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315 O 439/18•LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2020-04-28, 315 O 439/18
315 O 439/18Tribunale cantonale28 apr 2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-28
Aktenzeichen: 315 O 439/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0428.315O439.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2019 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Teilurteil der Kammer vom 21.02.2020 ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € vorläufig vollstreckbar, das vorliegende Anerkenntnisteilurteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
1 Die Verurteilung zu Ziffer 1. erfolgt aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten.
2 Die Kostenfolge (im Schlussurteil) ergibt sich aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO, weil die Beklagte vollumfänglich unterliegt; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 ZPO, da die Verurteilung im Teilurteil der Kammer (Einzelrichter) vom 21.02.2020 nicht auf einen Geldbetrag (vgl. § 709 S.2 ZPO) gerichtet ist, der Betrag aus diesem Anerkenntnisurteil zu Ziff.1 ist gemäß § 708 Nr.1 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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