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L 2 U 3/21•Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, 2022-09-28, L 2 U 3/21
L 2 U 3/21Tribunale delle assicurazioni sociali / 2a divisione28 set 2022
Zur Nichtanerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Anl 1 Nr 1301, Nr 1306 sowie Nr 1317 bei einem Versicherten, der während seiner Tätigkeit den in den geltend gemachten BK-Tatbeständen genannten Stoffen - Benzol, Methanol und organischen Lösungsmitteln und deren Gemischen - ausgesetzt war mangels Nachweises des Ursachenzusammenhangs zwischen Einwirkungen und Erkrankungen (hier: Adipositas, obstruktives Schlafapnoesyndrom, obstruktive Atemwegserkrankung, Bluthochdruck und Fettstoffwechselstörung). (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 4. Januar 2021, S 40 U 102/16 WA, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2022-09-28
Aktenzeichen: L 2 U 3/21
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 1301 BKV, Anl 1 Nr 1306 BKV, Anl 1 Nr 1317 BKV
Zur Nichtanerkennung einer Berufskrankheit nach BKV Anl 1 Nr 1301, Nr 1306 sowie Nr 1317 bei einem Versicherten, der während seiner Tätigkeit den in den geltend gemachten BK-Tatbeständen genannten Stoffen - Benzol, Methanol und organischen Lösungsmitteln und deren Gemischen - ausgesetzt war mangels Nachweises des Ursachenzusammenhangs zwischen Einwirkungen und Erkrankungen (hier: Adipositas, obstruktives Schlafapnoesyndrom, obstruktive Atemwegserkrankung, Bluthochdruck und Fettstoffwechselstörung). (Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 4. Januar 2021, S 40 U 102/16 WA, Gerichtsbescheid
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach den Ziffern 1303 (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol), 1306 (Erkrankungen durch Methylalkohol – Methanol) sowie 1317 (Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
2 Der 1949 geborene Kläger war von 1973 bis1984 bei der Firma C. und Sohn in H. im sogenannten H1-Betrieb beschäftigt. Im Oktober 1989 ging bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine ärztliche Anzeige über das Vorliegen einer möglichen Berufskrankheit ein. Hiernach litt der Kläger an Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Schwindelerscheinungen. Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger durch den Nervenarzt Dr. R. begutachtet, der am 11. Februar 1991 zu dem Ergebnis gelangte, bei dem Kläger lasse sich weder eine Polyneuropathie oder eine Hirnleistungsstörung, noch eine Befindlichkeitsstörung feststellen. Nachdem mit Bescheid vom 15. April 1991 und Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1992 die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nummer 1310 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder
3 Alkylaryloxide) abgelehnt worden war, ließ das Sozialgericht den Kläger während des nachfolgenden Klageverfahrens (25 U 47/92) durch den Nervenarzt Dr. M. begutachten. Diesem gegenüber gab der Kläger am 1. Oktober 1993 an, vorübergehend während der Arbeit bei B. unter Schwindelerscheinungen und Abgeschlagenheit gelitten zu haben. So genau wisse er das gar nicht mehr, er habe das schon lange vergessen. Einen Nervenarzt habe er nur einmal 1988 aufgesucht. Er sei gelegentlich schlaflos. Auch habe er ein zu hohes Gewicht und zu hohe Blutfette, rauche nach wie vor ca. 20 Zigaretten pro Tag. Er leide weder unter Nervenbeschwerden noch unter Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen. Dr. M. gelangte zu dem Ergebnis, dass sich bei dem Kläger weder Hinweise auf eine Polyneuropathie, noch solche auf eine hirnorganische Veränderung im Sinne einer Enzephalopathie oder überhaupt hirnorganische Leistungseinbußen fänden. Der Kläger nahm daraufhin im Termin vom 1. August 1994 seine Klage zurück.
4 Im März 2001 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen, Störungen von Schlaf und Konzentration sowie eine allgemeine Bedrücktheit geltend und trug vor, dieses seien Folgen einer Berufskrankheit nach Nummer 1302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe). Mit Bescheid vom 4. Dezember 2001 und Widerspruchsbescheid vom 15. April 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nummer 1302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ab. Im Klageverfahren holte das Sozialgericht eine internistisch/arbeitsmedizinisches Gutachten vom 28. Februar 2004 ein, in welchem die Sachverständigen Professor Dr. B. und Dr. W. ausführten, zwar habe bei der Untersuchung der HCH-Gehalt im Blutserum immer noch 35,9 µg/l (Mikrogramm je Liter) betragen, jedoch hätten sich Hinweise auf eine Polyneuropathie nicht gefunden. Allerdings seien erhebliche Gedächtnislücken und Konzentrationsstörungen aufgefallen, die hirnorganischer Natur sein könnten. Es sei auch davon auszugehen, dass langjährige Exposition gegenüber Lösemittelgemischten eine bleibende hirnorganische Symptomatik verursachen könne. Jedoch setze eine derartige Symptomatik während der Exposition bzw. innerhalb eines Zeitraums von einem halben bis zu einem Jahr nach der Exposition ein und bildete sich danach meist wieder zurück. In Einzelfällen hätten die hirnorganische Störungen aufgrund von Lösemittelexposition auch persistiert oder hätten sich nach Expositionsende noch verschlimmert. Unter Berücksichtigung der Vorbefunde, nach welchen zumindest bis 1994 ein hirnorganisches Psychosyndrom sich nicht habe feststellen lassen, sei eine jetzt möglicherweise bestehende Enzephalopathie nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Exposition während der Tätigkeit bei B. ursächlich zurückzuführen. Als konkurrierende Ursache bestehe ein erheblicher Bluthochdruck mit Schwindelneigung. Das vom Sozialgericht zusätzlich eingeholte toxikologische Gutachten vom 30. März 2006, welches von Professor D. und Dr. S. erstellt wurde, bestätigte diese Einschätzung. Klage (S 24 U 162/02, Urteil vom 21. Mai 2008) und Berufung (L3U 49/08, Urteil vom 13. März 2012) blieben erfolglos.
5 Im Termin vor dem Sozialgericht vom 21. Mai 2008 beantragte der Kläger dabei eine Prüfung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 1303, 1306 und 1317 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung. Mit Bescheid vom 8. Juli 2008 und Widerspruchsbescheid vom 27. November 2008 lehnte die Beklagte die Feststellung der beim Kläger bestehenden Beschwerden in Form der Befindlichkeitsstörungen (Schwindelgefühl, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Müdigkeit und Libidostörungen) als Berufskrankheiten nach den Ziffern 1303, 1306 und 1317 ab. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, bereits in den Verfahren im Rahmen der Prüfung von Berufskrankheiten nach den Ziffern 1302 und 1310 seien zahlreiche medizinische Befunde und Gutachten erstellt worden. Ärztliche Befunde bezüglich psychischer Störungen seien erstmals 1988 dokumentiert worden. Eine im Dezember 2003 durchgeführte Untersuchung hätte ergeben, dass gegenüber den psychiatrischen Befunden von 1991 bzw. 1994 eine Zunahme der psychischen Symptomatik vorgelegen hätte. Es sei daher festzuhalten, dass die psychischen Beschwerden erst eindeutig ca. vier Jahren nach Expositionsende belegt seien und im weiteren Verlauf an Intensität zunahmen. Dieser Krankheitsverlauf spreche nach dem derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand gegen eine toxische Verursachung der Erkrankung beim Kläger im Hinblick auf die Exposition gegenüber den Stoffen der Berufskrankheiten 1303, 1306 und 1317 der Anlage zur BKV.
6 Das hiergegen vom Kläger eingeleitete Klageverfahren wurde vom Sozialgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 mit Blick auf das anhängige Berufungsverfahren zur BK 1302 zum Ruhen gebracht. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens holte das Sozialgericht ein internistisch-arbeitsmedizinisches Gutachten ein, welches Dr. S. am 24. Oktober 2013 erstellte.
7 Der Gutachter führte zur BK 1303 im Wesentlichen aus, der Kläger sei während seiner früheren beruflichen Tätigkeit im H1-Betrieb gegenüber Benzol exponiert gewesen. 1979 sei eine Konzentration von etwa 20 ppm Benzol nachgewiesen worden. Bei Benzol handele es sich um einen Aromaten mit hoher Fettlöslichkeit. Benzol habe lange Zeit als universelles Lösungsmittel gegolten, bis dessen kanzerogene Wirkung nachgewiesen worden sei. Ähnlich wie kurzkettige aliphatische Alkohole wirke Benzol bei inhalativer Aufnahme größerer Mengen erregend und berauschend. Die akuten Wirkungen klängen in der Regel ohne bleibende Schäden relativ rasch wieder ab. Es sei derzeit nicht mit ausreichender Sicherheit zu belegen, dass die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet: Adipositas, obstruktives Schlafapnoesyndrom, obstruktive Atemwegserkrankungen, Bluthochdruck und Fettstoffwechselstörung durch Exposition mit Benzol verursacht worden seien.
8 Zur BK 1306 führte der Sachverständige aus, der Kläger sei ebenfalls gegenüber Methanol exponiert gewesen. Methanol verursache insbesondere eine Leberschädigung. Aus zahlreichen diesbezüglichen Voruntersuchungen aus den achtziger und neunziger Jahren, ergäben sich aber keine Hinweise auf eine Leberfunktionsstörung. Es sei derzeit nicht mit ausreichender Sicherheit zu belegen, dass die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen durch Methanol verursacht worden seien.
9 Zur BK 1317 führte der Sachverständige aus: Die zeitnahen Untersuchungen durch Dr. R. 1991 und Dr. M. 1993 hätten keine Hinweise auf eine toxische Schädigung des peripheren und zentralen Nervensystems ergeben. Neuere Untersuchungen hätten indes gezeigt, dass sich eine toxische Enzephalopathie auch Jahre nach Expositionsende verschlimmern könne. Ob eine solche bei dem Kläger vorliege, lasse sich indes erst beurteilen, wenn das Schlafapnoesyndrom medizinisch behandelt sei, denn die geschilderten Symptome (Müdigkeit, Konzentrationsverlust, Erschöpfung) ließen sich auch durch diese Erkrankung erklären.
10 Das Verfahren ruhte daraufhin erneut und wurde im April 2016 wiederaufgenommen. In zwei ergänzenden Stellungnahme vom 2. August 2019 und vom 17. August 2020 führte Dr. S. aus, eine toxische Enzephalopathie sei bislang durch keine fachärztliche Untersuchung bestätigt worden. Es fänden sich auch keinerlei Befundberichte, die eine derartige Erkrankung im Vollbeweis bestätigten. Die Symptome wie Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Erschöpfung etc. seien allesamt unspezifisch und häufig mit zunehmendem Alter auftretend. Eine erhebliche Zunahme der Beschwerden müsse durch eine fachärztliche Untersuchung zweifelsfrei belegt sein. Die Symptome eines Schlafapnoesyndroms seien ähnlich denen einer Enzephalopathie und stellten eine wichtige Differentialdiagnose dar.
11 Mit Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2021, der Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 5. Januar 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, Streitgegenstand seien grundsätzlich nur die Befindlichkeitsstörungen (Schwindelgefühl, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Müdigkeit und Libidostörungen), über die die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ein Feststellungsverfahren durchgeführt habe. Ob diese überhaupt eine Krankheit im Sinne einer Berufskrankheit nach dem SGB VII sein könnten, könne offenbleiben, denn der naturwissenschaftliche kausale Zusammenhang zwischen diesen Gesundheitsstörungen beim Kläger und der beruflichen Belastung sei nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der BK 1303 habe der medizinische Sachverständige Dr. S. ausgeführt, dass die Gesundheitsstörungen beim Kläger nicht auf die Exposition mit Benzol zurückzuführen seien. Hinsichtlich der BK 1306 habe er ausgeführt, dass die Exposition mit Methanol regelmäßig zu einer Leberschädigung führen könne, die beim Kläger aber nicht vorliege. Die Voraussetzungen der BK 1303 und 1306 der Anlage 1 zur BKV seien daher nicht gegeben.
12 Hinsichtlich der BK 1317, insbesondere der Erkrankung einer toxischen Enzephalopathie, weise auch die Beklagte zutreffend darauf hin, dass das LSG Hamburg im Urteil vom 13. März 2012 (zur BK 1302) bereits festgestellt und sehr ausführlich begründet habe, dass medizinisch weder eine Polyneuropathie noch eine toxische Enzephalopathie vorliege bzw. eine solche nicht aufgrund einer toxischen (beruflichen) Einwirkung in einen ursächlichen Zusammenhang gebracht werden könne. Die alleinige Ursache einer ggf. bestehenden Enzephalopathie beim Kläger sei der bestehende Bluthochdruck. An dieser Feststellung habe sich nach den vorliegenden Unterlagen nichts geändert, so dass das Gericht diese Tatsachen seiner Feststellung zu Grund lege. Insoweit entfalle auch der nunmehr speziellere Tatbestand der BK 1317.
13 Daher sei in diesem Verfahren auch kein weiteres neuropsychologisches Gutachten, wie vom Kläger angeregt, einzuholen. Eine „toxische“ Enzephalopathie als mögliche Ursache für die beim Kläger festgestellte Schlafapnoestörung sei weder wahrscheinlich noch nachgewiesen.
14 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hiergegen am 5. Februar 2021 Berufung eingelegt, mit welcher vorgetragen wird, es sei eine neuropsychologische Untersuchung von Amts wegen zu beauftragen. Bereits 2004 hätten Dr. B. und Dr. W. das Vorliegen einer Enzephalopathie bestätigt. Die Symptome, die der Kläger aufweise, gehörten auch zu den klassischen Symptomen einer toxischen Enzephalopathie.
15 Der Kläger beantragt,
16 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Januar 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2008 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, bei dem Kläger das Vorliegen einer BK 1303, 1306 und 1317 BKVO anzuerkennen.
17 Die Beklagte beantragt,
18 die Berufung zurückzuweisen.
19 Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Enzephalopathie und hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
20 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28. September zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.
21 Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143, 144 Sozialgerichtsgesetz
22 Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer der streitigen BKn ist § 9 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit Nrn. 1303, 1306 und 1317 der Anlage 1 zur BKV. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie dass eine Krankheit vorliegt (BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 2 U 10/14 R, juris). Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht sein (haftungsbegründende Kausalität). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Berufskrankheit nicht anzuerkennen (BSG, a.a.O.).
23 Dass der Kläger in versicherter Tätigkeit im H1-Betrieb der Firma B. u.a. die in den geltend gemachten BK-Tatbeständen genannten Stoffen – Benzol, Methanol und organischen Lösungsmitteln bzw. deren Gemischen – ausgesetzt war, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt und eine entsprechende Disposition wurde auch durch den Sachverständigen Dr. S. bestätigt.
24 Als nachgewiesene Krankheiten sind festzustellen: eine Adipositas, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine obstruktive Atemwegserkrankung, Bluthochdruck sowie eine Fettstoffwechselstörung. Für das Vorliegen einer toxischen Enzephalopathie, wie vom Kläger geltend gemacht, gibt es dagegen keine Anhaltspunkte. Auch in den noch aktuell eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers finden sich keinerlei Hinweise auf eine derartige Erkrankung. Der Kläger befindet sich auch nicht in fachärztlicher Behandlung, noch wurde eine solche durch die behandelnden Ärzte als notwendig erachtet oder veranlasst. Die klägerseitig angeregte Beweiserhebung durch Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens war daher nicht durchzuführen, denn zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte ("ins Blaue hinein") besteht auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 3/19 BH, juris). Soweit hirnorganische Befunde nicht in der Vergangenheit ohnehin ausgeschlossen worden waren, sind sie als Symptome des Bluthochdrucks (neurologischer Befundbericht des Dr. H. von 2011) und/ oder des Schlafapnoesyndroms (Dr. S.) vorgefunden worden. Aktuell werden in den vorgelegten Befundberichten Konzentrationsstörungen, Gedächtnislücken oder ähnliche Symptome nicht mehr berichtet.
25 Für die Anerkennung einer BK ist neben der Kausalität zwischen versicherter Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen (Einwirkungskausalität) ein Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und der Erkrankung erforderlich. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung gilt im Berufskrankheitenrecht, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung, die zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht, nach der jedes Ereignis (jede Bedingung) Ursache eines Erfolgs ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Wirkursachen fest, muss auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein (BSG, Urteil vom 23. April 2015, a.a.O.). Die Adipositas, das obstruktive Schlafapnoesyndrom, die obstruktive Atemwegserkrankung, der Bluthochdruck und die Fettstoffwechselstörung sind bereits auf der ersten Prüfungsstufe nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die unzweifelhaft gegebene Exposition des Klägers gegenüber Benzol, Methanol und/ oder organische Lösungsmittel zurückzuführen. Auch der erkennende Senat schließt sich insoweit – ebenso wie schon das Sozialgericht zuvor – den ausführlichen, begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen des vom Sozialgericht bestellten Sachverständigen Dr. S. an.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, vgl. § 160 SGG.
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