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324 O 515/21•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2021-12-20, 324 O 515/21
324 O 515/21Tribunale cantonale20 dic 2021
1. Handschriftliche Briefe sind in der Regel der Privatsphäre zuzuordnen, es sei denn, sie sind an einen größeren Empfängerkreis gerichtet und haben keinen besonders vertraulichen Inhalt. In diesem Fall ist der Kernbereich der Privatsphäre nicht betroffen. (Rn.2) 2. Es besteht ein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung der Briefe, wenn ein "Recht zum Gegenschlag" und insoweit ein anerkennenswertes Interesse an einer Veröffentlichung nicht nur des Wortlauts der Briefe, sondern auch der Brieffaksimiles gegeben ist, um die Authentizität und Vollständigkeit zu belegen. (Rn.3) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 27. Januar 2022, 7 W 9/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-12-20
Aktenzeichen: 324 O 515/21
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:1220.324O515.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 1004 Abs 1 BGB
Handschriftliche Briefe sind in der Regel der Privatsphäre zuzuordnen, es sei denn, sie sind an einen größeren Empfängerkreis gerichtet und haben keinen besonders vertraulichen Inhalt. In diesem Fall ist der Kernbereich der Privatsphäre nicht betroffen. (Rn.2)
Es besteht ein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung der Briefe, wenn ein "Recht zum Gegenschlag" und insoweit ein anerkennenswertes Interesse an einer Veröffentlichung nicht nur des Wortlauts der Briefe, sondern auch der Brieffaksimiles gegeben ist, um die Authentizität und Vollständigkeit zu belegen. (Rn.3)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 27. Januar 2022, 7 W 9/22, Beschluss
Der Antrag vom 03.12.2021 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf € 60.000,- festgesetzt.
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Unterlassungansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.
2 Die streitgegenständlichen handschriftlichen Briefe des Antragstellers sind zwar seiner Privatsphäre zuzuordnen; sie unterfallen indes nicht deren Kernbereich, denn sie sind an einen größeren Empfängerkreis, nämlich die „Volksmudschaheddin des Iran“ gerichtet und haben keinen besonders vertraulichen Inhalt; letzteres gilt insbesondere für die Quittierung erhaltener Zahlungen.
3 Bei der gebotenen Abwägung überwiegt das Interesse des Antragsgegners an einer Veröffentlichung gegenüber den Interessen des Antragstellers. Der Antragsgegner sieht sich erheblichen Vorwürfen durch den Antragsteller ausgesetzt und hat daher ein berechtigtes Interesse daran, durch die Veröffentlichung der Briefe darzulegen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner jedenfalls früher persönlich und finanziell verbunden war. Insoweit kann sich der Antragsteller auf ein „Recht zum Gegenschlag“ berufen. Der Antragsgegner hat im Zuge seiner Verteidigung gegen die Vorwürfe des Antragstellers auch ein anerkennenswertes Interesse an einer Veröffentlichung nicht nur des Wortlauts der Briefe, sondern auch der Brieffaksimiles, um die Authentizität und Vollständigkeit der Äußerungen des Antragstellers zu belegen.
4 Die Schutzschrift des Antragsgegners vom 30.11.2021 lag der Kammer vor.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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