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327 O 265/21•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2022-06-02, 327 O 265/21
327 O 265/21Tribunale cantonale2 giu 2022
1. Dass ein Anbieter (anlässlich einer Abmahnung durch einen Dritten) das Zeichen, unter dem er ein Produkt in der Vergangenheit bereits vertrieben hat und auch in Zukunft weiter zu vertreiben beabsichtigt, durch Anmeldung einer Marke sichert, ist wettbewerbsrechtlich vollkommen unbedenklich.(Rn.27) 2. Die Voraussetzungen eines Erlassvertrages gemäß § 397 Abs. 1 BGB sind eng. An die Erklärung und den Umfang sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere unbekannte Rechte werden von einer solchen Erklärung nicht erfasst. (Rn.30) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 3 U 50/22
Entscheidungsdatum: 2022-06-02
Aktenzeichen: 327 O 265/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0602.327O265.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 397 Abs 1 BGB
Dass ein Anbieter (anlässlich einer Abmahnung durch einen Dritten) das Zeichen, unter dem er ein Produkt in der Vergangenheit bereits vertrieben hat und auch in Zukunft weiter zu vertreiben beabsichtigt, durch Anmeldung einer Marke sichert, ist wettbewerbsrechtlich vollkommen unbedenklich.(Rn.27)
Die Voraussetzungen eines Erlassvertrages gemäß § 397 Abs. 1 BGB sind eng. An die Erklärung und den Umfang sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere unbekannte Rechte werden von einer solchen Erklärung nicht erfasst. (Rn.30)
Verfahrensgang
anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 3 U 50/22
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Türbeschläge unter der Bezeichnung E. anzubieten oder anbieten zu lassen oder zu vertreiben oder vertreiben zu lassen.
a) von Namen und Anschriften aller Lieferanten sowie aller gewerblichen Abnehmer,
b) der von ihr insgesamt bezogenen Stückzahl unter Angabe der Bezugszeitpunkte sowie den jeweiligen Einkaufspreisen,
c) der von ihr insgesamt abgesetzten Stückzahl und den jeweiligen Kalenderdaten des Verkaufs sowie den jeweils erzielten Verkaufspreisen,
jeweils unter Vorlagen von Rechnungen als Nachweis.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Handlungen gemäß Ziffer 1 ab dem 08.04.2021 entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.306,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.11.2021 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- €, in Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € und in Ziffer 4 und 6 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt (Klage und Widerklage jeweils 50.000,- €).
1 Der Kläger begehrt aus einer eingetragenen Marke Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sowie die Kostenerstattung einer vorgerichtlichen Abmahnung, die Beklagte begehrt widerklagend die Löschung der Klagemarke.
2 Der Kläger ist Inhaber der deutschen Wortmarke E. (im Folgenden: Klagemarke), Registernummer ..., die mit Priorität vom 08.04.2019 u. A. für Türgriffe aus Metall; Schlossgarnituren aus Metall undTürklinken Schutz beansprucht (vgl. Registerauszug, Anlage K 4). Die Marke steht in Kraft.
3 Die Beklagte vertreibt verschiedene Türbeschläge unter der Bezeichnung E. in Deutschland, u. a. auf der Handelsplattform amazon.de (vgl. Anlage K 5).
4 Zur Vorgeschichte:
5 Der Kläger betreibt seit Jahren einen Spezialhandel für Tür-, Fenster- und Möbel-Beschläge. Er legt insoweit Screenshots der Startseite seiner Webseite b.- a.- h..de und die ersten beiden Seiten eines Firmenprospekts als Anlagen K 1 a und b vor.
6 Seit 2011 produziert die Firma I. v. L. mit Sitz in den Niederlanden Türgriffe/-beschläge, die sie mit E. kennzeichnet. Ebenfalls seit 2011 bezieht die Firma P. E. -Türgriffe/-Beschläge von I. und vertreibt diese in Deutschland. P. beliefert auch die Beklagte mit dem Beschlag E. seit dem Jahr 2011.
7 Zwischen Februar und November 2018 bezog auch der Kläger von I. deren E. Türbeschläge/-griffe. Als die Geschäftsbeziehung des Klägers mit I. endete, ließ der Kläger Türgriffe/Beschläge E. fortan selbst herstellen und vertreibt diese (vgl. Anlagen K 1 – K 3).
8 Am 04.04.2019 wurde der Kläger durch die Firma P. wegen unzulässiger Nachahmung bezüglich der E.-Beschläge abgemahnt (vgl. Anlage B 1). Das anschließende gerichtliche Verfahren der Firma P. gegen den Kläger auf Unterlassung aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz blieb erfolglos (Anlagen K 10 a, b und K 11).
9 Nach einer Recherche anlässlich der Abmahnung durch P., meldete der Kläger am 08.04.2019 die Klagemarke und am 02.05.2019 die Unionsmarke E. an. Letztere beansprucht ebenfalls Schutz für (u.A.) Türgriffe, Schlossgarnituren und Türklinken aus Metall.
10 Mit Schreiben vom 08.04.2021 ließ der Kläger die Beklagte unter Verweis auf die Unionsmarke E. und die entsprechenden Vorschriften der UMV abmahnen und unionsweit zur Unterlassung auffordern. Der Abmahnung war ein Registerauszug der Unionsmarke beigefügt (vgl. Anlage B 3). Die Beklagte ließ die Abmahnung mit der Begründung zurückweisen, dass es sich um ein bösgläubig angemeldetes Zeichen handele, das offenbar rechtsmissbräuchlich als Sperrmarke eingesetzt werde (vgl. Anlage B 4). Daraufhin ließ der Kläger mit Schreiben vom 22.04.2021 „verbindlich“ mitteilen, dass der Kläger „ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage die in meiner Abmahnung vom 08.04.2021 gegen Ihre Mandantin geltend gemachten Ansprüche nicht weiterverfolgt “(vgl. Anlage B 5).
11 Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2021 unter Hinweis auf die Klagemarke abmahnen (vgl. Anlage K 6). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 18.10.2021 (vgl. Anlage K 7).
12 Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden aus §§ 14 Abs. 4, 5, 19 Abs. 1, 3 sowie 14 Abs. 6 MarkenG und § 242 BGB Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.
13 Der Kläger beantragt zuletzt,
14 wie erkannt.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen
17 und widerklagend,
18 den Kläger zu verurteilen, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt am 08.04.2019 angemeldeten und am 23.04.2019 in das Register eingetragenen Marke DE30 2019212115 „E.“ für alle Waren (Klasse 6, 20) einzuwilligen.
19 Der Kläger beantragt,
20 die Widerklage abzuweisen.
21 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Geltendmachung der Markenrechte eine wettbewerbswidrige Behinderung der Beklagten darstelle. Der Kläger habe in Kenntnis des Besitzstandes der Beklagten die E.-Marken angemeldet, um Mitbewerber daran zu hindern, das Zeichen für eigene Produkte zu verwenden. Sie habe zudem einen Anspruch auf Löschung der Klagemarke, da es sich um ein bösgläubig angemeldetes Sperrzeichen handele. Im Übrigen habe der Kläger durch das Schreiben vom 22.04.2021 (vgl. Anlage B 5) verbindlich auf sämtliche Ansprüche aus dem Zeichen „E.“ verzichtet.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2022 verwiesen.
23 Die zulässige Klage ist begründet (1.). Die zulässige Widerklage ist unbegründet (2.).
24 a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 5 MarkenG zu. Dass die Beklagte ein mit der Klagemarke identisches Zeichen zur Kennzeichnung von Waren, die mit denjenigen, für die die Klagemarke Schutz beansprucht, identisch bzw. hochgradig sind, steht zwischen den Parteien auch zu Recht nicht im Streit.
25 b) Die Beklagte kann dem Unterlassungsanspruch nicht die Einrede der wettbewerbswidrigen Behinderung entgegenhalten.
26 Die Kammer hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, „dass sie nach dem Ergebnis der Vorberatung bei vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage davon ausgeht, dass die Klage zulässig und begründet und die Widerklage auf Löschung unbegründet sein dürfte. Nach den unstreitigen Tatsachen und den von der Klägerseite unter Beweis gestellten streitigen Umsätzen mit der Klagemarke, liegen nach Auffassung der Kammer die Tatbestandsvoraussetzungen einer Sperrmarke gerade nicht vor. Es handelt sich vielmehr um einen ganz typischen Fall der Sicherung eines Zeichens für unter diesem Zeichen bereits in der Vergangenheit vertriebene Ware, deren Vertrieb auch bis heute fortgesetzt wird.“
27 Hieran hält die Kammer fest. Die Erlangung einer Monopolstellung und Sperrung Dritter sind Wesen des Markenrechts. Die Eintragung einer Marke setzt weder Neuheit voraus noch wird sie durch Vorbenutzungen Dritter grundsätzlich gehindert. Der vorliegende Fall, bei dem ein Anbieter (hier anlässlich einer Abmahnung durch einen Dritten) das Zeichen, unter dem er ein Produkt in der Vergangenheit bereits vertrieben hat und auch in Zukunft weiter zu vertreiben beabsichtigt, durch Anmeldung einer Marke sichert, ist wettbewerbsrechtlich vollkommen unbedenklich.
28 c) Der Unterlassungsanspruch scheitert auch nicht daran, dass der Kläger im Zusammenhang mit einer anderen Abmahnung mit Schreiben vom 12.11.2021 erklärt hat, die in jener Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht weiterzuverfolgen.
29 Die Kammer hat der Beklagten in der mündlichen Verhandlung folgenden Hinweis erteilt:
30 „Hinsichtlich der Erklärung des Klägers gemäß Anlage B5 ist die Kammer der Auffassung, dass diese gerade nicht die Ansprüche aus einem anderen Zeichen erfasst. Die Voraussetzungen eines Erlassvertrages gemäß § 397 Abs. 1 BGB sind eng. An die Erklärung und den Umfang sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere unbekannte Rechte werden von einer solchen Erklärung nicht erfasst. Hier ist aus einer Unionsmarke abgemahnt worden. Die deutsche Marke wird an keiner Stelle erwähnt und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutsche Marke der Beklagtenseite bekannt war. Insofern kann auch keine Einigung über ein unbekanntes Zeichen stattgefunden haben. Das Schicksal der deutschen Marke ist auch völlig unabhängig vom Schicksal der Unionsmarke.“
31 Auch hieran hält die Kammer fest. Es kommt letztlich auch nicht darauf an, ob der Beklagten die deutsche Marke bekannt war oder die Unionsmarke die Priorität der deutschen Marke in Anspruch nimmt, denn ganz offensichtlich war die deutsche Klagemarke nicht Gegenstand der ersten Abmahnung. Die Erlass- bzw. Verzichtserklärung bezog sich nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut auf „die in meiner Abmahnung geltend gemachten Ansprüche “, mit der der Kläger einen unionsweiten Unterlassungsanspruch aus der beigefügten Unionsmarke - einem anderen gewerblichen Schutzrecht - geltend gemacht hat. Selbst bei der Auslegung einer mehrdeutigen Erklärung - die nach Auffassung der Kammer hier nicht einmal ansatzweise vorliegt - ist stets zu berücksichtigen, dass Verzichte niemals zu vermuten sind; entsprechende Erklärungen sind stets eng auszulegen (MüKoBGB/Schlüter, 9. Aufl. 2022, BGB § 397 Rn. 3).
32 d) Der Anspruch auf Auskunftserteilung folgt aus §§ 19 und 14 Abs. 6 MarkenG, §§ 242, 259 BGB. Das Verschulden für den als Hilfsanspruch zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs geltend gemachten Auskunftsanspruch liegt jedenfalls mit Zugang der ersten Abmahnung am 08.04.2021 vor, denn spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte seitens der Beklagten Veranlassung bestanden, zu überprüfen, ob und wie sich die Zeichenlage im Hinblick auf E. verändert hat.
33 e) Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung beruht auf 14 Abs. 6 MarkenG. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO ist anzunehmen, wenn – wie hier – mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, der Kläger aber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, den Umfang des Schadens abzuschätzen.
34 f) Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in tenorierter Höhe folgt aus §§ 670, 677, 683 BGB sowie aus § 14 Abs. 6 MarkenG als Teil des eingetretenen Schadens (aus einer 1,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, deren Angemessenheit insoweit nicht angegriffen wird, sowie der Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 gemäß Nr. 7002 VV RVG). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 286, 288 BGB. Die Zustellung der Klage erfolgte am 10.11.2021.
35 Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Auf die Ausführungen zur Einrede der wettbewerbswidrigen Behinderung, die für die Löschungsklage wegen bösgläubiger Markenanmeldung entsprechend gelten, wird Bezug genommen.
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Rücknahme im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auskunft ab Zugang der ersten Abmahnung war geringfügig und hat keine Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
37 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 45 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 GKG.
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