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324 O 260/22•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2022-07-12, 324 O 260/22
324 O 260/22Tribunale cantonale12 lug 2022
Soweit Zuschauer einer Fernsehausstrahlung aufgrund der Äußerungen bzgl. eines Rezepts zu dem unzutreffenden Verständnis gelangen, das Filmteam habe die Bitte einer Teilnehmerin um ein Rezept abgelehnt, ist ein Unterlassungsanspruch begründet. (Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2022-07-12
Aktenzeichen: 324 O 260/22
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0712.324O260.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB
Soweit Zuschauer einer Fernsehausstrahlung aufgrund der Äußerungen bzgl. eines Rezepts zu dem unzutreffenden Verständnis gelangen, das Filmteam habe die Bitte einer Teilnehmerin um ein Rezept abgelehnt, ist ein Unterlassungsanspruch begründet. (Rn.2)
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
zu veröffentlichen und / oder veröffentlichen zu lassen bzw. Online zum Abruf bereit zu halten und / oder bereit halten zu lassen:
„Und wir nur so, ja dann Rezept bitteschön und die nur so: ‚ ‚Es gibt kein Rezept‘. (Alle Zutaten auf dem Tisch aber wir wussten gar nicht wieviel Gramm von was und wir wussten auch nicht, dass man Eier trennen muss, oder bei wieviel Grad muss das in den Ofen oder wie lange muss das in den Ofen. Also, dass das eine Katastrophe wird, war ja wohl klar).“ (23:28)
(....)
„Eine Woche später kam die Redaktion wieder in die Villa, wieder weil eine Erdbeerrolle gebacken werden sollte. Aber nicht von uns, sondern von den Mädels. (Und die Mädels tatsächlich haben ein Rezept bekommen für ihre Erdbeerrolle. Und von wem? Dreimal dürft ihr raten: Von unserer zauberhaften Nanny).“
(....)
„(Nur sie haben ein Youtube-Video hochgeladen, wie einfach es doch ist, eine Erdbeerrolle zu backen. Ihr könnt euch, glaube ich, ganz gut vorstellen, wieviel Hate ich dann bekommen habe, nachdem dieses Youtube-Video veröffentlicht wurde, weil es heißt: ‚ ‚Wie dumm bist du denn einfach? Du kriegst nicht mal eine Erdbeerrolle gebacken, die die Mädels aus dem Schlaf aber so was von perfekt gebacken bekommen‘.) Wir hatten kein Rezept, die hatten ein Rezept, aber das weiß der Zuschauer nicht! Und dann ist es auch kein Reality TV mehr… …“
(....)
wenn dies geschieht wie unter
https://www. y..com....
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragssteller jeweils 1/4 und die Antragsgegnerin 1/2 zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
1 Den Antragstellerinnen stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
2 1. Hinsichtlich der Äußerungen der Antragsgegnerin zum Komplex „Erdbeerrolle“ besteht ein Unterlassungsanspruch. Zuschauer gelangen aufgrund der Äußerungen zu dem Verständnis, dass die Antragsgegnerin um ein Rezept gebeten habe, worauf das Filmteam abgelehnt habe, ihr ein Rezept zu geben. Außerdem gelangen Zuschauer zu dem Verständnis, dass die Redaktion eine Woche darauf erneut in die Villa gekommen sei und den übrigen Teilnehmerinnen aufgegeben habe, ebenfalls eine Erdbeerrolle zu backen.
3 Prozessual ist davon auszugehen, dass diese Äußerungen, bei denen es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, unwahr sind. Zwar hat die Antragsgegnerin an Eides statt versichert, dass sie und eine weitere Teilnehmerin den anwesenden Redakteur mehrfach nach einem Rezept für eine Erdbeerrolle gefragt hätten. Dieser habe nur mit Schulterzucken reagiert und auch die Bitte um einen Ausdruck eines Rezepts abgelehnt. Der Redakteur M. J. hat demgegenüber einer eidesstattlichen Versicherung erklärt, dass ihn die Antragsgegnerin oncam zu keiner Zeit nach einem Rezept gefragt habe und er sich auch extrem sicher sei, dass er sie auch offcam nicht um ein Rezept gebeten habe. Er erklärt, dass er ihr ein Rezept gegeben hätte, wäre er von ihr danach gefragt worden. Da keine Anhaltspunkte für eine größere Glaubhaftigkeit einer der beiden eidesstattlichen Versicherung bestehen, liegt eine non-liquet-Situation vor. Dies wirkt sich zu Lasten der darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Antragsgegnerin aus.
4 Außerdem hat die Antragsgegnerin erklärt, dass die „Produktion“ beim Backen der anderen Teilnehmerinnen in Gestalt der Nanny anwesend gewesen sei, und die Nanny das Backen einer Erdbeerrolle angeregt habe. Vor diesem Hintergrund trägt die Antragsgegnerin – im Unterschied zu der angegriffenen Äußerung – schon selbst nicht vor, dass Mitglieder der Redaktion für das Backen der anderen Teilnehmerinnen erneut ins Haus gekommen seien und Einfluss auf den Ablauf der Aufnahmen genommen hätten. Bei der „Nanny“, die sich im Unterschied zu den Redaktionsmitgliedern dauerhaft im Haus aufhält, handelt es sich nicht um ein Mitglied der Redaktion.
5 2. Kein Unterlassungsanspruch besteht hingegen hinsichtlich der Äußerungen der Antragsgegnerin zum Komplex „Tanzchoreographie“. Die „Realisatorin“ Frau V. konnte in ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht ausschließen, dass sie der Antragsgegnerin den Vorschlag unterbreitet habe, abgesondert von der Gruppe zu üben. Sie habe ihr nur eine „Option“ aufgezeigt und sie nicht dazu überredet. Diese Erklärung ist primär von der Wertung geprägt, dass keine Überredung und kein Zwang vorgelegen hätten. Der tatsächliche Ablauf, nämlich das Gespräch zwischen den beiden Personen und die Suche nach dem Spiegel, wird in der eidesstattlichen Versicherung indes nicht in Abrede genommen. Schon aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Äußerungen der Antragsgegnerin prozessual wahr sind. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin den von ihr behaupteten Geschehensablauf detailreich an Eides statt versichert hat.
6 Soweit die Antragstellerinnen die Äußerung der Antragsgegnerin angreifen, sie sie „manipuliert“ worden, handelt es sich um eine zulässige Wertung, die an die prozessual als wahr zu behandelnden Tatsachen anknüpft.
7 Die Kammer hat von § 938 ZPO Gebrauch gemacht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 92 Abs. 1 ZPO.
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