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325 O 147/20•LG Hamburg 25. Zivilkammer, 2022-05-31, 325 O 147/20
325 O 147/20Tribunale cantonale31 mag 2022
Ein erhöhter Stundenvergütungssatz des Sachverständigen von 130,- EUR ist angemessen, wenn die Klärung der Beweisfragen erhebliche fachliche und technische Anforderungen stellt.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2022-05-31
Aktenzeichen: 325 O 147/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0531.325O147.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 JVEG, § 13 Abs 2 JVEG
Ein erhöhter Stundenvergütungssatz des Sachverständigen von 130,- EUR ist angemessen, wenn die Klärung der Beweisfragen erhebliche fachliche und technische Anforderungen stellt.(Rn.4)
I. Für die Tätigkeit des Sachverständigen H. stimmt das Gericht einem erhöhten Stundenvergütungssatz von € 130,- zu.
II. Der Stundenvergütungssatz von € 130,00 ist damit für die Tätigkeit des Sachverständigen H. zur Erstattung des Gutachtens verbindlich.
1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 13 Abs. 2 JVEG.
2 Die Klägerin hat die Zustimmung zu einem erhöhten Stundenvergütungssatz von € 150,00 erklärt. Dies schließt die Zustimmung zu einem Stundenvergütungssatz von € 130,00 mit ein.
3 Die Beklagtenseite hat bezüglich des Stundenvergütungssatzes keine Erklärung abgegeben.
4 Im Hinblick darauf, dass die Klärung der Beweisfragen erhebliche fachliche und technische Anforderungen stellt, erscheint nach Abwägung aller Umstände ein Stundenvergütungssatz von € 130,- angemessen. Aus den oben dargelegten Umständen ergibt sich zugleich, dass ein über € 130,00/Std. hinausgehender Stundenvergütungssatz vorliegend nicht in Betracht kommt.
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