ArbG Hamburg 16. Kammer, 2021-11-24, 16 Ca 284/21

16 Ca 284/21Tribunale del lavoro / Chamber 1624 nov 2021

Testo completo

ArbG Hamburg 16. Kammer — 16 Ca 284/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-24

Aktenzeichen: 16 Ca 284/21

ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2021:1124.16CA284.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Gründe

1 Das Gericht stellt fest, dass die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen haben:

2 1. Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis endet aufgrund der ordentlichen fristgerechten Kündigung der Beklagten vom 10.08.2021 aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.12.2021 („Beendigungszeitpunkt“).

3 2. Die Beklagte verpflichtet sich, soweit noch nicht geschehen, das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen und die sich ergebenden Nettobeträge an die Klägerin auszubezahlen.

4 Dabei besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die ordnungsgemäße Abrechnung des Arbeitsverhältnisses, soweit noch nicht erfüllt und geregelt, ausschließlich folgende Vergütungsbestandteile umfasst:

5 - Monatliche Festvergütung in Höhe von EUR 5.717,00 brutto

6 - Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge (zugleich Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen enthaltend) in Höhe von EUR 39,88 brutto monatlich.

7 Klarstellend halten die Parteien insoweit fest, dass für das Jahr 2021 kein Anspruch auf eine variable Vergütung (Jahresprämie) besteht. Weitere Vergütungsansprüche der Klägerin in Geld oder geldwerter Art, gleich welcher Art bestehen nicht. Zwischenzeitlich von der Agentur für Arbeit erbrachte Leistungen werden von der Beklagten unter Anrechnung auf die Forderungen der Klägerin erstattet.

8 3. Die Klägerin ist mit Wirkung seit dem 15.09.2021 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der oben geregelten Vergütung und unter gleichzeitiger Anrechnung auf ihr bis zum Beendigungszeitpunkt zustehende Urlaubs- und ggf. noch bestehende Freizeitausgleichsansprüche freigestellt. Während der Freistellung finden § 615 Abs. 2 BGB (Anrechnung anderweitigen Verdienstes), soweit es sich nicht um Zeiten des Urlaubs oder des Freizeitausgleichs handelt, und weiterhin §§ 60 ff. HGB (Wettbewerbsverbot) Anwendung. Falls die Klägerin während der Freistellung arbeitsunfähig erkrankt, beschränken sich die Entgeltfortzahlungspflichten der Beklagten auf den jeweils gültigen gesetzlichen Fortzahlungszeitraum, derzeit auf 6 Wochen, längstens aber bis zum Beendigungszeitpunkt. Ferner bleibt die Klägerin auch während der Freistellung verpflichtet, im Falle ihrer Erkrankung ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

9 4. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin unter dem Beendigungsdatum als Ausstellungsdatum ein qualifiziertes, berufsförderndes Endzeugnis mit einer guten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit der folgenden Schlussklausel zukommen zu lassen: „Frau X. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir bedauern ihre Entscheidung sehr, bedanken uns für ihre stets guten Leistungen und wünschen ihr für die berufliche Zukunft weiterhin viel Erfolg und privat alles Gute.“

10 5. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine diesem Vergleich entsprechende Arbeitsberscheinigung für die Agentur für Arbeit zu erteilen.

11 6. Die Klägerin versichert, sämtliche sich in ihrem Besitz befindenden und im Eigentum der Beklagten stehenden bzw. diese betroffenen Gegenstände, insbesondere Schlüssel, Codekarten, Visitenkarten, Computer, Smartphone, Kreditkarten u. ä., sowie alle die Beklagte oder die mit ihr verbundenen Unternehmen betreffenden Unterlagen, insbesondere alle Notizen, Memoranden, Aufzeichnungen, Zeichnungen, Protokolle, Kunden, Lieferanten und Preislisten, Berichte, Akten und andere ähnliche Dokumente einschl. entsprechender Datenträger (sowie aller Kopien oder sonstiger Reproduktion hiervon) der Beklagten zurückgegeben zu haben.

12 7. Die Klägerin bleibt verpflichtet, bis zum Beendigungszeitpunkt und auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses über alle Informationen, gleich in welcher Form (mündlich, schriftlich, elektronisch etc.), die ihr aufgrund oder im Zusammenhang mit der Erledigung ihrer Aufgaben von der Beklagten offenbart wurden oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangt sind und die entweder als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder erkennbar vertraulichen Charakter haben, nicht allgemein bekannt oder allgemein zugänglich sind und an deren Geheimhaltung die Beklagte ein erkennbares wirtschaftliches Interesse hat, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen zählen insbesondere sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG und der mit ihr verbundenen Unternehmen (z.B. Verfahren, Daten, Know-How, Marketingpläne, Geschäftsplanungen, unveröffentlichte Bilanzen, Budgets, Lizenzen, Preise, Umsatzzahlen, Gewinnmargen, Kosten-, Kunden- sowie Lieferantenlisten; im Folgenden: „vertrauliche Informationen“).

13 Die vorstehende Verschwiegenheitspflicht besteht nicht hinsichtlich solcher vertraulicher Informationen, die nachweislich

14 · nach deren Offenbarung durch die Beklagte ohne Verschulden der Klägerin allgemein bekannt oder allgemein zugänglich werden, oder

15 · bereits vor der Offenbarung durch die Beklagte im rechtmäßigen Besitz der Klägerin waren, oder

16 · der Klägerin von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung (rechtmäßig) offenbart werden, oder

17 · die Klägerin unabhängig von der Offenbarung durch die Beklagte entwickelt hat, oder

18 · die Beklagte gegenüber der Klägerin zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) vom Erfordernis der Verschwiegenheit ausgenommen hat, oder

19 · durch die Klägerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GeschGehG oder § 5 Nr. 3 GeschGehG erlangt werden durften, oder

20 · von der Klägerin aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zu offenbaren sind, wobei der Klägerin der Beklagten die Anordnung unverzüglich zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) anzuzeigen und der Beklagten Gelegenheit zu geben hat, zuvor alle gegen die Offenbarung verfügbaren Rechtsmittel auf Kosten und nach Weisung der Beklagten auszuschöpfen.

21 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die vorstehende Verschwiegenheitspflicht ferner nicht eingreift, wenn und soweit im Einzelfall diese Verschwiegenheitspflicht der Klägerin unzumutbar in ihrem beruflichen Fortkommen behindert oder ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 5 GeschGehG vorliegt.

22 § 4 GeschGehG bleibt unberührt.

23 8. Es besteht Einigkeit darüber, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwischen den Parteien nicht vereinbart ist.

24 9. Mit diesem Vergleich sowie seiner Durchführung und Erfüllung sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis, seiner Durchführung sowie anlässlich von dessen Beendigung - gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes - abschließend geregelt und abgegolten.

25 Dies gilt nicht für

26 · für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

27 · für sonstige Schäden, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen einer Partei beruhen, für Ansprüche der Klägerin, die kraft Gesetzes einer Ausschluss-/Verfallsfrist oder Verzichtsregelung entzogen sind (z.B. AEntG, BetrAVG, MiLoG, BetrVG, TVG) und

28 · für Ansprüche, deren Erfüllung der Anspruchsgegner zugesagt oder die er anerkannt oder streitlos gestellt hat.

29 10. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt.

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