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7 BV 6/12•ArbG Hamburg 7. Kammer, 2012-06-14, 7 BV 6/12
7 BV 6/12Tribunale del lavoro / Chamber 714 giu 2012
Entscheidungsdatum: 2012-06-14
Aktenzeichen: 7 BV 6/12
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Bet. streiten um die Ersetzung einer vom Bet. zu 2. verweigerten Zustimmung zur tariflichen Eingruppierung einer Arbeitnehmerin.
2 1. Die Bet. zu 1. ist ein Tochterunternehmen der X.-Gruppe und vertreibt Bank-, Finanz- und ...dienstleistungen, Telekommunikationsprodukte sowie Papier- und Schreibwaren. Bis Juli 2006 firmierte die Bet. zu 1. als D. X. R. GmbH. Der Bet. zu 2. ist der für den Betrieb Hamburg gebildete Betriebsrat der Bet. zu 1.
3 2. Bei der Bet. zu 1. wird der Entgeltgelt-Tarifvertrag der D. X. R. GmbH vom 01.01.2005, in der Fassung des Tarifvertrages Nr. 18 vom 13.11.2008 (Anlage ASt. 5, Bl. 13 d. A.; im Folgenden: „ETV“) angewendet. In § 9 Abs. 2 ETV ist die Gehaltsgruppe 2 wie folgt definiert:
4 „Tätigkeitsmerkmale:
5 Fallgruppe 1: Arbeitnehmer mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten
6 Fallgruppe 2: Arbeitnehmer mit einer 2- oder 3-jährigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder nach mehr als 3 Jahren in der Gehaltsgruppe 1.“
7 Die Anlage 1 zum ETV bestimmt dazu in der „Vergütungstabelle zu § 9“:
8 | | | | --- | --- | | „Im 1. und 2. Tätigkeitsjahr | € 1.583,61 | | (...) | | | Ab dem 7. Tätigkeitsjahr | € 2.095,97“ |
9 Zwischen den Bet. ist im Wesentlichen die Auslegung des Begriffes „Tätigkeitsjahr “ aus der Anlage 1 zum ETV streitig.
10 3. Die Bet. zu 1. möchte Frau R. vom 09.01.2012 zweckbefristet bis zum 31.03.2012 in der X. Filialbetrieb GmbH in der Filiale P. einstellen. Frau R. war zuvor bereits vom 18.07.2011 bis zum 30.12.2011 als Mitarbeiterin Service und Verkauf bei der X. Filialvertrieb GmbH in der Filiale N. beschäftigt gewesen. Bei ihren vorherigen Arbeitgebern übte Frau R. über einen Zeitraum von 14 Jahren Kassiertätigkeiten und Warenvorbereitung aus.
11 4. Der Bet. zu 2. stimmte zwar der beantragten Einstellung von Frau R. zu, dem Antrag der Bet. zu 1. vom 04.01.2012, Frau R. in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 einzugruppieren, verweigerte der Bet. zu 2. jedoch mit Schreiben vom 12.01.2012 seine Zustimmung (Anlage ASt 4, Bl. 12 d.A.). Der Bet. zu 2. verwies auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG. Insbesondere verstoße die Eingruppierung gegen den ETV, weil Frau R. aufgrund ihrer Tätigkeit bei früheren Arbeitgebern in die Stufe ab dem siebten Tätigkeitsjahr einzuordnen sei. Auf den Wortlaut des Schreibens im Übrigen wird Bezug genommen.
12 Aufgrund eines erneuten Antrages der Bet. zu 1. sollte die befristete Einstellung bis zum 30.06.2012 verlängert werden, der Bet. zu 2. hat der befristeten Einstellung erneut zugestimmt, die Zustimmung zur Eingruppierung erneut verweigert.
13 5. Der ETV trat erstmals am 01.01.2005 in Kraft. Im Dezember 2004 wurden alle Beschäftigten, die zuvor keinem Tarifvertrag unterfielen, angeschrieben und gebeten, ihre früheren Tätigkeitszeiten mitzuteilen (Beispielsschreiben in Anlage B 1, Bl. 29. d.A.). Zudem erhielten die Beschäftigten einen Fragebogen, in dem auch die Tätigkeitsjahre für andere Unternehmen abgefragt wurden (Anlage B 2, Bl. 30 d.A.) Auf den Wortlaut dieses Schreibens und des Fragebogens wird Bezug genommen.
14 Der damalige Betriebsrat erhielt ein Schreiben der Bet. zu 1. vom 30.06.2004 zur Erläuterung des Verfahrens zur Anrechnung von Vordienstzeiten (Anlage B 3, Bl. 31 d.A.). Auf den Wortlaut dieses Schreibens wird Bezug genommen.
15 Eine Vielzahl von Beschäftigten wurde zum Stichtag 01.01.2005 in das siebte Tätigkeitsjahr eingruppiert. Auch in den Jahren 2007 und 2008 erfolgten Einstellungen von Beschäftigten, bei denen die Eingruppierung unter Berücksichtigung der Tätigkeitsjahre bei Drittfirmen vorgenommen wurde.
16 Mit ihrer am 07.02.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragschrift begehrt die Bet. zu 1 die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung von Frau R..
17 Die Bet. zu 1. meint, dass unter Tätigkeitsjahren i.S.d. § 9 ETV i. V. m. Anlage 1 allein die Zeitspanne zu verstehen sei, die ein Arbeitnehmer bei der Bet. zu 1. in einer bestimmten Gehaltsgruppe des ETV im Rahmen einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit beschäftigt gewesen ist.
18 Die Bet. zu 1. beantragt,
19 die vom Bet. zu 2. verweigerte Zustimmung zu der Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau R. in die Gehaltsgruppe 2, Tätigkeitsjahr 1 und 2, nach § 9 ETV in Verbindung mit dessen Anlage 1 zu ersetzen.
20 Der Bet. zu 2. beantragt,
21 den Antrag zurückzuweisen.
22 Der Bet. zu 2. entgegnet, dass unter „Tätigkeitsjahren“ auch die in früheren Arbeitsverhältnissen absolvierten Beschäftigungen (einschließlich solcher vor dem 01.01.2005) zu berücksichtigen seien.
23 Auf den Tatsachenvortrag der Beteiligten in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.
II.
24 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die vom Bet. zu 2. verweigerte Zustimmung ist nicht nach § 99 Abs. 2 BetrVG zu ersetzen, da dieser seine Zustimmung zu Recht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert hat. Die personelle Einzelmaßnahme hätte gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Da die Zustimmung bereits aus diesem Grund nicht durch das Gericht zu ersetzen ist, kann offen bleiben, ob zugleich auch eine Ungleichbehandlung i.S.d. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG vorliegt.
25 Die beabsichtigte Eingruppierung verstößt gegen § 9 ETV i.V.m. dessen Anlage 1. Da Frau R. zum Zeitpunkt ihrer Einstellung bereits über einen Zeitraum von 14 Jahren eine Tätigkeit als Verkäuferin ausgeübt hatte, ist sie nach dieser Regelung- wie deren Auslegung ergibt - in die Gehaltsgruppe 2, ab dem 7. Tätigkeitsjahr einzustufen.
26 Die Auslegung von Tarifverträgen hat den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regelungen zu folgen. Hiernach ist zunächst vom Wortlaut der Tarifvorschrift auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen und nicht am Buchstaben zu haften ist. Über den reinen Wortlaut hinaus ist auch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit dieser in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen und daraus der wirkliche Wille der Tarifparteien und so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zu ermitteln. Als weitere Auslegungskriterien sind, ohne zwingende Reihenfolge, ergänzend die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, seine praktische Übung sowie die Praktikabilität des gefundenen Auslegungsergebnisses heranzuziehen (h. M., vgl. ErfK/Franzen, 11. Aufl., TVG § 1, Rn. 92 ff., m.w.N.).
27 a. Der Begriff „Tätigkeitsjahr“ ist im ETV bzw. dessen Anlage 1 nicht näher definiert. Die Auslegung des ETV nach dessen Wortlaut zeigt jedoch, dass die von der Bet. zu 1. bevorzugte Auslegung des Begriffs „Tätigkeitsjahr “ diesen über den Wortlaut hinaus einschränkt: Wenn eine Arbeitnehmerin wie Frau R. „14 Jahre“ als Verkäuferin bei anderen Arbeitgebern „tätig“ gewesen ist - dies ist der ganz normale Sprachgebrauch -, dann ist sie eben im „14. Tätigkeitsjahr “ im Sinne des ETV. Die von der Bet. zu 1. bevorzugte Lesart schränkt den Begriff des Tätigkeitsjahres mithin über ihren Wortlaut hinaus ein. Der Wortlaut des ETV gibt nichts dazu her, dass für das Verständnis des Tätigkeitsjahrs nur die Zeitspanne wesentlich soll, die ein Arbeitnehmer bei der Bet. zu 1. in einer bestimmten Gehaltsgruppe des ETV im Rahmen einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit beschäftigt gewesen ist.
28 Der Bet. zu 1. ist zuzugeben, dass vom Bet. zu 2. bevorzugte Auslegungsergebnis durch den Begriff „Vorbeschäftigungszeiten“ bzw. „Vorbeschäftigungszeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis“ besser beschrieben worden wäre. Auf der anderen Seite wäre im Sinne der Bet. zu 1. jeder Zweifel ausgeschlossen, wenn man den Betriff des „Tätigkeitsjahrs“ dahingehend definiert hätte, dass darunter allein die Zeitspanne zu verstehen sei, die ein Arbeitnehmer bei der Bet. zu 1. in einer bestimmten Gehaltsgruppe des ETV im Rahmen einer dort beschriebenen konkreten Tätigkeit beschäftigt gewesen. Letzten Endes führt das Argument der Bet. zu 1. nicht weiter: Dass man den auszulegenden Begriff klarer hätte fassen können, ist bei Auslegungsfragen regelmäßig der Fall. Es verbietet sich von daher die von der Bet. zu 1. geführte Argumentation, dass – weil man das nicht gewünschte Auslegungsergebnis klarer hätte definieren können, das gewünschte Auslegungsergebnis das alleinig richtige sei. Denn das gleiche gilt für das gewünschte Auslegungsergebnis.
29 b. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, insb. aus § 2 Abs. 6 ETV, lässt sich das von der Bet. zu 1 vertretene Verständnis ebenfalls nicht ableiten. Die Kammer schließt sich insoweit der Argumentation der 16. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg (16 BV 18/11) an: Diese Regelung bezweckt lediglich, dass ein Arbeitnehmer im Fall einer Höhergruppierung nicht deshalb eine geringere Vergütung erhalten soll, weil er in dieser neuen Gehaltsgruppe im ersten Tätigkeitsjahr beginnt. Daher gelten die für eine mindestens gleichhohe Vergütung erforderlichen Tätigkeitsjahre in dieser höheren Gehaltsgruppe als erfüllt. Aus dieser Regelung im Wege eines „Erst-Recht-Schlusses“ schließen zu wollen, dass externe Beschäftigungszeiten bei der Einstufung nicht anrechenbar sein sollten, geht fehl. Zum einen sind von dieser Regelung nur Beschäftigungszeiten erfasst, welche bereits unter der Geltung des ETV erbracht worden. Eine „Höhergruppierung“ setzt nämlich begriffsnotwendig voraus, dass der Arbeitnehmer bereits zuvor in einer der Gehaltsgruppen des ETV eingruppiert war. Zum anderen bedeutet „Höhergruppierung“ jedenfalls, dass die Vorbeschäftigung in einem anderen Tätigkeitsbereich erbracht wurde als die zukünftig in der höheren Gehaltsgruppe zu erbringenden Tätigkeit. Dies ist jedoch in der vorliegenden Fallkonstellation, also der Anrechenbarkeit von extern erbrachten Verkaufstätigkeiten, bei der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe der „einfachen kaufmännischen Tätigkeiten“ gerade nicht der Fall.
30 c. Auch die Anwendungspraxis der Bet. zu 1. in der Zeit vor Inkrafttreten des ETV am 01.01.2005 und danach stützt die Argumentation des Bet. zu 2: Aus dem Anschreiben an die Mitarbeiter vom Dezember 2004 – d.h. aus der Zeit vor Inkrafttreten des Tarifvertrages -, dem Fragebogen und dem Schreiben der Bet. zu 2. ergibt sich, dass zu dieser Zeit auch die Bet. zu 1. davon ausging, dass auch Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern bei der Eingruppierung berücksichtigt werden können. Gleiches zeigt die Eingruppierungspraxis nach dem 01.01.2005, nach der bei Neueinstellungen ebenfalls Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern Berücksichtigung fanden.
31 d. Soweit die Bet. zu 1. dem entgegenhält, dass sie gar kein Interesse an der Honorierung von Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern habe, sodass ihr Verständnis der Auslegung ihrem nachvollziehbaren Regelungsinteresse entspreche, überzeugt dies nicht. Auch die Bet. zu 1. hat Interesse daran, Personal einzustellen, das Berufspraxis bereits bei anderen Arbeitgebern gesammelt hat. Dieses vorqualifizierte Personal könnte sie aber kaum für sich gewinnen, wenn sie deren Qualifikation im Rahmen der Eingruppierung nicht honoriert. Auch spricht die Tarifgerechtigkeit dafür, dass Personal mit Vorqualifikation, das nach erfolgter Einstellung bei der Bet. zu 1. weniger Einarbeitung und Schulung erfordert, ein entsprechend höheres Gehalt erhält.
32 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschl. vom 20.04.1999, Az. 1 ABR 13/98).
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