LG Hamburg 13. Zivilkammer, 2020-03-09, 313 O 313/16

313 O 313/16Tribunale cantonale9 mar 2020

Regest

1. Ein Wärmelieferungsvertrag begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Raumtemperatur einer Eigentumswohnung, wenn der Wärmeversorger dort lediglich die Parameter seiner Wärmelieferung an den Liefergrenzen festlegt (hier: Vorlauftemperatur von 35 °C ab Heizwasserpufferspeicher). Der Wärmeversorger kann lediglich eine Vorlauftemperatur zusichern, aber Raumtemperaturen von 22 °C oder 24 °C nicht garantieren, weil bei unzureichender Auslegung einer Fußbodenheizung wünschenswerte Raumtemperaturen unterschritten werden, auch wenn die Vorlauftemperatur am Heizwasserpufferspeicher 35 °C beträgt. (Rn.52) 2. Die Anforderung der Erreichung einer Raumlufttemperatur von 22°C in Wohnräumen und 24°C im Bad ergibt sich auch nicht aus der gewöhnlichen Beschaffenheit und Gebrauchseignung einer Eigentumswohnung, die gerade unter besonderer Betonung ökologischer Aspekte und Energieeffizienz vermarktet wurde.(Rn.54) 3. Ein Mangel einer Eigentumswohnung im Sinne einer Gebrauchsbeeinträchtigung ist nicht anzunehmen, wenn die von einem Sachverständigen berechnete Heizlast geringfügig (hier: um 10 W) unterschritten wird, wenn sich ein Anspruch auf eine bestimmte, bezifferte Leistung der Fußbodenheizung in Watt nicht aus dem Vertrag ergibt. Zudem ist die Heizlastberechnung eine theoretische Berechnung, die von fest definierten Rahmenbedingungen ausgeht, insbesondere von einer Außentemperatur von 12 °C, dem Nichtbetrieb sämtlicher elektrischer Geräte und der Nichtanwesenheit von Personen in der Wohnung. (Rn.58) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, 30. Dezember 2020, 4 U 21/20, Urteil nachgehend BGH, 19. August 2021, VII ZR 77/21, Beschluss

Testo completo

LG Hamburg 13. Zivilkammer — 313 O 313/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-09

Aktenzeichen: 313 O 313/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0309.313O313.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 634 Nr 2 BGB, § 635 Abs 1 BGB

Orientierungssatz

  1. Ein Wärmelieferungsvertrag begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Raumtemperatur einer Eigentumswohnung, wenn der Wärmeversorger dort lediglich die Parameter seiner Wärmelieferung an den Liefergrenzen festlegt (hier: Vorlauftemperatur von 35 °C ab Heizwasserpufferspeicher). Der Wärmeversorger kann lediglich eine Vorlauftemperatur zusichern, aber Raumtemperaturen von 22 °C oder 24 °C nicht garantieren, weil bei unzureichender Auslegung einer Fußbodenheizung wünschenswerte Raumtemperaturen unterschritten werden, auch wenn die Vorlauftemperatur am Heizwasserpufferspeicher 35 °C beträgt. (Rn.52)

  2. Die Anforderung der Erreichung einer Raumlufttemperatur von 22°C in Wohnräumen und 24°C im Bad ergibt sich auch nicht aus der gewöhnlichen Beschaffenheit und Gebrauchseignung einer Eigentumswohnung, die gerade unter besonderer Betonung ökologischer Aspekte und Energieeffizienz vermarktet wurde.(Rn.54)

  3. Ein Mangel einer Eigentumswohnung im Sinne einer Gebrauchsbeeinträchtigung ist nicht anzunehmen, wenn die von einem Sachverständigen berechnete Heizlast geringfügig (hier: um 10 W) unterschritten wird, wenn sich ein Anspruch auf eine bestimmte, bezifferte Leistung der Fußbodenheizung in Watt nicht aus dem Vertrag ergibt. Zudem ist die Heizlastberechnung eine theoretische Berechnung, die von fest definierten Rahmenbedingungen ausgeht, insbesondere von einer Außentemperatur von 12 °C, dem Nichtbetrieb sämtlicher elektrischer Geräte und der Nichtanwesenheit von Personen in der Wohnung. (Rn.58)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, 30. Dezember 2020, 4 U 21/20, Urteil nachgehend BGH, 19. August 2021, VII ZR 77/21, Beschluss

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention und einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens - Landgericht Hamburg, 313 OH 11/13 - zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 30.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin verfolgt Sachmängelgewährleistungsansprüche aus eigenem und abgetretenen Recht ihres Ehegatten A. P.. Sie begehrt von der Beklagten die Herstellung bestimmter Raumlufttemperaturen in Wohnräumen durch Lieferung und Nachweis einer Heizleistung von 2.845 Watt oder 2.641 Watt über eine Fußbodenheizung.

2 Die Klägerin und ihr Ehegatte A. P. erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 23.12.2010 ( Anlage K1 ) von der Beklagten die zu errichtende Eigentumswohnung Nr. 7 nebst Tiefgaragenstellplatz in einem Mehrfamilienhaus H. Weg... in H.- B..

3 Zur Bauverpflichtung der Beklagten heißt es in § 2 Abs. 2:

4 “Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass der Kaufgegenstand sowohl den in der Baubeschreibung und den in der Anlage zu Bezugsurkunde vom 20. Juli 2009 niedergelegten energetischen Standard, als auch die Anforderungen des KfW-Effizienzhauses 70-Standard nach der EnEV 2009 zu erfüllen hat.“

5 Auf Seite 2 der Bezugsurkunde (Anlage K2) wird unter Ziffer 3 ausgeführt, dass Grundlage für die Bebauung neben der Flurkarte und der Baugenehmigung auch die als Anlage 3 beigefügte Bau- und Leistungsbeschreibung ist. In der Baubeschreibung (Anlage 3 zu Bezugsurkunde vom 6. Juli 2009, Anlage K2) heißt es unter dem Stichwort „Heizung“:

6 - „Die Zentralheizungsanlage wird als zentrale Geothermische Anlage ausgeführt.

  • Alle Rohrleitungen der Fußbodenheizungen aus Kunststoffrohren.
  • Sämtliche Wohnräume sind mit Fußbodenheizung mit separater Raumsteuerung ausgestattet. (...) “

7 Auf Seite 2 der Bezugsurkunde (Anlage K2) wird unter Ziffer 4 ausgeführt, dass in der Anlage 4 zur Bezugsurkunde die technischen Anforderungen an den sogenannten KfW-Effizienzhaus 55-Standard (Auszug aus den Förderrichtlinien der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt von 2009) niedergelegt sind. In der von der Klägerin vorgelegten Anlage 4 zur Bezugsurkunde werden die besonderen Förderungsvoraussetzungen eines KfW-Effizienzhauses 55 (EnEV 2007) dargestellt. Unter der Überschrift „4.4 Heizung“ heißt es:

8 „Es sind ausschließlich zentrale Wärmeversorgungsanlagen mit verbundener Warmwasserversorgung zulässig. Elektrische Heizungs- und/oder Warmwasseranlagen mit Ausnahme von Wärmepumpen sind ausgeschlossen.

9 Ein hydraulischer Abgleich des Heizungs- und Warmwassersystems ist in jedem Fall vorzunehmen. Er gewährleistet, dass die eingebauten Anlagen den möglichen hohen Wirkungsgrad auch erreichen.“

10 Im Kaufvertrag vom 23.12.2010 (Anlage K1) heißt es unter „Vorbemerkung“ auf Seite 3 im ersten Absatz, der Käufer trete in den mit der P. GmbH abgeschlossenen Versorgungsvertrag ein. Dabei handelt es sich um einen Wärmelieferungsvertrag (Anlagenkonvolut K5), in dessen Anlage 7 zum Wärmelieferungsvertrag unter der Überschrift „Technische Anschlussbedingungen“ und unter dem dortigen Stichwort „Heizungsverteilung“ für die Fußbodenheizung ausgeführt wird:

11 Vorlauftemperatur 35°C

12 Rücklauftemperatur 28 °C

13 „Der max. Heizungsvorlauf bezieht sich auf eine Außentemperatur von -12 °C, ab Heizwasserpufferspeicher stehen damit max. 35 °C zur Verfügung. Um zu gewährleisten, dass diese max. 35 °C zur optimalen Wärmeübertragung über eine Fußbodenheizung oder sonstige Flächenheizung führen und damit den Wärmebedarf ausreichend abdecken (maximal 22°C Innentemperatur im Wohnbereich und max. 24°C im Bad), ist mit Sorgfalt die Auslegung eines Fußbodenheizkreises und Planung der Flächenheizung durchzuführen.“

14 Die Klägerin und ihr Ehemann bewohnen die Wohnung nicht selbst, sondern vermieten sie.

15 Mit Schreiben vom 3.6.2016 forderten die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung zweier Mängel, nämlich der zu geringen Heizleistung in der Wohnung und der unzureichenden Planung der Heizflächen für eine Raumlufttemperatur von 20 °C auf (Anlage K6).

16 Die Klägerin behauptet, ihr Ehegatte A. P. habe seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Kaufvertrag (Anlage K1) mit einer Abtretungserklärung (Anlage K10) an die Klägerin abgetreten und es lägen folgende Mängel der Eigentumswohnung vor:

17 Heizleistungsfehlbedarf Bad 300 W

18 Heizleistung Fehlbedarf Flur, WC 80 W

19 Raumtemperatur von 20 °C anstelle der vertraglich vorgesehenen 22 °C.

20 Die Klägerin meint, aus dem Kaufvertrag vom 23.12.2010 (Anlage K1) sei die Beklagte verpflichtet, eine ausreichende Heizleistung zu installieren und eine Temperatur von 22 °C in den Wohnräumen und 24 °C im Bad herzustellen. Die Klägerin meint, sie habe mit der Beklagten eine solche Raumlufttemperatur von 22 °C in den Wohnräumen vereinbart, weil in Anlage 7 (Technische Anschlussbedingungen) zum Wärmelieferungsvertrag (Anlage K 5) die Formulierung „max. 22 °C Innentemperatur im Wohnbereich und 24 °C im Bad“ verwendet wird.

21 Die Klägerin behauptet, sie habe in dem dem Erwerb folgenden Winter eine mangelnde Beheizbarkeit der Wohnung festgestellt. Die gewünschten Raumtemperaturen seien nicht erreicht worden. Die Heizungstechnik sei nicht fachgerecht geplant. Die Frage, ob die Raumtemperatur in den Wohnräumen tatsächlich 22 °C erreiche, sei irrelevant.

22 Die Klägerin hat zunächst gemeinsam mit ihrem Ehegatten A. P. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Landgericht Hamburg, 313 OH 11/13) beantragt und die Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Bausachverständigen zu Planungsfehlern der Heizungsanlage und des Wärmeverteilersystems (Fußbodenheizung) begehrt. Das Gericht hat den Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. E.- P. S. zum Sachverständigen bestellt, der ein schriftliches Gutachten vom 5.5.2014 sowie vier schriftliche Ergänzungsgutachten vom 23.10.2014, 20.3.2015, 3.6.2015 und 16.10.2015 erstellt hat und in der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2016 zur Erörterung seiner Gutachten mündlich angehört worden ist (Protokoll Bl. 446 ff der Akte des selbständigen Beweisverfahrens 313 OH 11/13).

23 Die Klägerin allein hat sodann die vorliegende Klage erhoben und mit der Klageschrift vom 18.10.2016 ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in der Wohnung Nr. 7, H. Weg...in H.

24 a) die fehlende Heizleistung von 300 Watt im Bad vertragsgemäß über die Zentralheizung herzustellen,

25 b) die fehlende Heizleistung von 80 Watt im Flur und WC vertragsgemäß über die Zentralheizung herzustellen,

26 c) eine Raumlufttemperatur in den Wohnräumen von 22 °C vertragsgemäß herzustellen.

27 Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 hat die Klägerin den Klageantrag zu c) wie folgt konkretisiert:

28 c) eine Raumlufttemperatur in den Wohnräumen von 22 °C vertragsgemäß herzustellen, in dem die dafür erforderliche Heizleistung von insgesamt 3.444 Watt (inklusive Bad) über die Fußbodenheizung geliefert wird.

29 Mit ihrem Schriftsatz vom 9.3.2018 hat die Klägerin ihre Klageanträge erneut konkretisiert und beantragt,

30 a) die fehlende Heizleistung von 300 Watt bei 20 °C Wohnraumtemperatur, bzw. von 208 Watt bei 22 °C Wohnraumtemperatur im Bad vertragsgemäß über die Zentral- und Fußbodenheizung herzustellen,

31 b) die fehlende Heizleistung von 80 Watt bei 20 °C Wohnraumtemperatur, bzw. von 134 Watt bei 22 °C Wohnraumtemperatur im Flur und WC vertragsgemäß über die Zentral- und Fußbodenheizung herzustellen,

32 c) eine Raumlufttemperatur in den Wohnräumen von 22 °C vertragsgemäß herzustellen, indem die dafür erforderliche Heizleistung von insgesamt 2.845 Watt (inklusive Bad) über die Zentral- und Fußbodenheizung geliefert wird.

33 In der mündlichen Verhandlung vom 9.12.2019 (Protokoll S. 2, Blatt 532) die Klägerin erklärt, die Ansprüche aus den Klaganträgen zu a) und b) nicht mehr einzeln zu verfolgen, aber diese durchaus weiterhin geltend zu machen und davon auszugehen, dass in technischer Hinsicht die Erfüllung der Anträge zu den ursprünglichen Buchstaben a) und b) in ihrem neu gefassten Klageantrag vom 7. Mai 2019 mit enthalten sei.

34 Die Klägerin beantragt mit ihrem Schriftsatz vom 7.5.2019, Seite 3 (Blatt 472 d.A.) zuletzt,

35 die Beklagte zu verurteilen, in der Wohnung Nummer sieben, H. Weg...in H. die Raumlufttemperatur in den Wohnräumen von 22 °C und im Bad von 24 °C vertragsgemäß herzustellen, indem die dafür erforderliche Heizleistung/Heizlast von

36 | | | | | --- | --- | --- | | | | | | | Berechnung | Berechnung | | | Bartsch 22 ° C | HSGP 22 ° C | | Wohnzimmer | 869 W | 896 W | | Küche | 305 W | 338 W | | Schlafzimmer | 482 W | 498 W | | Bad (24 °C) | 486 W | 321 W | | Zimmer | 482 W | 351 W | | WC | 143 W ( 56 W) | 183 W ( 96 W auf andere Räume zu verteilen) | | Diele/Flur | 78 W (78 W) | 54 W (54 W auf andere Räume zu verteilen) | | Summe | 2.845 W | 2.641 W |

37 über die Fußbodenheizung geliefert und nachgewiesen wird.

38 Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

39 die Klage abzuweisen.

40 Die Beklagte behauptet, der Heizlastberechnung sei eine Normtemperaturvorgabe von 20° für die übrigen Wohnräume und 24 °C für das Bad zu Grunde zu legen. Diese Temperaturen würden auch erreicht, im Bad sei bereits jetzt eine Raumtemperatur von 25 °C und in den übrigen Wohnungen eine Raumtemperatur von 22 °C zu erzielen ohne Installation zusätzlicher Heizlasten oder sonstige Veränderung der Heizungsanlage.

41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die in dem selbstständigen Beweisverfahren (Landgericht Hamburg 313 OH 11/13) und dem vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2016, 28.09.2017, 15.2.2018 und 9.12.2019 ergänzend Bezug genommen.

42 Das Gericht hat die im selbstständigen Beweisverfahren (Landgericht Hamburg 313 OH 11/13) eingeholten, oben genannten fünf schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. S. und das Protokoll seiner Anhörung zur Erörterung dieser Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2016 verwertet. Das Gericht hat zudem den Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. S. in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2018 (Protokoll 313 O 313/16, Blatt 186) ergänzend mündlich angehört. Wegen der Ergebnisse der Anhörung des Sachverständigen wird auf das Protokoll verwiesen.

43 Das Gericht hat sodann den Dipl.-Ing. K. G. zum weiteren Sachverständigen bestellt, mit Heizlastberechnungen beauftragt und dessen schriftliche Gutachten vom 1. Oktober 2018 und 4. April 2019 (Blatt 270 ff und 427 ff d. A.) eingeholt sowie diesen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2019 (Blatt 531 ff d.A.) zur Erläuterung seiner Gutachten mündlich angehört. Wegen der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme wird auf die genannten beiden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen G. vom 1. Oktober 2018 und 4. April 2019 und das Sitzungsprotokoll vom 9.12.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

44 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klageänderungen sind sachdienlich, die Klage ist indes auch in der letzten Fassung gemäß Klägerschriftsatz vom 7. Mai 2019, Seite 3, unbegründet.

45 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen bauträgervertraglichen Gewährleistungsanspruch aus §§ 634 Nr. 2, 635 Abs. 1 BGB aus eigenem und/oder abgetretenem Recht ihres Ehegatten auf Mangelbeseitigung durch „Herstellung“ bestimmter Raumlufttemperaturen der streitgegenständlichen Eigentumswohnung, insbesondere auf „Herstellung“ einer Raumlufttemperatur in den Wohnräumen von 22 °C und im Bad von 24 °C.

46 Ein Sachmangel der Wohnung hinsichtlich der Raumlufttemperatur liegt nicht vor.

47 Nach der von der Beklagten übernommenen Bauverpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 des Kaufvertrages vom 23.12.2010 ( Anlage K1 ) schuldet die Beklagte die Errichtung des Kaufgegenstandes mit folgenden Eigenschaften:

48 “Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass der Kaufgegenstand sowohl den in der Baubeschreibung und den in der Anlage zu Bezugsurkunde vom 20. Juli 2009 niedergelegten energetischen Standard, als auch die Anforderungen des KfW-Effizienzhauses 70-Standard nach der EnEV 2009 zu erfüllen hat.“

a)

49 Die Parteien haben konkrete Raumtemperaturen nicht ausdrücklich vereinbart.

50 Ein solcher Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag vom 23.12.2010 (Anlage K1) nicht, weil die Parteien die Erreichung einer bestimmten Raumlufttemperatur vertraglich nicht vereinbart haben.

(i)

51 Im Kaufvertrag vom 23.12.2010 (Anlage K1) und in der Bezugsurkunde Anlage K2, insbesondere in der Baubeschreibung, findet sich zu den zu erreichenden Raumlufttemperaturen keine Angabe. Die Temperaturangaben von 22 und 24°C, auf die die Klägerin sich bezieht, befinden sich lediglich in den technischen Anschlussbedingungen zum Wärmelieferungsvertrag (Anlage 7 zu Anlage K5).

52 Die Rechtsansicht der Klägerin auf Seite 5 der Klageschrift, die Parteien hätten „also“ eine Raumlufttemperatur von 22° in Wohnräumen „vereinbart“, ist nicht durch subsumtionsfähigen Sachvortrag unterlegt. Aus den technischen Anschlussbedingungen eines Wärmelieferungsvertrages, dessen Partei die Beklagte nicht ist, ergeben sie sich nicht. Der Wärmelieferungsvertrag, den die Beklagte für die WEG abgeschlossen hat und in die Klägerin mit dem Abschluss des Kaufvertrages eintritt, begründet eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Raumtemperatur der streitgegenständlichen Eigentumswohnung ersichtlich nicht. Dort legt der Wärmeversorger lediglich die Parameter seiner Wärmelieferung an den Liefergrenzen fest, nämlich eine Vorlauftemperatur von 35 °C ab Heizwasserpufferspeicher. Zugleich kommuniziert der Wärmeversorger den Vorbehalt, dass eine ausreichende Abdeckung des Wärmebedarfs nur dann gewährleistet ist, wenn die Fußbodenheizung oder sonstige Flächenheizung sorgfältig ausgelegt und geplant wurden. Es liegt auch auf der Hand, dass der Wärmeversorger lediglich eine Vorlauftemperatur zusichern, aber Raumtemperaturen von 22 °C oder 24 °C nicht garantieren kann, weil bei unzureichender Auslegung einer Fußbodenheizung wünschenswerte Raumtemperaturen unterschritten werden, auch wenn die Vorlauftemperatur am Heizwasserpufferspeicher 35 °C beträgt. Mit diesem Vorbehalt des Wärmeversorgers, die ausreichende Abdeckung des Wärmebedarfs sei nur bei sorgfältiger Planung und Auslegung der Fußbodenheizung und der Flächenheizung gewährleistet, vereinbart die Beklagte indes nicht gegenüber der Klägerin das Erreichen von Mindesttemperaturen in einzelnen Wohnräumen. Neben dem Umstand, dass die Beklagte nicht Partei dieses Wärmeversorgungsvertrages ist und auch keinen Anlass hatte, für die optimale Wärmelieferung durch Dritte eine Beschaffenheitsvereinbarung mit den Erwerbern abzuschließen, handelt es sich bei der Überschrift „Technische Anschlussbedingungen“ um die präzise Definition von Lieferparametern, nämlich die Vorlauftemperatur an der Liefergrenze. Welche Temperaturen das Heizwasser nach der Liefergrenze erreicht und wie die Wärmeübertragung durch eine Fußbodenheizung oder Flächenheizung erfolgt, ist nicht Gegenstand der technischen Anschlussbedingungen des Wärmeversorgungsvertrages.

(ii)

53 Das Anspruchsziel der Erreichung bestimmter Raumlufttemperaturen ergibt sich auch nicht aus den im § 2 Abs. 2 des Kaufvertrags (Anlage K1) erwähnten Anforderungen des KfW-Effizienzhauses 70-Standard nach der EnEV 2009.

b)

54 Die Anforderung der Erreichung einer Raumlufttemperatur von 22°C in Wohnräumen und 24°C im Bad ergibt sich auch nicht aus der gewöhnlichen Beschaffenheit und Gebrauchseignung einer Eigentumswohnung, die gerade unter besonderer Betonung ökologischer Aspekte und Energieeffizienz vermarktet wurde. Welche Temperaturen konkret in der Wohnung herrschen und inwieweit deren Gebrauch beeinträchtigt ist, hat die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2019 nicht dargetan, weil die Klägerin nicht substantiiert behauptet, dass in ihrer Eigentumswohnung diese Temperaturen unterschritten werden. Das Gericht verkennt nicht, dass überzogene Anforderungen an die Beschreibung des Mangelsymptoms nicht gestellt werden dürfen. Die Klägerin und ihr Ehegatte bewohnen die Eigentumswohnung selbst nicht, sondern sind auf Angaben ihrer Mieter angewiesen. Die Klägerin hat indes trotz vehementen Bestreitens der Beklagten substantiierten Sachvortrag zu den erreichten Raumlufttemperaturen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2019 nicht gehalten, auch nachdem der Sachverständige G. gegen Ende seiner mündlichen Anhörung zur Erläuterung seiner Gutachten im Termin zur mündlichen Vernehmung vom 9. Dezember 2019 (Protokoll Seite 5, Absatz 2) von sich aus auf seinen Eindruck hingewiesen hat, dass es sich vorliegend um einen ungewöhnlichen Fall handeln müsse, da die Klägerin ausschließlich die Unterschreitung einer theoretisch berechneten Heizlast um wenige Watt rügt, aber die in ihren Wohnräumen tatsächlich erreichten Temperaturen nicht beziffern mag, sodass der Sachverständige aufgrund des durch die Klägerin vermiedenen Sachvortrags substantiierter Anknüpfungstatsachen nur nach seiner Erfahrung darauf hinweisen könne, dass es in all den Jahren, in denen er Heizungsanlagen plane, noch nicht vorgekommen sei, dass eine Heizungsanlage - wie vorliegend - eine rechnerisch nahezu auskömmliche Heizlastberechnung aufweise und gleichwohl „eine Wohnung nicht warm wurde“. Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen, im Lichte der rechnerisch nur minimal unzureichenden Auslegung der Heizungsanlage könne er sich nicht vorstellen, dass die Wohnung „nicht warm werde“, hat das Gericht die ausdrückliche Nachfrage an die Klägerin gerichtet, inwiefern die konkret erreichten Raumlufttemperaturen Gegenstand der Rüge als Mangelsymptom seien. Daraufhin betonte die Klägerin am Schluss der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, es gehe ihr nicht um die Rüge der zu geringen Raumlufttemperatur, sondern um die Rüge der unzureichenden Planung und Auslegung der Heizungsanlage.

55 Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen bauträgervertraglichen Gewährleistungsanspruch auf „Lieferung“ und „Nachweis“ einer Heizleistung von 2.845 Watt oder 2.641 Watt.

a)

56 Die Leistung der tatsächlich installierten Heizung beträgt unstreitig 2.253 W (Klageschrift Seite 4).

b)

57 Soweit die Klägerin behauptet, diese Heizleistung sei deshalb unzureichend, weil die erforderliche Heizlast 2.845 W betrage (Anlage K8a), hat sie den ihr obliegenden Beweis der erforderlichen Heizlast (Beweisbeschluss vom 24.4.2018, Blatt 240 der Akte) nicht geführt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. G. hat für die streitgegenständliche Wohnung eine rechnerisch erforderliche Heizlast von 2.263 W ermittelt (Berechnung des Sachverständigen auf Seite 3 des Ergänzungsgutachtens vom 4.4.2019, Blatt 429 der Akte). Diese unterschreitet die durch die Klägerin vorgelegte Berechnung der Heizlast vom 22.2.2018 (Anlage K8a).

c)

58 Die vom Sachverständigen G. berechnete Heizlast von 2263 W wird durch die in der Wohnung tatsächlich installierte Heizleistung von 2253 W um 10 W unterschritten. Ein Mangel der Eigentumswohnung im Sinne einer Gebrauchsbeeinträchtigung ergibt sich daraus nicht.

59 Es ist nicht festzustellen, dass diese Heizleistung hinter der vertraglich geschuldeten Leistung der Beklagten zurückbleibt. Ein Anspruch auf eine bestimmte, bezifferte Leistung der Fußbodenheizung in Watt ergibt sich aus dem Vertrag (Anlage K1) nicht. Auch die Klägerin meint nicht - anders als bei der vermeintlich vereinbarten Raumtemperatur von 22 °C -, dass die Parteien eine Heizleistung in Watt vertraglich beziffert vereinbart haben.

60 Der Sachverständige G. hat auch dazu im Rahmen seiner mündlichen Anhörung in der Verhandlung vom 9. Dezember 2019 anschaulich und eindrucksvoll erläutert, dass es sich bei der Heizlastberechnung um eine theoretische Berechnung handelt, die von fest definierten Rahmenbedingungen ausgeht, insbesondere einer Außentemperatur von 12 °C, dem Nichtbetrieb sämtlicher elektrischer Geräte, dem Nichtbetrieb der Beleuchtung und der Nichtanwesenheit von Personen in der Wohnung. Der Sachverständige hat weiter erläutert, dass faktische Umstände wie die mittelbare Beheizung oder Kühlung der streitgegenständlichen Wohnung durch die Nutzung der über oder unter der Wohnung belegenen Räume und auch Speichereffekte in einer solchen theoretischen Berechnung nicht berücksichtigt sein können, insofern ergibt sich aus einer minimalen rechnerischen Unterschreitung einer theoretischen Heizlastberechnung eine Gebrauchsbeeinträchtigung der Eigentumswohnung nicht. Der Sachverständige hat betont, dass die für das Leistungssoll maßgebliche Frage, ob und welche Raumtemperaturen die Parteien vereinbart haben und ob und in welchem Umfang diese Raumtemperaturen tatsächlich unterschritten werden, nicht Gegenstand der Begutachtung durch den Sachverständigen war, weshalb der Sachverständige seine Berechnung alternativ für Innenraumtemperaturen von 20 °C und 22 °C angestellt und als Anlagen 1 und 2 zu seinem Ergänzungsgutachten vom 4.4.2019 vorgelegt hat.

61 Er hat hinzugefügt, dass es fernliegend sei, dass bei einer solcherart hinreichend geplanten Heizlast (2.253 KW Heizleistung bei 2.263 Heizlast) eine ausreichende Raumtemperatur nicht generiert werden könne, was die Klägerin auch nicht substantiiert rüge. Die Klägerin verweist auf technische Parameter der Heizlastberechnung, deren geringfügige Unterschreitung indes keinen Rückschluss auf eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der Eigentumswohnung zulässt, deren Substantiierung die Klägerin auch auf gerichtlichen Hinweis vermieden hat.

62 Eine Abweichung der Beschaffenheit der Eigentumswohnung vom vertraglich geschuldeten Leistungssoll ergibt sich allein aus dieser rechnerischen Differenz nicht, weil der Rückschluss von einer rechnerisch defizitären Heizleistung von -10 W auf eine unzureichende Raumtemperatur nicht gezogen werden kann und von der Klägerin auch nicht behauptet wird.

II.

63 Der neue Sachvortrag der Klägerin mit den - insofern nicht nachgelassenen - Schriftsätzen der Klägervertreter vom 31. Januar 2020 und 03. März 2020 begründet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

64 Der Klägerin ist am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 9.12.2019 eine Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der mündlichen Anhörung des Sachverständigen bis 31. Januar 2020 eingeräumt worden. Der Schriftsatznachlass erstreckt sich indes nicht auf neuen Sachvortrag zu den tatsächlich der Wohnung herrschenden Raumtemperaturen. Der erstmals mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 ergänzte Sachvortrag, die Mieterin L. rüge den Eindruck, die Fußbodenheizung wärme zu wenig, daraufhin habe die Klägerin im Januar 2020 eine Temperaturmessung durchgeführt, wird durch die Beklagte und die Nebenintervenientin bestritten und erweist sich daher als verspätet. Die Klägerin hat die Verspätung des neuen Sachvortrags nicht ansatzweise entschuldigt, obwohl eine Stellungnahme zu den Raumtemperaturen seit der Einreichung der Klageschrift vom 18.10.2016 geboten war, weil die Klägerin im Klageantrag zu c) die Herstellung einer Raumlufttemperatur in den Wohnräumen von 22 °C beantragt hat. Sodann hat die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 31. Januar 2017 die Behauptung, die gewünschten Raumtemperaturen würden nicht erreicht, als falsch bestritten. Die Beklagte hat ausdrücklich behauptet (Seite 3 der Klageerwiderung), dass sich die Wohnräume mit der vorhandenen Heizungsanlage ohne weiteres auf eine Wohnraumtemperatur von 22°C erwärmen lassen. Damit bestand spätestens mit der Replik, die die Klägerin am 17.3.2017 einreichte, Anlass zur Stellungnahme und Beweisantritten zu Wohnraumtemperatur. Die Klägerin hat stattdessen auf die gerichtliche Nachfrage in der Sitzung vom 09.12.2019 nach Rügen der Raumtemperaturen durch Mieter ausdrücklich mitgeteilt, es gehe ihr um die unzureichende Planung der Heizung ausweislich der Heizlastberechnung unter Berücksichtigung der Zulässigkeit einzelner Heizkörperarten und nicht um die faktisch erreichten Lufttemperaturen.

65 Insofern ist ihr mit Schriftsatz vom 31.01.2020 ergänztes Temperaturmessprotokoll verspätet.

III.

66 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 101, 709 ZPO.

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