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330 O 478/15•LG Hamburg 30. Zivilkammer, 2016-07-27, 330 O 478/15
330 O 478/15Tribunale cantonale27 lug 2016
Entscheidungsdatum: 2016-07-27
Aktenzeichen: 330 O 478/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0727.330O478.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dass vom Grundstück und Haus „G.-Haus“ des Beklagten, S1 Str. ..., ... H., an Werktagen in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 19 Uhr bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 19 Uhr bis 9 Uhr morgens wesentlicher Lärm dringt, insbesondere Schreie, Rufe, Gegröle, Stampfen, Möbelrücken, laute Musik, Schlagen mit harten Gegenständen und weiterer feier- und veranstaltungstypischem Lärm, auch durch Dritte, ausgeht.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstands des Beklagten, angedroht.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.242,84 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
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