LG Hamburg 28. Große Strafkammer, 2021-11-29, 628 Qs 39/21, 628 Qs 40/21

628 Qs 39/21, 628 Qs 40/21Tribunale cantonale29 nov 2021

Regest

1. Es verletzt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn in einem Strafverfahren mit einfach gelagertem Lebenssachverhalt und überschaubarem Aktenumfang durch ein Versehen der Polizei die Eilbedürftigkeit einer Wirkstoffgutachtenerstellung übersehen wir und dies in Kombination mit großzügigen Wiedervorlagefristen der Staatsanwaltschaft zu einer vermeidbaren - den Strafverfolgungsbehörden zurechenbaren - Verzögerung von 8 Wochen führt.(Rn.29) 2. Insoweit ist auch § 270 StPO in den Blick zu nehmen, mit dem - bei Anklageerhebung bereits vor Fertigstellung des Wirkstoffgutachtens - einer möglichen Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit im weiteren gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen werden kann.(Rn.34) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 26. November 2021, 942 Ds 262/21

Testo completo

LG Hamburg 28. Große Strafkammer — 628 Qs 39/21, 628 Qs 40/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-29

Aktenzeichen: 628 Qs 39/21, 628 Qs 40/21

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:1129.629QS39.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 112 Abs 1 StPO, § 112 Abs 2 StPO, § 270 StPO, § 304 Abs 1 StPO, Art 2 Abs 2 S 2 GG

Leitsatz

  1. Es verletzt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn in einem Strafverfahren mit einfach gelagertem Lebenssachverhalt und überschaubarem Aktenumfang durch ein Versehen der Polizei die Eilbedürftigkeit einer Wirkstoffgutachtenerstellung übersehen wir und dies in Kombination mit großzügigen Wiedervorlagefristen der Staatsanwaltschaft zu einer vermeidbaren - den Strafverfolgungsbehörden zurechenbaren - Verzögerung von 8 Wochen führt.(Rn.29)

  2. Insoweit ist auch § 270 StPO in den Blick zu nehmen, mit dem - bei Anklageerhebung bereits vor Fertigstellung des Wirkstoffgutachtens - einer möglichen Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit im weiteren gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen werden kann.(Rn.34)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 26. November 2021, 942 Ds 262/21

Tenor

  1. Die Haftbeschwerdeverfahren 628 Qs 39/21 und 628 Qs 40/21 werden miteinander verbunden.

  2. Die Haftbeschwerde des Beschuldigten vom 23.11.2021 gegen den Haftbefehl vom 29.06.2021 (Az.: 167 Gs 1460/21) wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

  3. Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 26.11.2021 wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 29.06.2021 (Az.: 167 Gs 1460/21) in der Fassung der Haftfortdauerentscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. G. vom 26.11.2021 (Az.: 942 Ds 262/21) aufgehoben.

Der Angeklagte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Der wegen seiner besonderen Eilbedürftigkeit zunächst ohne Gründe ergangene Beschluss wird wie folgt ergänzt.

Gründe

I.

1 Am 29. Juni 2021 hat das Amtsgericht H. auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr – hilfsweise auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr – gestützten Haftbefehl gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlassen, der am selben Tag vollstreckt worden ist.

2 Am 26.10.2021 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

3 Gegen den Haftbefehl vom 29. Juni 2021 hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 23.11.2021 Beschwerde eingelegt.

4 Mit Beschluss vom 25.11.2021 hat das Amtsgericht H.- S.. G. der Beschwerde vom 23.11.2021 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

5 Am 26.11.2021 hat das Amtsgericht H.- S.. G. die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet sowie Haftfortdauer beschlossen. Zugleich hat es den Hauptverhandlungstermin für den 7. Dezember 2021 bestimmt.

6 Sodann hat der Beschuldigte am 26.11.2021 Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 29.06.2021, nunmehr in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses vom 26.11.2021, eingelegt sowie einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls gestellt.

7 Mit Beschluss vom 29.11.2021 hat das Amtsgericht-S.. G. der Beschwerde vom 26.11.2021 nicht abgeholfen und den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls abgelehnt.

II.

8 Die Beschwerden haben den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

9 1. Die Beschwerde vom 23.11.2021 ist unzulässig, weil sie sich gegen die prozessual überholte Haftentscheidung des Amtsgerichts Hamburg im Haftbefehl vom 29. Juni 2021 und nicht gegen die letzte – den Bestand des Haftbefehls betreffende – Haftentscheidung des Amtsgerichts H.- S.. G. im Eröffnungsbeschluss vom 26.11.2021 – betreffend die Haftfortdauer (§ 207 Abs. 4 StPO) – richtet.

10 Mit einer Beschwerde anfechtbar ist aber immer nur die zuletzt ergangene – den Bestand des Haftbefehls betreffende – Haftentscheidung (HansOLG, Beschluss vom 16. September 2013, Az.: 2 Ws 199/13; Meyer-Goßner/Schmitt § 117, Rn. 8 m.w.N.).

11 2. Die Beschwerde vom 26.11.2021 ist zulässig und begründet.

12 a) Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

13 b) Die Beschwerde ist auch begründet. Zwar liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen der Untersuchungshaft vor, jedoch nötigt ein Verstoß gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot zur Aufhebung des Haftbefehls.

14 Dazu im Einzelnen:

15 (1) Der Angeklagte ist dringend tatverdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO), die im Haftbefehl vom 29. Juni 2021 zu Grunde liegende Tat am 28.06.2021 begangen zu haben, wobei sich der dringende Tatverdacht nunmehr lediglich auf den aus der Anklage vom 26. Oktober 2021 ersichtlichen Tatvorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt. Jedoch erstreckt sich der dringende Tatverdacht auch auf gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG.

16 Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (BeckOK StPO/Krauß StPO § 112 Rn. 9 m.w.N.).

17 Hochwahrscheinlich ist dabei das folgende – zur Erzielung einer Einnahmequelle einigen Umfangs und einiger Dauer verwirklichte – Tatgeschehen:

18 Am 28.06.2021 hielt sich der Beschuldigte gegen 00:45 Uhr im Bereich des ZOB H., A.allee....,.... in H. auf, wobei er 24 Tränen mit 11,58 g Kokain netto in einem Mundschutz in seiner Umhängetasche verkaufsfertig zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig hielt, während er 178,70 € sogenanntes Dealgeld aus vorausgegangenen Betäubungsmittelgeschäften mit sich führte.

19 Die hohe Wahrscheinlichkeit des dargestellten Tatgeschehens ergibt sich vorliegend insbesondere aus den Angaben des Zeugen PB S., den beschlagnahmten 24 Kokaintränen, dem beschlagnahmten Bargeld in Höhe von 178,70 € in szenetypischer Stückelung (2x20€ Scheine, 6x10€ Scheine, 8x5€ Scheine und 38,70€ Münzgeld) sowie aus der Befundmitteilung vom 05.10.2021. Insbesondere konnte der Polizeibeamte S. in seiner Strafanzeige vom 28.06.2021 glaubhaft bekunden, den Beschuldigten im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle vorläufig festgenommen zu haben und sodann die 24 Kokaintränen in einem Mundschutz in der Umhängetasche des Beschuldigten aufgefunden zu haben. Zusätzlich gestützt wird der dringende Tatverdacht nunmehr auch durch das Wirkstoffgutachten des LKA 32 vom 20. Oktober 2021, wobei dieses lediglich eine Wirkstoffgesamtmenge von 4,42 g Cocainhydrochlorid festgestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert das Tatbestandsmerkmal der „nicht geringen Menge“ bei Kokain eine Wirkstoffmenge von 5 g Cocainhydrochlorid (BGH, Urteil vom 01.02.1985 – 2 StR 685/84 = NJW 1985, 2771 m.w.N.). Ein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 29a Abs. 2 Nr. 2 BtMG besteht somit nicht mehr.

20 (2) Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Fluchtgefahr ist gegeben, wenn es bei Würdigung der Umstände des Falles aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (BGH NJW 2014, 2372; OLG Köln StV 1994, 282; Meyer-Goßner/Schmitt § 112 Rn. 17 m.w.N.).

21 Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beschuldigte stammt aus B. F.. Er hat keinen festen Wohnsitz und verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Ihm droht die Abschiebung. Er geht keiner geregelten legalen Beschäftigung nach und ist – soweit ersichtlich – weitestgehend bindungslos. Darüber hinaus ist er einschlägig vorbestraft und hat im hiesigen Verfahren im Verurteilungsfall mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, wobei eine etwaige Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung – jedenfalls aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der hohen Rückfallgeschwindigkeit – fernliegt. Der Angeklagte, gegen den in der Zeit vom 13.03.2018 bis zum 29.04.2019 bereits vier jeweils rechtskräftig erkannte Geld- und zuletzt auch unbedingte Freiheitsstrafen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verhängt worden waren, wurde zuletzt am 22.09.2020 – rechtskräftig seit dem 16.12.2020 – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung in jener Sache war erst am 28.05.2021 erledigt. Mit beachtlicher Rückfallgeschwindigkeit beging der Beschuldigte hochwahrscheinlich bereits einen Monat später – nämlich am 28.06.2021 – die haftbefehlsgegenständliche – überdies einschlägige –Tat.

22 Ob darüber hinaus aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten der – allerdings ohnehin subsidiäre – Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO) besteht, kann vorliegend dahinstehen.

23 (3) Auch erweist sich die Untersuchungshaft nicht als unverhältnismäßig.

24 Mildere Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO, durch die der Zweck der Untersuchungshaft auch erreicht werden könnte sind nicht ersichtlich. Es steht insbesondere nicht zu erwarten, dass der Angeklagte sich an Weisungen und Auflagen zuverlässig halten würde.

25 Zudem steht der weitere Vollzug der seit dem 29. Juni 2021 vollzogenen Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hier ist – neben den einschlägigen Vorstrafen – insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die nicht geringe Menge von 5 g Cocainhydrochlorid nur knapp unterschritten wurde. Darüber hinaus hat das Amtsgericht H.- S.. G. die Hauptverhandlung für den 7. Dezember 2021 terminiert, sodass ein zeitnaher Abschluss des Verfahrens zu erwarten steht.

26 (4) Allerdings nötigt vorliegend ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zur Aufhebung des Haftbefehls.

27 (a) Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfGE 45, 194 [195]) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 (50), 36, 264 (273)). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfGK 7, 421 [427]).

28 Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (BVerfGE 20, 45, [50]; 36, 264 [270]; 53, 152 [161 f.]). Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß einnimmt, sondern ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (BVerfG a. a. O.).

29 (b) Gemessen an diesen Maßstäben kam es vorliegend zu einer vermeidbaren und den Strafverfolgungsbehörden zurechenbaren Verzögerung von mindestens 8 Wochen. Hierbei handelt es sich um eine erhebliche, nicht mehr hinnehmbare – dem Angeklagten nicht zurechenbare – Verfahrensverzögerung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des überschaubaren Aktenumfangs von 49 Seiten und dem einfach gelagerten Lebenssachverhalt, der angesichts der polizeilichen Beobachtungen vor Ort und den anschließenden Sicherstellungen auf der Polizeiwache frei von tatsächlichen Schwierigkeiten ist.

30 Dazu im Einzelnen:

31 (aa) Am 30.06.2021 (somit einen Tag nach Verkündung des Haftbefehls und zwei Tage nach dem Zeitpunkt der hochwahrscheinlichen Tat) ging der Auftrag zur Erstellung des Wirkstoffgutachtens beim zuständigen LKA .... ein. Der Auftrag war als Haftsache gekennzeichnet. Am 05.07.2021 verfügte der zuständige Staatsanwalt eine Wiedervorlagefrist von 6 Wochen im Hinblick auf das zu erstellende Gutachten. Nach einem entsprechenden Antrag des vorherigen Verteidigers des Angeklagten am 06.07.2021 wurde zwischen dem 14.07.2021 und dem 23.07.2021 Akteneinsicht gewährt. Am 18.08.2021 verfügte der zuständige Staatsanwalt eine Wiedervorlagefrist von 1 Monat im Hinblick auf das zu erstellende Gutachten. Am 01.09.2021 verfügte der zuständige Staatsanwalt eine Wiedervorlagefrist von 2 Wochen im Hinblick auf das zu erstellende Gutachten. Zuvor erfolgte einige Korrespondenz mit der Ausländerbehörde des Landkreises H1 in Bezug auf die Teilnahme des Angeklagten an einer möglichen Sammelanhörung. Am 22.09.2021 stellte der zuständige Staatsanwalt eine Sachstandanfrage an das LKA .... unter Hinweis auf die Eigenschaft als Haftsache und notierte eine Wiedervorlagefrist von zwei Wochen. Daraufhin erfolgte durch das LKA .... am 05.10.2021 die Auskunft, dass der Vorgang dort nicht als Haftsache erkannt worden war und sich das Gutachten noch nicht einmal in Bearbeitung befinde. Am selben Tag wurde der Staatsanwaltschaft durch das LKA .... eine Befundmitteilung übersendet und der Staatsanwalt notierte eine Wiedervorlagefrist von 2 Wochen im Hinblick auf das Gutachten. Erst am 20.10.2021 war das am 30.06.2021 erbetene Gutachten fertiggestellt und ist sodann – nach Ablauf weiterer 5 Tage – am 25.10.2021 beim LKA.... eingegangen. Am Folgetag, dem 26.10.2021, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Diese ging am 01.11.2021 beim Amtsgericht H.- S.. G. ein, wo am selben Tag die Zustellung der Anklage und eine Übersetzung derselben verfügt wurde. Am 10.11.2021 stimmte das Amtsgericht H.- S.. G. als Termin für die Hauptverhandlung – im Eröffnungsfall – den 7. Dezember 2021 ab. Am 12.11.2021 wurde sodann die Übersendung der übersetzten Anklageschrift verfügt.

32 (bb) Laut Auskunft des LKA .... dauern priorisierte Vorgänge – wie etwa Haftsachen – in der Regel etwa 6-8 Wochen. Ob diese Dauer dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot genügt, kann vorliegend dahinstehen, da selbst unter Zugrundelegung dieser Bearbeitungsdauer eine erhebliche Verfahrensverzögerung eingetreten ist.

33 (cc) Demnach hätte das Wirkstoffgutachten bei normalem Gang der Dinge am 11.08.2021 – spätestens aber am 25.08.2021 – vorliegen müssen. Vor diesem Hintergrund war es angezeigt, seitens der Staatsanwaltschaft spätestens am 25.08.2021 eine Sachstandsanfrage an das LKA .... zu stellen. Stattdessen erfolgte eine Sachstandsanfrage erst am 22.09.2021 – mithin beinahe einen Monat später. Zudem sorgte die am 22.09.2021 verfügte Wiedervorlagefrist von zwei Wochen dafür, dass bis zur Antwort des LKA .... am 05.10.2021 beinahe volle zwei weitere Wochen verstrichen sind. Somit begann die Gutachtenerstellung erst 3 Monate und 5 Tage nach Eingang des Gutachtenauftrags. Selbst nach Entdeckung der übersehenen Eilbedürftigkeit – in einer Haftsache – hat es beim LKA .... noch mehr als zwei Wochen bis zur Fertigstellung des Gutachtens am 20.10.2021 gedauert (wenngleich die nunmehr erfolgte Priorisierung des Auftrags an der Unterschreitung der üblichen Dauer einer – beschleunigten – Gutachtenerstellung von 6-8 Wochen deutlich wird). Bis zum Eingang des Gutachtens beim LKA .... hat es weitere fünf Tage gedauert. Hier wäre – insbesondere vor dem Hintergrund der bereits zuvor „verlorenen Zeit“ – eine unmittelbare Übersendung per direkter Kommunikation (z.B. vorab als Fax oder per E-Mail) angezeigt gewesen.

34 Zwar trifft es zu, dass die Ergebnisse des Wirkstoffgutachtens vorliegend, insbesondere für die Abgrenzung zwischen § 29 BtMG und § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, entscheidend waren. Umso mehr wäre jedoch eine frühere Sachstandsanfrage (ggf. in Verbindung mit kürzeren Wiedervorlagefristen) angezeigt gewesen. Dies betrifft insbesondere den Zeitraum ab dem 25.08.2021 in dem spätestens mit einer Fertigstellung des Gutachtens zu rechnen gewesen wäre. Zudem wäre auch die Möglichkeit einer Anklage bereits vor Fertigstellung des Gutachtens in den Blick zu nehmen gewesen, wobei einer möglichen Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit im weiteren gerichtlichen Verfahren nach § 270 StPO hätte Rechnung getragen werden können (vgl. HansOLG, Beschluss vom 18. April 2016 – 2 Ws 70/16).

35 (dd) Die eingetretene Verfahrensverzögerung ist auch nicht hinreichend durch eine anderweitige besonders zügige Verfahrensförderung kompensiert worden (zu dieser Möglichkeit, siehe HansOLG, Beschluss vom 18. Januar 2016 – 2 Ws 7/16).

36 Zwar wurde das Verfahren durch das Amtsgericht H.- S.. G. nach Eingang der Anklage am 01.11.2021 zügig und sachgerecht gefördert. Hervorzuheben ist neben der umgehenden Verfügung der Zustellung und Übersetzung der Anklage auch eine zeitnahe Terminsabstimmung für den Eröffnungsfall sowie die zwischenzeitlich erfolgte verbindliche Terminierung bereits für den 7. Dezember 2021. Angesichts der bereits zuvor eingetretenen Verzögerung von mindestens 8 Wochen vermag diese – wenn auch deutliche – Verfahrensförderung eine Kompensation nicht in ausreichendem Maße herzustellen.

37 Gleiches gilt für die Verfahrensförderung durch die Staatsanwaltschaft. Hervorzuheben ist die äußerst zügige Anklageerhebung nach Eingang des Gutachtens innerhalb eines Tages. Hierbei dürfte die bereits zuvor erfolgte Fertigstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen durch den zuständigen Staatsanwalt zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen haben. Angesichts des Gewichts der zuvor eingetretenen Verzögerung erscheint die dadurch erwirkte Beschleunigung des Verfahrens jedoch ebenfalls nicht ausreichend, um den zuvor erfolgten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot auszugleichen.

38 Gleiches gilt für die übrigen Verfahrenshandlungen. Die gewährte Akteneinsicht ist ein Routinevorgang und hat nicht zur besonderen Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Gleiches gilt für die Kommunikation mit der Ausländerbehörde. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass diese auf Initiative des Landkreises H1 zustande kam und zudem in anderer Sache erfolgte, sodass auch ihr keine besonders verfahrensfördernde Wirkung für das hiesige Strafverfahren zugeschrieben werden kann. Entsprechendes wäre allerdings möglich gewesen, wenn etwa zur Erhellung der persönlichen Lebensumstände des Beschuldigten die Ausländerakte von der Staatsanwaltschaft beigezogen worden wäre.

39 Schließlich führt auch der Umstand, dass die Sechsmonatsfrist (§ 121 Abs. 1 StPO) bislang noch nicht abgelaufen ist zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift legt fest, dass – solange kein Urteil ergangen ist – der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Hieraus kann aber nicht umgekehrt der Schluss gezogen werden, dass die Untersuchungshaft vor Ablauf dieser Frist stets unbedenklich sei. Denn das Beschleunigungsgebot gilt für das gesamte Strafverfahren und damit – selbstverständlich – auch schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist (Meyer-Goßner/Schmitt § 121, Rn. 1a m.w.N.). In diesem Sinne ist es nicht angängig die Frist „auszureizen“. Vielmehr haben die staatlichen Ermittlungsorgane das Verfahren in jeder Lage bestmöglich zu fördern.

40 3. Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls nach § 307 Abs. 2 StPO ist durch die Entscheidung über die Beschwerde gegenstandslos geworden.

III.

41 Die Kostenentscheidung folgt – soweit es die unzulässige Haftbeschwerde anbetrifft – aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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