SG Hamburg 37. Kammer, 2022-02-15, S 37 AS 910/20

S 37 AS 910/20Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 3715 feb 2022

Regest

1. Der Widerspruch nach § 78 SGG setzt zu seiner Zulässigkeit einen ergangenen Verwaltungsakt i. S. des § 31 SGB 10 voraus.(Rn.12) 2. Die bloße Aufforderung einer Behörde zur Mitwirkung nach § 60 SGB 1 löst lediglich eine Obliegenheit des Betroffenen aus, bei deren Nichtbefolgung der Betroffene Rechtsnachteile erleiden kann. Als nur vorbereitende Handlung fehlt ihr der zum Wesen eines Verwaltungsaktes erforderliche Regelungscharakter. Damit ist sie nach § 78 SGG nicht anfechtbar.(Rn.13)

Testo completo

SG Hamburg 37. Kammer — S 37 AS 910/20 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2022-02-15

Aktenzeichen: S 37 AS 910/20

ECLI: ECLI:DE:SGHH:2022:0215.S37AS910.20.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 31 SGB 10, § 60 SGB 1, § 78 SGG

Orientierungssatz

  1. Der Widerspruch nach § 78 SGG setzt zu seiner Zulässigkeit einen ergangenen Verwaltungsakt i. S. des § 31 SGB 10 voraus.(Rn.12)

  2. Die bloße Aufforderung einer Behörde zur Mitwirkung nach § 60 SGB 1 löst lediglich eine Obliegenheit des Betroffenen aus, bei deren Nichtbefolgung der Betroffene Rechtsnachteile erleiden kann. Als nur vorbereitende Handlung fehlt ihr der zum Wesen eines Verwaltungsaktes erforderliche Regelungscharakter. Damit ist sie nach § 78 SGG nicht anfechtbar.(Rn.13)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen eine Aufforderung zur Mitwirkung des Beklagten vom 15.01.2020.

2 Mit Schreiben vom 15.01.2020 wurde der Kläger aufgefordert, einen Nachweis aber die Antragstellung einer Abzweigung seines Kindergeldes bei der Familienkasse Hamburg bis zum 01.02.2020 beim Beklagten einzureichen. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25.01.2012 Widerspruch. Der Bevollmächtigte des Klägers führte zur Begründung aus, die Abzweigung des Kindergeldes sei nicht angemessen, da die Eltern des Klägers weiterhin erhebliche Ausgaben für den Kläger tätigen würden. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2020 als unzulässig. Nach § 62 SGB X in Verbindung mit § 78 SGG sei ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsalte im Sinne des § 31 SGB X zulässig. Bei dem angefochtenen Schreiben handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Daher

3 Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 12.03.2020 Klage erhoben. Gegenstand der Klage sei die Forderung des Beklagten, das Kindergeld abzuzweigen und diesbezüglich mitzuwirken. Eine Abzweigung des Kindergeldes komme bei der hier vorliegenden Sachlage unter Berücksichtigung des Rundschreibens der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales nicht in Betracht.

4 Der Kläger beantragt wörtlich,

5 den Bescheid bzw. das Schreiben vom 15.01.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.02.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, von der Abzweigung des Kindergeldes abzusehen.

6 Der Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Der Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchbescheid.

9 Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtige. Die Beteiligten haben jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind zuvor gehört worden.

12 1. Die Anfechtungsklage gegen das Schreiben des Beklagten vom 15.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.02.2020 ist gemäß § 54 Abs. 1 SGG zulässig, aber unbegründet. Der Widerspruchsbescheid 10.02.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Beklagte hat den Widerspruch mangels Verwaltungsaktqualität der Mitwirkungsaufforderung vom 15.01.2020zu Recht als unzulässig verworfen.

13 Das Widerspruchsverfahren ist nur zulässig gegen Verwaltungsakte i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Das angefochtene Schreiben vom 15.01.2020 ist jedoch nicht als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X zu qualifizieren. Es handelt sich um eine bloße Aufforderung zur Mitwirkung. Diese Aufforderung enthält gerade keine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, wie dies in § 31 S. 1 SGB X vorausgesetzt wird. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Maßnahme, die eine eventuelle spätere, unmittelbar die Bewilligung von ALG II betreffende Regelung erst vorbereiten soll. Insbesondere wurden durch dieses Schreiben vom 15.01.2020 weder Rechte des Klägers begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Die Mitwirkungsaufforderung nach den §§ 60 ff. SGB I, wie sie der Beklagte hier mit Schreiben vom 15.01.2020 ausgesprochen hat, löst eine Obliegenheit, also eine Pflicht gegen sich selbst (vgl. Mrozynski, in: Mrozynski, SGB I, Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2019 § 60 Rn. 2) aus, deren Befolgung im eigenen Interesse des Adressaten liegt und bei deren Verletzung der Nichtmitwirkende Rechtsnachteile erleiden kann, wie zum Bespiel die Versagung beantragter Leistungen. Die Aufforderung zur Mitwirkung ist mithin eine vorbereitende Handlung ohne Regelungscharakter.

14 Da die Mitwirkungsaufforderung vom 15.01.2020 (zu Recht) auch keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält erhebt sie somit auch nicht (unzulässigerweise) den Anspruch, eine hoheitliche Regelung treffen zu wollen, und stellt daher auch keinen (bloß) formellen Verwaltungsakt dar. Der vom Kläger gegen die Mitwirkungsaufforderung vom 15.01.2020 erhobene Widerspruch ist daher auch deshalb unzulässig, weil nicht einmal der Rechtsschein eines Verwaltungsaktes durch das Mitwirkungsschreiben erzeugt wird.

15 Der Beklagte hat nach allem den gegen die Mitwirkungsaufforderung vom 15.01.2020 gerichteten Widerspruch rechtlich zutreffend mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2020 als unzulässig verworfen.

16 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen des Klägers.

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