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323 O 289/21•LG Hamburg 23. Zivilkammer, 2022-03-24, 323 O 289/21
323 O 289/21Tribunale cantonale24 mar 2022
1. Derjenige, der in ein Kraftfahrzeug einsteigt, muss sich im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nach § 14 Abs. 1 StVO so verhalten, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.(Rn.17) 2. Der Vorgang des Einsteigens in ein Kraftfahrzeug ist erst mit dem Schließen der Tür beendet. Die Sorgfaltspflichten des § 14 Abs. 1 StVO beschränken sich nicht nur auf solche Vorgänge, bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt.(Rn.18) 3. Bleibt der eine Fahrzeugtür seines geparkten oder haltenden Kraftfahrzeugs Öffnende den Beweis eines Verkehrsverstoß des anderen Unfallbeteiligten schuldig, so haftet er bei einer Kollision mit einem Teilnehmer des fließenden Verkehrs unter dessen Anrechnung der Betriebsgefahr für den enstandenen Schaden.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2022-03-24
Aktenzeichen: 323 O 289/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0324.323O289.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 14 Abs 1 StVO, § 7 Abs 1 StVG, § 823 Abs 1 BGB
Derjenige, der in ein Kraftfahrzeug einsteigt, muss sich im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nach § 14 Abs. 1 StVO so verhalten, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.(Rn.17)
Der Vorgang des Einsteigens in ein Kraftfahrzeug ist erst mit dem Schließen der Tür beendet. Die Sorgfaltspflichten des § 14 Abs. 1 StVO beschränken sich nicht nur auf solche Vorgänge, bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt.(Rn.18)
Bleibt der eine Fahrzeugtür seines geparkten oder haltenden Kraftfahrzeugs Öffnende den Beweis eines Verkehrsverstoß des anderen Unfallbeteiligten schuldig, so haftet er bei einer Kollision mit einem Teilnehmer des fließenden Verkehrs unter dessen Anrechnung der Betriebsgefahr für den enstandenen Schaden.(Rn.18)
Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger 6.500,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2022 zu zahlen und ihn in Höhe eines Betrages von 1.134,55 EUR von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten freizuhalten.
Darüber hinaus wird die Beklagte zu 2.) verurteilt, dem Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 25.12.2021 bis zum 07.01.2022 auf einen Betrag von 6.500,50 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger verlangt restlichen Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.
2 Am 15.09.2021 befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen Mercedes (amtliches Kennzeichen: ...) den W. in H. In Höhe der Hausnummer ... kollidierte der Mercedes mit der geöffneten Fahrertür des vom Beklagten zu 1.) gehaltenen und bei der Beklagten zu 2.) gegen Haftpflicht versicherten BMW (amtliches Kennzeichen: ...), den der Beklagte zu 1.) am rechten Fahrbahnrand so angehalten hatte, dass etwa ein Drittel des Fahrzeugs in die Fahrbahn hineinragte.
3 Den unfallbedingt entstandenen Schaden des Klägers, der sich unstreitig auf 13.001,01 EUR beläuft und Reparaturkosten von 11.344,79 EUR brutto (Anlagen K 3 und K 6), Sachverständigenkosten von 1.116,22 EUR brutto (Anlage K 4), einen Nutzungsausfallschaden an acht Tagen von 520,00 EUR sowie eine Unkostenpauschale von 20,00 EUR umfasst, regulierte die Beklagte zu 2.) vorprozessual in Höhe von 6.500,51 EUR, also in Höhe von 50 % (Anlage K 5).
4 Der Kläger meint, er habe Anspruch auf vollständigen Ersatz seines Schadens, und trägt vor:
5 Als seine Ehefrau den BMW passiert habe, habe der Beklagte zu 1.) plötzlich die Fahrertür geöffnet.
6 Der Kläger beantragt,
7 1.) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 6.500,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
8 2.) die Beklagten zu verurteilen, ihn als Gesamtschuldner von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.134,55 EUR freizuhalten.
9 Die Beklagten beantragen,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie tragen vor:
12 Der Beklagte zu 1.) habe wegen einer technischen Warnmeldung, dass der Kofferraumdeckel geöffnet sei, anhalten müssen und sei nach dem vollständigen Verschließen des Kofferraums wieder in sein Fahrzeug eingestiegen. Dabei sei ihm etwas unter den Fahrersitz gefallen. Er habe einige Sekunden lang nach diesem Gegenstand gesucht, wobei er auf dem Fahrersitz gesessen und das linke Bein neben dem Fahrzeug auf der Straße gehabt habe; die Fahrertür sei geöffnet und an das linke Knie angelehnt gewesen. Zu einem plötzlichen Öffnen der Fahrertür sei es nicht gekommen. Vielmehr sei die Ehefrau des Klägers mit einem zu geringen Abstand am BMW vorbeigefahren, dessen Fahrertür in einem Winkel von maximal 45 ° geöffnet gewesen sei und nicht mehr als 1 m in die Fahrbahn hineingeragt habe.
13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14 Die Kammer hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2022 Bezug genommen. Die von der Kammer beabsichtigte Anhörung des Beklagten zu 1.) konnte nicht durchgeführt werden, weil dieser unentschuldigt nicht erschienen ist.
15 Die zulässige Klage ist fast vollständig begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Regulierung seines restlichen Unfallschadens, der sich allerdings auf nur 6.500,50 EUR beläuft.
I.
16 1.) Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1.) ergibt sich aus den §§ 7 I StVG, 823 I BGB i.V.m. § 249 II 1 BGB, diejenige der Beklagten zu 2.) aus den §§ 7 I StVG, 823 I BGB, 115 I Nr. 1 VVG i.V.m. § 249 II 1 BGB.
17 Der Verkehrsunfall vom 15.09.2021 hat sich bei dem Betriebe des vom Beklagten zu 1.) gehaltenen und bei der Beklagten zu 2.) gegen Haftpflicht versicherten BMW ereignet und ist darüber hinaus durch einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1.) verursacht worden. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten des § 14 I StVO. Der Beklagte zu 1.) kann sich im Zusammenhang mit dem Wiedereinsteigen in den BMW nach dem vollständigen Verschließen des Kofferraumes nicht so verhalten haben, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen ist. Anderenfalls hätte es nämlich nicht zum Zusammenstoß mit dem am BMW vorbeifahrenden Mercedes des Klägers kommen können.
18 Dieser Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert worden. Insoweit fehlt es bereits an schlüssigem Vorbringen. Zwar verweisen die Beklagten darauf, dass die Fahrertür nur maximal 1 m weit in die Fahrbahn des W. hineingeragt habe und zudem schon einige Zeit lang vor der Kollision in dieser Position offen gestanden habe. Der Vorgang des Einsteigens in das Fahrzeug ist aber erst mit dem Schließen der Tür beendet (BGH, VersR 2009, 1641). Zudem beschränken sich die Sorgfaltspflichten des § 14 I StVO nicht nur auf solche Vorgänge, bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt (BGH, VersR 2009, 1641).
19 Demgegenüber ist auf Seiten des Klägers lediglich die einfache Betriebsgefahr seines Mercedes in Ansatz zu bringen, nicht aber eine Erhöhung derselben durch einen Verkehrsverstoß. Einen solchen haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten der Zeugin D. nämlich nicht nachweisen können. Deren Vorbringen, die Zeugin sei mit einem zu geringen Abstand am BMW vorbeigefahren und habe die schon seit längerer Zeit teilweise geöffnete Fahrertür nicht beachtet, ist im Rahmen der Beweisaufnahme widerlegt worden. Die Ehefrau des Klägers hat durch ihre eindrückliche Schilderung des damaligen Geschehens glaubhaft bekundet, dass die Fahrertür des BMW erst in dem Moment ganz plötzlich geöffnet worden sei, als sie an dem Fahrzeug vorbeigefahren sei. Insoweit hat sie nicht nur auf ihre eigene Wahrnehmung abgestellt, sondern zudem auf entsprechende Angaben des Beklagten zu 1.) am Unfallort. Danach habe dieser ihr erklärt, er habe irgendetwas unter dem Sitz gesucht und dabei einfach die Tür aufgerissen; und auch bei einem noch vor Ort geführten Telefonat mit der Beklagten zu 2.) habe er seine Schuld an dem Unfall eingeräumt.
20 Bei dieser Sachlage lässt sich aus dem Umstand, dass die Zeugin D. mit der rechten Seite des Mercedes gegen die ca. 1 m in die Fahrbahn des W. hineinragende Fahrertür des BMW gestoßen ist, keinerlei Mitverschulden ableiten. Sie durfte darauf vertrauen, dass die linken Türen des haltenden bzw. geparkten BMW allenfalls einen kleinen Spalt breit geöffnet werden, und musste nicht damit rechnen, dass die Fahrertür ganz plötzlich so weit aufgerissen wird, dass sie ganz deutlich, nämlich rund 1 m, in die Fahrbahn hineinragt. Auch der Vorwurf einer fehlenden bzw. unzureichenden Reaktion auf die Gefahrenlage ist nicht gerechtfertigt, denn die von der Zeugin abgegebene glaubhafte Schilderung des Unfallhergangs macht sehr deutlich, dass sich alles so schnell abgespielt hat, dass ein Ausweich- oder Bremsmanöver zur Abwendung der Kollision nicht mehr möglich gewesen ist.
21 Unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu dem Verkehrsunfall vom 15.09.2021 beigetragen haben (§ 17 I und II StVG), erscheint es angemessen, dass die Beklagten dem Kläger dessen Schaden vollen Umfangs ersetzen. Die einfache von dem Mercedes ausgegangene Betriebsgefahr tritt hinter die durch das schwere Verschulden des Beklagten zu 1.) deutlich erhöhte Betriebsgefahr des BMW zurück.
22 2.) Hinsichtlich der Nebenforderungen gilt das Folgende:
23 Der Zinsanspruch begründet sich aus den §§ 286 I, 288 I BGB.
24 Der zunächst auf Erstattung und sodann unter konkludent erklärter teilweiser Klagerücknahme auf Freihaltung umgestellte Antrag betreffend die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten rechtfertigt sich aus § 249 II 1 BGB und ist in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 13.001,01 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer begründet.
II.
25 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf den §§ 92 II Nr. 1, 100 IV ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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