LG Hamburg 26. Zivilkammer, 2021-11-04, 326 O 88/20

326 O 88/20Tribunale cantonale4 nov 2021

Regest

1. Die Regelung des KWG, nach der ein Betreiben von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis unter Strafe steht, ist ein Schutzgesetz. Auch eine Drittstaateneinlagenvermittlung ist eine Finanzdienstleistung.(Rn.46) 2. Fremd sind grundsätzlich nur Gelder, die nicht endgültig bei dem annehmenden Unternehmer verbleiben, sondern aufgrund getroffener Vereinbarungen in gleicher Menge dem Berechtigten zurückzuzahlen sind. Erforderlich ist dabei, dass ein unbedingter Rückzahlungsanspruch besteht, dessen Fälligkeit nicht durch ein ungewisses Ereignis bedingt ist. Ein unbedingter Rückzahlungsanspruch in diesem Sinne besteht auch, wenn der Rückzahlungsanspruch erst durch Kündigung fällig gestellt werden muss. Die Kündigung durch den Investor ist dann kein ungewisses Ereignis, sondern der Investor hat ein einseitiges Kündigungsrecht und hat es damit in der Hand, ob der Rückzahlungsanspruch entsteht oder nicht. (Rn.46) 3. Ob ein Einlagengeschäft gegeben ist, ist aufgrund einer Wertung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung und im Hinblick auf den Zweck der Erlaubnispflicht, das breite Publikum vor Verlusten seiner Mittel im Hinblick darauf zu schützen, dass es das Kreditrisiko der Einlage nicht selbst prüfen und beurteilen kann. Ein Einlagengeschäft ist anzunehmen, wenn die Besonderheit gerade ist, dass es nicht um ein reines Grundstücksgeschäft handelt, sondern die Möglichkeit einer sehr gut verzinslichen Geldanlage mit einer festgelegten, sehr hohen Verzinsung mit einem festgelegten Rückzahlungszeitraum. (Rn.49) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 13 U 186/21

Testo completo

LG Hamburg 26. Zivilkammer — 326 O 88/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-04

Aktenzeichen: 326 O 88/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:1104.326O88.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 158 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 S 1 BGB, § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG, § 1 Abs 1a S 2 Nr 5 KredWG, § 32 Abs 1 S 1 KredWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Regelung des KWG, nach der ein Betreiben von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis unter Strafe steht, ist ein Schutzgesetz. Auch eine Drittstaateneinlagenvermittlung ist eine Finanzdienstleistung.(Rn.46)

  2. Fremd sind grundsätzlich nur Gelder, die nicht endgültig bei dem annehmenden Unternehmer verbleiben, sondern aufgrund getroffener Vereinbarungen in gleicher Menge dem Berechtigten zurückzuzahlen sind. Erforderlich ist dabei, dass ein unbedingter Rückzahlungsanspruch besteht, dessen Fälligkeit nicht durch ein ungewisses Ereignis bedingt ist. Ein unbedingter Rückzahlungsanspruch in diesem Sinne besteht auch, wenn der Rückzahlungsanspruch erst durch Kündigung fällig gestellt werden muss. Die Kündigung durch den Investor ist dann kein ungewisses Ereignis, sondern der Investor hat ein einseitiges Kündigungsrecht und hat es damit in der Hand, ob der Rückzahlungsanspruch entsteht oder nicht. (Rn.46)

  3. Ob ein Einlagengeschäft gegeben ist, ist aufgrund einer Wertung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung und im Hinblick auf den Zweck der Erlaubnispflicht, das breite Publikum vor Verlusten seiner Mittel im Hinblick darauf zu schützen, dass es das Kreditrisiko der Einlage nicht selbst prüfen und beurteilen kann. Ein Einlagengeschäft ist anzunehmen, wenn die Besonderheit gerade ist, dass es nicht um ein reines Grundstücksgeschäft handelt, sondern die Möglichkeit einer sehr gut verzinslichen Geldanlage mit einer festgelegten, sehr hohen Verzinsung mit einem festgelegten Rückzahlungszeitraum. (Rn.49)

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 13 U 186/21

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 323.290,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank daraus seit dem 20.3.2020 zu zahlen.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 4.066,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.8.2020 zu zahlen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht im Zusammenhang mit einer Investition in zwei Grundstücke in einem kanadischen Golfressort.

2 Der Kläger und der Zeuge R. K. sind Rentner und beide waren am Erwerb einer Immobilie im Ausland interessiert.

3 Der Beklagte war ab dem Jahr 2004 Geschäftsführer der „E. & V. P. I.“, die Immobilien im In- und Ausland vermarktete und ab dem Jahr 2008 als „E. & V. R. GmbH“ (im Folgenden „E. & V.“) firmierte.

4 Ab 2010 betrieb die E. & V. exklusiv im deutschsprachigen Raum die Vermarktung des Direktinvestments „F. L. C. C.“ in N. S., Kanada. Bei dem geplanten Golf- und Ferienressort handelte es sich um ein Projekt der kanadischen Projektentwicklungsgesellschaft T. F. D. C. Ltd. (Im Folgendem T.).

5 Der Zeuge K. wurde durch eine Werbeanzeige der E. & V. in der Zeitung F. auf das Projekt aufmerksam und interessierte sich dafür. Er setzte sich telefonisch mit E. & V. in Verbindung, sein erster Ansprechpartner war Herr K1. Er erhielt Unterlagen zugesandt, die beispielhaft als Anlage A 2 vorgelegt worden sind. Zunächst wurde den Investoren angeboten, Kaufoptionen für die noch zu parzellierenden Grundstücke in der Nähe des Golfplatzes zu erwerben. Dabei sollte man eine Anzahlung von 65 % des Grundstückskaufpreises leisten. Dieser Betrag wurde während der Laufzeit der Optionszeit hoch verzinst. Falls der Investor am Ende der Laufzeit sich nicht für den Grundstückskauf entschied, sollte er sein gezahltes Kapital zuzüglich der vereinbarten Verzinsung zurückerhalten. Der Zeuge K. fand die damalige rechtliche Konstruktion, nach der die Investition über eine Treuhandgesellschaft erfolgen sollte und man noch nicht in ein konkretes Grundstück investierte, zu vage und er nahm daher zunächst Abstand von dem Projekt. Er bat jedoch um weitere Informationen, falls die Situation sich ändern würde.

6 Im Jahr 2014 erstellte E. & V. eine weitere Projektunterlage mit dem Titel „Grundstücks-Optionskauf Phase 1.4“, vorgelegt als Anlage A 4.

7 Die Treuhandkonstellation wurde dann später geändert und im Jahre 2017 konnte man die Anzahlung von 65 % in ein konkretes Grundstück leisten.

8 Am 10.5.2017 erhielt der Zeuge K. die als Anlage A 5 vorgelegte E-Mail des Zeugen L. R., in der das Projekt erneut beworben wurde. In der Unterschriftszeile stand fettgedruckt „E. & V. R.“ und darunter in Magerdruck „EV R. GmbH“. Das Erscheinungsbild des Layouts war dabei mit dem der ursprünglichen Unterlagen identisch. Die EV R. GmbH war im Dezember 2016 von dem Beklagten neugegründet worden. Diese Änderung wurde dem Beklagten und dem Zeugen K. nicht mitgeteilt. In dem Text der E-Mail (Anlage A 5) stand u.a.: „Das Projekt wurde seit 2007 von E. & V. R. auf Herz und Nieren geprüft“.

9 Die EV R. GmbH veranstaltete 2017 eine Informationsreise nach Kanada für potentielle Investoren, hierüber wurden der Zeuge K. und der Kläger informiert. Sie fanden das Projekt inzwischen soweit fortgeschritten, dass sie es sich vor Ort ansehen wollten. Sie organisierten ihre Reise selbst, allerdings zeitgleich mit der Reise von der EV R. GmbH. Sie nahmen an der von der EV R. GmbH organisierten Besichtigung des Projektgeländes teil. Ein Teil des Golfplatzes und erste Bauwerke waren bereits entstanden.

10 Für die EV R. GmbH leitete Herr E. die Reise. Dieser informierte den Kläger und den Zeugen K., dass es nur noch zwei Seeanliegergrundstücke an dem in der Nähe befindlichen Cameronsee geben würde. Sie müssten sich daher schnell entscheiden. Noch vor Ort unterzeichneten der Kläger und der Zeuge K. am 17.6.2017 für diese beiden Grundstücke jeweils eine Reservierungserklärung, vorgelegt als Anlage 7 a und 7 b.

11 Zurück in Deutschland reisten die beiden nach H. und unterzeichneten am 27.6.2017 die als Anlagen 8 a und 8 b vorgelegten Verträge für die Grundstücke mit den Bezeichnungen 2b B 1 und 2b B 2. Die Vertragslaufzeit betrug drei Jahre. Die sofort zu zahlende Anzahlung sollte dabei mit 37,5 % verzinst werden, wonach nach Ziffer 6.1 des Vertrages diese Zinsen und die Anzahlung bei einer Kündigung des Käufers ausgezahlt werden sollten. Sollte sich der Käufer gegen eine Kündigung und für den Erwerb des Grundstückes entscheiden, so wäre die Restzahlung für das Grundstück mit dem aufgelaufenen Zinsbetrag abgedeckt.

12 Der Kläger und der Zeuge K. trafen in H. den Zeugen R. und den Zeugen T., ob auch der Beklagte bei dem Gespräch oder im Anschluss daran den Kläger und den Zeugen K. persönlich getroffen und gesprochen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Vor der Unterschrift wurden für den Kläger und den Zeugen K. durch den Beklagten als Geschäftsführer wunschgemäß noch zwei zusätzliche Bedingungen telefonisch mit der T. ausverhandelt, die in einer Vertragsergänzung festgehalten wurden. Der Beklagte bestätigte für die T. mit dem als Anlage A 9 vorgelegten Schreiben die Vertragsergänzung, die als Anlage A 10 vorgelegt wurde.

13 Nach Erhalt dieser Bestätigung überwiesen der Kläger 217.609 kanadische Dollar (= 148.589,00 €) und der Zeuge K. 254.348 kanadische Dollar (= 174.701,05 €), die Überweisungsträger sind als Anlagen A 11 und A 12 vorgelegt. Den Eingang der Zahlungen bestätigte die T. mit Schreiben vom 10.7.2017 (Anlage A 13).

14 Danach gab es über einen längeren Zeitraum keine neuen Informationen über die Entwicklung des Projektes für den Kläger und den Zeuge K.. Sie wurden auch nicht von dem Beklagten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die ursprüngliche Ansprechpartnerin, die E. & V., zum Jahresende 2017 aufgelöst wurde.

15 Anfragen blieben im Folgenden zunächst unbeantwortet. Der Zeuge K. schrieb daraufhin am 19.3.2019 sowie am 30.4.2019, vorgelegt als Anlagen A 15 und 16, an E. & V.. Der Beklagte antwortete unter dem 9.5.2019 (Anlage A 17) unter dem Briefkopf der E & V R. GmbH, ohne auf die Verschiedenheit hinzuweisen. Er bot darin an, Wohnungen in einem bereits fertig gestellten Teilprojekt „Cochran Landing“ zu erwerben mit einer teilweisen Anrechnung des bereits geleisteten Betrages.

16 Der Kläger und der Zeuge K. fuhren darauf hin nach H. und trafen dort am 7.6.2019 in den Büroräumen der E & V R. GmbH den Beklagten und den Zeugen T.. Ihnen wurden dabei drei alternative Angebote für Wohnungen im Projekt „Eagles Paradise“ in der Nähe des Golfressorts angeboten. Dafür hätte noch mehr Geld als das bereits geleistete gezahlt werden müssen.

17 Der Kläger und der Zeuge K. flogen im Sommer 2019 nach Kanada, um sich selbst einen Eindruck von dem Stand des Projektes zu machen. Sie stellten fest, dass der zuvor handelnde Vorstand der T. B. M. verstorben war und es nur eine minimale Bautätigkeit gab. Der Kläger und der Zeuge K. beauftragten daraufhin vor Ort einen kanadischen Rechtsanwalt. Dieser stellte fest, dass die Grundstücke, die der Kläger und der Zeuge K. optioniert hatten, im Sommer 2017 überhaupt nicht der T. gehörten. Diese hatte nur eine befristete Erwerbsmöglichkeit bis zum 30.9.2017 (Anlage A 19), die weder genutzt noch verlängert wurde, sondern am 30.9.2017 auslief. Hierauf wurden weder der Kläger noch der Zeuge K. hingewiesen. Ob dem Beklagten dies zurzeit der Vertragsschlüsse bekannt gewesen sei, ist zwischen den Parteien streitig.

18 Der Zeuge K. trat dem Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Investition bei T. ab (Anlage A 20).

19 Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aus eigenem und abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als Organ der E & V R. GmbH aus Deliktsrecht zu. Dieser ergebe sich insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG, da die E & V R. GmbH ein Bankgeschäft betrieben oder zumindest eine Finanzdienstleistung erbracht habe, ohne die erforderliche Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gehabt zu haben.

20 Ferner habe der Beklagte ihn und den Zeugen K. nicht vollständig und richtig informiert. Weder er noch der Zeuge K. seien durch den Beklagten in dessen Funktion als Geschäftsführer der E & V R. GmbH darüber informiert worden, dass zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse die Grundstücke noch nicht der T. gehörten und die Optionsfrist in wenigen Wochen ablief.

21 Ferner sei bewusst von dem Beklagten verschwiegen worden, dass es sich bei dem vom Beklagten betriebenen Unternehmen lediglich um Lizenznehmer von E. und V. handele. Dies ergebe sich insbesondere aus dem übernommenen Layout, dem Namenszug „E. & V.“ sowie den Büroräumen unter der gleichen Anschrift wie die Büros des eigentlichen bundesweit und international bekannten E. & V. Unternehmens. Es habe darüber hinaus ein ausdrücklicher und erkennbarer Hinweis darauf gefehlt, dass der ursprüngliche Ansprechpartner E. & V. nicht mehr da sei, sondern dass Projekt nunmehr von der E & V R. GmbH in Deutschland vermarktet wurde.

22 Der Kläger beantragt,

23 1. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 323.290,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank daraus seit dem 20.3.2020 zu zahlen,

24 2. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 4.066,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klagerweiterung zu zahlen.

25 Der Beklagte beantragt,

26 die Klage abzuweisen.

27 Der Beklagte ist der Ansicht, dass weder die T. noch die EV R. GmbH oder er, der Beklagte, verdeckte Bank- bzw. Einlagengeschäfte vorgenommen oder vermittelt habe. Die EV R. GmbH sei keine Zweigstelle der T.. Es handele sich vielmehr um ein entgeltliches Grundstücksgeschäft und er, der Beklagte, sei gemäß § 34 GewO befugt, Grundstücksgeschäft zu vermitteln. Dies sei auch durch die als Anlage B 1 und B 2 vorgelegte anwaltliche Stellungnahmen vom 10.10.2014 und 17.12.2014 bestätigt worden.

28 Eine Täuschung über die Identität bzw. die Berechtigung zur Nutzung der Marke „E. & V.“ sei nicht erfolgt. Die Änderung von „E. & V. R. GmbH“ in „E & V R. GmbH“ sei auf Wunsch der Lizenzgeberin erfolgt. Dies sei auch durch die Signatur bei den E-Mails deutlich erkennbar gewesen und auf der Homepage der Lizenzgeberin sei das Lizenz-/Franchisesystem dargestellt.

29 Er, der Beklagte, sei nicht dafür verantwortlich, dass die T. Schwierigkeiten bei der Realisierung des Projektes gehabt habe und die Grundstücke nicht wie geplant übertragen oder die Anzahlung zurückbezahlt worden sei.

30 Ohne dazu verpflichtet zu sein, habe man dem Kläger und dem Zeugen K. angeboten, unter Anrechnung eines Teils des gezahlten Betrages in dem Projekt Eagles Paradise Wohnungen zu erwerben und hieran seien insbesondere der Zeuge K. zunächst auch sehr interessiert gewesen.

31 Der Schriftsatz vom 21.8.2020 mit der Klagerweiterung um den Antrag zu 2 wurde dem Beklagtenvertreter am 27.8.2020 zugestellt.

32 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19.11.2020 (Bl. 154 d.A.) sowie vom 12.8.2021 (Bl. 298 d.A.) verwiesen. Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. K., F. O., I. T. und H. L. R.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.8.2021 (Bl. 298 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

33 Die Klage ist zulässig und erfolgreich. Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten in Höhe von 323.290,05 € zuzüglich Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.066,11 € zuzüglich Zinsen.

I.

34 Der Kläger kann gegen den Beklagten die Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht geltend machen. Es liegt eine wirksame Abtretung im Sinne des § 398 BGB vor (Anlage A 20).

II.

35 Dem Kläger steht aus eigenem abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Klagforderung von 323.290,05 € zu.

36 Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus vertraglichen Regelungen, da zwischen den Parteien kein Schuldverhältnis entstanden ist. Der Beklagte selbst war weder Vertragspartner eines Anlageberatung-, Anlagevermittlung- noch Maklervertrages mit dem Kläger und dem Zeugen K.. Vertragspartner war vielmehr die E & V R. GmbH.

37 Der Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Klagforderung von 323.290,05 € folgt jedoch aus § 823 II BGB i.V.m. § 1 I S. 2 Nr. 1, § 1 I a, § 32 I S. 1, § 54 I Nr. 2 KWG, § 14 I StGB.

38 Die Voraussetzungen dieses deliktischen Anspruchs sind erfüllt:

39 Die entsprechenden Regelungen des KWG sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 II BGB.

40 Denn § 54 KWG stellt unter Strafe, wenn jemand ohne eine Erlaubnis nach § 32 I S. 1 KWG Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt.

41 Hier hat die E & V R. GmbH zumindest Finanzdienstleistungen erbracht. Es muss daher nicht entschieden werden, ob das Handeln der E & V R. GmbH auch als das Betreiben eines Bankgeschäftes im Sinne von dem Betreiben einer inländischen Zweigstelle von T. einzustufen ist. Denn es ist ausreichend, dass die E & V R. GmbH nach § 32 KWG erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen erbracht hat, was hier der Fall ist. Denn eine solche Finanzdienstleistung liegt auch in der sogenannten Drittstaateneinlagenvermittlung nach § 1 I a S. 2 Nr. 5 KWG vor.

42 Die E & V R. GmbH ist ein Finanzdienstleistungsinstitut. Dies sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Die E& V R. GmbH hat Drittstaateneinlagen vermittelt im Sinn des § 1 I a Nr. 5 KWG. Damit ist – wie hier - die Vermittlung von Einlagengeschäften an Unternehmen mit Sitz außerhalb der EWR-Mitgliedstaaten gemeint.

43 Die E & V R. GmbH vermittelte hier, denn Vermittlung ist jede Tätigkeit, die auf den Abschluss des konkreten Einlagengeschäfts abzielt (Schwennicke-Schwennicke/Auerbach, KWG, 4. Aufl. 2021, § 1 Rn. 131).

44 Sie handelte auch mit der nötigen Gewinnerzielungsabsicht, da sie die Vermittlung tätigte um die vereinbarten Provisionen zu erhalten.

45 Vermittelt wurden hier Einlagengeschäfte. Denn der Zeuge K. und der Beklagte zahlten „Gelder“, womit Bargeld oder Buchgeld gemeint ist (Schwennicke-Schwennicke/Auerbach, KWG, 4. Aufl. 2021, § 1 Rn. 12). Der Zeuge K. und der Kläger zahlten im Sommer 2017 insgesamt einen Betrag in kanadischen Dollar, der in Euro der hier geltend gemachten Klagforderung entspricht.

46 Es handelte sich dabei auch um fremde Gelder. Fremd sind Gelder, die nicht endgültig bei dem annehmenden Unternehmer verbleiben, sondern aufgrund getroffener Vereinbarungen in gleicher Menge dem Berechtigten zurückzuzahlen sind (Schwennicke-Schwennicke/Auerbach, KWG, 4. Aufl. 2021, § 1 Rn. 13). Erforderlich ist dabei, dass ein unbedingter Rückzahlungsanspruch besteht, dessen Fälligkeit nicht durch ein ungewisses Ereignis im Sinn von § 158 I BGB bedingt ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor.

47 Das Argument des Beklagten, hier habe kein unbedingter Rückzahlungsanspruch bestanden, da der Investor den gezahlten Betrag nicht in jedem Fall und ohne Weiteres zurückgezahlt bekommen sollte, sondern zunächst eine Kündigung habe aussprechen müssen, geht fehl. Denn rückzahlbar und damit fremd sind Gelder auch dann, wenn der Rückzahlungsanspruch erst durch Kündigung fällig gestellt werden muss (vgl Schwennicke-Schwennicke/Auerbach, KWG, 4. Aufl. 2021, § 1 Rn. 13). Die Kündigung durch den Investor ist kein ungewisses Ereignis im Sinn von § 158 I BGB, sondern der Investor hat ein einseitiges Kündigungsrecht und hat es damit in der Hand, ob der Rückzahlungsanspruch entsteht oder nicht. Für ihn – und darauf kommt es an – liegt damit gerade kein ungewisses Ereignis vor. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 6.1 der als Anlagen A 8 a und A 8 b vorgelegten Verträge, nachdem der Käufer ohne weitere Einschränkung kündigen kann und der Verkäufer die Anzahlung dann zurückzahlen „muss“.

48 Der Beklagte kann hier auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass es sich lediglich um eine Anzahlung auf den Kaufpreis gehandelt hat. Zwar sollen nicht fremd sein Anzahlungen auf einen Kaufvertrag, wenn der Gegenstand bestimmt ist, auch wenn diese über einen langen Zeitraum erfolgt sind. Hier war jedoch die Besonderheit, dass gerade nicht nur eine Anzahlung auf den Grundstückskaufpreis erfolgt ist. Vielmehr hatte der Investor von Anfang an eine Wahlmöglichkeit, die allein in seinem Belieben stand. Er konnte mithilfe der Anzahlung und der darauf zu zahlenden Zinsen ein Grundstück erwerben oder er konnte ausschließlich durch seine eigene Kündigung die Rückzahlung der Anzahlung zuzüglich der Zinsen wie bei einer reinen Spareinlage erreichen. Daher wurde hier das Geld darlehensmäßig der T. zur Verfügung gestellt und dem Kläger und dem Zeugen K. stand ein unbedingter Rückzahlungsanspruch gegen die T. zu, den sie mithilfe der Kündigung ausüben konnten. Es handelte sich somit hier gerade nicht um ein reines Grundstücksgeschäft mit einer bloßen langfristigen Anzahlung auf den Grundstückspreis.

49 Auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sind die Gelder „als Einlage“ angenommen worden. Ob ein Einlagengeschäfts gegeben ist, ist aufgrund einer Wertung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung und im Hinblick auf den Zweck der Erlaubnispflicht, das breite Publikum vor Verlusten seiner Mittel im Hinblick darauf zu schützen, dass das Kreditrisiko der Einlage nicht selbst prüfen und beurteilen kann, zu entscheiden (Schwennicke-Schwennicke/Auerbach, KWG, 4. Aufl. 2021, § 1 Rn. 18). Nach Bewertung der Umstände ist hier von einem Einlagengeschäfte auszugehen. Denn die Besonderheit war ja gerade, dass es hier nicht um ein reines Grundstücksgeschäft, sondern auch um die Möglichkeit einer sehr gut verzinslichen Geldanlage mit einer festgelegten, sehr hohen Verzinsung mit einem festgelegten Rückzahlungszeitraum ging. Es wurde auch explizit von der E & V R. GmbH damit geworben, dass das angebotene Geschäft nicht nur für diejenigen interessant ist, die ein Grundstück in Kanada erwerben wollen, sondern auch für Geldanleger. Dies ergibt sich beispielsweise aus den als Anlage vorgelegten verschiedenen Prospekten sowie insbesondere aus der als Anlage A5 vorgelegten E-Mail des Zeugen R. vom 10.5.2017. Aus den Prospekten und Unterlagen sowie dieser E-Mail wird deutlich, dass gerade nicht nur Immobilieninteressenten geworben wurde seitens der E & V R. GmbH, sondern dass dieses Investment auch als für reine Anleger hochinteressant beworben worden ist und dabei nur von der Gabe von Kapital gesprochen wurde sowie von der garantierten hohen Verzinsung bei einer festen vertraglichen Laufzeit.

50 Es kommt hinzu, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der persönlichen Anhörung des Klägers es sowohl dem Kläger als auch dem Zeugen K. gerade darauf angekommen ist, dass es bei dieser Investition die beiden Optionsmöglichkeiten gegeben hat und es nicht zwangsläufig zu dem Grundstückserwerb kommen sollte, sondern auch die Möglichkeit des Rückerhaltes der geleisteten Beträge zuzüglich der hohen und interessanten Verzinsung geben sollte. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung in der Sitzung vom 12.8.2021, wonach diese beiden Optionen Thema bei dem Gespräch in H. bei der E & V R. GmbH vor der Unterzeichnung der als Anlagen A 8 a und A 8 b vorgelegten Verträge gewesen seien. Diese Möglichkeit, zwischen diesen beiden Optionen frei wählen zu können, war auch dem Beklagten bekannt, wie sich aus den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen T., der als Jurist für die E & V R. GmbH tätig ist, ergibt.

51 Nach alledem liegt eine Einlage vor und damit hat die E & V R. GmbH eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung als sogenannten Drittstaateneinlagenvermittlung nach § 1 I a S. 2 Nr. 5 KWG erbracht, ohne die hierfür nach § 32 KWG erforderliche Genehmigung zu haben.

52 Der Beklagte als Geschäftsführer ist hierfür auch strafrechtlich verantwortlich, wie sich aus § 14 I StGB ergibt.

53 Die notwendige Kausalität liegt vor, denn ohne die Tätigkeiten der E & V R. GmbH ohne die notwendige Erlaubnis nach dem KWG hätten der Kläger und der Zeuge K. die Investitionen nicht vorgenommen.

54 Der Schaden liegt dabei in den im Sommer 2017 gezahlten Beträgen, die umgerechnet in Euro für die Investitionen des Klägers und des Zeugen K. die Klagforderung ergeben.

55 Der Beklagte handelte auch schuldhaft im Sinne des Strafrechts. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum im Sinn des § 17 StGB liegt nicht vor. Er kann sich dafür auch nicht auf die als Anlagen B1 und B2 vorgelegten Stellungnahmen des Rechtsanwaltes Dr. H. berufen. Denn diese sind aufgrund der notwendigen Kündigung von einem bedingten Rückzahlungsanspruch ausgegangen, der hier jedoch nicht vorliegt. Darin wird die Geldanlage gerade nicht im Hinblick auf beide Optionen, nämlich Grundstückskauf oder hochverzinsliche Geldanlage, bewertet. Es wird vielmehr allein auf das Grundstücksgeschäft abgestellt. Dies trifft den Kern der hiesigen Investitionen jedoch gerade nicht, wie bereits ausgeführt. Dies hätte der Beklagte auch erkennen können. Denn die hier getroffenen Vereinbarungen wichen gerade von üblichen, reinen Grundstücksgeschäften ab. Dies war dem Beklagten auch bewusst, da die E & V R. GmbH damit offensiv bei dem Vertrieb der Anlage geworben hat und er genau deshalb die an ihn persönlich adressierte, als Anlage B 1 vorgelegte Stellungnahme des Rechtsanwaltes angefordert hatte.

56 Im Übrigen sind die Angaben des Anwaltes recht knapp und können daher nicht ausreichen, um in den Genuss des § 17 StGB zu kommen. Hierfür wäre beispielsweise vielmehr erforderlich gewesen, bei den zuständigen Aufsichtsbehörden unter Vorlage der genauen Modalitäten dieser Investitionen nachzufragen. Dies wäre dem Beklagten bzw. der E & V R. GmbH auch zumutbar und möglich gewesen gerade vor dem Hintergrund der langen Zeitdauer, in dem dieses Projekt vermarktet wurde, und mit dem Wissen des Beklagten, dass es gerade kein „schlichtes“ Grundstücksgeschäft gewesen ist.

57 Da sich der geltend gemachte Anspruch hier aus Deliktsrecht ergibt, ist nicht weiter zu prüfen, ob andere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Das Gericht erlaubt sich jedoch den Hinweis darauf, dass es nach dem Inhalt der Akte und dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass der Beklagte den Kläger und den Zeugen K. bewusst nicht darauf hingewiesen hat, dass Vertriebspartner in Deutschland nicht mehr die ursprüngliche E.s & V. R. GmbH, sondern die E & V R. GmbH war. Dies ergibt sich bereits hinreichend aus der als Anlage A5 vorgelegten E-Mail des damaligen Mitarbeiters, dem Zeugen R. an den Zeugen K.. Die Kontinuität des Vertriebspartners wird explizit hervorgehoben, in dem in dieser E-Mail damit geworben wird, dass das Projekt seit 2007 von E. & V. R. auf Herz und Nieren geprüft und seit 2010 die Vermarktung in deren Portfolio aufgenommen worden sei. Zusätzlich wurde damit geworben, dass “wir“ als Investor uns selbst seit 2013 mit einer zweistelligen Millionenhöhe in dem Projekt engagieren. Dabei wurde bewusst verschwiegen, dass die ursprüngliche E. und V. R. GmbH nicht mehr Vertriebspartner war, sondern die erst im Dezember 2016 gegründete E & V R. GmbH. Dabei ist es auch unerheblich, warum diese Neugründung erfolgte. Vielmehr hätte hierauf hingewiesen werden müssen bzw. hätten die anpreisende Angaben in der als Anlage A 5 vorgelegten E-Mail aufgrund dieser Neugründung so nicht erfolgen dürfen.

58 Darüber hinaus ist das Gericht nach dem gesamten Inhalt der Akte sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte als Geschäftsführer der E & V R. GmbH bewusst den (tatsächlich falschen) Eindruck bei dem Beklagten und dem Zeugen K. vermittelt hat, dass es sich bei der E & V R. GmbH um ein Unternehmen der E. und V. Gruppe und nicht um eine wirtschaftlich von der E. und V. Gruppe vollkommen unabhängige Lizenznehmerin handelt. Dies ergibt sich wiederum bereits aus der als Anlage A5 vorgelegten E-Mail seines damaligen Mitarbeiters, dem Zeugen R.. Insbesondere wenn man sich die Signatur dieser E-Mail ansieht, so wird dort der Eindruck vermittelt, dass es sich um ein Unternehmen der E. und V. Gruppe handelt. Dies ergibt sich bereits aus der Firmenbezeichnung, da unter der Unterschriftszeile fett gedruckt „E. und V. R.“ steht. Ferner wird auf die Internetseite „www. e..com“ verwiesen. Die E-Mail-Adresse des Absenders, des Zeugen R., enthält ebenfalls die Bezeichnung „E. v..com“.

59 Ferner sind die als Anlagen A2 und A4 vorgelegten Prospekte sowie auch die weiteren Unterlagen von der Aufmachung her durchgehend im Stil von der E. und V. Gruppe gehalten. Dies betrifft zum einen den Schriftzug „E. und V.“ in der für die E. und V. Gruppe typischen Farbgebung in weiß, schwarz und rot. Darüber hinaus ist überall auf den Unterlagen der Aufdruck „E. und V.“ fett gedruckt vorhanden. All dies zeigt, dass bewusst dem Interessenten vorgespiegelt wurde, Vertriebspartner sei die E. und V. Gruppe. Dies wurde auch noch dadurch unterstützt, dass sich das Büro der E & V R. GmbH ebenfalls in H. unter der Anschrift Stadthausbrücke 5 befand und befindet, wie Büros der E. und V. Gruppe.

60 All dies war dem Zeugen K. und dem hiesigen Kläger auch bewusst und für die beiden für ihre Anlageentscheidung relevant. So hat der Zeuge K. anschaulich und glaubhaft geschildert, dass es für seine Entscheidung für diese Investitionen erheblich gewesen sei, dass Vertriebspartner hier in Deutschland die E. und V. Gruppe gewesen sei. Gerade da es sich um ein Auslandsgeschäft gehandelt habe, sei für ihn ein guter Ansprechpartner in Deutschland wichtig gewesen und die E. und V. Gruppe sei ja bekannt. Auch bei den Besuchen in H. wurde aufgrund der gleichen Anschrift dieser Eindruck bei ihm erweckt, wie sich aus seinen Angaben glaubhaft ergibt. Diese Angaben decken sich im Übrigen auch mit den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung. Dieser hat explizit erinnert, dass bei den Büros in H. im Jahr 2017 nicht nur „EV R. GmbH“ als Firmenbezeichnung gestanden hat, sondern „E. und V.“. Auch war für den Kläger aufgrund der Prospekte die ganzen Jahre über hinweg der Anbieter „E. und V.“ und nicht bloß eine „E & V R. GmbH“. Die große Expertise im Auslandsgeschäft sowie die jahrelange Erfahrung darin der E. und V. Gruppe waren für ihn ein wesentliches vertrauensbildendes Element.

61 Dass sich der Beklagte dessen bewusst gewesen ist, ergibt sich daraus, dass auf die neu gegründete E & V R. GmbH gerade nicht explizit hingewiesen wurde, sondern weiterhin das Layout von E. und V. genutzt wurde und inhaltlich auf die jahrelange Beschäftigung mit dieser Geldanlage hingewiesen wurde. Auch die Nutzung von Büros im gleichen Gebäude weist eindeutig darauf hin, dass dieser Eindruck, der bei dem Zeugen K. und dem Kläger erzielt wurde, auch erzielt werden wollte.

III.

62 Der zuerkannte Betrag in Höhe von 323.290.05 € ist ab dem 20.3.2020 mit einem Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu verzinsen. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 280, 286, 288 BGB. Die Inverzugsetzung erfolgte durch das Schreiben des Klägervertreters vom 10.3.2020, vorgelegt als Anlage A 21, sodass die Verzinsung seit dem 20.3.2020 geschuldet ist.

IV.

63 Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.066,11 €. Diese vorgerichtlichen Kosten sind ebenfalls als Schadensersatz gerechtfertigt, § 280 BGB.

V.

64 Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.066,11 € besteht ein Anspruch auf Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dieser Anspruch besteht seit dem 28.8.2020, da der Schriftsatz vom 21.8.2020, der die entsprechende Klageerweiterung enthielt, dem Beklagtenvertreter ausweislich der Akte am 27.8.2020 zugestellt worden ist.

VI.

65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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