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621 Qs 99/19•LG Hamburg 21. Große Strafkammer, 2019-09-04, 621 Qs 99/19
621 Qs 99/19Tribunale cantonale4 set 2019
Ist zu erwarten, dass ein Zeuge, der von der Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen seinen Vater Kenntnis hat, Kontakt zu seinem Vater, gegen den wegen Mordes ermittelt wird, aufnehmen wird, so sind die Voraussetzungen der Anordnung einer zeitlich begrenzten Telefonüberwachung gegeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zeuge weiterhin ein Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts hat und die Kontaktaufnahme dazu dienen kann, mit dem Beschuldigten über den Sachverhalt zu sprechen. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 3. September 2019, 166 Gs 872/19 nachgehend BVerfG, 21. März 2023, 2 BvR 626/20, Stattgebender Kammerbeschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-04
Aktenzeichen: 621 Qs 99/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0904.621QS99.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 100a Abs 1 StPO, § 100a Abs 2 Nr 1 Buchst h StPO
Ist zu erwarten, dass ein Zeuge, der von der Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen seinen Vater Kenntnis hat, Kontakt zu seinem Vater, gegen den wegen Mordes ermittelt wird, aufnehmen wird, so sind die Voraussetzungen der Anordnung einer zeitlich begrenzten Telefonüberwachung gegeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zeuge weiterhin ein Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts hat und die Kontaktaufnahme dazu dienen kann, mit dem Beschuldigten über den Sachverhalt zu sprechen. (Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 3. September 2019, 166 Gs 872/19 nachgehend BVerfG, 21. März 2023, 2 BvR 626/20, Stattgebender Kammerbeschluss
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 03.09.2019 (Az. 166 Gs 872/19) aufgehoben.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gemäß §§ 100a Abs.1, Abs.2 Nr.1 lit.h), 100e Abs. 1 StPO ohne Wissen der Betroffenen die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation betreffend der Anschlüsse
a) Rufnummer: ...
Nutzer: H. S., W. Straße ... G. (R.)
Anschlussinhaber: A. F. GmbH & Co. KG
W. str.... G.
Provider: D. T. AG
b) Rufnummer: ...
Nutzer: H. S., W. Straße ... G. (R.)
Anschlussinhaber: A. F. GmbH & Co. KG
W. str. ... G.
Provider: D. T. AG
bis zum Ablauf des 20.10.2019 angeordnet.
I.
1 Der Beschuldigte ist aufgrund der bisherigen Ermittlungen verdächtig,
2 in H.
3 in der Zeit vom 28.02.1980 bis 29.02.1980
4 einen Menschen getötet zu haben, um eine andere Straftat zu verdecken,
5 indem er
6 in der Zeit zwischen dem 28.02.1980 ca. 23.30 Uhr, und dem 29.02.1980 ca. 06.00 Uhr, in der gemeinsam mit der Geschädigten, seiner damals 17 Jahre alten Tochter, I. S., bewohnten Wohnung in der L. Straße ..., sich der Geschädigten in der Absicht näherte, an dieser sexuelle Handlungen gegen deren Willen vorzunehmen und entweder die Geschädigte sich bereits zu Beginn des Übergriffs derart heftig wehrte, dass es nicht mehr zur Vornahme sexueller Handlungen kam oder aber – wie bereits in der Vergangenheit – es zur Vornahme sexueller Handlungen an der Geschädigten gegen deren Willen kam, im Zuge derer diese sich heftig zur Wehr setzte und der Beschuldigte die Geschädigte sodann auf bislang unbekannte Weise tötete, um den vorausgegangenen sexuellen Übergriff auf die Geschädigte zu verdecken, um der erwarteten Strafverfolgung zu entgehen.
7 Verbrechen, strafbar gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 8 StGB.
II.
8 Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist zu erwarten, dass der Zeuge H. S., der nun von der Wiederaufnahme der Ermittlungen Kenntnis und offenbar weiterhin Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts hat, wieder Kontakt zu seinem Vater, den Beschuldigten, aufnehmen wird, um mit diesem über den Sachverhalt zu sprechen.
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