räumlichkeiten, Software, Hardware, Büromaterial, Telefon, etc.) zwecks Kostenweiterbelastung;

55 e) über jegliche Korrespondenz (z.B. Schriftverkehr, email-Korrespondenz) betreffend Nebeneinkünfte des Beklagten zu 2.) im Sinne der Ziff. 5.;

56 f) über die Rechnungen zu sämtlichen Nebentätigkeiten des Beklagten zu 2.), und zwar insbesondere auch zu den Einnahmen von der Steuerberaterkammer H. und Klausuren der Steuerfachwirte sowie zu den stornierten Rechnungen 2015 / 9 bis 13 mit Angabe des Grundes der Stornierung;

57 g) über Zahlungseingänge für Nebentätigkeiten beim Beklagten zu 2.);

58 h) über die Weiterleitung von Einnahmen aus Nebentätigkeiten des Beklagten 2.) an die Sozietät einschließlich des Zeitpunkts der Weiterleitung;

59 i) über Jahresabschlüsse des Beklagten zu 2.) für die Jahre 2013 bis 2017 zu seinen beruflichen Nebentätigkeiten. Soweit diese für einzelne Jahre vom Beklagten zu 2.) noch nicht erstellt sind, hilfsweise vorläufig über die Entwürfe der Jahresabschlüsse.

60 Erforderlichenfalls: Der Beklagte zu 2.) wird nach Gewährung von Auskunft verurteilt, an Eides statt zu versichern,

61 a) dass die von ihm in Übereinstimmung mit den obigen Informationsbegehren der Klägerin erteilten Auskünfte zu seinen Nebeneinkünften aus allen beruflichen / erwerbwirtschaftlichen Tätigkeiten für den gesamten Zeitraum vollständig, zutreffend und nicht irreführend sind; und

62 b) dass keine weiteren Informationen zu Nebentätigkeiten des Beklagten zu 2.) über die offengelegten hinaus verfügbar sind; und

63 c) dass er mit Ausnahme der bereits offen gelegten Nebentätigkeiten keine sonstigen Nebentätigkeiten entfaltet hat.

64 Rein vorsorglich wird hilfsweise beantragt, die Beklagten zu verurteilen

65 die zu den Nebeneinkünften begehrten Auskünfte an eine beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Person zu erteilen, die die Informationen an das Gericht (hilfsweise die Klägerin in anonymisierter Form) übermittelt.

66 II. Unterlassung von Wettbewerb

67 Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,– ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, ohne Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer Konkurrenztätigkeit nachzugehen, d.h. insbesondere für eigene oder fremde Rechnung steuerberatende und vergleichbare unter den Unternehmensgegenstand der Sozietät fallende Tätigkeiten (insbesondere mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbare Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG und § 15 Berufsordnung Steuerberater, Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker, in Steuerberaterkammern und Steuerberaterverbänden einschließlich Tätigkeiten für die berufsständische Organisation wie der D.) zu erbringen, es sei denn, eine solche Zustimmung wird im konkreten Einzelfall im Interesse der Sozietät erteilt.

68 III. Schadensersatz und Vertragsstrafen (actio pro socio)

69 1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt an die F. & H. Partnerschaftsgesellschaft Steuerberater Wirtschaftsprüfer insgesamt Euro 58.029,34 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15. April 2017 zu zahlen.

70 2. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt an die F. & H. Partnerschaftsgesellschaft Steuerberater Wirtschaftsprüfer insgesamt Euro 115.362,98 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15. April 2017 zu zahlen.

71 Im Wege der 2. Stufe nach erteilter Auskunft und Einsicht und erforderlichenfalls nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Ziffer I. :

72 3. Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die F. & H. Partnerschaftsgesellschaft Steuerberater Wirtschaftsprüfer einen nach erfolgter Einsichtnahme gemäß vorstehend Ziff. I. noch zu beziffernden Betrag und nach erfolgter Auskunft nach Ziffer I. noch zu beziffernden Betrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15. April 2017 zu zahlen.

73 4. Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt an die F. & H. Partnerschaftsgesellschaft Steuerberater Wirtschaftsprüfer einen nach erfolgter Einsichtnahme gemäß vorstehend Ziff. I. noch zu beziffernden Betrag und nach erfolgter Auskunft nach Ziffer I. noch zu beziffernden Betrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15. April 2017 zu zahlen.

74 IV. Beschlussanfechtung und positive Beschlussfeststellung

75 1. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der F. & H. Partnerschaftsgesellschaft Steuerberater Wirtschaftsprüfer vom 6. Juni 2017 mit den Stimmen der Klägerin unter TOP 1 bis TOP 3 jeweils folgende Beschlüsse wirksam gefasst worden sind:

76 TOP 1: „Es sollen sämtliche – auch mit Blick auf die im Schreiben Rechtsanwalt Dr. J. vom 29. März 2017 (siehe auch Anlage) aufgeführten und zusätzlich im Rahmen der dortigen Informationsbegehren angefragten - Nebentätigkeiten und Konkurrenztätigkeiten im Sinne von § 9 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschafter-Geschäftsführer T. H. und G. H. sowie deren sonstige Geschäftsführung durch einen Sonderprüfer untersucht werden. Soweit zur Begründung zivilrechtlicher Ansprüche der Gesellschaft strafrechtlich relevante Verhaltensweisen in den Fokus rücken, wird der Sonderprüfer auch mit deren Aufklärung beauftragt. Die Gesellschafterin D. F. ist hiermit bevollmächtigt und beauftragt, einen und nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen mehrere Sonderprüfer namens der Sozietät zu bestellen, zu beauftragen, zu entlassen, zu ersetzten und den genauen Prüfungsumfang und Konditionen der Beauftragung mit dem Sonderprüfer festzulegen/ zu ergänzen und die Prüfungsergebnisse in Empfang zu nehmen. Im Rahmen der Prüfung sollen insbesondere auch Mitarbeiter am Standort P. dazu befragt werden, in welchem Umfang sie zu welcher Zeit für Nebentätigkeiten und/oder Wettbewerbstätigkeiten von G. H. und/oder T. H. eingesetzt wurden. Die Gesellschafterin F. ist auch berechtigt, die Auswahl des Sonderprüfers an eine neutrale Stelle (z.B. Rechtsanwaltskammer oder Wirtschaftsprüferkammer) zu delegieren. Es wird hiermit zur Klarstellung beschlossen, dass es für die Begleichung von Kosten von den Konten der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit der hiernach beschlossen Sonderprüfung keiner weiteren Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.“

77 TOP 2: „Die Partnerschaft wird die schon bekannten sowie die im Rahmen der Sonderprüfung nach TOP 1 etwa noch bekannt werdenden Verletzungen des Gesellschaftsvertrages (insbesondere § 9) durch die Gesellschafter und/oder Geschäftsführer T. H. und G. H. unverzüglich gerichtlich verfolgen, und zwar insbesondere auch im Wege von Informationsverlangen, Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzansprüchen, Vertragsstrafen und gegebenenfalls auch Eintritt in die von G. H. und/oder T. H. abgeschlossenen Verträge und daraus entstandenen Ansprüche. Die Gesellschafterin D. F. wird hiermit beauftragt und bevollmächtigt, zur Verfolgung von Ansprüchen der Sozietät gegenüber G. H. und/oder T. H. einen besonderen Vertreter für die Sozietät zu bestellen, zu beauftragen, zu entlassen, zu ersetzten und den genauen Klageumfang und Konditionen seiner Beauftragung mit dem besonderen Vertreter festzulegen/ zu ergänzen und die Schriftsätze und sonstige Korrespondenz unter Ausschluss der Anspruchsgegner für die Sozietät in Empfang zu nehmen. Die Gesellschafterin F. ist auch berechtigt, die Auswahl des besonderen Vertreters an eine neutrale Stelle (z.B. Rechtsanwaltskammer oder Wirtschaftsprüferkammer) zu delegieren. Es wird hiermit zur Klarstellung beschlossen, dass es für die Begleichung von Kosten von den Konten der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit der hiernach beschlossen Rechtsverfolgung durch den besonderen Vertreter keiner weiteren Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.“

78 TOP 3: „Die Partnerschaftsgesellschaft wird der Gesellschafterin D. F. die ihr bislang entstandenen und noch zukünftig entstehenden nachgewiesenen Auslagen (insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten) zur zweckentsprechenden Verfolgung der Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern G. H. und T. H. unverzüglich erstatten. Eines weiteren Entnahmebeschlusses bedarf es hierfür nicht.“

79 V. Beschlussfeststellung /-anfechtung Gesellschafterversammlung 14.12.2017

80 1. Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der F. & H. Partnerschaftsgesellschaft Steuerberater Wirtschaftsprüfer vom 14. Dezember 2017 unter TOP 2 bis TOP 4 gefassten Beschlüsse nichtig sind:

81 TOP 2: „Es soll allen Gesellschaftern für die Vergangenheit eine Genehmigung für eine Tätigkeit außerhalb der Partnerschaft für Mandate der Partnerschaft i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages erteilt werden. “

82 TOP 3: „Es soll G. H. für die Vergangenheit eine Genehmigung für eine Tätigkeit außerhalb der Partnerschaft für Mandate der Partnerschaft i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages erteilt werden.“

83 TOP 4: „Es soll T. H. für die Vergangenheit eine Genehmigung für eine Tätigkeit außerhalb der Partnerschaft für Mandate der Partnerschaft i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages erteilt werden.“

84 VI. Beschlussfeststellung /-anfechtung Gesellschafterversammlung 30. August 2018

85 Es wird festgestellt, dass die folgenden Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der F. & H. Partnerschaftsgesellschaft Steuerberater Wirtschaftsprüfer vom 30. August 2018 nichtig sind:

86 1. TOP 2: „Es wird nach § 9 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, die - im einzelnen, durch die Offenlegung aller Rechnungen und insbesondere auch aller monatlichen Tätigkeitsnachweise konkret bekannten - Nebentätigkeiten, die T. H. im Rahmen des Vertrages vom 19.11.2012 für die C.-Gruppe - insbesondere deren Konzernmuttergesellschaft - erbracht hat, für die Vergangenheit zu genehmigen.“

87 2. TOP 3: „Es wird nach § 9 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, die Nebentätigkeiten, die T. H. im Rahmen seiner Ehrenämter - nämlich als Kassenprüfer des Verbands der freien Berufe e.V. und als Kassenprüfer für den K. e.V. bzw. F. des K. e.V. - erbracht hat, für die Vergangenheit zu genehmigen.“

88 3. TOP 4: „Es wird nach § 9 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, die folgenden Nebentätigkeiten die T. H. als Wirtschaftsprüfer erbracht hat, für die Vergangenheit zu genehmigen:

89 · Abschlussprüfung G.. GmbH, B.

90 · Abschlussprüfung W.. Weiterbildung H. S. u. B. gGmbH, H.

91 · Abschlussprüfung N. GmbH, H.

92 · Prüferische Sonderuntersuchung bzw. Unterschlagungsprüfung T. D. GmbH

93 · Wirtschaftsprüfer-Bestätigungsleistungen nach dem EEG für Windkraftprojektgesellschaften pro Windenergieanlage

94 · Wirtschaftsprüfer-Bestätigungsleistungen für das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus M. V. für die C. S. W. GmbH

95 · Qualitätskontrolle Abschlussprüfungsbericht für Wirtschaftsprüfer B. M.

96 4. TOP 5: „Es wird nach § 9 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, die Nebentätigkeiten für nachfolgende Mandate von T. H. für die Vergangenheit, nämlich für die Jahre 2012 bis 2014, zu genehmigen:

97 · A. S.

98 · H. H.

99 · K. & P. GbR

100 · M. B.

101 · T. M.

102 · A. B.

103 · C. K.

104 · K. D.

105 · J.- P. S.

106 · D. L.

107 · T. S.

108 5. TOP 6: „ Es wird nach § 9 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, die Nebentätigkeiten von G. H. für die D./ e.G für die Vergangenheit zu genehmigen.“

109 6. TOP 7: „ Es wird nach § 9 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, die Nebentätigkeiten von Herrn G. H. für die Steuerberaterkammer H., die Steuerberaterkammer D. und die Bundessteuerberaterkammer für die Vergangenheit zu genehmigen.“

110 7. TOP 8: „Es wird nach § 9 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, die Nebentätigkeiten von G. H. als Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft K. und die Erbengemeinschaft M. sowie die jeweiligen Erben - einschließlich mit seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker zusammenhängende Tätigkeiten - für die Vergangenheit zu genehmigen.“

111 8. TOP 9: „Es wird nach § 9 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, die Nebentätigkeiten von G. H. für folgende Mandate, die er in den Jahren 2013 und 2014 erbracht und abgerechnet hat, für die Vergangenheit zu genehmigen:

112 · E. G.

113 · Erbengemeinschaft K. und L. D.

114 · Erbengemeinschaft L. D.

115 · Dr. O. S.- K. Stiftung

116 · U. B. Feuerlöschgeräte

117 · M. B. Brandschutz

118 · WEG I.

119 · S. W.

120 · B. R.- S.“

121 Hilfsweise wird beantragt, die Gesellschafterbeschlüsse der Gesellschafterversammlung der F. & H. Partnerschaftsgesellschaft Steuerberater Wirtschaftsprüfer zu vorstehend Ziff. VI. für unwirksam zu erklären.

122 VII. Erstattung von überzahlten Mieten P.

123 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die F. & H. Partnerschaftsgesellschaft Steuerberater Wirtschaftsprüfer insgesamt € 63.744,96 nebst 9% Zinsen über dem Basiszins seit dem 01. Dezember 2018 zu zahlen.

124 Die Beklagten beantragen,

125 die Klage abzuweisen.

126 Die Beklagten machen geltend, die Klägerin hätte vollen Umfangs Einsicht in die Bücher, Schriften und Unterlagen der Gesellschaft nehmen können und könne dies weiterhin. Der Klägerin stünde für die Einsichtnahme auch ein Rechner mit uneingeschränkten Zugriffsrechten zur Verfügung. Da die Gesellschafter die private Nutzung von E-Mail-Konten zugelassen hätte, könne in die E-Mail-Konten nur durch den jeweils Berechtigten Einsicht genommen werden.

127 Aus der Historie der Vertragsverhandlungen sei zu sehen, dass gerade auf Wunsch der Klägerin Nebentätigkeit umfassend zugelassen worden sei. Soweit es um Mandate der Partnerschaft geht, könne eine Nebentätigkeit mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

128 Die vom Beklagten zu 1) für die Muttergesellschaft des C. Konzerns ausgeübten Tätigkeiten seien als Wirtschaftsprüfertätigkeiten zu qualifizieren. Soweit habe es sich um zulässige Nebentätigkeiten gehandelt. Steuerberatertätigkeiten für Tochtergesellschaften seien Mandate der Partnerschaft gewesen und seien auch über diese abgerechnet worden. Um zulässige Nebentätigkeiten habe es sich auch bei der Tätigkeit des Beklagten zu 2) für die D., sowie für die Steuerberaterkammer gehandelt. Darüber hinaus sei der Beklagte zu 2) als Testamentsvollstrecker tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei ebenfalls eine zulässige Nebentätigkeit gewesen. Die Beklagten hätten die Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt über Nebentätigkeiten im Unklaren gelassen.

129 Es werde die Einrede der Verjährung erhoben.

130 Unzulässigkeit wegen fehlenden Vermittlungsverfahrens werde gerügt. Lediglich vorsorglich seien die Nebentätigkeiten der Gesellschafter mit Beschlüssen vom 14.12.2017 und 30.08.2018 genehmigt worden.

131 Für den weiteren Parteivortrag wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

132 Die Klage ist teilweise unzulässig, und zwar hinsichtlich jener Streitgegenstände bezüglich derer erst nach dem durchgeführten Vermittlungsverfahren der Steuerberaterkammer ein Streit entstanden ist. Es ergibt sich aus § 17 des Gesellschaftsvertrages der bei Entstehen von Streitigkeiten ein Vermittlungsverfahren vor der Steuerberaterkammer oder dem Steuerberaterverband vorsieht. Unzulässig ist die Klage damit hinsichtlich der Streitgegenstände Rückerstattung gezahlter Mieten, Beschlussfeststellung über die Durchführung einer Sonderprüfung, die die Klägerin gegen die Stimmen der Beklagten beschlossen hat sowie die Beschlussanfechtung hinsichtlich der Gesellschafterbeschlüsse vom 14.12.2017 und vom 30.08.2018.

133 Im Übrigen ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig hinsichtlich der geltend gemachten Einsichtnahme in Unterlagen der Gesellschaft. Unstreitig konnte die Klägerin in den Räumlichkeiten der Gesellschaft H. Straße... an einem Rechner Einsicht in Unterlagen der Gesellschaft nehmen und sind ihr ergänzend auch Unterlagen in Papierform zugeleitet worden. Soweit die Klägerin meint, von diesem Rechner aus keinen ausreichenden Zugriff auf Dateien gehabt zu haben, fehlt es an einem nachvollziehbaren Vortrag zum Rechtekonzept der IT. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Einrichtung eines Fernzugriffs.

134 Das Gericht sieht die geltend gemachte Klage auf Einsichtnahme in Unterlagen als rechtsmissbräuchlich an, da nicht deutlich geworden ist, dass die Beklagten der Klägerin die Einsichtnahme in die Unterlagen der Gesellschaft verweigert hätten.

135 Soweit die Klägerin Klage auf Unterlassung von Wettbewerb, Zahlung von vereinnahmten Honoraren und Vertragsstrafen und Auskunft über Nebentätigkeiten begehrt, ist die Klage zulässig aber nicht begründet.

136 Nach Auffassung des Gerichts ist im Gesellschaftsvertrag in § 9 eine weitgehende Zulässigkeit von Nebentätigkeiten vereinbart worden. Lediglich eine Tätigkeit außerhalb der Partnerschaft für Mandate der Partnerschaft bedarf der Zustimmung der Partnerversammlung. Diese wiederum kann mit einfacher Mehrheit erteilt werden. Die Formulierung, dass die Partner berechtigt sind, auch außerhalb der Partnerschaft tätig zu werden, beruht auf einem entsprechenden Wunsch der Klägerin, den sie begründet hat mit ihrem Bedürfnis neben der Tätigkeit für die Gesellschaft weitere Tätigkeiten auszuüben. Insoweit kommt dem E-Mail-Verkehr, der hinsichtlich der Formulierung der Klausel geführt worden ist, kommt für die Auslegung wesentliche Bedeutung zu.

137 Die Beklagten haben spätestens auf Basis des Befreiungsbeschlusses vom 30.08.2018 umfassend Auskunft über neben der Tätigkeit für die Partnerschaft ausgeübte Nebentätigkeiten erteilt. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass diese Nebentätigkeiten zu einer Aushöhlung der Partnerschaft dem Umfang nach hätten führen können.

138 Das Gericht folgt auch nicht der Auslegung der Klägerin, dass jede Nebentätigkeit zugleich ein Schaden der Partnerschaft wäre. Bei einer solchen Auslegung wäre die im ersten Halbsatz von § 9 Abs.1 Satz 1 des Vertrages ausdrücklich gestattete Nebentätigkeit mit dem zweiten Halbsatz wieder verboten worden.

139 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

140 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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