AG Hamburg, 2021-07-06, 9 C 462/20

9 C 462/20Tribunale di primo grado6 lug 2021

Testo completo

AG Hamburg — 9 C 462/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-06

Aktenzeichen: 9 C 462/20

ECLI: ECLI:DE:AGHH:2021:0706.9C462.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin fordert von den Beklagten, die Nutzung einer an die Terrasse der Beklagten angrenzenden Gartenfläche zu unterlassen.

2 Die Klägerin bewohnt eine Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss einer Wohnanlage der Wohnungseigentümergemeinschaft […] in Hamburg. Die Beklagten sind Eigentümer einer unterhalb der Wohnung der Klägerin belegenen Erdgeschosswohnung, die sie auch selbst bewohnen. Die Erdgeschosswohnung verfügt über eine Terrasse von 2m baulicher Tiefe, welche sich unterhalb des Balkons der Klägerin befindet. Ausweislich des § 2 der Teilungserklärung vom 28. März 1981 und des dazugehörigen Aufteilungsplans genießt der jeweilige Eigentümer der Erdgeschosswohnung ein Sondernutzungsrecht an der Terrasse.

3 Vor der Erdgeschossterrasse der Beklagten befindet sich ein Teil der Grundstücksfläche von 3m Tiefe, welches Gemeinschaftseigentum ist und zu dem es in § 5 der auf Basis von § 5 der Teilungserklärung erlassenen Hausordnung heißt:

4Die genehmigte Nutzung des erweiterten Sondernutzungsrechts (gärtnerisch zu gestaltender 3m tiefer Teil vor den Erdgeschossterrassen) ist für die Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahre 2003 verbindlich durch ein Urteil (Landgericht Hamburg) geregelt worden.“

5 Das Landgericht Hamburg führte hierzu in seinem Beschluss vom 15.01.2003 (Az. 318 T 122/02) aus, dass das „erweiterte Nutzungsrecht“ nicht „einem Sondernutzungsrecht in der allgemeingültigen Definition gleich zu erachten“ sei, insbesondere nicht dazu berechtige, „die so ausgewiesene Fläche beispielsweise als Terrasse zu nutzen“. Die Berechtigung sei konkret so zu bestimmen, dass „dem jeweils berechtigten Wohnungseigentümer das Recht zur gärtnerischen Gestaltung, und zwar grundsätzlich nach eigenem Gusto“, zustehe.

6 Als die Beklagten die Wohnung erwarben, befand sich auf dem an die Terrasse angrenzenden Teil eine mit Rindenmulch belegte Fläche, welche die Beklagten entfernten. Sie verlegten Rasen, pflanzten zwei Apfelbäume und brachten im Boden einen ca. 5cm breiten Sockel für einen Sonnenschirm an. Insbesondere in den Sommermonaten verbrachten die Beklagten Zeit mit ihren Kindern auf der Rasenfläche und legten hierzu auch Decken aus. Sie stellten auch gelegentlich einen Sonnenschirm und auch einen Wäscheständer auf.

7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2020 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die „Nutzung der vor der Terrasse liegenden Gemeinschaftsfläche ab sofort einzustellen und ihre Nutzung auf die Terrassenfläche zu beschränken“. Die Beklagten wiesen dieses Ansinnen mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2020 zurück.

8 Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten auf dem Gartenstreifen vor der Terrasse einen mit einem Unterbau versehenen, gepflasterten Weg errichtet. Ihre Terrasse würden die Beklagten lediglich als Lagerstätte für Terrassen- und Gartengeräte verwenden, den vorgelagerten Rasenbereich als „eigenen Garten“ nutzen, indem sie dort außer den bereits genannten Aktivitäten auch eine Sitzgarnitur sowie einen Kindersandkasten in Muschelform aufgestellt hätten, welcher auch als Planschbecken benutzt würde. Die Aktivitäten der Beklagten würden andere Anwohner stören, insbesondere die Klägerin, da der Lärm zu ihr auf den Balkon heraufdringe. Die Klägerin meint, der zur Teilungserklärung gehörende Aufteilungsplan würde keine Aussage hinsichtlich eines „erweiterten Sondernutzungsrechts“ treffen. Aber auch ausgehend von den Bestimmungen der Hausordnung hierzu würden die Beklagten das ihnen zustehende Nutzungsrecht erheblich überschreiten. Die Beklagten hätten zwar das Recht, den vor der Terrasse liegenden Streifen in „schlichter Weise“ zu nutzen, also beispielsweise eigene Anpflanzungen vorzunehmen, der „alltägliche Gebrauch“ sei aber unzulässig.

9 Mit ihrer Klage, den Beklagten zugestellt am 08.01.2021, verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.

10 Die Klägerin beantragt,

11 die Beklagten zu verurteilen, die vor der Terrasse der Erdgeschosswohnung rechts, […] in Hamburg, liegende Gartenfläche, an der gemäß § 5 der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft ein „erweitertes Nutzungsrecht“ besteht, nicht als Nutz-, Spielfläche oder in sonstiger Weise zum vorübergehenden oder dauernden Aufenthalt als erweiterte Terrassenfläche zu nutzen.

12 Die Beklagten beantragen,

13 die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagten behaupten, der gepflasterte Weg sei schon bei Erwerb der Wohnung vorhanden gewesen. Sie würden ihre Terrasse nicht lediglich als Lagerstätte, sondern vielmehr in einer üblichen Weise nutzen. So seien dort ein Strandkorb, ein Grill sowie Sitzgarnitur nebst weiteren Gegenständen aufgestellt. Der muschelförmige Kindersandkasten befände sich lediglich auf der Terrasse. Eine weitgehende Verlagerung des sozialen Lebens von der Terrasse auf den Gartenstreifen finde nicht statt. Die Beklagten meinen, dass sich das ihnen zustehende „erweiterte Sondernutzungsrecht“ bereits aus dem Aufteilungsplan ergebe. Sie würden den Gartenstreifen in einer zulässigen Weise nutzen.

15 Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der Nutzung des vorgelagerten Gartenstreifens.

17 1) Soweit die Klägerin ihr Recht am Gemeinschaftseigentum geltend macht, ist sie schon nicht aktivlegitimiert, dieses wäre nur die Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach der Gesetzesnovelle zum 01.12.2020 ist § 15 Abs. 3 WEG a.F. entfallen. Rechte wegen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen nach neuem Recht nur noch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu (Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rz. 1488). Selbst gesetzliche Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander aus dem Gemeinschaftseigentum, so auch aus § 1004 BGB wegen Störungen, können allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt werden, § 9a Abs. 2 Var. 1 WEG (Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rz. 68/129). Für eine Störung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer oder für eine Nichtbefolgung von Beschlüssen und Vereinbarungen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums hat die Gemeinschaft eine „Wächterrolle“ inne: Zur Vermeidung von Binnenrechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wird die Gemeinschaft als Instanz zwischengeschaltet (Falkner , in: Beck-Online-Großkommentar, Stand: 01.12.2020, Rz. 114).

18 2) Auch soweit die Klägerin geltend macht, durch die zu ihrem Balkon heraufdringenden Geräuschemissionen der Beklagten in ihrem Sondereigentum gestört zu sein, steht ihr kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung zu.

19 Nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Unterlassung von Beeinträchtigungen über das Maß des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG hinaus, mithin das Unterlassen von Beeinträchtigungen, welche über das für ein geordnetes Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen. Hierbei ist unerheblich, ob die Beeinträchtigung fremden Sondereigentums durch einen anderen Wohnungseigentümer aus dessen verbandsordnungswidriger Nutzung seines eigenen Sonder- oder des Gemeinschaftseigentums resultiert (Scheller , in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2021, WEG § 14 Rn. 26).

20 Es kann dabei dahingestellt bleibt, ob die Beklagten die Gartenfläche, an welcher sie jenes „erweiterte Sondernutzungsrecht“ besitzen, in erlaubter Weise nutzen oder nicht. Selbst wenn die Beklagten die Gartenfläche verbandsordnungswidrig nutzten, was nicht feststeht, liegt darin jedenfalls keine Beeinträchtigung des Sondereigentums der Klägerin. Bei der Nutzung der Gartenfläche durch die Beklagten ist eine Beeinträchtigung des Sondereigentums der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Beklagten die im Gemeinschaftseigentum liegende Fläche nicht in einem über das Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus nutzen, sondern vielmehr „wie einen eigenen Garten“. Sie macht geltend, dass die Beklagten die Nutzung ihrer Terrasse auf den davor liegenden Gartenstreifen „verlagert“ hätten. Hinsichtlich der Geräuschbelästigungen – ungeachtet der Frage, ob diese von der Terrasse ausgehen oder von der Gartenfläche davor – ist jedoch nichts vorgetragen, was das sozialübliche Maß übersteigt. Die Beklagten und ihre Kinder verwenden den Außenbereich in der für diesen Bereich grundsätzlich üblichen Art und Weise, ohne dass ersichtlich ist, dass der Geräuschpegel hierbei inadäquat ist. Das alltägliche Zusammensitzen, Spielen der Kinder bzw. mit den Kindern, eventuelles erlaubtes Grillen und die Kommunikation in einer normalen Gesprächslautstärke begründen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG.

21 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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