LG Hamburg 2. Zivilkammer, 2021-07-29, 302 O 81/19

302 O 81/19Tribunale cantonale / II camera civile29 lug 2021

Regest

1. Wer aus einer Grundstückseinfahrt auf die Fahrbahn einfahren will, muss sich dabei gemäß § 10 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.(Rn.19) 2. Bleibt ein aus einer Grundstückseinfahrt in eine vierspurige Straße nach links einbiegender Pkw-Fahrer auf einer der rechten (von ihm zu querenden) Spur "hängen", weil er den von rechts kommenden bevorrechtigten Verkehr vorbei lassen muss, und kollidiert ein von links kommenden Motorradfahrer mit dem Pkw, obgleich er den Pkw seinerseits als stehendes Hindernis bereits aus einer Entfernung von ca. 100 m hätte wahrnehmen und durch Einleitung eines Bremsmanövers eine Kollision hätte verhindern können, so eine hälftige Schadensteilung angemessen.(Rn.20) (Rn.25)

Testo completo

LG Hamburg 2. Zivilkammer — 302 O 81/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-29

Aktenzeichen: 302 O 81/19

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0729.302O81.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 StVO, § 3 Abs 1 StVO, § 10 StVO, § 7 Abs 1 StVG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Wer aus einer Grundstückseinfahrt auf die Fahrbahn einfahren will, muss sich dabei gemäß § 10 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.(Rn.19)

  2. Bleibt ein aus einer Grundstückseinfahrt in eine vierspurige Straße nach links einbiegender Pkw-Fahrer auf einer der rechten (von ihm zu querenden) Spur "hängen", weil er den von rechts kommenden bevorrechtigten Verkehr vorbei lassen muss, und kollidiert ein von links kommenden Motorradfahrer mit dem Pkw, obgleich er den Pkw seinerseits als stehendes Hindernis bereits aus einer Entfernung von ca. 100 m hätte wahrnehmen und durch Einleitung eines Bremsmanövers eine Kollision hätte verhindern können, so eine hälftige Schadensteilung angemessen.(Rn.20) (Rn.25)

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner € 1.731,76 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2018 zu zahlen.

  2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 255,85 zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3 zu tragen.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 5.210,29 festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 11.03.2018 auf dem S. Weg in H. ereignete.

2 Der Kläger wollte am Unfalltag gegen 13:00 Uhr mit seinem Fahrzeug Mercedes C-Klasse (amtl. Kennzeichen... ) das Gelände des Autohauses O. L., belegen im S. Weg... verlassen. Mit ihm im Auto saßen seine Söhne, die Zeugen D. und M. M.. Der Kläger hielt zunächst in der Ausfahrt, da er beabsichtigte, nach links (stadtauswärts) auf den S. Weg aufzufahren, wofür er die beiden stadteinwärts führenden Spuren queren musste. Der Beklagte zu 1) befuhr zu dieser Zeit den S. Weg stadteinwärts mit seinem Kraftrad Yamaha R6 (amtl. Kennzeichen... ). Er hielt, ebenso wie die zeitgleich mit ihren Kraftfahrzeugen in diese Richtung fahrenden Zeugen B. und H. an der Kreuzung R. Alle/S. Allee, weil die dortige Lichtzeichenanlage rot anzeigte. Als die Ampel grün wurde, fuhren der Beklagte zu 1) und die Zeugen los, wobei der Beklagte zu 1) in der Folge von der rechten auf die linke Fahrspur wechselte. Als er das Fahrzeug des Klägers, welcher mittlerweile mit der Querung des S. Wegs begonnen hatte, wahrnahm, bremste der Beklagte zu 1) stark ab, wobei er stürzte. Sein Motorrad prallte sodann gegen die linke Seite des Klägerfahrzeugs.

3 Der Kläger ließ den KFZ-Sachverständigen S. das als Anlage K 1 eingereichte Gutachten vom 13.03.2018 über die Beschädigung seines Fahrzeugs (welches zuvor bereits einen Heckschaden erlitten hatte) erstellen, wofür dieser ihm EUR 1.273,06 in Rechnung stellte. Ausweislich dieses Gutachtens hat das klägerische Fahrzeug, welches bei dem Unfall unstreitig einen Totalschaden erlitten hat, einen Wiederbeschaffungswert von EUR 10.900,00 und einen Restwert von EUR 5.256,00.

4 Der Kläger bezifferte seinen Schaden auf dieser Basis mit Anwaltsschreiben vom 08.05.2018 unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 30,00 auf insgesamt EUR 6.947,06 und forderte die Beklagte auf, bis zum 22.05.2018 EUR 5.674,00 an ihn selbst und EUR 1.273,06 an Herrn S. zu überweisen. Die Beklagte zu 2) zahlte daraufhin € 1.736,77, wobei sie EUR 1.273,06 an den Sachverständigen des Klägers leistete und EUR 463,71 an den Kläger selbst.

5 Der Kläger trägt vor, der Unfall sei allein von dem Beklagten zu 1) schuldhaft verursacht worden. Er sei, als es die Verkehrslage in beide Richtungen zugelassen habe (also zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1) und die Zeugen B. und H. an der roten Ampel gehalten hätten), über die beiden stadteinwärts führenden Spuren gefahren, habe dann aber dort anhalten müssen, als ein Sprinter von der rechten stadtauswärts führenden Spur plötzlich und unvorhersehbar auf die linke Fahrspur gewechselt habe. Für den Beklagten zu 1) sei diese Verkehrssituation, nämlich das seine Fahrspur querstehend blockierende Fahrzeug des Klägers, spätestens nach Verlassen des Kreuzungsbereiches deutlich erkennbar gewesen, der Beklagte zu 1) habe jedoch massiv das ihm obliegende Gebot zur Rücksichtnahme verletzt. Für ihn, den Kläger, sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Ein Verstoß gegen § 10 StVO sei nicht gegeben, bei seinem Einfahren auf den S. Weg sei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen; dass er dann verkehrsbedingt zum Stillstand habe kommen müssen, sei nicht vorhersehbar gewesen.

6 Der Vorschaden am Heck seines Fahrzeugs sei vor dem Vorfall sach- und fachgerecht repariert worden, so dass der von dem Sachverständigen S. ermittelte Wiederbeschaffungswert zutreffend sei.

7 Der Kläger beantragt,

8 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 5.210,29 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 23.05.2018 zu zahlen,

9 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 571,44 anlässlich des Verkehrsunfalls freizuhalten.

10 Die Beklagten beantragen,

11 die Klage abzuweisen.

12 Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe die Kollision, welche sich während der Querung der stadteinwärts führenden Spuren durch den Kläger ereignet habe, nicht vermeiden können. Weder habe der Beklagte zu 1) an der grün werdenden Ampel nennenswert beschleunigt noch habe er unmittelbar vor dem Kollisionszeitpunkt die Spur gewechselt. Zu der Kollision sei es vielmehr deshalb gekommen, weil der Kläger entgegen § 10 StVO beim Eingliedern in den fließenden Verkehr die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen habe.

13 Vorsorglich, so die Beklagten, werde darüber hinaus bestritten, dass der vorbestehende Heckschaden am klägerischen Fahrzeug sach- und fachgerecht behoben worden sei; dieser Umstand sei aufgrund seiner Auswirkungen auf den im Parteigutachten veranschlagten Wiederbeschaffungswert klärungsbedürftig.

14 Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) angehört sowie die Zeugin B. und die Zeugen M., B., H., S. und R. vernommen. Bezüglich des Inhalts der Anhörung und Vernehmungen wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 31.07.2019 und 10.06.2021 verwiesen. Weiter hat das Gericht über die Beweisbehauptung des Klägers, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) vermeidbar gewesen, Beweis erhoben durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S1 vom 18.06.2020 verwiesen.

15 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

17 Der Kläger, von dessen Aktivlegitimation auszugehen ist, nachdem die Beklagten diese unstreitig gestellt haben, hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG auf Erstattung der Unfallschäden in Höhe einer Quote von 50 %.

18 Der Unfall ereignete sich beim Betrieb des klägerischen Fahrzeugs und des Kraftrads des Beklagten zu 1), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Sind an dem die Haftung begründenden Unfallereignis mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz des den jeweiligen Fahrzeughaltern entstandenen Schadens sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes nach §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht und verschuldet worden ist. Bei der Abwägung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die nachgewiesen ursächlich für den Schaden geworden sind.

19 Unstreitig ist der Kläger mit seinem Fahrzeug von dem Grundstück S. Weg Nr.... auf den S. Weg aufgefahren, um dort links abzubiegen. Dort ist er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, als er wegen eines von rechts herannahenden Transporters quer auf der Straße anhalten musste, mit dort geradeaus fahrenden Motorrad des Beklagten zu 1) kollidiert. Der Unfall steht in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Einfahren auf den S. Weg. Der Kläger war auch unstreitig zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht wieder in den fließenden Verkehr eingegliedert, sondern stand quer und behinderte den von der Kreuzung kommenden Geradeausverkehr. Damit liegt ein Verkehrsverstoß des Klägers gegen § 10 StVO vor. Dem steht nicht entgegen, dass sich nach der Schilderung des Klägers in dem Moment, als er sich zum Auffahren auf die Straße entschloss, von rechts lediglich auf der rechten Spur ein Transporter näherte, welcher dann – für ihn überraschend – auf die linke Spur wechselte, so dass er zum Anhalten gezwungen war. Mit einem solchen Spurwechsel musste der Kläger nämlich rechnen.

20 Zu Lasten der Beklagten streitet jedoch die sehr deutlich gegebene Vermeidbarkeit des Unfalls und damit ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen §§ 1 Abs. 2, 3 StVO, weil die Situation, nämlich das Anhalten des Klägers (auch) auf der linken Spur des S. Wegs bereits von weitem erkennbar war, so dass der Beklagte die Kollision ohne weiteres durch rechtzeitiges Bremsen hätte vermeiden können. Das Gericht geht auf der Basis der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Beklagte zu 1) das quer auf der Fahrspur stehende Klägerfahrzeug bereits aus einer Entfernung von deutlich mehr als 54m – dem von dem Sachverständigen S1 für einen unerfahrenen Motorradfahrer nachvollziehbar und plausibel ermittelten Anhalteweg – wahrnehmen konnte.

21 Insoweit ist zu sehen, dass der Kläger plausibel und nachvollziehbar geschildert hat, er sei aus der Ausfahrt herausgefahren, als die aus seiner Sicht von links kommenden Fahrzeug noch an Kreuzung an der Ampel gehalten hätten, und in dem Moment, als der Beklagte zu 1) vom rechten auf den linken Fahrstreifen wechselte, bereits quer auf der Straße gestanden. Diese Angaben des Klägers zum Unfallhergang passen zu den Angaben seiner Söhne, der Zeugen M.. Aber auch aus den im Kern übereinstimmenden Schilderungen der unbeteiligten Zeugen (welche in dieselbe Richtung fuhren wie der Beklagte zu 1)) ergibt sich, dass diese bereits nach dem Überqueren der Kreuzung das klägerische Fahrzeug eindeutig als ein (auch) die linke stadteinwärts führende Spur blockierendes Hindernis wahrnehmen und problemlos ihre Fahrweise darauf einstellen konnten. Unter Berücksichtigung der von ihnen getätigten Angaben zum Unfallhergang ergibt sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen auch in Bezug auf den ein Motorrad nutzenden Beklagten zu 1) eine deutliche Vermeidbarkeit.

22 Der Zeuge B. hat ausgesagt, er habe an der Kreuzung R. Allee/S. Weg bei roter Ampel auf der linken Spur gestanden, das Motorrad habe auf der rechten Spur gehalten. Sie beide seien bei Grün losgefahren, das Motorrad sei aber wesentlich schneller gewesen, habe sich dann vor ihm befunden und (seiner Schätzung nach etwa auf dem halben Weg zwischen Kreuzung und der Ausfahrt, aus der das klägerische Fahrzeug herausgefahren sei) die Spur gewechselt nach links. Er habe den PKW des Klägers auf dem S. Weg stehen sehen, als bei ihm die Ampel grün geworden sei bzw. als er „gerade über die Kreuzung rüber“ gewesen sei. Er sei dann bereits verhalten gefahren, weil ihm klar gewesen sei, dass er nicht weiterkomme. Auf Nachfrage hat er dies dahingehend ergänzt, dass er klar erinnere, dass er und seine Frau „von der Kreuzung an eben dieses Fahrzeug da schon gesehen“ hätten. Er habe sich daher über die Fahrweise des Motorradfahrers gewundert, weil dieser, so seine Einschätzung, das andere Fahrzeug (das des Klägers), welches auf beiden Spuren gestanden habe, dort ja ebenso hätte sehen können; er habe vor der Kollision noch die Zeit gehabt, zu seiner Frau zu sagen: „Was macht der denn da jetzt?“

23 Die Zeugin B., welche als Beifahrerin im Fahrzeug ihres Mannes saß, hat angegeben, das Motorrad habe sich, als sie an der Kreuzung auf der linken Spur gestanden hätten, rechts neben ihnen befunden. Beim Anfahren habe das Motorrad dann schneller beschleunigt. Als sie über die Kreuzung rübergefahren seien, hätten sie und ihr Ehemann gesehen, dass ein Fahrtzeug aus der Ausfahrt von der Tankstelle und dem Autohändler gerollt sei und dann die Fahrspuren blockiert habe, weshalb ihr Mann die Geschwindigkeit entsprechend angepasst habe. Das Motorrad habe (wohl auf der Hälfte des Weges zwischen dem Standpunkt an der roten Ampel und dem Kollisionsort, wobei das schwer einzuschätzen sei) die Spur gewechselt, von der rechten auf die linke. Sie habe sich noch gewundert, warum der Motorradfahrer trotz des dort stehenden Fahrzeugs nicht gebremst habe.

24 Der Zeuge H. hat geschildert, er habe an der roten Ampel auf der rechten Spur gestanden, das Motorrad habe sich noch rechts neben ihm auf seiner rechten Spur befunden. Er habe schon von weitem gesehen, dass ein Fahrzeug rechts aus einer Ausfahrt gefahren sei und links habe abbiegen wollen. Dieses Fahrzeug habe quer gestanden und die linke Fahrspur blockiert; ob es auch noch einen Teil der rechten Fahrspur blockiert habe, wisse er nicht mehr. Er meine, dass das Fahrzeug dort bereits gestanden habe, bevor die an der Ampel haltenden Fahrzeuge losgefahren seien. Auf Vorhalt seiner im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getätigten Aussage hat der Zeuge dann erklärt, er könne nicht mehr genau sagen, ob er das klägerische Fahrzeug erst beim Losfahren gesehen habe. Das Motorrad sei dann auch losgefahren und habe auf die linke Spur gewechselt (wohl noch auf der Kreuzung selbst); dann sei der Fahrer gestürzt und das Motorrad sei in das Auto gerutscht.

25 Das Gericht geht hiervon ausgehend unter Berücksichtigung davon aus, dass das klägerische Fahrzeug für den Beklagten zu 1) bereits in einer Entfernung von jedenfalls knapp 100 m als Hindernis auf der linken stadteinwärts führenden Spur deutlich sichtbar war. Die Angaben des Beklagten zu 1) zum Unfallhergang vermag das Gericht, da sie von den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der unbeteiligten und vollumfänglich glaubwürdigen Zeugen erheblich abweichen, demgegenüber nicht zu Grunde zu legen.

26 Die hiernach vorzunehmende Abwägung führt zu einer Haftung der Parteien zu jeweils 50 %. Unter Berücksichtigung der hier konkret gegebenen Umstände wiegt das Verschulden des Beklagten zu 1) nicht geringer als dieser Verstoß des Klägers.

27 Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual bereits in Höhe einer Quote von 25% gegenüber dem Kläger abgerechnet und hiervon ausgehend insgesamt EUR 1.736,77 gezahlt. Abzüglich dieses Betrages verbleibt (unter Zugrundelegung des Wiederbeschaffungsaufwands von EUR 5.644,00, einer Auslagenpauschale von EUR 20,00 sowie der Gutachterkosten von EUR 1.273,06) zu Gunsten des Klägers auf der Basis einer Quote von 50% ein Betrag von EUR 1.731,76. Soweit die Beklagten bestritten haben, dass der Vorschaden an dem klägerischen Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Vorfall sach- und fachgerecht repariert worden sei, ist das Gericht aufgrund der Vernehmung der Zeugen M., R. und S. davon überzeugt, dass der vom Kläger zu Grunde gelegte Wiederbeschaffungswert aufgrund der sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens zutreffend ist.

28 Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezogen auf den tenorierten Ersatzbetrag, mithin € 255,85.

29 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB (vgl. zur Fristsetzung den Schriftsatz der Klägerseite vom 22.05.2018, Anlage K4); die Beklagten sind trotz der Zuvielforderung hinsichtlich des geschuldeten Betrages in Verzug geraten.

30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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