LG Hamburg 25. Zivilkammer, 2022-05-31, 325 O 147/20

325 O 147/20Tribunale cantonale31 mag 2022

Regest

Ein erhöhter Stundenvergütungssatz des Sachverständigen von 130,- EUR ist angemessen, wenn die Klärung der Beweisfragen erhebliche fachliche und technische Anforderungen stellt.(Rn.4)

Testo completo

LG Hamburg 25. Zivilkammer — 325 O 147/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-31

Aktenzeichen: 325 O 147/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0531.325O147.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 JVEG, § 13 Abs 2 JVEG

Orientierungssatz

Ein erhöhter Stundenvergütungssatz des Sachverständigen von 130,- EUR ist angemessen, wenn die Klärung der Beweisfragen erhebliche fachliche und technische Anforderungen stellt.(Rn.4)

Tenor

I. Für die Tätigkeit des Sachverständigen H. stimmt das Gericht einem erhöhten Stundenvergütungssatz von € 130,- zu.

II. Der Stundenvergütungssatz von € 130,00 ist damit für die Tätigkeit des Sachverständigen H. zur Erstattung des Gutachtens verbindlich.

Gründe

1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 13 Abs. 2 JVEG.

2 Die Klägerin hat die Zustimmung zu einem erhöhten Stundenvergütungssatz von € 150,00 erklärt. Dies schließt die Zustimmung zu einem Stundenvergütungssatz von € 130,00 mit ein.

3 Die Beklagtenseite hat bezüglich des Stundenvergütungssatzes keine Erklärung abgegeben.

4 Im Hinblick darauf, dass die Klärung der Beweisfragen erhebliche fachliche und technische Anforderungen stellt, erscheint nach Abwägung aller Umstände ein Stundenvergütungssatz von € 130,- angemessen. Aus den oben dargelegten Umständen ergibt sich zugleich, dass ein über € 130,00/Std. hinausgehender Stundenvergütungssatz vorliegend nicht in Betracht kommt.

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