LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2021-09-16, 327 O 202/20

327 O 202/20Tribunale cantonale16 set 2021

Regest

Besteht ein kennzeichnungsrechtlicher Anspruch auf Umfirmierung wegen Verwechslungsgefahr, ist diesem Anspruch zügig und innerhalb einer hierfür gesetzten Frist von 14 Tagen nachzukommen. Erfolgt die Umfirmierung erst nach der Klageerhebung, muss konkret dargelegt und unter Beweis gestellt werden, dass es dem Beklagten vor der Klageerhebung objektiv unmöglich gewesen ist, eine Gesellschafterversammlung und einen Notartermin zur Umfirmierung zu bewerkstelligen. Es reicht nicht aus, wenn pauschal angeführt wird, aufgrund der COVID-19-Pandemie hätte es Schwierigkeiten gegeben, rechtzeitig Termine für eine Gesellschafterversammlung und eine notarielle Beurkundung zu finden.(Rn.22) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 121/21

Testo completo

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 202/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-16

Aktenzeichen: 327 O 202/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0916.327O202.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG, § 15 Abs 5 MarkenG, § 19 MarkenG, § 670 BGB ... mehr

Orientierungssatz

Besteht ein kennzeichnungsrechtlicher Anspruch auf Umfirmierung wegen Verwechslungsgefahr, ist diesem Anspruch zügig und innerhalb einer hierfür gesetzten Frist von 14 Tagen nachzukommen. Erfolgt die Umfirmierung erst nach der Klageerhebung, muss konkret dargelegt und unter Beweis gestellt werden, dass es dem Beklagten vor der Klageerhebung objektiv unmöglich gewesen ist, eine Gesellschafterversammlung und einen Notartermin zur Umfirmierung zu bewerkstelligen. Es reicht nicht aus, wenn pauschal angeführt wird, aufgrund der COVID-19-Pandemie hätte es Schwierigkeiten gegeben, rechtzeitig Termine für eine Gesellschafterversammlung und eine notarielle Beurkundung zu finden.(Rn.22)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 121/21

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.973,90 EUR zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der Benutzung des Zeichens „P. S. GmbH“ seit dem 21. März 2020 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin zur Kennzeichnung eines auf die Forschung, Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von chemischen, biologischen und natürlichen Desinfektions- und Reinigungsprodukten sowie Brandschutz, Luftemissionsreduktionen und adaptive Kühlungen aller Art für die Papier- und Metallindustrie gerichteten Geschäftsbetriebs zu erteilen, unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs betriebener Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Datum.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus der Benutzung des Zeichens „P. S. GmbH“ seit dem 21. März 2020 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin zur Kennzeichnung eines auf die Forschung, Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von chemischen, biologischen und natürlichen Desinfektions- und Reinigungsprodukten sowie Brandschutz, Luftemissionsreduktionen und adaptive Kühlungen aller Art für die Papier- und Metallindustrie gerichteten Geschäftsbetriebs entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VI. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar, aus Ziff. II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und aus den Ziff. I und V gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte zeichenrechtliche Ansprüche geltend.

2 Die Klägerin ist ein insbesondere in den Bereichen der Chemieherstellung und des Chemievertriebs tätiges Unternehmen, tritt im Internet unter der Domain „p..com“ auf und ist Inhaberin einer deutschen Wortmarke „P.“ mit einer Priorität vom 25.03.1976 und Schutz für Waren in den Nizza-Klassen 1 bis 5 sowie einer deutschen Wort-/Bildmarke mit u. a. dem Bestandteil „P.“ mit einer Priorität vom 09.04.2019 und Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Nizza-Klassen 1 bis 5, 39, 40 und 42 (vgl. Anlagen K 1 bis K 3 ).

3 Im Jahre 2019 führte die Klägerin Gespräche mit der b1 GmbH über eine Zusammenarbeit und die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft unter der Firma „P. S. GmbH“, an der die Klägerin zu 51 % und die b1 GmbH zu 49 % beteiligt sein sollten.

4 Im April 2019 gründete die b1 GmbH als Alleingesellschafterin eine Gesellschaft unter der Firma „P. S. GmbH“ mit dem Unternehmensgegenstand der Forschung, Entwicklung, Herstellung und des Vertriebs von chemischen, biologischen und natürlichen Desinfektions- und Reinigungsprodukten sowie Brandschutz, Luftemissionsreduktionen und adaptive Kühlungen aller Art für die Papier- und Metallindustrie (vgl. Anlagen K 4 und K 7 ).

5 Jedenfalls ab Ende 2019 scheiterten die Kooperationsgespräche zwischen der Klägerin und der b1 GmbH endgültig und letztlich kamen ein Gesellschaftsvertrag zwischen der Klägerin und der b1 GmbH und deren Kooperation in einer „P. S. GmbH“ nicht zustande.

6 Mit E-Mail vom 06.03.2020 forderte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin den Geschäftsführer der Beklagten zu einer Umfirmierung der Beklagten binnen 14 Tagen auf (vgl. Anlage K 6 ). Nachdem die Beklagte daraufhin nicht umfirmierte, ließ die Klägerin die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 22.04.2020 zur Umfirmierung auffordern (vgl. Anlage K 5 ).

7 Die Beklagte hat nach Klageerhebung in „b. GmbH“ umfirmiert und in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2021 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber der Klägerin abgegeben. Daraufhin haben die Parteien die ursprünglichen - auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens „P. S. GmbH“ und Löschung der geschäftlichen Bezeichnung „P. S. GmbH“ der Beklagten im Handelsregister gerichteten - Klageanträge zu den Ordnungsziff. 1 und 2 aus der Klageschrift, zu Ordnungsziff. 2 in der Fassung gemäß dem Schriftsatz vom 14.04.2021, in der Hauptsache für erledigt erklärt.

8 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihr aus ihrem, der Klägerin, Unternehmenskennzeichen, hilfsweise - in dieser Reihenfolge -, ihrer Wort-/Bildmarke, ihrer Wortmarke, ihrem Namensrecht und Lauterkeitsrecht, Auskunft, Schadensersatz sowie Ersatz der ihr, der Klägerin, erwachsenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

9 Die Klägerin beantragt zuletzt,

10 die Beklagte zu verurteilen,

11 3. an die Klägerin einen Betrag von 1.973,90 EUR zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen;

12 4. der Klägerin Auskunft, über den Umfang der Benutzung des Zeichens „P. S. GmbH“ im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin zur Kennzeichnung eines auf die Forschung, Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von chemischen, biologischen und natürlichen Desinfektions- und Reinigungsprodukten sowie Brandschutz, Luftemissionsreduktionen und adaptive Kühlungen aller Art für die Papier- und Metallindustrie gerichteten Geschäftsbetriebs zu erteilen, unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs betriebener Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Datum;

13 a. hilfsweise der Klägerin Auskunft, über den Umfang der Benutzung des Zeichens „P. S. GmbH“ seit dem 6. März 2020 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin zur Kennzeichnung eines auf die Forschung, Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von chemischen, biologischen und natürlichen Desinfektions- und Reinigungsprodukten sowie Brandschutz, Luftemissionsreduktionen und adaptive Kühlungen aller Art für die Papier- und Metallindustrie gerichteten Geschäftsbetriebs zu erteilen, unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie der Art und des Umfangs betriebener Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Datum

14 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus der Benutzung des Zeichens „P. S. GmbH“ im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin zur Kennzeichnung eines auf die Forschung, Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von chemischen, biologischen und natürlichen Desinfektions- und Reinigungsprodukten sowie Brandschutz, Luftemissionsreduktionen und adaptive Kühlungen aller Art für die Papier- und Metallindustrie gerichteten Geschäftsbetriebs entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

15 a. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus der Benutzung des Zeichens „P. S. GmbH“ seit dem 6. März 2020 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin zur Kennzeichnung eines auf die Forschung, Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von chemischen, biologischen und natürlichen Desinfektions- und Reinigungsprodukten sowie Brandschutz, Luftemissionsreduktionen und adaptive Kühlungen aller Art für die Papier- und Metallindustrie gerichteten Geschäftsbetriebs entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Die späte Umfirmierung der Beklagten sei auf die COVID-19-Pandemie und die damit einhergegangene Schwierigkeit, Termine für eine Gesellschafterversammlung und eine notarielle Beurkundung zu finden, zurückzuführen.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2021 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

20 Die Kammer entscheidet mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO auf Grund des Sachstands vom 26.08.2021.

Entscheidungsgründe

21 Die Klage ist zulässig und - im Hinblick auf die Klageanträge zu den Ordnungsziff. 4 und 5 aus dem Schriftsatz vom 19.08.2021 indes nur zeitlich beschränkt ab dem 21.03.2020 - auch begründet.

22 Die nach der Teilerledigterklärung des Rechtsstreits verbleibenden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgen aus den §§ 15 Abs. 2, 4 und 5, 19 MarkenG sowie den §§ 670, 677, 683 BGB i. V. m. dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin. Zwischen den Kollisionszeichen - P. C. H.R. F. GmbH & Co. KG vs. P. S. GmbH - bestand aufgrund ihrer Überstimmung in dem Bestandteil „P.“ eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, ferner besteht auch eine hochgradige Branchenähnlichkeit zwischen den Unternehmensgegenständen der Parteien, ist die Firma der Klägerin jedenfalls durchschnittlich kennzeichnungskräftig und bestand daher in der Gesamtschau Verwechslungsgefahr. Aufgrund der zwischen der Klägerin und der b1 GmbH zunächst geplanten Kooperation in einer Gesellschaft „P. S. GmbH“, die erst ab Ende 2019 zum Scheitern kam, war den auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klageanträgen indes nur zeitlich beschränkt ab dem Ablauf der der Beklagten von der Klägerin mit der E-Mail vom 06.03.2020 gesetzten Umfirmierungsfrist stattzugeben, da erst mit dem Umfirmierungsverlangen vom 06.03.2020 offenbar geworden ist, dass die Klägerin die Firma „P. S. GmbH“ der Beklagten aufgrund des endgültigen Scheiterns einer Kooperation in der Beklagten unter Beteiligung der Klägerin nicht (mehr) zu dulden bereit gewesen ist und die Klägerin der Beklagten eine Frist von 14 Tagen zur Umfirmierung eingeräumt hat.

23 Dass es der Beklagten zwischen dem 06.03.2020 (Anlage K 6) und dem 20.03.2020, zwischen dem 21.03.2020 und dem 21.04.2020 und sodann auch noch zwischen dem 22.04.2020 (Anlage K 5) und der Klageerhebung objektiv unmöglich gewesen wäre, eine Gesellschafterversammlung (der Alleingesellschafterin b1 GmbH) der Beklagten und einen Notartermin zur Umfirmierung zu bewerkstelligen, hat die Beklagte weder darzulegen vermocht noch hat sie hierfür Beweis angetreten. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen - geschweige denn dargelegt oder diesbezügliche Beweisangebote unterbreitet -, sich in diesen Zeiträumen überhaupt um eine (rasche) Umfirmierung bemüht zu haben.

24 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a Abs. 1 ZPO, da im Hinblick auf die Klageanträge zu den Ordnungsziff. 4 und 5 aus dem Schriftsatz vom 19.08.2021 das Zurückbleiben der Hilfsanträge hinter den Hauptanträgen nur geringfügig ist und insoweit die Zuvielforderung der Klägerin keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat und im Umfang der Erledigung des Rechtsstreits die Klage zunächst zulässig und begründet gewesen ist und billiges Ermessen keine anderweitige Kostenentscheidung veranlasst.

25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

26 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 1 ZPO erfolgt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.