LG Hamburg 16. Zivilkammer, 2016-02-01, 316 T 5/16

316 T 5/16Tribunale cantonale1 feb 2016

Testo completo

LG Hamburg 16. Zivilkammer — 316 T 5/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-01

Aktenzeichen: 316 T 5/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0201.316T5.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 28.1.2016 zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner nach einem Beschwerdewert von € 1.200,00 zu tragen

Gründe

I.

1 Der Schuldner ist gemäß Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 17.9.2015 (Az. 924 C 40/15) verpflichtet, die im Hause U. Straße belegene Wohnung zu räumen und geräumt an den Gläubiger herauszugeben. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat durch Beschluss vom 28.1.2015 (Az. 905 M 275/16) den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Räumungsschutz nach § 765a ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 29.1.2016. Mit Beschluss vom 1.2.2016 hat es das Amtsgericht Hamburg-St. Georg abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

2 Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

3 Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist eine Gewährung von Räumungsschutz nicht geboten. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg in dem Beschluss vom 28.1.2016 Bezug genommen. Zudem wird auf den Beschluss der hiesigen Kammer vom 1.2.2016 in der Sache 316 S 73/15 verwiesen, mit dem der Antrag des Schuldners bzw.dortigen Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wurde.

4 Soweit der Schuldner im vorliegenden Verfahren ein weiteres Attest vom 22.1.2016 vorlegt, so rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Aus dem Attest ergibt sich lediglich, dass die Diagnostik hinsichtlich des Herzens nun erst im März 2016 erfolgen soll. Ausweislich des Attestes gibt es weder eine Prognose bezüglich des Herzleidens noch bezüglich der möglicherweise notwendigen Therapie. Hieraus ergeben sich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Schuldners, die unter Abwägung des Räumungsinteresses des Gläubigers die Gewährung von Räumungsschutz gebieten würden, zumal der Schuldner unstreitig keine Nutzungsentschädigung zahlt.

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