LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2014-03-03, 322 O 175/11

322 O 175/11Tribunale cantonale3 mar 2014

Regest

1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass vorliegend der Sachverständige für die Untersuchung des Fahrverhaltens des Pkw-Motors bzw. des Automatikgetriebes Probefahrten mit zwei verschiedenen in Betracht zu ziehenden Kraftstoffen - nämlich Super oder Superplus (der im Tank vorhandene Sprit) sowie Shell V-Power Racing - durchgeführt hat, um festzustellen, ob eine Beeinflussung des Fahrverhaltens durch die Verwendung von unterschiedlichen Kraftstoffen erfolgt.(Rn.40) 2. Dass einzelne Sachverständige bei ihren Untersuchungen besonders viel oder besonders moderne Technik einsetzen, bedeutet nicht, dass all dies erforderlich ist, um Beweisfragen zu beantworten. Würde man es anders sehen, so hätte dies im Ergebnis zur Konsequenz, dass sich die Zahl der in Betracht zu ziehenden Sachverständigen so deutlich reduzieren würde, dass mit Ergebnissen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen nicht mehr gerechnet werden könnte.(Rn.48) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1. November 2016, 7 U 22/14, Urteil

Testo completo

LG Hamburg 22. Zivilkammer — 322 O 175/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-03

Aktenzeichen: 322 O 175/11

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0303.322O175.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 434 Abs 1 S 1 BGB, § 434 Abs 2 BGB, § 437 Abs 2 BGB, § 286 ZPO

Orientierungssatz

  1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass vorliegend der Sachverständige für die Untersuchung des Fahrverhaltens des Pkw-Motors bzw. des Automatikgetriebes Probefahrten mit zwei verschiedenen in Betracht zu ziehenden Kraftstoffen - nämlich Super oder Superplus (der im Tank vorhandene Sprit) sowie Shell V-Power Racing - durchgeführt hat, um festzustellen, ob eine Beeinflussung des Fahrverhaltens durch die Verwendung von unterschiedlichen Kraftstoffen erfolgt.(Rn.40)

  2. Dass einzelne Sachverständige bei ihren Untersuchungen besonders viel oder besonders moderne Technik einsetzen, bedeutet nicht, dass all dies erforderlich ist, um Beweisfragen zu beantworten. Würde man es anders sehen, so hätte dies im Ergebnis zur Konsequenz, dass sich die Zahl der in Betracht zu ziehenden Sachverständigen so deutlich reduzieren würde, dass mit Ergebnissen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen nicht mehr gerechnet werden könnte.(Rn.48)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1. November 2016, 7 U 22/14, Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 76.406,83 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW der Marke P. C. GTS gegen Zahlung von 76.406,83 € nebst Zinsen. Er begehrt außerdem eine Feststellung des Annahmeverzuges und Freihaltung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

2 Der Kläger schloss am 10.06.08 mit der a. L. GmbH & Co. KG für die Zeit vom 15.06.08 bis zum 14.06.12 einen Leasingvertrag (vgl. Anlage K 1) über das im Klagantrag bezeichnete Fahrzeug zu einer monatlichen Leasingrate von 1.147,22 brutto ab. Der seitens der Leasinggeberin entrichtete Kaufpreis belief sich gemäß einer Änderungsbestätigung der Beklagten vom 7.03.08 (Anlage K 2) auf 103.814,03 €. Die Leasingbedingungen (im Anlagenkonvolut K 1) enthalten eine Vereinbarung, nach welcher der Leasinggeber an den Leasingnehmer seine Ansprüche und Rechte wegen etwaiger Sach- und Rechtsmängel gegenüber dem Lieferanten des Leasingobjektes (der Beklagten) abtritt. Wegen der Allgemeine(n) Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen P. Fahrzeugen wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Es heißt darin unter VII 2. A): Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten.

3 Die Betriebsanleitung für das Fahrzeug enthält zur Betankung den folgenden Hinweis:

4 Der Motor wurde bezüglich Leistung und Kraftstoffverbrauch für bleifreien Superkraftstoff mit ROZ 98/MOZ 88 optimal ausgelegt.

5 Bei Verwendung von bleifreien Superkraftstoffen mit Oktanzahlen von mindestens ROZ 95/MOZ 85 erfolgt die Anpassung der Zündeinstellung automatisch durch die Klopfregelung.

6 Ein Hinweis, dass das Fahrzeug nur mit Super-Kraftstoff von 95/98 Oktan betankt werden solle, befand sich auf dem Tankdeckel.

7 Mitte 2009 stellte sich der Kläger erstmals auf den Standpunkt, dass das Fahrzeug mangelhaft sei. Er wandte sich an das in der Straße N. ... betriebene P.-Zentrum (gemäß Anlage K 4: P. Zentrum H. Nord-West/P. N. H. GmbH, Amtsgericht Hamburg HRB...). Dort wurde eine Erneuerung der Hochdruckpumpe durchgeführt. Am 17.08.09 ließ der Kläger bei der Beklagten eine Wartung durchgeführten. Anlässlich dieses Termins gab es keine Mängelrügen. Mitte 2010 wandte sich der Kläger erneut an den Betrieb in der Straße N. ... in H.. Daraufhin wurde wiederum die Hochdruckpumpe erneuert.

8 Nach Einschaltung seiner früheren Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 31.01.11 unter Hinweis u.a. auf ein bereits Mitte 2009 festgestelltes Stottern und einen Leistungsabfall des Motors beim Gasgeben den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärten. Es wurde außerdem im Schreiben erwähnt, dass der Motor schwer anspringe. Wegen des weiteren Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Vertrages ab.

9 In der Folgezeit wurde das Fahrzeug zur weiteren Befunderhebung zum P.-Zentrum in der Straße N. ... gebracht. Der dort tätige Mitarbeiter A. T. hielt am 14.02.2011 als Ergebnis fest, es sei beim untertourigen Beschleunigen ab ca. 50 km/h ein Ruckeln wahrnehmbar; auch sei, so wurde von ihm weiter notiert, ein leicht unrunden Leerlauf nachvollziehbar. Es wird hierzu auf die Anlage K 4 Bezug genommen.

10 Die Beklagte wurde im Anschluss an die dortige Untersuchung mit Schreiben seiner damaligen Anwälte vom 21.02.11 gebeten, in die Rückabwicklung der Verträge einzutreten.

11 Die Beklagte setzte sich wegen der erhobenen Mängelrügen mit dem Hersteller des Fahrzeuges in Verbindung. Die P. AG beauftragte ihren Garantiesachbearbeiter H. S. mit der Überprüfung. Das Fahrzeug wurde zur weiteren Überprüfung schließlich im April 2011 nach Hannover zum dortigen P.-Zentrum verbracht. Dort wurde es einer längeren Untersuchung unterzogen. Auf ein anschließendes Schreiben der Klägervertreter vom 10.05.11 (Anlage K 5) reagierte die Beklagte nicht.

12 Der Kläger meint, der von ihm erklärte Rücktritt sei wirksam, weil der streitgegenständliche P. C. GTS als fehlerhaft angesehen werden müsse. Hierzu führt er aus, der Motor des Fahrzeuges springe nur schwer an. Auch stottere der Motor und es zeige sich ein Leistungsabfall beim Gasgeben. Dieser Zustand sei schon Mitte 2009 festzustellen gewesen und auch heute noch gegeben. Durch den wiederholten Austausch der Hochdruckpumpe habe der Mangel nicht beseitigt werden können. Vielmehr sei er Ende 2010 erneut aufgetreten. Der erwähnte Herr S. etwa habe im Übrigen nicht nur festgestellt, dass der Motor des Fahrzeuges ruckele, sondern er habe ihm, dem Kläger auch über den in der Niederlassung im N. ... tätigen Mitarbeiter H. mitteilen lassen, dass das Fahrzeug so nicht gefahren werden könne, weil es während der ganzen Fahrt zu Aussetzern kommen könne. Es sei u.a. von Wasser im Motor die Rede gewesen.

13 Dieser nicht hinzunehmende Zustand könne auf keine fehlerhafte Betankung zurückgeführt werden. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 10.10.2011 vortragen lassen, das streitgegenständliche Fahrzeug sei entsprechend den Vorgaben des Herstellers mit Super oder mit Super plus betankt worden. Von etwas anderem habe er auch gegenüber der Beklagten niemals berichtet. Er hat in seiner Stellungnahme zum Sachverständigengutachten ausführen lassen, dass in den einschlägigen Internetforen eine Vielzahl von P.- C.-Fahrern erwähnt hätten, die Motoren stotterten nach erfolgter Betankung mit 95- bzw. 98-oktanigem Superkraftstoff bzw. liefen dann nicht rund. Das gelte insbesondere im niedrigen Drehzahlbereich, wenn es zum Auftreten von Wechsellasten komme.

14 Er, der Kläger, habe den Mangel rechtzeitig gerügt. Hierzu verweist er insbesondere auf die Werkstattbesuche in der Straße N. 2. in H.; er habe das Fahrzeug somit bei der Beklagten vorgestellt und ihr gegenüber die streitgegenständlichen Mängel gerügt. Um dem dort festgestellten Stottern, dem Leistungsabfall des Motors und den Problemen beim Anspringen des Fahrzeuges abzuhelfen, habe man bei der Beklagten in N. – zweimal - die Hochdruckpumpe erneuert.

15 Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er kein anderes P.-Zentrum aufgesucht habe, sondern das Fahrzeug bei ihr, der Fa. R., in der Straße N. vorgestellt habe. Als der streitgegenständliche Mangel Mitte 2009 aufgetreten sei, habe er dies der Beklagten (nämlich deren Verkäufer Herrn D. und dem KfZ-Meister O.) sogleich mitgeteilt. In Telefongesprächen mit den Verkäufern D. und dem KFZ-Meister O., so führt der Kläger aus, sei ihm zugesagt worden, dass er sich wegen des in Rede stehenden Mangels auch an die Niederlassung der Fa. R. in N. wenden könne. Man habe geäußert Wir sind ein Verein. Die Beklagte sei über die weiteren Abläufe auch jeweils sofort und direkt von den Mitarbeitern der Niederlassung N. unterrichtet worden. Der Kläger verweist im Übrigen auf Ziffer VII. 2a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. P. (vgl. Anlage K 6).

16 Der Kläger hat die Klagforderung unter Berücksichtigung einer Nutzungsvergütung von 27.407,20 € berechnet, wobei er von einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km und einer bisher zurückgelegten Fahrtstrecke von 80.000 km ausgegangen ist.

17 Der Kläger beantragt,

18 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Pkws P. C. GTS, Fahrzeugidentifikationsnummer... an die a. l. GmbH & Co. KG, F. Straße... W., Vertragsnummer... 76.406,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

19 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klagantrag zu Ziffer 1. näher bezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet;

20 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € freizuhalten.

21 Die Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen,

23 und bestreitet, dass der P. C. GTS des Klägers einen Sachmangel aufweise. Ein Sachmangel sei daher auch zu keinem Zeitpunkt in den P.-Zentren bzw. vom Kläger aufgesuchten Werkstätten, Kundenzentren oder dem Garantieberater S. festgestellt worden. Soweit der in der Straße N. tätige Kundenberater A. T. Feststellungen zu einem Ruckeln beim untertourigen Beschleunigen und einen leicht unrunder Leerlauf festgehalten habe, liege dies bei einem Fahrzeug mit einem Hochleistungsmotor der hier vorliegenden Art innerhalb der Toleranzen.

24 Hintergrund der Feststellungen zu einem leicht unrunden Motorlauf und einem Ruckeln - beim untertourigen (Voll-) Gas geben - sei der im Fahrzeug eingebaute Klopfsensor, der zu einer automatisch ausgelöste Rücknahme des Zündungszeitpunktes führen könne. Dies sei jedoch nicht als Zeichen für einen Mangel des Fahrzeuges zu werten, sondern ein Mittel, um kapitale Motorschäden durch Verwendung ungeeigneten Benzins zu vermeiden. Die Rücknahme des Zündungszeitpunktes diene als Schutz bei der Verwendung ungeeigneten Benzins. Wenn ungeeignetes Benzin getankt worden sei, dann wirke sich der Klopfsensor dahin aus, dass der Zündungszeitpunkt um 10° zurückgenommen werde. Dies könne dann als ein leicht unrunder Motorlauf und ein Ruckeln beim untourigen (Voll-)Gas wahrgenommen werden. Einträge im Fehlerprotokoll über eine entsprechende Zündungsrücknahme (bis 10 Grad) belegten nach allem keinen Mangel.

25 Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger hinsichtlich des Treibstoffes, den er für sein Fahrzeug eingesetzt habe, nicht an die Empfehlungen des Herstellers gehalten habe. Für das vorliegende leistungsstarke Fahrzeug sei eine Betankung mit Superbenzin empfohlen, wobei aber ein gelegentliches Betanken mit Super 95 unschädlich sei. Nach einem Betanken des Fahrzeuges mit Super Plus sei kein unrunder Motorlauf und keine Gasannahmeverzögerung mehr festzustellen gewesen. Nach einer erneuten Probefahrt im Anschluss an die genannten Ergebnisse im Fehlerprotokoll habe die Auslegung des Fahrzeuganalyseprotokolls Normalwerte beim Zündzeitpunkt aufgewiesen.

26 Die Angaben des Klägers, wonach er das Fahrzeug jeweils mit Super und Super Plus Benzin betankt habe, stimmten nicht. Hierzu verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger angegeben habe, das Fahrzeug sei von ihm überwiegend mit Normalbenzin betankt worden. Als Grund habe er dafür genannt, dass er Super Plus nicht über die Firma absetzen könne, da keines seiner Firmenfahrzeuge (häusliche Krankenpflege) mit Super Plus-Benzin fahre.

27 Der Kläger könne einen Rücktritt im Übrigen auch deshalb nicht erklären, weil er bzw. der Leasinggeber ihre Verpflichtung verletzt hätten, das Fahrzeug unverzüglich zu einer Untersuchung zur Verfügung zu stellen. In der Zeit von Mitte 2009 bis Mitte 2010 seien ihr, der Beklagten, gegenüber keine Mängelrügen erhoben worden. Darauf, ob sich der Kläger an die Fa. R. A.- H. Nord-West mbH + Co. KG N. ... gewandt habe, komme es nicht an. Hierzu verweist die Beklagte darauf, dass es sich bei ihr um einen rechtlich und tatsächlich völlig eigenständigen Fahrzeughändler handle.

28 Sofern es doch zu einer Rückabwicklung des Vertrages über das Fahrzeug komme, müsse sich der Kläger jedenfalls eine höhere Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Die von ihm zur Ermittlung der Nutzungsentschädigung zugrunde gelegte Gesamtfahrleistung von 300.000 km sei zu hoch bemessen worden; es könnten nur 200.000 km in Ansatz gebracht werden. Schließlich handle es sich um kein Dieselfahrzeug, sondern um einen ausgereizten Hochleistungsmotor, der erheblich größeren Belastungen und damit einem erheblich höheren Verschleiß ausgesetzt sei als ein normaler Fahrzeugmotor.

29 Die Beklagte verweist im Übrigen auf § 377 Abs.1 HGB.

30 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

31 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß seinem Beschluss vom 23.05.2012 Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. S1 vom 20.04.2013 Bezug genommen. Der Sachverständige ist im Termin vom 25.09.2013 mündlich angehört worden. Hierzu wird auf das erstellte Sitzungsprotokoll verwiesen.

32 Der Kläger ist u.a. im Termin vom 25.09.2013 persönlich angehört worden. Er hat ausgeführt, dass er das Fahrzeug sowohl mit 95er-Oktan-Treibstoff als auch mit 98er-Oktan-Treibstoff betankt habe. Wenn er das Fahrzeug mit 95er-Oktan-Treibstoff betankt habe, sei der von ihm beschriebene Mangel dauernd aufgetreten, und wenn er es mit 98er-Oktan-Treibstoff betankt habe, dann sei der Mangel weniger aufgetreten. Auf weitere Nachfrage hat der Kläger ausgeführt, das Fahrverhalten des Fahrzeuges sei unverändert gewesen, nachdem er es vom Sachverständigen zurückerhalten habe. Es habe sich keine Veränderung am Motorlauf ergeben. Das Getriebe sei ihm etwas feiner vorgekommen.

Entscheidungsgründe

33 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann keine Rückabwicklung des Vertrages über den von ihm genutzten PKW vom Typ P. C. GTS (Baujahr 2008) verlangen. Nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und auch der Rücktrittserklärung mit einem Mangel behaftet gewesen ist. Es lag und liegt - speziell auch im Hinblick auf den Motor des Fahrzeuges - kein Mangel im Sinne des § 434 Abs.1 Satz 1, 2 BGB vor, der Grundlage für die auch nach dem Sachverständigengutachten weiter begehrte Rückabwicklung nach § 437 Abs.2 BGB und die in der Klagschrift formulierten Nebenanträge sein könnte.

34 Eine Sache ist, soweit eine besondere Beschaffenheit nicht vereinbart worden ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, vgl. § 434 Abs.1, 2 BGB.

35 Der Kläger hat vorgetragen, das Fahrzeug stottere. Es sei ein Leistungsabfall des Motors beim Gasgeben festzustellen, zusätzlich springe der Motor nur schwer an.

36 Der Sachverständige hat dies alles im Rahmen der von ihm durchgeführten Untersuchungen nicht festgestellt. Er hat in seinem Gutachten ausgeführt, der Motor habe sich zuverlässig in Betrieb nehmen lassen, und er habe kein stotterndes oder unruhiges Laufverhalten aufgewiesen. Im Betrieb des Fahrzeuges bei niedriger Last-/Drehzahl sei nur gelegentlich bei nur leichter Betätigung des Gaspedals ein geringfügiges Ruckeln infolge abgebrochener Schaltvorgänge bemerkbar gewesen. Dabei habe es sich jedoch um ein normales Systemverhalten des Automatikgetriebes gehandelt, welches aus technischer Sicht nicht zu beanstanden sei.

37 Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich widerspruchsfrei und überzeugend. Zwar habe man – so der Sachverständige - bei den durchgeführten Fahrten festgestellt, dass bei einem sehr verhaltenen Gasgeben der Übergang im Rahmen des Schaltens nicht spurlos erscheine, was vereinzelt auftrete. Dieses könne jedoch nicht als Mangel eingestuft werden, da all dies für Schaltvorgänge im Rahmen eines Automatikgetriebes typisch und somit nicht zu beanstanden sei. Der Sachverständige hat auch erläutert, dass es bei Motoren der hier verwandten Art zu einem regelnden Eingreifen komme könne. Diese habe er hier jedoch nicht feststellen können.

38 Der Sachverständige hat glaubhaft ausgeführt, dass mehrfache, auch längere Fahrten durchgeführt worden seien. Der Testzyklus habe sich über ca. 15 bis 20 km erstreckt. Schon in den ersten Tagen habe es mehrere Fahrten gegeben. Die Startvorgänge seien unter verschiedenen Bedingungen durchgeführt worden.

39 Der Kläger hat das Sachverständigengutachten als fehlerhaft bezeichnet und dabei insbesondere ausgeführt, die Vorgehensweise bei der Begutachtung sei zu beanstanden gewesen. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass der Sachverständige im Rahmen der von ihm durchgeführten Probefahrten hochoktanigen Kraftstoff (Shell V-Power Racing) verwandt hat. Der Sachverständige habe übersehen, dass in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges vorgesehen sei, dass es (vgl. dort Seite 249) mit bleifreiem Superkraftstoff mit ROZ 98/MOZ 98 - mindestens mit ROZ 95/MOZ 85 - betankt werden solle.

40 Durch diese Ausführungen der Klägerseite wird das Ergebnis des Gutachtens nicht in Frage gestellt. Der Sachverständige hat für die Untersuchung des Fahrzeuges zwei verschiedene in Betracht zu ziehende Kraftstoffe verwandt und ist im Anschluss daran zum Ergebnis gekommen:

41 Eine Beeinflussung des festgestellten Phänomens durch die Verwendung von unterschiedlichen Kraftstoffen ist aus technischer Sicht nicht zu erwarten und trat im Rahmen der diesseitigen Probefahrten nicht auf.

42 Das Fahrzeug vom Sachverständigen zunächst mit dem im Tank vorhandenen Sprit gefahren worden. Er konnte nach der Darstellung des Klägers im Prozess davon ausgehen, dass es sich dabei um einen Treibstoff handelt wie er nach den eigenen Angaben des Klägers im Prozess regelmäßig verwandt wird (Super oder Superplus). Sofern sich dann Fehler im Motorlauf gezeigt hätten, wäre allerdings eine Überprüfung veranlasst gewesen, ob sie dadurch verursacht worden sein könnten, dass der Kläger entgegen den Herstellerangaben – etwa um ein für ihn günstigeres Beweisergebnis zu erlangen – minderwerteren Treibstoff getankt hat. Solche Fehler haben sich aber gerade nicht gezeigt.

43 Der Kläger hat zwar in der Verhandlung vom 25.09.2013 ausgeführt, der Tank sei ratzekahl leer gewesen, als er das Fahrzeug beim Sachverständigen abgegeben habe. Der Kläger hat daraufhin erklärt, es könne nur mit Nichtwissen bestritten werden, dass der Sachverständige die von ihm behaupteten Probefahrten vor der eigenen Betankung durchgeführt habe. Das erscheint jedoch angesichts der entgegen stehenden Ausführungen des Sachverständigen nicht glaubhaft, zumal in dem von der Klägerseite selbst zur Akte gereichten Teil der Betriebsanleitung (vgl. Anlage K 8) steht, dass der Kraftstofftank niemals leergefahren werden dürfe. Es ist kein Grund ersichtlich, den der Sachverständige gehabt haben könnte, fehlerhafte Angaben zur Betankung zu machen. Dafür, dass er bewusst nur einen Kraftstoff der höchsten Qualitätsstufe hat einsetzen wollen, um damit das Ergebnis seines Gutachtens zu beeinflussen, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte finden. Eine Beweisaufnahme zu der angeblichen Äußerung des Sachverständigen während der Probefahrt, die immerhin 10 Minuten gedauert haben soll und damit für sich genommen schon Rückschlüsse zuließ, ist nicht geboten. Sie würde nichts Konkretes dazu besagen, wann genau aus der Sicht des Sachverständigen die Betankung veranlasst gewesen sein soll. Dringend ist ein eher unbestimmter Begriff und kann auch in der Weise interpretiert werden, dass nur eine begrenzte Zahl von Fahrten noch mit dem bisherigen Treibstoff durchgeführt werden können.

44 Es ist unter Berücksichtigung des Vorbringens im Prozess und der Fassung der Beweisthemen nicht zu beanstanden, dass der Sachverständigen eine Betankung mit höherwertigem Kraftstoff vorgenommen hat, und dass er nicht etwa versuchsweise Treibstoff mit einer besonders niedrigen Oktanzahl (Normalbenzin) in den Tank eingefüllt hat. Der Kläger hatte vorgetragen, er habe das Fahrzeug die ganze Zeit über mit Super oder Super Plus betankt. In der Akte war nicht zu lesen, dass sich der Kläger auf den Standpunkt stellte, das Fahrzeug müsse – um als mangelfrei eingestuft zu werden – auch mit geringwertigerem Treibstoff betankt werden können. Der Kläger ist sogar ausdrücklich der Darstellung des Beklagten entgegen getreten, wonach er eingeräumt haben soll, dass er das Fahrzeug mit Normalbenzin betankt habe, wobei er zum Hintergrund erläutert habe soll, dass keines seiner Firmenfahrzeuge aus dem Bereich der häusliche Krankenpflege mit Super Plus-Kraftstoff fahre. Der Sachverständige musste nicht von sich aus prüfen, ob der Käufer eines Fahrzeugs der hier vorliegenden Art jede Art von Treibstoff – auch sog. Normalbenzin – verwenden kann. Davon ist bislang keine Seite ausgegangen und das Gericht hatte sich ebenfalls nicht auf einen solchen Standpunkt gestellt. Er wird auch jetzt nicht eingenommen: Angesichts der Art des Fahrzeuges konnte der Kläger nicht erwarten, dass er es mit jeder Art von Treibstoff (etwa auch sog. Normalbenzin) nutzen kann. Der Sachverständige hat zudem technisch nachvollziehbare Gründe angeführt, weshalb er davon abgesehen hat, das Fahrzeug zu Versuchszwecken mit niederwertigem Kraftstoff zu betanken. Es habe – so hat er ausgeführt – für ihn nahegelegen, dass dies möglicherweise sogar zu Schäden hätte führen können.

45 Der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt, er habe sich beim Kauf des Fahrzeuges darauf eingestellt, dass er maximal Kosten für 98 oktanhaltigen Kraftstoff aufzuwenden habe und nicht für noch teureren Kraftstoff, greift nicht durch. Denn nichts spricht nach den Ausführungen des Sachverständigen dafür, dass für das Fahrzeug ein höherwertiger oder jedenfalls teurerer Kraftstoff (etwa Shell V-Power Racing) verwandt werden muss. So hat der Sachverständige im Rahmen der Anhörung ausdrücklich erklärt, dass es nicht erforderlich sei, einen Kraftstoff zu verwenden, wie er hier von ihm in der Tank eingefüllt worden ist (Shell V-Power Racing).

46 Zur Frage, ob das Fahrzeug mit 95er Treibstoff gefahren werden könne oder sich dann ein Mangel der umschriebenen Art zeige, hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, dass dann die Motorsteuerung für einen Ausgleich sorge. Bezieht man das Ergebnis der Verhandlung, insbesondere die Erklärungen der Klägerseite, ein, so besteht für das Gericht kein Anlass, dem Sachverständigen (oder ggf. einem anderen Sachverständigen) aufzugeben, das Fahrzeug noch einmal zu untersuchen und dabei 95er Kraftstoff im Tank zu haben. Die Darstellung des Klägers, dass das Fahrverhalten anders gewesen sei, wenn er 95er Treibstoff getankt habe (wenn es 95er Oktan-Kraftstoff gewesen sei, dann sei der Mangel dauernd aufgetreten und nach der Verwendung von 98er Kraftstoff), ist verspätet. Nach der bisherigen Darstellung im Prozess ist davon auszugehen gewesen, dass sich insoweit keine Unterschiede ergeben. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang angemerkt, es sei abwegig, dass der Kläger ständig 95-oktanigen Treibstoff tankt und damit mehr als 80.000 km fährt, obwohl er weiß, dass die behaupteten Mängel bei 98-oktanigem Benzin nicht auftreten und dies bis zur Anhörung des Sachverständigen nicht erwähnt. Die Erklärung des Klägers im Rahmen der Anhörung ist von ihm im Übrigen sogleich wieder relativiert worden durch den Hinweis, dass sich am Fahrverhalten seines Fahrzeuges nichts geändert gehabt habe, nachdem er es vom Sachverständigen zurückerhalten gehabt habe (bloß das Getriebe schien mir etwas feiner zu sein).

47 Aus dem Vorgehen bei der Betankung ergeben sich keine Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen. Sie stellen seine Fachkunde nicht in Frage. In diesem Zusammenhang ist jeweils einzubeziehen, dass Sachverständige Rückschlüsse nicht nur aus einzelnen Testfahrten ziehen. In der Verhandlung hat der Sachverständige ausgeführt, dass er nicht erwartet habe, dass sich ein mit dem vorhandenen Treibstoff nicht festzustellender Fehler dann zeigen werde, wenn Shell V-Power Racing in den Tank gefüllt werde. Angesichts der Formulierung des Beweisthemas gab es aber aus seiner Sicht Anlass, auch diese Art von Treibstoff bei der Betankung zu verwenden.

48 Der Hinweis des Klägervertreters, dass das IFU Institut in Hamburg in Fällen wie dem Vorliegenden eine Videoanlage im Innenraum des Fahrzeuges installiere, um genaue Aufzeichnungen einzelner Fahrten vorzunehmen, gibt keinen Anlass, nunmehr einen anderen Sachverständigen, etwa von dem genannten Sachverständigeninstitut, zu beauftragen. Dass einzelne Sachverständige bei ihren Untersuchungen besonders viel oder besonders moderne Technik einsetzen, bedeutet nicht, dass all dies erforderlich ist, um Beweisfragen zu beantworten. Würde man es anders sehen, so hätte dies im Ergebnis zur Konsequenz, dass sich die Zahl der in Betracht zu ziehenden Sachverständigen so deutlich reduzieren würde, dass mit Ergebnissen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen nicht mehr gerechnet werden könnte.

49 Eine abweichende Entscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte der Bitte des Sachverständigen, ihm eine vollständigen Fahrzeughistorie zu übersenden, nicht nachgekommen ist. Es gab für das Gericht keine Veranlassung, der Beklagten die Vorlage der vollständigen Fahrzeughistorie nach § 142 ZPO aufzugeben. Dass die Beklagte davon abgesehen hat, die Fahrzeughistorie von sich aus einzureichen, führt zu keiner abweichenden Beurteilung des Beweisergebnisses. Auf Nachfrage in der Schlussverhandlung hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Reparaturhistorie aus seiner Sicht nicht weiter von Bedeutung gewesen ist.

50 Es ist auch nicht Beweis durch Zeugenvernehmung zu erheben. Dabei kann auf sich beruhen, was einzelne Personen, die sich mit dem Fahrzeug auf Veranlassung des Klägers oder ggf. auch der Beklagten befasst haben, hinsichtlich des Motors ausgeführt haben. Die Überprüfung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen, wie sie hier durchgeführt worden ist, stellt ein zuverlässigeres Beweismittel dar. Anders könnte die Sache zu beurteilen sein, wenn der gerügte Mangel nur in der Vergangenheit – insbesondere im Zeitpunkt des Rücktritts – aufgetreten wäre. Dies soll aber nach der Darstellung des Klägers gerade nicht so gewesen sein. So hat er in der Schlussverhandlung ausgeführt, dass das Fahrzeug nach wie vor die von ihm gerügten Mängel aufweise.

51 Nach allem kann die begehrte Verurteilung nach den Klaganträgen nicht vorgenommen werden und es ist auch kein Anlass für eine weitere Beweisaufnahme gegeben. Es kommt somit nicht mehr darauf an, von welcher Laufleistung bei einem Fahrzeug der streitgegenständlichen Art, das nach dem vom Sachverständigen aufgenommen Foto jetzt einen Tachostand von 88.528 km hat, üblicherweise auszugehen ist.

52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

53 Die nach Verhandlungsschluss eingegangenen Schriftsätze rechtfertigen keine Wiedereröffnung der Verhandlung.

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