Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, 2021-11-11, 8 Sa 5/21

8 Sa 5/21Tribunale del lavoro / Chamber 811 nov 2021

Regest

Wird ein Tarifvertrag einzelvertraglich in Bezug genommen, ist er im Regelfall entsprechend seinem normativen Inhalt anwendbar, d.h. insb. nur im Rahmen seines persönlichen und fachlichen Anwendungsbereichs. Soll ein Tarifvertrag jenseits seines normativen Anwendungsbereich zur Anwendung kommen, muss dies in der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden.(Rn.26)

Testo completo

Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer — 8 Sa 5/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-11

Aktenzeichen: 8 Sa 5/21

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Wird ein Tarifvertrag einzelvertraglich in Bezug genommen, ist er im Regelfall entsprechend seinem normativen Inhalt anwendbar, d.h. insb. nur im Rahmen seines persönlichen und fachlichen Anwendungsbereichs. Soll ein Tarifvertrag jenseits seines normativen Anwendungsbereich zur Anwendung kommen, muss dies in der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden.(Rn.26)

Orientierungssatz

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 82/22)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Hamburg 14. Kammer, 25. November 2020, 14 Ca 144/20, Urteil nachgehend BAG, 26. Juli 2022, 9 AZR 82/22, sonstige Erledigung: Rücknahme

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25.11.2020 (14 Ca 144/20) wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf zusätzliche Tage als Altersteilzeit, dessen Bestehen von der Anwendbarkeit des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellt in der chemischen Industrie (i.F. MTV-Akademiker) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien abhängt.

2 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 158 – 165 d.A.) Bezug genommen.

3 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 165 – 172 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.

4 Gegen das am 25.11.2020 verkündete und den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.02.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.02.2021 Berufung eingelegt und diese am 04.03.2021 begründet.

5 Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die Klageabweisung zu Unrecht mit der fehlenden Anwendung des MTV Akademiker auf das Arbeitsverhältnis des Klägers begründet. Die tariflichen Regelungen seien nach Auffassung des Arbeitsgerichts weder aufgrund beiderseitiger Tarifbindung noch aufgrund vertraglicher Bezugnahme anwendbar. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass Arbeitsvertragsparteien auch fachlich und persönlich sonst unanwendbare Tarifverträge einbeziehen könnten und es dann auf den persönlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrags nicht ankomme. Der MTV Akademiker sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar.

6 Die Auslegung von § 1 Nr. 1 a MTV Akademiker durch das Arbeitsgericht sei unzutreffend. Allein aus der Nennung der Fachhochschulausbildung als Voraussetzung ergebe sich nicht, dass die Hochschulausbildung nicht zwingend erforderlich sei. Wäre das anders, könnten Arbeitgeber die Regeln des Tarifvertrags leicht umgehen, indem sie in der Stellenbeschreibung eine alternative Ausbildung nennen würden.

7 Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit könne auch tatsächlich nur von einer Person mit einer wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass Betriebsleiter in der chemischen Industrie nahezu zu 100% über ein naturwissenschaftliches Studium oder sogar über eine Promotion verfügten. Darauf, dass andere Personen auf vergleichbaren Positionen beschäftigt würden, die nicht über ein Hochschulstudium verfügten, komme es nicht an.

8 Schließlich sei der Kläger von 1995 bis 1997 als Produktionsassistent mit Hochschulabschluss im Bereich Chemie / Verfahrenstechnik tätig gewesen, was nach der Stellenausschreibung (Anl. K8, Bl. 215 d.A.) ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgesetzt habe.

9 Das Arbeitsgericht habe die Frage, ob der MTV Akademiker kraft einzelvertraglicher Bezugnahme anwendbar sei, zu Unrecht offengelassen. Die Vertragsparteien könnten nämlich auch die Anwendbarkeit von Tarifverträgen vereinbaren, deren persönlicher Anwendungsbereich nicht erfüllt sei. Das Schreiben der Beklagten vom 18.12.1997, mit dem der Kläger in ein AT-Anstellungsverhältnis übernommen worden sei, sei dahingehend auszulegen, dass der bis dahin auf das Arbeitsverhältnis anwendbare MTV Chemie vom 24.06.1992 keine Anwendung mehr finden sollte. Durch die Überleitung in ein AT- Angestelltenverhältnis sei der Kläger auch nicht aus dem Anwendungsbereich des MTV-Akademiker ausgeklammert worden. Praktisch finde der MTV-Akademiker überwiegend auf AT-Angestellte Anwendung.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 199 – 205 d.A.) sowie die ergänzenden Schriftsätze vom 11.06.2021 (Bl. 249 – 251 d.A.) und vom 10.11.2021 (Bl. 260 d.A.) Bezug genommen.

11 Der Kläger beantragt,

12 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25.11.2020 (14 Ca 144/20) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 20.09.2019 2,5 Stunden Altersfreizeit je Woche gemäß § 5 Nr. 4 MTV Akademiker i.V.m. § 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung über die „Gewährung von Altersfreizeiten“ zwischen der XXX. GmbH und des Gesamtbetriebsrat der XXX. GmbH vom 30.04.2003 i.V.m. dem Arbeitsvertrag zu gewähren;

13 hilfsweise,

14 festzustellen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Altersfreizeit in Höhe von 2,5 Stunden pro Woche zusteht, welche durch Betriebsvereinbarung zu ganzen Tagen zusammengefasst werden kann und als ganze Tage genommen werden können.

15 Die Beklagte beantragt,

16 die Berufung zurückzuweisen.

17 Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 225 – 240 d.A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 23.07.2021 (Bl. 254f d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 I. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Berufungskammer macht sich die sorgfältige Begründung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 69 II ArbGG zu eigen. Die Ausführungen der Berufung geben nur zu folgenden ergänzenden Anmerkungen Anlass:

19 1. Die Änderung der Anträge in zweiter Instanz ist zulässig. Es handelt sich um eine privilegierte Klageänderung i.S.v. § 264 ZPO, für welche die strengen Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht gelten (BAG v. 04.12.2013 – 7 ABR 7/12 – Tz 26).

20 2. Die Klageanträge des Klägers sind jedoch nicht begründet, weil der Kläger nicht in dessen persönlichen Anwendungsbereich fällt. Der MTV Akademiker ist nach seinem § 1 Nr. 1a auf Angestellte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher oder technischer Hochschulbildung anwendbar, wenn der Angestellte überwiegend eine Tätigkeit ausübt, für welche die Hochschulausbildung Voraussetzung ist.

21 Das Vorliegen der zweiten Voraussetzung hat das Arbeitsgericht verneint, weil die die einschlägige Stellenbeschreibung (Anl. K1, Bl. 14ff d.A.) für die Tätigkeit lediglich eine Fachhochschulausbildung voraussetzt, die Hochschulausbildung also keine Voraussetzung für die Tätigkeit sei.

22 3. Die Auslegung des MTV Akademiker durch das Arbeitsgericht in zutreffend. Aus dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Nr. 1a ergibt sich, dass der Tarifvertrag nur auf Angestellte anwendbar ist, die eine Tätigkeit ausüben, für welche ein Hochschulstudium Voraussetzung ist. Das ist bei der Tätigkeit des Klägers nicht der Fall, weil diese ausweislich der Stellenbeschreibung auch von Fachhochschulabsolventen ausgeübt werden könne. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an eine Stelle verbindlich vom Arbeitgeber festgelegt werden. Dessen Festlegung unterliegt weder einer objektiven Richtigkeitskontrolle durch Gutachter noch einer Überprüfung durch die Arbeitsgerichte.

23 Das die Nennung alternativer Qualifikationsvoraussetzungen in Stellenbeschreibungen ggf. dazu genutzt werden kann, tarifliche Regelungen zu umgehen, trifft zu. Die Verantwortung für den Inhalt tariflicher Regelungen liegt jedoch ausschließlich bei den Tarifvertragsparteien. Die Arbeitsgerichte sind nicht befugt, korrigierend einzugreifen, soweit nicht ausnahmsweise ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden kann.

24 Dass der Kläger von 1995 bis 1997 eine Tätigkeit wahrgenommen hat, für die nach der Stellenbeschreibung ein abgeschlossenes Hochschulstudium zwingend erforderlich war, ändert nichts daran, dass das für die gegenwärtig vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht gilt.

25 4. Der MTV Akademiker findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

26 a) Zwar teilt die Kammer die Auffassung des Klägers, dass Tarifverträge ggf. auch jenseits ihres persönlichen und fachlichen Anwendungsbereichs in Bezug genommen werden können. Diese Bezugnahme muss allerdings in der Vereinbarung der Parteien unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Die einzelvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist in der Regel so auszulegen, dass der Tarifvertrag 1:1, so wie er auch normativ gilt, auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll, insb. also im Rahmen seines persönlichen und fachlichen Anwendungsbereichs. Nur wenn der Bezugnahme eindeutig zu entnehmen ist, dass der Tarifvertrag ungeachtet seiner normativen Voraussetzungen Anwendung finden soll, erfolgt eine entsprechende Einbeziehung.

27 b) Aus dem Sachvortrag des Klägers ist eine diesen Anforderungen entsprechende Einbeziehung nicht zu entnehmen.

28 Sie ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.12.1997, mit dem das Arbeitsverhältnis der Parteien in ein AT-Angestelltenverhältnis überführt werden sollte. Zwar spricht Vieles für die Auslegung des Klägers, dass durch die Überführung in ein AT-Angestelltenverhältnis nicht sämtliche Tarifverträge unanwendbar werden. Regelmäßig betrifft der Begriff „AT“ nur Entgeltregelungen. Keinesfalls kann dem Schreiben aber entnommen werden, dass der MTV-Akademiker unabhängig von seinem persönlichen Anwendungsbereich einbezogen werden sollte.

29 Die Kammer vermag auch der Rechtsauffassung des Klägers nicht zu folgen, der MTV-Akademiker solle auf allen AT-Angestellten Anwendung finden. Im Wortlaut des Tarifvertrags findet sich kein Anhaltspunkt für eine entsprechende Auslegung.

30 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i.V.m. § 97 I ZPO.

31 III. Die Zulassung der Revision beruht auf § § 72 II Ziffer 1 ArbGG.

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