LG Hamburg 9. Zivilkammer, 2019-09-04, 309 O 13/18

309 O 13/18Tribunale cantonale4 set 2019

Regest

1. Grundsätzlich besteht weder eine spezielle Anspruchsgrundlage noch eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben untereinander allein wegen der Verbindung in der Erbengemeinschaft, da zwischen den Miterben keine Sonderverbindung oder ein besonderes Treueverhältnis besteht (Anschluss BGH, Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVa ZR 290/87). Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich zu.(Rn.25) 2. Miterben sind untereinander aber zur Auskunft verpflichtet, wenn Informationsdefizite bestehen, so dass Auskunftsrechte gemäß § 242 BGB ausnahmsweise eingreifen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Miterbe die Vermietung einzelner Zimmer in Wohnungen der Immobilie der Erbengemeinschaft eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Miterbin vorgenommen hat. Der Auskunftsanspruch folgt dann aus §§ 681 Satz 2, 666 BGB, denn der Miterbe hat geschäftliche Angelegenheiten für die Erbengemeinschaft abgewickelt und dabei ohne Auftrag bzw. durchgängiges Einverständnis eines Miterben gehandelt (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2015 - I-7 U 47/12).(Rn.26) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Juni 2020, 2 U 46/19, Beschluss nachgehend BGH, 13. Januar 2021, IV ZB 24/20, Beschluss

Testo completo

LG Hamburg 9. Zivilkammer — 309 O 13/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-04

Aktenzeichen: 309 O 13/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0904.309O13.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 242 BGB, § 666 BGB, § 681 S 2 BGB, § 2038 Abs 1 S 1 BGB

Orientierungssatz

  1. Grundsätzlich besteht weder eine spezielle Anspruchsgrundlage noch eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben untereinander allein wegen der Verbindung in der Erbengemeinschaft, da zwischen den Miterben keine Sonderverbindung oder ein besonderes Treueverhältnis besteht (Anschluss BGH, Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVa ZR 290/87). Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich zu.(Rn.25)

  2. Miterben sind untereinander aber zur Auskunft verpflichtet, wenn Informationsdefizite bestehen, so dass Auskunftsrechte gemäß § 242 BGB ausnahmsweise eingreifen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Miterbe die Vermietung einzelner Zimmer in Wohnungen der Immobilie der Erbengemeinschaft eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Miterbin vorgenommen hat. Der Auskunftsanspruch folgt dann aus §§ 681 Satz 2, 666 BGB, denn der Miterbe hat geschäftliche Angelegenheiten für die Erbengemeinschaft abgewickelt und dabei ohne Auftrag bzw. durchgängiges Einverständnis eines Miterben gehandelt (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2015 - I-7 U 47/12).(Rn.26)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Juni 2020, 2 U 46/19, Beschluss nachgehend BGH, 13. Januar 2021, IV ZB 24/20, Beschluss

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,

a) welche Mietverhältnisse der Beklagte seit dem 01.01.2015 im Namen der Erbengemeinschaft (H.) hinsichtlich der Immobilie R – K -Straße in H. geschlossen hat,

b) welche Zahlungen der Beklagte im Zusammenhang mit den Mietverträgen persönlich oder über Dritte entgegengenommen hat einschließlich der Leistung der Mietkautionen,

c) über Vor- und Zuname der Mieter und Nutzer sowie Inhalt der abgeschlossenen Mietverträge durch die Vorlage der schriftlichen Mietverträge.

  1. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt im Wege der erbrechtlichen Stufenklage von dem Beklagten, ihrem Bruder, im Rahmen der ersten Stufe Auskunft hinsichtlich der durch den Beklagten seit dem 01.10.2015 begründeten Miet- und Nutzungsverhältnisse der zum Nachlass gehörenden Immobilie R-K-Straße in H..

2 Das Grundstück R- K -Straße ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Ausweislich des Grundbuchs Amtsgericht H., Grundbuch von E., Band, Blatt (Anlage K 1) sind die Parteien Gesamthandseigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft dieser Immobilie. Nach dem Tod der Eigentümerin M. D. S. im Jahre 1964 bestand zunächst eine Erbengemeinschaft aus den direkten Erben nach M. S., zu denen die Parteien zu jeweils 20 Prozent, deren Mutter M. H. zu 20 Prozent, die Tante der Parteien I. H. zu 20 Prozent und der Neffe R. S. zu 20 Prozent gehörten. Aufgrund eines Übertragungsvertrages übertrug der Neffe im Jahre 1969 seinen Miterbenanteil anteilig auf alle vier übrigen Erben. Die Tante, die im Jahre 1999 verstarb, setzte den Beklagten als Alleinerben ein und räumte der Klägerin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Hälfte des Nachlasses ein. Hinsichtlich der dinglichen Sicherung des Nießbrauchrechts führten die Parteien einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg zum Geschäftszeichen 318 O 187/12. Weiterhin beerbten die Parteien ihre Mutter nach deren Tod im Jahre 2002 zu gleichen Teilen (Anlage B 3).

3 Hinsichtlich der streitgegenständlichen Immobilie existiert seit Dezember 1997 zwischen der Erbengemeinschaft S. und der Firma K. G. I. GmbH (nachfolgend: Grundstücksverwaltung G.) ein Verwaltungsvertrag (vgl. Anlage K 10), hinsichtlich dessen Wirksamkeit zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht. Die Grundstücksverwaltung G. führt seither gemeinschaftliche Konten als Treuhandkonto der Erbengemeinschaft S. für alle Mieteingänge, verbucht dort die entsprechenden Zahlungseingänge und veranlasst insbesondere Nebenkostenzahlungen für das verwaltete Gebäude. Die Kündbarkeit dieses Hausverwaltungsvertrages durch einseitige Erklärung nur eines Miterben war Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor der Kammer im Jahre 2012 (vgl. Anlagenkonvolut K 11). Mit rechtskräftigem Urteil vom 08.10.2012 zum Geschäftszeichen 309 O 146/12 wurde entschieden, dass der Beklagte als Mitglied der Erbengemeinschaft S. nicht berechtigt ist, diesen Vertrag ohne Mitwirkung der Miterben, d.h. der hiesigen Klägerin, zu kündigen.

4 Zwei Kinder des Beklagten wohnen mietfrei und ohne Mietvertrag in jeweils einer Wohnung. Auf weitere Mieter konnten sich die Parteien nicht einigen. Nachdem die Klägerin den Leerstand mehrerer Wohnungen angezeigt hatte, erließ das Bezirksamt H.- N. gegen den Beklagten unter Androhung von Zwangsmitteln unter dem 30.03.2016 ein Wohnnutzungsgebot nach dem Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum (HmbWoSchG) - Anlage B 13. Ferner hat das Landgericht Hamburg zum Geschäftszeichen 319 O 235/12 mit rechtskräftigem Urteil vom 21.09.2016 den Beklagten u.a. verurteilt, einer Vermietung leerstehender Wohnungen im streitgegenständlichen Haus zuzustimmen (vgl. Anlage K 2).

5 Im Sommer 2016 legte der Beklagte für die Wohnung im 1. OG rechts vor deren ersten Vermietung an eine Wohngemeinschaft auf Basis von 5 Einzelverträgen der Klägerin Mietvertragsentwürfe zur Unterzeichnung vor. Einer Vermietung an Studenten und Auszubildende im Wege der Einzelzimmervermietung widersprach die Klägerin. Der Beklagte vermietete sodann ohne Zustimmung oder Mitwirkung der Klägerin im Namen der ungeteilten Erbengemeinschaft S., bestehend aus den hiesigen Parteien als Miterben, jeweils Zimmer in leerstehenden Wohnungen der streitgegenständlichen Immobilie an Auszubildende und Studenten auf Grundlage eines durch ihn entworfenen Mietvertrages (vgl. beispielhaft Anlage K 3 - Wohnung im 1. OG rechts). (Miet-)Zahlungen erfolgten zunächst auf ein allein dem Beklagten zugehöriges Konto bei der S. H.- B. (... ), wobei der Beklagte den Mietern die Bezeichnung „M.E.D. Erbengemeinschaft S.“ aufgab. Bei dem Konto handelt es sich weder um ein gemeinschaftliches Konto der Erbengemeinschaft S., noch um ein Treuhandkonto. Nebenkostenvorauszahlungen wurden mit der Miete eingezogen, während alle (Verbrauchs-)Kosten durch die Grundstücksverwaltung G. geleistet wurden. Der Beklagte führte auch sämtliche Korrespondenz mit den Mietern eigenverantwortlich.

6 Die Klägerin widersprach gegenüber den Mietern die Benutzung der Mietfläche mit dem Hinweis, dass kein rechtswirksamer Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft bestehe und dass auf das in den Mietverträgen genannte Mietkonto Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an die Erbengemeinschaft nicht erfolgen könne. Die Mieter wurden mit gleichlautendem anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2016 (Anlage K 5) aufgefordert, zukünftig lediglich und ausschließlich Mietzahlungen und Nutzungsentschädigungen beginnend ab dem Monat Dezember 2016 nur noch auf das Konto der Grundstücksverwaltung G. zu leisten.

7 Auf gleicher Basis vermietete der Beklagte weitere Zimmer in dem streitgegenständlichen Gebäude an Einzelpersonen. Der Beklagte legte der Klägerin aber keine Mietverträge vor. Auch diese Mieter wurden, wie vorgehend beschrieben, durch die Klägerseite mit anwaltlichen Schreiben kontaktiert. Daraufhin hinterlegte ab Dezember 2016 zunächst ein Teil der Mieter ihre Mieten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts H., im September 2018 waren es - bis auf den Mieter B. und T. - alle übrigen in der Anlage B 19 aufgeführten Mieter. Unter dem 09.10.2017 lehnte die Klägerin die Vermietung an weitere Einzelpersonen gegenüber dem Beklagten ab und beanstandete nochmals die Mietzahlung auf ein Konto, dass nicht beiden Miterben gemeinschaftlich zustehe und auch nicht im Zuständigkeitsbereich der Grundstücksverwaltung G. liege. Im Juli 2017 legte die Beklagtenseite der Klägerin eine Aufstellung, überschrieben als „Mieteinnahmen R –K -Str., seit July 2016 bis 29.07.2017“ (Anlage B 19), zusammen mit Kontobelegen vor, aus letzteren ging hervor, dass der Beklagte die Guthabenbeträge dort monatlich abhob. Im Dezember 2018 nahm der Klägervertreter Einsicht in die Hinterlegungsakten.

8 Die Klägerin trägt vor, es bestehe ihrerseits ein Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Beklagten hinsichtlich der von ihm eigenmächtig und ohne Zustimmung der Klägerin als Miterbin vorgenommenen Rechtsgeschäfte und der hieraus erfolgten jeweiligen Zahlungen der Mieter / Nutzer. Mieterlöse / Nutzungsentgelte seien als Einnahmen der ungeteilten Erbengemeinschaft dem gesamthänderischen Vermögen der Erbengemeinschaft zuzurechnen. Der Begriff Erbengemeinschaft H. setze sich aus deren natürlichen Beteiligten, den hiesigen Parteien, zusammen. Auch die Erbengemeinschaft S. bestehe nur noch aus den Parteien als natürliche Personen. Die Aktivlegitimation ergebe sich bereits aus der Beteiligung der Klägerin an den Erbengemeinschaften und aus ihrer Stellung als Gesamthandseigentümerin an dem streitgegenständlichen Grundstück. Die Passivlegitimation folge aus dem Handeln des Beklagten im Zusammenhang mit der Vermietung. Aufgrund der Verteilung der Gesamthandsanteile und der bestehenden Unterergebengemeinschaften bestehe keine Stimmenmehrheit des Beklagten, sondern eine Patt-Situation. Die von der Beklagtenseite überreichte Aufstellung aus Juli 2017 sei erkennbar schon deshalb falsch, weil hier der komplette Beginn-Monat Juli fehle und auch die Fragen der Mietkautionszahlungen völlig ausgeklammert gewesen seien.

9 Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:

10 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,

11 a) welche Mietverhältnisse der Beklagte seit dem 01.01.2015 im Namen der Erbengemeinschaft H. hinsichtlich der Immobilie R – K -Straße in H. geschlossen hat,

12 b) welche Zahlungen der Beklagte im Zusammenhang mit den Mietverträgen persönlich oder über Dritte entgegengenommen hat einschließlich der Leistung der Mietkautionen,

13 c) über Vor- und Zuname der Mieter und Nutzer sowie Inhalt der abgeschlossenen Mietverträge durch die Vorlage der schriftlichen Mietverträge,

14 2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern,

15 3. an die Klägerin einen nach Erteilung der Auskunft der Höhe nach noch zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16 4. Der Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass die Mieter des Gebäudes R- K -Straße in H. Zahlungen an die Erbengemeinschaft H.,bestehend aus der Klägerin und dem Beklagten, mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf das Konto der gemeinsamen Grundstücksverwaltung K. G. I. bei der H.er S., IBAN:..., BIC:..., zur Grundstücks-Nr.... leisten dürfen.

17 Der Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Der Beklagte trägt vor, die Klägerin klage ausdrücklich beschränkt nur aus ihrer Rechtsstellung als Miterbin der Unter-Erbengemeinschaft H. heraus und sei insofern nicht aktivlegitimiert und der Beklagte nicht passivlegitimiert. Die Unter-Erbengemeinschaft H. habe keinerlei Befugnisse zu einer alleinigen Vornahme von Handlungen als Vertreter für die Ober-Erbengemeinschaft S.. Für die Erbengemeinschaft H. habe der Beklagte gar keine Verträge geschlossen. Auch habe die Grundstücksverwaltung G. keinerlei Vertragsbeziehungen mit der Erbengemeinschaft H.. Unabhängig davon stehe der Klägerin ein Auskunftsanspruch nicht zu, da ihr diese Informationen ausweislich der Anlage B 19 bereits vorlägen, sie jeden einzelnen neuen Mieter nach dessen jeweiligen Einzug mit anwaltlichem Schreiben mit der Erhebung einer Räumungsklage bedrohen lasse und im Dezember 2018 Einsicht in die Hinterlegungsakte genommen habe (Anlage B 22). Zudem sei eine Vorlage von Verträgen seit dem 01.01.2015 erkennbar unbegründet, da die Klägerin wisse, dass erstmalig im Juli 2016 durch den Beklagten Vermietungen vorgenommen worden seien. Überdies könne die Klägerin Auskunft bei der Hinterlegungsstelle erhalten, nur diese und die Mieter hätten eine Auskunftspflicht. Schließlich seien die vorgenommenen Vermietungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung erfolgt, wozu er als Mehrheitserbe berechtigt sei.

20 Hinsichtlich der Vorträge im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ergänzend auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 09.04.2019 Bezug genommen.

21 Die beigezogenen Akten des Landgerichts Hamburg 309 O 146/12 und 319 O 235/12 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

22 Die Klage ist zulässig, hinsichtlich des Antrags zu 1. entscheidungsreif und durch Teilurteil zu bescheiden. Der entscheidungsreife Antrag zu 1. auf Auskunft ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft im tenorierten Umfang aus §§ 681 Satz 2, 666 Satz BGB vorbereitend zur Durchsetzung des bislang nicht bezifferten Zahlungsanspruchs hinsichtlich des Antrags zu 3. zu.

23 1. Die Klägerin macht im eigenen Namen als Miterbin Auskunftsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend. Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin und Passivlegitimation des Beklagten bestehen nicht. Eine entsprechende Zwischenentscheidung war nicht angezeigt. Sofern in den Klaganträgen zu Ziffer 1 a) beantragt wird, Auskunft darüber zu erteilen, welche Mietverhältnisse der Beklagte seit dem 01.01.2015 im Namen der Erbengemeinschaft H. hinsichtlich der Immobilie R – K -Straße in 20, H. geschlossen hat, ist dies unschädlich. Denn aus dem gesamten Vortrag der Klägerseite wird hinreichend deutlich, dass es sich hierbei allein um die sich aus den Parteien - beide mit Nachnamen H. - bestehende Erbengemeinschaft handeln soll, an der unter Umständen noch weitere Untererbengemeinschaften, jedoch mit denselben natürlichen Personen, bestehen. Die Parteien sind die einzigen verbliebenen Teilhaber etwaiger Ober- und Untererbengemeinschaften. Die Aktiv- und Passivlegitimation ergibt sich mithin aus der Beteiligung der Parteien an diesen Erbengemeinschaften und aus ihrer Stellung als Gesamthandseigentümer an dem Grundstück R – K -Straße in H..

24 2. Der Klägerin steht als Miterbin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft darüber zu, welche Mietverhältnisse der Beklagte seit dem 01.01.2015 im Namen der Erbengemeinschaft (H.) hinsichtlich der streitgegenständlichen Immobilie geschlossen hat, welche Zahlungen (einschließlich Mietkautionen) er im Zusammenhang mit diesen Mietverträgen persönlich oder über Dritte entgegengenommen hat und ein Anspruch auf Auskunft über Vor- und Zuname der Mieter und Nutzer sowie Inhalt der abgeschlossenen Mietverträge durch die Vorlage der schriftlichen Mietverträge.

25 a) Zwar besteht grundsätzlich weder eine spezielle Anspruchsgrundlage noch eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben untereinander allein wegen der Verbindung in der Erbengemeinschaft, da zwischen den Miterben keine Sonderverbindung oder ein besonderes Treueverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1989 - Iva ZR 290/87, zitiert nach juris). Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich zu.

26 B) Miterben sind untereinander aber zur Auskunft verpflichtet, wenn Informationsdefizite bestehen, so dass Auskunftsrechte gemäß § 242 BGB ausnahmsweise eingreifen (vgl. Sarres, ZEV, 2008, 512, 515 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte unstreitig jedenfalls seit Sommer 2016 die Vermietung einzelner Zimmer in Wohnungen der streitgegenständlichen Immobilie eigenmächtig und ohne Zustimmung der Klägerin als Miterbin vorgenommen. Der Beklagte hat der Klägerin dabei weder die durch die Mieter jeweils unterzeichneten schriftlichen Mietverträge oder die von ihm eigenverantwortlich geführte Korrespondenz mit den Mietern vorgelegt, noch hat er der Klägerin Zugang zu dem allein ihm zugehörigen Konto bei der S. H.- B. eingeräumt, dazu noch jedenfalls bis Juli 2017 Guthabenbeträge von diesem Konto monatlich abgehoben und sich über den Verbleib dieses Geldes bislang ausgeschwiegen. Der Auskunftsanspruch folgt daher aus §§ 681 Satz 2, 666 BGB, denn der Beklagte hat geschäftliche Angelegenheiten für die Erbengemeinschaft abgewickelt und dabei ohne Auftrag bzw. durchgängiges Einverständnis der Klägerin als Miterbin gehandelt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2015 - I-7 U 47/12, zitiert nach juris und Sarres, ZEV 2008, 512, 515). Diese hat dem Beklagten gegenüber mehrfach auch mit anwaltlicher Hilfe die Vermietung an Einzelpersonen abgelehnt und die Mietzahlung auf ein Konto, das nicht beiden Miterben gemeinschaftlich zusteht und auch nicht im Zuständigkeitsbereich der Grundstücksverwaltung G. liegt, abgelehnt. Für den Auskunftsanspruch ist es dabei auch unerheblich, ob der Beklagte Mehrheitserbe ist oder nicht.

27 c) Der konkrete Anspruchsinhalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr und dem der Information erwartet werden kann (vgl. Sprauch, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 666 Rn. 3). Vorliegend schuldet der Beklagte im tenorierten Umfang Rechenschaftslegung, denn nur dadurch kann die Klägerin als einzige weitere Miterbin den erforderlichen Gesamtüberblick erlangen. Der Beklagte hat insofern auch - wie von der Klägerin beantragt - Auskunft über etwaige Mietverhältnisse, die er seit dem 01.01.2015 im Namen der Erbengemeinschaft hinsichtlich der streitgegenständlichen Immobilie geschlossen hat - zu erteilen. Dass der Klägerin einzelne Mieter namentlich bekannt sind, vermag die vollständige geordnete Aufstellung nicht zu ersetzen. Auch kann sich der Beklagte hier nicht darauf zurückziehen, dass die Klägerin über die Hinterlegungsstelle Auskunft bezüglich sämtlicher Mietverträge erhalten könne, bzw. im Dezember 2018 durch Einsichtnahme des Klägervertreters in die Hinterlegungsakten erhalten habe. Denn aus den vorgenannten Gründen obliegt allein dem Beklagten eine entsprechende Auskunftspflicht.

28 d) Der Auskunftsanspruch ist auch nicht bereits gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen, da der Beklagte bislang keine hinreichende Auskunft erteilt hat. Insbesondere reicht hierfür weder die der Klägerseite im Juli 2017 überreichte Anlage B 19, noch der weitere schriftsätzliche Vortrag der Beklagtenseite aus. Denn der Beklagte schuldet eine vollständige geordnete Aufstellung der Vermögensverwaltung (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Es fehlen insbesondere Auskünfte für die Zeit vor Juli 2016, auch fehlen bislang sämtliche Mietverträge. Auch wird weder aus der Anlage B 19 noch aus dem weiteren Vortrag des Beklagten deutlich, welcher Mieter, welches Zimmer in welcher Wohnung seit wann angemietet hat. Außerdem ist nicht ersichtlich, ob beispielsweise im Fall von T. B., nicht eigentlich Dr. O. M. Mieter ist, gleiches gilt für H. B. und D. K.. Deutlich wird auch nicht, welche Mieter zwischenzeitlich gekündigt haben. Auch wird nicht hinreichend klar, welche Zahlungen der Beklagte im Zusammenhang mit den Mietverträgen persönlich oder über Dritte entgegengenommen hat, geschweige denn, wo die abverfügten Gelder verblieben sind, zumal alle (Verbrauchs-)Kosten durch die Grundstücksverwaltung G. geleistet wurden.

29 Nach alldem war der Beklagte im Rahmen der ersten Stufe antragsgemäß zu verurteilen.

II.

30 Wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

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