LG Hamburg 17. Zivilkammer, 2016-07-20, 317 O 192/15

317 O 192/15Tribunale cantonale20 lug 2016

Testo completo

LG Hamburg 17. Zivilkammer — 317 O 192/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-07-20

Aktenzeichen: 317 O 192/15

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0720.317O192.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

1.1.1. Das Urteil vom 1. Juni 2016 wird im Tenor zu Ziff. 1 wie folgt ergänzt:

Die Beklagte wird zudem verurteilt an die Klägerin Zinsen in Höhe von weiteren 1% auf € 117.107,19 seit 2. Mai 2015 zu zahlen.

Tatbestand

1 Die Kammer hat am 1. Juni 2016 folgendes Urteil verkündet:

2 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117.107,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten seit 02.05.2015 sowie weitere 2.084,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 16.06.2015 zu zahlen.

3 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5 Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 hat das Gericht den Tatbestand des Urteils gemäß § 319 ZPO insoweit berichtigt, als die Klägerin Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz statt - wie fälschlich im Tatbestand aufgeführt - 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt hat. Diesen Antrag hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2016 gestellt. Bei der Abfassung des Urteils hat das Gericht versehentlich den Antrag aus der Klageschrift übernommen, nicht den letzten Antrag aus der mündlichen Verhandlung.

6 Die Klägerin beantragt mit Schriftsätzen vom 6. Juni 2016 und 14. Juni 2016, das am 6. Juni 2016 zugestellte Urteil im Zinsantrag dahingehend zu ergänzen, dass der Klägerin Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehen.

7 Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

8 Der Antrag ist nach 3 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der der Zweiwochenfrist nach Zustellung de Urteils gestellt.

9 Der Antrag ist auch begründet. Im Urteil ist durch ein Versehen nicht über den erweiterten Zinsantrag entscheiden worden. Diese Entscheidung ist durch Ergänzung des Urteils nachzuholen.

10 Der Klägerin stehen gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 BGB i.V.m. EGBGB 229 § 34 Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, da das Schuldverhältnis im Herbst 2014 und damit nach dem 28. Juli 2014 begründet wurde.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.