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309 S 75/19•LG Hamburg 9. Zivilkammer, 2020-08-19, 309 S 75/19
309 S 75/19Tribunale cantonale19 ago 2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-19
Aktenzeichen: 309 S 75/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0819.309S75.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 01.10.2019, Aktenzeichen 715 C 75/19, wird verworfen.
Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf bis zu € 600,00 festgesetzt.
1 Die Berufung der Klagepartei ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss der Kammer zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.
2 Die Berufung ist nicht zugelassen, der Wert des Berufungsgegenstandes übersteigt € 600,00 nicht. Auf die Beschlüsse der Kammer vom 09.12.2019 und 06.01.2020 wird insoweit Bezug genommen.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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