LG Hamburg 15. Große Strafkammer, 2021-04-27, 615 KLs 3/21

615 KLs 3/21Tribunale cantonale27 apr 2021

Regest

Der Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO ist in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen. Der Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt (hier: Untersuchungshaftanstalt Hamburg) ist nicht zulässig.(Rn.34) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 1. Februar 2021, 164 Gs 190/21

Testo completo

LG Hamburg 15. Große Strafkammer — 615 KLs 3/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-27

Aktenzeichen: 615 KLs 3/21

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0427.615KLS3.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 119a Abs 1 S 1 StPO, § 126a StPO, § 4 Abs 1 S 3 MVollzG HA, § 20 StGB, § 21 StGB

Orientierungssatz

Der Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO ist in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen. Der Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt (hier: Untersuchungshaftanstalt Hamburg) ist nicht zulässig.(Rn.34)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 1. Februar 2021, 164 Gs 190/21

Tenor

  1. Die Anordnung der Sozialbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, den Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Februar 2021 (Az.: 164 Gs 190/21) in der Untersuchungshaftanstalt H. zu vollziehen, wird aufgehoben.

  2. Die Sozialbehörde wird verpflichtet, über den Antrag des Beschuldigten, den Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Februar 2021 (Az.: 164 Gs 190/21) in einem psychiatrischen Krankenhaus in H. zu vollziehen, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer binnen einer Woche neu zu entscheiden.

Gründe

I.

1 Mit Antragsschrift vom 8. März 2021 legt die Staatsanwaltschaft Hamburg dem Beschuldigten zur Last, jeweils im Zustand der Schuldunfähigkeit durch insgesamt drei selbständige Handlungen jeweils eine Körperverletzung, davon in zwei Fällen mittels einer Waffe beziehungsweise eines gefährlichen Werkzeugs, begangen zu haben. Im Einzelnen soll der Beschuldigte

2 1. am 10. November 2020 gegen 9.55 Uhr vor dem von ihm zu dieser Zeit bewohnten Mehrfamilienhaus in der B. Straße... H., dem ebenfalls in diesem Haus wohnenden Zeugen N. im Rahmen eines Streits über vorangegangene Ruhestörungen durch den Beschuldigten seinen Kopf in dessen Gesicht gestoßen und zu dem Zeugen gesagt haben, dass er „euch alle umbringen“ werde, wodurch der Zeuge eine blutende Verletzung und eine Schwellung an der Oberlippe erlitten haben soll;

3 2. am 1. Dezember 2020 gegen 13.30 Uhr an der Wohnungstür der ebenfalls in der B. Straße... wohnenden Familie K1 geklopft und den die Tür öffnenden und allein in der Wohnung befindlichen Zeugen C. B. K1 gefragt haben, ob dessen Vater zu Hause sei. Als der Zeuge K1 dies verneinte, soll der Beschuldigte den Zeugen der Lüge bezichtigt und mitgeteilt haben, dass er den Vater des Zeugen hinter diesem stehen sehe, und dem Zeugen unvermittelt einen Schlag gegen die Brust versetzt haben, woraufhin der Zeuge die Tür verschloss. Anschließend soll der Beschuldigte die Tür eingetreten haben, wodurch die Türzarge beschädigt wurde und auf den sich in Richtung der Küche zurückziehenden Zeugen eingeschlagen sowie einen Metallmülleimer auf diesen geworfen haben, der den Zeugen K1 sodann am linken Oberschenkel getroffen haben soll. Sodann soll der Zeuge ein Küchenmesser ergriffen und den Beschuldigten im Brust- und Rückenbereich verletzt haben, woraufhin dieser die Wohnung verlassen habe. Der Zeuge K1 soll durch den Angriff des Beschuldigten Schmerzen im Bereich des Oberkörpers und des linken Oberschenkels erlitten haben;

4 3. am 19. Januar 2021 gegen 16.05 Uhr im Treppenhaus des Hauses B. Straße... den Zeugen I. K1, der in den vorangegangenen Tagen aufgrund von Ruhestörungen durch den Beschuldigten mehrfach die Polizei gerufen hatte, zunächst gefragt haben, warum dieser immer die Polizei rufe, er solle ihn in Ruhe lassen. Als der Zeuge erwidert habe, dass der Beschuldigte die Hausbewohner auch nicht in Ruhe lasse, habe der Beschuldigte eine mit Reizgaspatronen geladene Schreckschusswaffe gezogen und den Zeugen damit ins Gesicht und anschließend in den Halsbereich geschossen, wodurch der Zeuge einen vorübergehenden Verlust der Sehkraft, ein brennendes Gefühl in den Augen, im Hals und an den Händen sowie Brandverletzungen und Schmerzen im unteren Halsbereich, Übelkeit und ein Schwindelgefühl erlitten haben soll.

5 Bei allen Taten soll die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sicher ausgeschlossen gewesen sein. Nach vorläufiger Würdigung des vorläufigen Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. besteht bei dem Beschuldigten jedenfalls seit April 2016 eine paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Diese sei gekennzeichnet durch inhaltliche Denkstörungen in Form von paranoiden Ideen, Beeinflussungs- und Verfolgungserleben sowie erheblichen Ängsten, „Gedankeneingebungen“ von außen und affektive Starrheit beziehungsweise kaum vorhandene Schwingungsfähigkeit. Insbesondere fühle sich der Beschuldigte im Rahmen eines systematischen Wahnsystems, in dessen Mittelpunkt eine islamische Gruppierung mit Verbindungen zu den „grauen Wölfen“ stehe, „gemobbt“ und einer Bedrohung sowie bevorstehenden Angriffen ausgesetzt. Sein Nachbar sei nach seinem Verständnis Teil dieser seit etwa zehn Jahren bestehenden systematischen Verfolgung und Bedrohung durch den islamischen Geheimdienst und den „tiefen Staat“ sowie die „grauen Wölfe“, man „manipuliere“ ihn, höre ihn ab und breche mittels manipulierter Schlösser in seine Wohnung ein.

6 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg erließ das Amtsgericht Hamburg am 1. Februar 2021 (Az.: 164 Gs 190/21) gegen den Beschuldigten einen Unterbringungsbefehl. Der Beschuldigte ist noch am selben Tag verhaftet und zunächst der Untersuchungshaftanstalt zugeführt worden, wobei das richterliche Aufnahmeersuchen an die A. Klinik N.- O. gerichtet war. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 bat die für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung zuständige Behörde, die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (heute und nachfolgend: Sozialbehörde) die Untersuchungshaftanstalt H. um „Amtshilfe“ hinsichtlich der Vollstreckung des Unterbringungsbefehls:

7 „Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde / BAGSFI) bittet die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV), vertreten durch die Untersuchungshaftanstalt H., auf dem Wege der Amtshilfe den Beschluss zur einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO betreffend Herrn C. K., geb. ....1977 in H., in der Untersuchungshaftanstalt zu vollstrecken. Die psychiatrische Versorgung wird durch die BAGSFI sichergestellt.

8 Aufgrund vorübergehender Kapazitätsprobleme in der Maßregelvollzugseinrichtung H. ist es der BAGSFI derzeit nicht möglich, die Vollstreckung in der Einrichtung zu vollziehen. Die BAGSFI ist aktuell bereits damit befasst, schnellstmöglich Platzkapazitäten zu schaffen, um eine zeitnahe Übernahme der Betroffenen zu ermöglichen.“

9 Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 erklärte sich die Untersuchungshaftanstalt zur „vorübergehenden Unterbringung“ des Beschuldigten „im Rahmen der Amtshilfe“ bereit:

10 „[…], wir werden Herrn C. K. (geb. ....1977) im Rahmen der Amtshilfe vorübergehend in der Untersuchungshaftanstalt unterbringen. Maßgeblich für die Entscheidung ist, dass Sie bzw. Ihre Behörde bereits Maßnahmen zur Organisation einer psychiatrischen Unterbringung eingeleitet haben. Die Übernahme des Untergebrachten im Rahmen der Amtshilfe erfolgt unter der Bedingung, dass seine regelmäßige psychiatrische Versorgung im Sinne der richterlichen Anordnung durch die BAGSFI vor Ort in der Untersuchungshaftanstalt gewährleistet wird. Die Amtshilfe erstreckt sich während des Aufenthalts nur auf die Unterbringung und die allgemeine Versorgung unter den Bedingungen und Erfordernissen einer Justizvollzugsanstalt.

11 Die Entscheidung wird regelmäßig neu überprüft werden.“

12 Die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten wird seit seiner Verhaftung am 1. Februar 2021 ununterbrochen in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg vollzogen

13 Die psychiatrische Versorgung der in der Untersuchungshaftanstalt einstweilig Untergebrachten wurde zunächst durch die für die Sozialbehörde tätige Psychiaterin Dr. K., die ihrerseits seit dem 1. April unterstützt wird durch Herrn Dr. D., übernommen. Die beiden Ärzte sind allein für die Versorgung der aktuell 22 in der Untersuchungshaftanstalt einstweilig gemäß § 126a StPO Untergebrachten zuständig. In der Untersuchungshaftanstalt gibt es zwei speziell im Bereich psychischer Erkrankungen geschulte Pflegekräfte, diese werden jedoch ausschließlich im Bereich der allgemeinen Ambulanz der Untersuchungshaftanstalt eingesetzt. Die Dienstzeiten der diensthabenden Ärzte sind von montags bis freitags von etwa 7 bis 17 Uhr. In den übrigen Zeiten stehen Ärzte aus verschiedenen Fachrichtungen zur Verfügung, die jedoch allesamt nicht über eine neurologische Ausbildung verfügen. Im Rahmen der täglichen Visite finden kurze, maximal etwa 15 Minuten dauernde Gespräche mit den einstweilig Untergebrachten statt. Zudem ist einmal pro Woche ein Sozialpädagoge in der Haftanstalt tätig, der die psychisch erkrankten einstweilig Untergebrachten bei alltäglichen Aufgaben wie z.B. Behördenschreiben unterstützt.

14 Der Beschuldigte war zunächst in einem normalen Haftraum untergebracht. Nachdem er dort eine Panikattacke erlitten hatte, wurde er am 22. März in einen Haftraum auf einer Beobachtungsstation verlegt. Der Haftraum, in dem der Beschuldigte sich nunmehr 24 Stunden am Tag aufzuhalten hat, ist etwa 12qm groß; Hofgänge werden dem Beschuldigten nicht ermöglicht. Regelmäßige Hygienemaßnahmen sind ebenfalls nicht möglich, der Beschuldigte hatte zuletzt am 21. April, nach einer 19-tägigen Pause, die Möglichkeit zu duschen.

15 Der Beschuldigte erhält aktuell 20mg Olanzapin zur Nacht sowie – seit seiner Unterbringung auf der Beobachtungsstation – Risperdal (morgens, mittags und abends) und ein Anti-Depressivum.

16 Mit Schreiben vom 15. April 2021 hat der Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl vom 1. Februar 2021 eingelegt und auf dessen Aufhebung angetragen und zur Begründung im Wesentlichen auf die fehlende Verlegungsperspektive in den Maßregelvollzug verwiesen. Im weiteren Verlauf hat der Verteidiger sodann die Haftbeschwerde zurückgenommen und auf Haftprüfung angetragen.

17 Der Haftprüfungstermin, dem im Übrigen hinsichtlich der Unterbringungssituation eine umfangreiche schriftliche sowie auch mündliche Korrespondenz der Kammer mit der Sozialbehörde vorausgegangen war, fand am 22. April 2021 statt. In dem Haftprüfungstermin wurden neben dem Beschuldigten der psychiatrische Sachverständige Dr. B. sowie die behandelnde Ärztin Frau Dr. K. angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Haftprüfungstermins vom 22. April 2021 verwiesen.

18 Nach der Anhörung des Sachverständigen und der Zeugin hat der Beschuldigte den Haftprüfungsantrag zurückgenommen und noch während des Haftprüfungstermins gerichtliche Entscheidung gegen die Unterbringung in der Untersuchungshaftanstalt beantragt sowie auf seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in H. angetragen.

19 Der Sozialbehörde wurde rechtliches Gehör gewährt. Mit E-Mail vom 26. April 2021 hat die Sozialbehörde mitgeteilt, dass der Beschuldigte „entgegen der fachbezogenen Regelung“ innerhalb einer Woche in die Maßregelvollzugseinrichtung verlegt werden solle.

II.

20 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

21 Der Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Vollzug des Unterbringungsbefehls in der Untersuchungshaftanstalt H. ist zulässig. Vorliegend ist der Rechtsweg nach §§ 119a Abs. 1 S. 1, 126a Abs. 2 S. 1 StPO eröffnet (vgl. HansOLG, Beschluss vom 5. November 2020, Az.: 2 Ws 136/20) (hierzu unter 1.a)) und die Kammer ist für die gerichtliche Entscheidung zuständig (hierzu unter 1.b.)).

a)

22 Nach § 119a Abs. 1 S. 1 StPO kann der durch eine behördliche Entscheidung oder sonstige Maßnahme im Bereich der Untersuchungshaft beziehungsweise einstweiligen Unterbringung Beschwerte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Tauglicher Anfechtungsgegenstand sind sowohl Anordnungen, Verfügungen als auch Realakte (BeckOKStPO/Krauß, § 119a Rn. 3; KK-StPO/Schultheis, § 119a Rn. 3).

aa)

23 In welcher Einrichtung der Vollzug der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO zu erfolgen hat, ist eine innerhalb des Vollzugs zu klärende Frage (HansOLG, Beschlüsse vom 1. September 2020 (Az.: 1 Ws 83/20) und vom 5. November 2020 (Az.: 2 Ws 136/20)). Eine Einschränkung des Rechts auf gerichtliche Entscheidung auf bestimmte Regelungsgegenstände sieht die Vorschrift nicht vor.

24 Die auf Grundlage der „Amtshilfevereinbarungen“ vom 2. und 3. März 2021 getroffene Anordnung über den Vollzug der einstweiligen Unterbringung des Beschuldigten in der Untersuchungshaftanstalt ist insoweit jedenfalls als eine „sonstige Maßnahme“ der zuständigen Behörde (hier: Sozialbehörde) mit Regelungswirkung für den Beschuldigten nach außen einzuordnen. Denn die in Rede stehende Maßnahme ist geeignet, den Betroffenen nicht nur in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), sondern auch in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) zu beeinträchtigen.

bb)

25 Der Eröffnung des Rechtswegs nach § 119a StPO steht dabei nicht entgegen, dass der Vollzug der einstweiligen Unterbringung im Zuge einer abstrakt-generellen Vorgehensweise der zuständigen Sozialbehörde offenbar regelhaft aufgrund von Amtshilfeersuchen auf die Untersuchungshaftanstalt übertragen wird. Selbst wenn diese Vorgehensweise als eine abstrakt-generelle, über den individuellen Interessenbereich einzelner einstweilig Untergebrachter hinausgehende Regelung charakterisiert werden könnte, führt dies nicht zur Eröffnung des (subsidiären) Rechtswegs nach den §§ 23 ff. EGGVG.

26 Denn anders als nach früherer, bis zum 31. Dezember 2009 geltender Rechtslage, ist der gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG subsidiäre Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nach der gesetzlichen Neuregelung in § 119a StPO auch bei solchen abstrakt-generellen Regelungen, die den Untersuchungshaftvollzug beziehungsweise den Vollzug der einstweiligen Unterbringung betreffen und denen unmittelbare Außenwirkung zukommt, welche über den individuellen Interessenbereich einzelner Inhaftierter hinausgeht, nicht mehr gegeben (OLG Koblenz, BeckRS 2017, 146280; Krauß a.a.O.; Schultheis a.a.O.; LR/Gärtner, § 119a Rn. 3; aA OLG Hamm NStZ-RR 2012, 62; LG Göttingen BeckRS 2015, 16204, die §§ 23 ff. EGGVG bei Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Vollzugsorganisation für anwendbar halten; Meyer-Goßner/Schmitt, § 119a Rn. 4; MüKoStPO/Böhm/Werner, § 119a Rn. 10).

b)

27 Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig.

28 Nach § 126 Abs. 1 S. 1 StPO ist zur Entscheidung über einen Antrag nach § 119a StPO der Haftrichter oder das – nach der Einreichung der Antragsschrift – aktuell befasste Strafgericht in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung berufen (KG, NStZ-RR 2013, 284; Böhm/Werner a.a.O, § 126a Rn. 15).

c)

29 Die angegriffene Maßnahme hat sich nicht erledigt. Die Stellungnahme der Sozialbehörde vom 26. April 2021 stellt noch keine solche Erledigung dar, da die vorläufige Unterbringung des Beschuldigten auch aktuell noch in der Untersuchungshaftanstalt vollzogen wird und er deshalb weiter beschwert ist.

30 Im Übrigen bestünde auch bei Erledigung der Maßnahme wegen der hiermit verbundenen Grundrechtseingriffe ein berechtigtes Interesse des Beschuldigten an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18. Dezember 2003, Az.: 3 VAs 4/03).

31 Der Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung hat auch in der Sache Erfolg.

32 Der Vollzug des Unterbringungsbefehls in der Untersuchungshaftanstalt ist rechtswidrig und verletzt den Beschuldigten in seinen Rechten. Die zuständige Behörde (hier: Sozialbehörde) hat die Frage, in welcher Einrichtung die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten künftig zu vollziehen ist, binnen einer Woche unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu entscheiden.

a)

33 Die Kammer lässt es dahin stehen, ob der Vollzug des Unterbringungsbefehls in der Untersuchungshaftanstalt schon deswegen unzulässig ist, da diese Vollzugseinrichtung nicht der richterlichen Anordnung des Ermittlungsrichters vom 1. Februar 2021 entspricht, so dass gegebenenfalls die zuständige Behörde (hier: Sozialbehörde) vor einem (nicht nur kurzfristigen) Vollzug des Unterbringungsbefehls in der Untersuchungshaftanstalt ihrerseits gerichtlich eine Abänderung der Aufnahmeanweisung hätte erwirken müssen (vgl. zum Ganzen nur Gärtner a.a.O., § 126a Rn. 14 ff.; Böhm/Werner a.a.O., Rn. 26).

b)

34 Denn auch unabhängig vom richterlichen Aufnahmeersuchen ist der Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen (Krauß a.a.O., § 126a Rn. 8; Schultheis a.a.O., § 126a Rn. 5; Böhm/Werner a.a.O.). Die dauerhafte Unterbringung in einer Haftanstalt ist gegen den Willen des Beschuldigten nicht zulässig (Böhm/Werner a.a.O.).

35 Die vorläufige Unterbringung dient nicht ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen Tätern (siehe nur Gärtner a.a.O., Rn. 16; Schmitt a.a.O., § 126a Rn. 1), sondern hat mit Blick auf die hochwahrscheinlich zu erwartende Anordnung einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB auch sicherzustellen, dass die Unterbringung in einer Anstalt vollzogen wird, die die notwendige ärztliche Beobachtung und Behandlung des Untergebrachten ermöglicht, wie sie sich aufgrund seiner Krankheit als notwendig darstellt (OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 125; Gärtner a.a.O.) Vor diesem Hintergrund ist eine auf längere Dauer angelegte Unterbringung in der Untersuchungshaftanstalt geeignet, den hochwahrscheinlich psychisch erkrankten Beschuldigten nicht nur in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), sondern auch in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) zu beeinträchtigen. Denn der Beschuldigte kann während dieser Zeit nicht der erforderlichen medizinischen Betreuung und auch – jedenfalls im Falle seines Einverständnisses – Behandlung zugeführt werden (OLG Hamm a.a.O.; Böhm/Werner a.a.O., Rn. 28).

36 Zwar bedeutet dies nicht, dass nicht im Ausnahmefall aus besonderem Grund Abweichungen vom Regelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden dürfen. Beispielsweise wird eine Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt für höchstens 24 Stunden – und nur dann – als zulässig erachtet, wenn die sofortige Überführung in ein psychiatrisches Krankenhaus nicht möglich ist (Schultheis a.a.O.; Böhm/Werner a.a.O., Rn. 27; Schmitt a.a.O., Rn. 9) oder in eng begrenzten Fällen zwecks Durchführung einer Hauptverhandlung oder bei einer Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung, die in dem psychiatrischen Krankenhaus nicht durchgeführt werden kann (siehe dazu OLG Hamm a.a.O.).

37 Jedoch sind darüber hinaus gehende Abweichungsmöglichkeiten, insbesondere nicht nur kurzfristige Änderungen zum Regelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus, nicht eröffnet. Wird gegen den nicht schuldfähigen Beschuldigten im Interesse der öffentlichen Sicherheit quasi als „Sonderopfer“ die einstweilige Unterbringung angeordnet, ist als grundsätzlich unverzichtbares Korrektiv und Recht des Beschuldigten zu sehen, dass damit zugleich die Möglichkeit einer fachärztlichen Behandlung eröffnet wird (OLG Hamm a.a.O.; Gärtner a.a.O.). Nur so kann im Übrigen gewährleistet bleiben, dass auf krankheitsbedingtes Entgleisen eines Beschuldigten ärztlich und pflegerisch kompetent reagiert wird. Das Vollzugspersonal der Untersuchungshaftanstalt, das nicht über diese spezielle Ausbildung verfügt, dürfte mit der sachgerechten Handhabung dieser Situationen überfordert seien.

c)

38 Folgerichtig ordnen auch die landesgesetzlichen Vollzugsgesetze den Vollzug von Unterbringungsbefehlen in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

39 Gemäß § 1 Abs. 3 Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz (HmbUVollzG) ist für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO, soweit – wofür vorliegend nichts ersichtlich ist – eine verfahrenssichernde Anordnung (§ 3 Abs. 2 HmbUVollzG) nicht entgegensteht, das Hamburgische Maßregelvollzugsgesetz (HmbMVollzG) anzuwenden. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 HmbMVollzG wird die einstweilige Unterbringung in hierfür bestimmten psychiatrischen Abteilungen der A. Klinik N.- O. vollzogen. Dabei kann die einstweilige Unterbringung gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 HmbMVollzG auch in anderen geeigneten Einrichtungen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg oder in Einrichtungen anderer Bundesländer vollzogen werden, wenn dadurch die Ziele des Maßregelvollzugs (hier: der einstweiligen Unterbringung) ebenso gut erreicht werden können.

d)

40 Die Untersuchungshaftanstalt ist keine „andere geeignete Einrichtung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 HmbMVollzG.

aa)

41 Die Untersuchungshaftanstalt weist schon nicht die nach § 4 Abs. 2 HmbMVollzG zu beachtende Ausstattung auf, um insbesondere auch den zweigliedrigen Vollzugszweck (siehe dazu unter 2.b)) zu gewährleisten. Vollzugseinrichtungen im Sinne von § 4 Abs. 1 HmbMVollzG sind so auszustatten, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen ausgerichtete Behandlung der untergebrachten Personen ermöglicht wird, die Eingliederung der untergebrachten Personen gefördert und der erforderliche Schutz der Allgemeinheit gewährleistet wird. Die für die Behandlung der untergebrachten Personen und die darüber hinaus zur Erreichung der Ziele des Maßregelvollzugs benötigten Fachkräfte der verschiedenen Berufsgruppen sind vorzusehen, § 4 Abs. 2 S. 3 HmbMVollzG.

42 Auch eine Untersuchungshaftanstalt mit einer psychiatrisch-neurologischen Abteilung – die in der Untersuchungshaftanstalt H. nicht besteht – wird in aller Regel nach Ausstattung und medizinischen Möglichkeiten einem psychiatrischen Krankenhaus nicht gleichgestellt werden können (vgl. HK-Posthoff, § 126a Rn. 10; Schultheis a.a.O.; Schmitt a.a.O., Rn. 9; Böhm/Werner a.a.O., Rn. 26; Gärtner a.a.O.).

bb)

43 Betreffend die Untersuchungshaftanstalt H. wird dies durch die Erkenntnisse aus dem Haftprüfungstermin vom 22. April 2021 bestätigt.

44 Danach ist eine psychiatrisch-neurologische Versorgung im erforderlichen Umfang in der Untersuchungshaftanstalt nicht gegeben. Zwar hat die zuständige Behörde mittlerweile zwei Fachärzte zur Versorgung der einstweilig Untergebrachten installiert. Ärztliche Visiten finden regelhaft jedoch nur einmal täglich für durchschnittlich höchstens 15 Minuten statt. Die räumliche Ausstattung wird den Anforderungen, die an den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO zu stellen sind, nicht im Ansatz gerecht. Speziell ausgebildetes Pflege- und Krankenpersonal ist nicht vorhanden.

cc)

45 Dass der Beschuldigte auch in der Sache nicht hinreichend psychiatrisch-neurologisch versorgt ist, ergibt sich aus den Erkenntnissen aus dem Haftprüfungstermin vom 22. April 2021 sowie aus der medizinischen Dokumentation der behandelnden Ärzte in der Untersuchungshaftanstalt.

46 Danach erhält der Beschuldigte zwar eine neuroleptische Medikation. Auch finden regelmäßige (kurze) ärztliche Visiten statt. Weitergehende psychiatrisch-neurologische Anbindungen bestehen indes nicht.

47 Überdies ist die räumliche Unterbringung des Beschuldigten inakzeptabel. Seit einer Panikattacke am 22. März 2021, nunmehr seit über einem Monat, befindet sich der Beschuldigte in einem sog. Sicherungs- und Beobachtungsraum. Hofgänge sind bei dieser Unterbringung nicht möglich. In der Folge war der Beschuldigte nunmehr seit etwa einem Monat 24 Stunden pro Tag ohne die Möglichkeit eines Hofganges verwahrt. Darüber hinaus hat der im hiesigen Verfahren bestellte psychiatrische Sachverständige Dr. B., Facharzt für Psychiatrie, Forensische Psychiatrie und Suchtmedizin, im Haftprüfungstermin vom 22. April 2021 deutlich herausgestellt und nachvollziehbar erläutert, dass die Unterbringung des Beschuldigten im Sicherungs- und Beobachtungsraum mit Blick auf dessen Erkrankung kontraindiziert ist, da diese Form der Unterbringung – auch wenn sich der Beschuldigte besser zu fühlen scheint – zu einer Steigerung des Wahngebildes und folglich im Ergebnis zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschuldigten führt.

48 Zudem kann der Beschuldigte infolge der Unterbringung in einem sog. Sicherungs- und Beobachtungsraum seinen hygienischen – oftmals auch geäußerten – Notwendigkeiten, insbesondere Duschen, Haar- und Bartpflege, nicht oder nur unzureichend nachkommen.

49 Im Übrigen hat der Beschuldigte in dem Haftprüfungstermin vom 22. April 2021 dargelegt, nicht in dem Sicherungs- und Beobachtungsraum verbleiben zu wollen und dazu erklärt, dass er „keine andere Wahl“ gehabt habe.

e)

50 Unabhängig von der Frage, ob ein Vollzug des Unterbringungsbefehls in einer Untersuchungshaftanstalt mit dessen Einwilligung rechtlich zulässig wäre (so wohl i.E. OLG Hamm a.a.O.), was die Kammer vorliegend nicht zu entscheiden hat, besteht bei dem Beschuldigten im Übrigen schon seit langer Zeit der Wunsch auf Verlegung in ein psychiatrisches Krankenhaus.

51 Soweit der Beschuldigte offenbar Ende Februar 2021 eine Verlegung in eine forensische Klinik in Stralsund abgelehnt hat, stand dem Beschuldigten ausweislich telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin in der Sozialbehörde ohnehin kein konkretes Verlegungsangebot zu. Vielmehr hatte die Behörde lediglich abstrakt mögliche Verlegungsoptionen geprüft, ohne eine tatsächliche Verlegung des Beschuldigten tatsächlich in Aussicht stellen zu können. Dies wird durch die medizinische Dokumentation der Untersuchungshaftanstalt bestätigt, als es dort in einem Eintrag vom 26. Februar 2021, 13:09 Uhr, heißt:

52 „Herr K. scheint durch die Anfrage einer eventuellen Verlegung nach Stralsund beunruhigt zu sein. Durch die aufklärende und unterstützende Gesprächsführung beruhigt.“

53 Soweit es in einem späteren Eintrag vom 19. März 2021, 14:57 Uhr, heißt: „Herr K. nehme das Angebot an, in eine psychiatrische Klinik verlegt zu werden “ mag sich dies auf eine eventuelle Verlegung nach Stralsund bezogen haben, die jedoch ausweislich der Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin ohnehin nicht möglich gewesen wäre, da dort keine Patienten aus anderen Bundesländern mehr aufgenommen würden.

54 Mangels Spruchreife im Übrigen, da das Ermessen der zuständigen Behörde (hier: Sozialbehörde) mehrere Auswahlentscheidungen zulässt, wird die Sozialbehörde verpflichtet, über die Frage, in welcher Einrichtung der Unterbringungsbefehl künftig zu vollziehen ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu entscheiden (vgl. dazu nur Schultheis a.a.O., § 119a Rn. 9).

a)

55 Während der zuständigen Behörde hinsichtlich der Art des Vollzuges der einstweiligen Unterbringung, nämlich in einem psychiatrischen Krankenhaus, kein Ermessen zusteht, hat der Beschuldigte hinsichtlich der Auswahl der Einrichtung lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

56 Bei der Auswahl wird die Vollstreckungsbehörde verschiedene Möglichkeiten zu bedenken haben. Neben der – nun in Aussicht gestellten – Verlegung in die A. Klinik N.- O. kommt insbesondere auch jede andere psychiatrische Fachklinik in Betracht, wobei die zuständige Behörde die im Rahmen der einstweiligen Unterbringung zu gewährleistenden Sicherheitsvorkehrungen, soweit diese in der jeweiligen Fachklinik nicht im ausreichenden Maße vorhanden sein sollten, gegebenenfalls unter Heranziehung hoheitlicher Vollzugskräfte sicherzustellen haben wird. Schließlich wird die zuständige Behörde auch geeignete Einrichtungen außerhalb Hamburgs in Betracht ziehen müssen, wobei im besonderem Maße die familiäre Situation (Art. 6 Abs. 1 GG) des Beschuldigten zu berücksichtigen sein wird.

57 Die Grundlagen der Auswahlentscheidung sind hinreichend zu dokumentieren.

b)

58 Soweit die zuständige Behörde in diesem Zusammenhang auf den Beleihungsvertrag vom 3. April 2014 mit der A. Kliniken Hamburg GmbH und deren ausgeschöpfte personelle und räumliche Kapazitäten verweist, vermag dies eine Verkürzung der Anforderungen an die Ermessensentscheidung und der zu fordernden Maßnahmen nicht zu rechtfertigen.

aa)

59 Dabei weist die Kammer zunächst darauf hin, dass – soweit die zuständige Behörde den Vollzug des Unterbringungsbefehls nach § 126a StPO gemäß § 4 Abs. 5 HmbMVollzG einem privaten Träger übertragen und diesen mit den für die Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnissen beliehen haben will – die Sozialbehörde von dieser Möglichkeit nur unzureichend und in einem nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 HmbMVollzG genügenden Umfang Gebrauch gemacht hat.

60 Nach dem insoweit maßgeblichen Beleihungsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH), vertreten durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Amt für Gesundheit, und der A. Kliniken H. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, ist zwar nach § 1 Ziff. 3 und § 4 des Beleihungsvertrages auch „die Vollziehung der angeordneten Unterbringungen gemäß § 126a StPO im eigenen Namen für die FHH in hierfür bestimmten psychiatrischen Abteilungen des AK N. durchzuführen“, wobei im Vertrag fälschlicherweise auf § 4 Abs. 1 HmbMVollzG statt auf § 4 Abs. 5 HmbMVollzG als Ermächtigungsgrundlage rekurriert wird. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 4 des Beleihungsvertrages wird die Durchführung der Unterbringungen jedoch unter den Vorbehalt gestellt, dass die Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 des Beleihungsvertrages (Vollzug der Unterbringungen nach §§ 63, 64 StGB) „nicht beeinträchtigt wird“.

61 Diese Einschränkung steht im Widerspruch zur Ermächtigungsgrundlage für jene Beleihung, die nach § 4 Abs. 5 S. 5 Ziff. 1 HmbMVollzG verlangt, dass im Falle einer Beleihung der Beleihungsvertrag sicherzustellen hat, dass in der Einrichtung „jederzeit die zum ordnungsgemäßen Vollzug der Unterbringung und der einstweiligen Unterbringung erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind“.

bb)

62 Soweit die zuständige Behörde zur Begründung der ablehnenden Entscheidung des Vollzuges des Unterbringungsbefehls in der A. Klinik N.- O. auf die räumlichen und personellen Kapazitäten in der A. Klinik N.- O. verweist, ohne dies im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen nachvollziehbar darzutun, entbehrt dies auch losgelöst von den konkreten Umständen der „Beleihungslösung“ nicht von der rechtlich gebotenen Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus.

63 Dass die Sozialbehörde in ihrer Verantwortung nunmehr über mehrere Jahre die Ausstattung psychiatrischer Krankenhäuser vernachlässigt hat und nunmehr Kapazitäten in der A. Klinik N.- O. fehlen, wie sie zur Wahrung der an die einstweilige Unterbringung gestellten Anforderungen und wohl auch zur Wahrung des aus Art. 2 Abs. 2 GG insoweit gegebenen Schutzauftrages erforderlich gewesen wären, kann dem Verlegungsanspruch des Beschuldigten nicht entgegengehalten werden (vgl. insoweit BVerfG, StV 2008, 30 im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und zu gewährende Besuchszeiten) – ebenso wenig wie die befremdlich wirkende Argumentation der zuständigen Sozialbehörde, dass es „noch schlimmere Fälle“ als den des Beschuldigten gebe.

cc)

64 Unter Berücksichtigung der durch die zuständige Behörde zu leistenden Anstrengungen bei der Suche und Auswahl nach einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit erachtet die Kammer eine Frist von einer Woche – auch unter Berücksichtigung der Schwere des Grundrechtseingriffs und unter Abwägung aller Umstände – noch als angemessen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass derzeit aus Verhältnismäßigkeitsgründen noch keine Entlassung des Beschuldigten aus der einstweiligen Unterbringung seitens der Kammer anzuordnen war.

65 Mit Blick auf die Amtshilfeerklärungen der Untersuchungshaftanstalt, die jeweils unter dem Vorbehalt der „regelmäßigen“ Überprüfung gestellt sind, wird die Anstalt – unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen – jeweils in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, in welchem Rahmen überhaupt noch einstweilig Untergebrachte (kurzzeitig) in der Untersuchungshaftanstalt untergebracht werden können (vgl. dazu auch Gärtner a.a.O.: „Die Landesverwaltung hat daher für die einstweilige Unterbringung ein psychiatrisches Krankenhaus […] vorzusehen; eine Untersuchungshaftanstalt mit psychiatrischer Abteilung kann einer solchen Einrichtung nach Ausstattung und medizinischen Möglichkeiten regelmäßig nicht gleichgestellt werden und darf daher nicht, auch nicht ausnahmsweise (etwa weil sie dem Gerichtsort näher als ein psychiatrisches Krankenhaus liegt) als Vollzugsort der einstweiligen Unterbringung im Vollstreckungsplan bestimmt werden.“).

66 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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